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title: "Bebauungsplan 224: Riehen Nutzungsplanung Stettenfeld"
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provisions: 1
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# Bebauungsplan 224: Riehen Nutzungsplanung Stettenfeld

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.224
Bebauungsplan 224: Riehen Nutzungsplanung Stettenfeld
(BP 224)
Vom 27. November 2014 (Stand 1. Januar 2017)
Der Einwohnerrat Riehen
beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL)
sowie gestützt auf §§ 95, 101, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November
1999 1):
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/97.html
1) SG 730.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.224
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2014 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 06.12.2014
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.224
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2014 01.01.2017 Erstfassung KB 06.12.2014
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.224
Riehen
Nutzungsplanung Stettenfeld
Einwohnerratsbeschluss vom 27. November 2014
Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung
und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG)
vom 17. November 1999 1):
1. Der Nutzungsplan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
2. Für das im Plan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 gekennzeichnete Gebiet werden in einem ersten
Schritt folgende Vorschriften im Sinne von Rahmenbedingungen für die nachfolgende zweite Stufe der
Nutzungsplanung erlassen:
Nutzung
2.1 35 % oder 61’600 m2 des Planungsperimeters werden als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Diese Fläche dient der Naherholung sowie dem ökologischen Ausgleich und der ökologischen
Vernetzung. Fuss- und Velowege mit Sitzgelegenheiten sowie naturnah bewirtschaftete
Kleingärten sind zulässig.
2.2 10 % oder 17’600 m2 des Planungsperimeters stehen für Freizeit- und Sportanlagen zur Verfügung.
Bestehende Freizeit- und Sportanlagen werden soweit möglich und sinnvoll integriert.
2.3 Die übrige Fläche von 96’800 m2 bleibt in der Bauzone und steht für die Bebauung und deren
Erschliessung zur Verfügung.
Bauzone
2.4 Die Bauzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualität
insbesondere bezüglich des öffentlichen Verkehrs können Arbeits- und Gewerbeflächen zugelassen
werden, soweit sie wohnumfeldverträglich sind und sich baulich gut ins Quartier einpassen.
2.5 Für die gesamte Bauzone beträgt die durchschnittliche Ausnützungsziffer maximal 0.9.
2.6 Die Lage, Grösse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grundstücke wird mit
Bebauungsplänen baufeldweise in der zweiten Stufe der Nutzungsplanung festgelegt. Dabei ist auf
eine differenzierte Bebauungsstruktur zu achten. Es sind «lebendige» Bebauungsstrukturen mit
maximal 3 Vollgeschossen sowie zusätzlichem Dach- und Attikageschoss und keine monotonen
Grossüberbauungen anzustreben.
2.7 Die vorhandenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen.
2.8 Die Bebauung hat hohen städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitäten zu
genügen. Die städtebauliche Struktur soll den Austausch zwischen den Quartierbewohnerinnen und -bewohnern erleichtern.
2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewählten
Bebauungsstruktur möglichst hoch. Die Grünflächen müssen eine hohe ökologische und
gestalterische Qualität aufweisen. Die Bodenversiegelung ist möglichst gering zu halten.
1) SG 730.100
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.224
2.10 Die Bebauung hat eine hohe Energieeffizienz aufzuweisen. Der Energiebedarf ist weitgehend
durch erneuerbare Energien zu decken.
2.11 Das Gebiet ist optimal durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen.
Gesamtkonzept
3. Als Grundlage für die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungsplanung ist über den ganzen
Planungsperimeter ein Gesamtkonzept für ein attraktives und familienfreundliches Quartier, gestützt auf
nachhaltige Grundsätze, zu erarbeiten, welches die Vorschriften nach diesem Nutzungsplan einhält. Das
Gesamtkonzept enthält Aussagen zu den Themen Bauen/Gebäude, Mobilität, Ressourcen/Energie,
Nutzungen, Umgebung/Freiraum/Freizeit, soziale Nachhaltigkeit. Das Gesamtkonzept ist über die
Landesgrenze hinweg zu koordinieren; insbesondere bei den Freizeit- und Sportanlagen und bei der
S-Bahn-Haltestelle sollen Synergien genutzt werden.
3.1 Entsprechend diesen Rahmenbedingungen und auf der Basis des Gesamtkonzepts setzt der
Einwohnerrat als Abschluss eines zweiten Nutzungsplanverfahrens die detaillierten Nutzungspläne fest, welche insbesondere die Lage der Baufelder, Dimensionierung der Bauten und
Anlagen, energetische Vorgaben, Freiraum-nutzungen, Erschliessung und deren Etappierung
sowie die Berücksichtigung sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.
4. Nach der Nutzungsplanung wird die Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrundsätze
gemäss Bau- und Planungsgesetz § 134 ff. Zudem sind folgende Grundsätze zu erfüllen:
4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhältnis der Werte der eingebrachten
und der zugeteilten Grundstücke nichts ändern. Ausganglage ist der alte Zonenplan, welcher am 1.
1. 2010 rechtskräftig war. Bei der Zuteilung wird auch das Mass der neu zulässigen Nutzung
berücksichtigt.
4.2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landanteil an die Erschliessung im Verhältnis zur bisherigen Grundstücksgrösse ab.
4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde Riehen und die Einwohnergemeinde der
Stadt Basel je 38 % ihrer Parzellenflächen ab (Eigentum Stand 1. 1. 2010). Die übrigen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihren Parzellenflächen 34,6 % ab.
5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Erschliessung realisiert. Dabei gelten
folgende Grundsätze:
5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewerbebetriebe und
Freizeiteinrichtungen ist mit einer geeigneten Etappierung Rücksicht zu nehmen.
6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungsplan ausnahmsweise zuzulassen, sofern
dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft
den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 2)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/97.html
2) Wirksam seit 1. 1. 2017.
