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title: "Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte"
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# Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

## Art. 1 I. Zweck und Umfang {#art_1}

Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der
unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen oder
Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg
geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den
öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis
im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollzugsverordnung vom 5. Juni 1950 zum
Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche
betrieben werden.
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## Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen {#art_3}

Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf
dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert
eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat
hiefür allein einzustehen.

## Art. 4 {#art_4}

Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht
nach kantonalem Recht verleihen.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer
Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und
des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich
Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung
und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte
und Luftseilbahnen wesentlich konkurenziert;
c) sie einem Bedürfnis entspricht;
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer
technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates
und des Reglementes begutachtet.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen
verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons
Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die
Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der
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technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz
2 die Anlage sofort stillegen.

## Art. 7 {#art_7}

Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend
oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn
wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden
nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom
Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

## Art. 8 III. Organisation {#art_8}

Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung
und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz
dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das
Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrolle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für
eine Amtsdauer von 5 Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen
Baudirektion, eine anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines
einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
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4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der
Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel
der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle
vertretenden Kantone damit einverstanden sind.

## Art. 10 {#art_10}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter
der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich
einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens. Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege
vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die
Geschäftstätigkeit zu erteilen.

## Art. 11 {#art_11}

Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

## Art. 12 {#art_12}

Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die
Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen
der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen
für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
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2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle,
wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen
und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege
zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht
der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben
übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen.
Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein
Pflichtenheft aufgestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden
durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone
beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von
den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die
Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen
berechnet.

## Art. 14 {#art_14}

Sitz
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

## Art. 15 {#art_15}

Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens
eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem
sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

## Art. 16 IV. Schlussbestimmungen {#art_16}

Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton
festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt
des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten
des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung,
sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
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## Art. 17 {#art_17}

Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens 5 Kantone in Kraft.1)
Vom Schweizerischen Bundesrat am 17. Juni 1955 genehmigt
________________
1) Heute sind dem Konkordat 22 Kantone und Halbkantone beigetreten
(1. August 1982).
