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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## § 1 Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975) {#par_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen
Salzregale.

## § 2 {#par_2}

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder
mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung
angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im Folgenden Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## § 3 {#par_3}

Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## § 4 {#par_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen
einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## § 5 {#par_5}

Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## § 6 {#par_6}

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a) der Verwaltungsrat,
GS 20, 572 1
661.1
b) die Geschäftsleitung,
c) die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.

## § 7 {#par_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat
der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in
den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels.
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der
den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht
einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Instanzen;
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme.
661.1

## § 9 {#par_9}

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## § 10 {#par_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick
auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren,
entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden
vom Bundesgericht entschieden.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben,
ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen.
Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu
richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates
ein.

## § 12 {#par_12}

Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der
Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November
1973 in Zürich.
Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974
In Kraft getreten am 1. Oktober 1975
Der Vereinbarung gehören heute mit Ausnahme der Kantone Waadt und
Jura sämtliche Kantone an.
661.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung GS 20, 572
661.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung GS 20, 572
