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title: "Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Das Reglement über die Verrechnung besonderer Dienst
leistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich
(ewz) gilt im Versorgungsgebiet des ewz in der Stadt Zürich.
II. Gebühren für Umtriebe und hoheitliche
Dienstleistungen
Art. 21
Zahlungserinnerung kostenlos
Kostenpflichtige Mahnung Fr. 20.–
Letzte Zahlungsaufforderung Fr. 40.–
Pro Wiederanschluss nach Unterbrechung der Strom

## Art. 3 zufuhr aufgrund durchgeführter Inkassoverfahren Fr. 145.– {#art_3}

Die Gebühren für die Leistungen gemäss Ziff. 2.4.6 Abs. 2
lit. a–d EAR werden jährlich anhand einer Kostenermittlung auf
grund branchenüblicher Kalkulationsgrundlagen berechnet. Die
Direktorin oder der Direktor des ewz setzt die Gebühren jährlich
fest und teilt sie den Installateurinnen und Installateuren mit.
1 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 13. Juli 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017.
Geltungs
bereich
Mahn-, Inkasso-
und Wiederan
schlussgebühren
Gebühren für
die Kontrolle
von Niederspannungs
installationen
2Reglement über die Verrechnung besonderer
D
ienstleistungen und Umtriebe des
Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)
732.212

## Art. 4 {#art_4}

Zusätzlicher Haushaltzähler, der
vom ewz abgelesen wird Jährliche Gebühr von
Fr. 84.–
Austausch des vorhandenen Haus
haltszählers durch einen Lastgang
zähler und Auslesung
oder
Zusätzlicher Lastgangzähler, der
vom ewz ausgelesen wird
Monatliche Gebühr von
Fr. 40.–
Bereitstellung der Kommunikations
infrastruktur fur die Fernauslesung
von Messdaten
– in der Hausinstallation der Kundin
oder des Kunden
oder
– für Energieerzeugungsanlagen
(EEA) mit einer Anschlussleistung
über 30 kVA
Die Installationskosten
trägt die Hauseigen
tümerin oder der Haus
eigentümer bzw. die
Eigentümerin oder der
Eigentümer der Energie
erzeugungsanlage
(EEA)
Kosten für Lastgangzähler und
Messdatenaufbereitung für Energie
erzeugungsanlagen (EEA) mit einer
Anschlussleistung über 30 kVA
Monatliche Gebühr von
Fr. 40.–
Zwischenablesung
Auf Kundenwunsch (kundentermin
gerechte Ablesung und Verrechnung)
Für Energieerzeugungsanlagen
(EEA) mit einer Anschlussleistung
unter 30 kVA, für quartalsweise Mel
dung (Herkunft und Menge) an die
zuständige Bilanzgruppe
Durch Kundin oder Kunde vorgenom
men (kundentermingerechte Able
sung und Verrechnung)
Fr. 45.– pro Zwischen
ablesung
Fr. 25.– pro Zwischen
ablesung
Fr. 20.– pro Zwischen
ablesung
Gebühren für
Dienstleistun
gen im Zu
sammenhang
mit Ab- und
Auslesung und
Verrechnung
von Energie
3Reglement über die Verrechnung besonderer
D
ienstleistungen und Umtriebe des
Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)
732.212
Verursacht eine Kundin oder ein
Kunde innert zwei Jahren ab In
stallationsdatum des bestehenden
Haushalts oder Lastgangzählers
einen Wechsel des Zählers, trägt
die Hauseigentümerin oder der
Hauseigentümer die entstehenden
Kosten für die Demontage und Neuinstallation

## Art. 5 nach Aufwand {#art_5}

Gebühr für temporäre Anschlüsse
an das Verteilnetz (z. B. kurzfristige
Anschlüsse für Veranstaltungen aller
Art)
Fr. 3.– pro Ampère
2 Der Aufwand für das Erstellen der temporären Anschlüsse, die
Kontrolle der Installation und die Demontage wird separat nach
Aufwand verrechnet. Ebenso wird die Miete für zur Verfügung
gestelltes Installationsmaterial separat verrechnet.
3 Die bezogene Elektrizität wird zusätzlich verrechnet gemäss
den anwendbaren Tarifen und Ausführungsbestimmungen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das ewz kann die Projektierung, den Bau und den Be
trieb von Reserveanschlüssen, Notanschlüssen und Sanierungs
anschlüssen zu einer kostendeckenden Pauschale anbieten. Es
schliesst zu diesem Zweck mit der Grundeigentümerin oder dem
Grundeigentümer einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.
2 Der Betrieb von Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüssen ist
auf maximal 15 Jahre zu befristen. Vertragsverlängerungen um
jeweils weitere fünf Jahre sind möglich, sofern die allgemeine
Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt.
3 Reserve-, Not- und Sanierungsanschlüsse verbleiben im Eigen
tum des ewz.

## Art. 7 {#art_7}

Erinnerungsschreiben für fehlenden Sicherheits
nachweis kostenlos
Pro 2. Aufforderung fehlender Sicherheitsnachweis Fr. 40.–
Erinnerungsschreiben für fehlende Unterlagen kostenlos
Pro 2. und weitere Aufforderung fehlender Unterlagen Fr. 40.–
Temporäre
Netzanschlüsse
Reserve-,
Not- und Sanie
rungsanschlüs
se
Gebühren für
die Kontrolle
von Sicherheits
nachweisen
(SiNa)
4Reglement über die Verrechnung besonderer
D
ienstleistungen und Umtriebe des
Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)
732.212
III. Schlussbestimmungen
Art. 82 Die von der Post bei der Einzahlung von Rechnungen
am Postschalter erhobenen Bearbeitungsgebühren kann das
ewz der Kundin oder dem Kunden weiterverrechnen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Für Zähler, die ab dem 1. April 2015 installiert und ab-
oder ausgelesen werden, gelten die Gebühren gemäss diesem
Reglement.
2 Für zusätzliche Zähler, die vor dem 1. April 2015 installiert wur
den und für die bereits eine Pauschalgebühr bezahlt wurde, wer
den keine periodischen Gebühren gemäss diesem Reglement
verrechnet.
3 Kundinnen und Kunden, die seit dem 1. Januar 2009 Netzzu
gang beansprucht haben und die gemäss bisherigem Regle
ment Gebühren für Messeinrichtungen bezahlt haben, erhalten
bis Ende 2015 eine vollumfängliche Rückerstattung dieser Ge
bühren durch das ewz.

## Art. 10 {#art_10}

Alle Gebühren dieses Reglements verstehen sich ohne
Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet
und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Das bisherige Reglement vom 30. August 2006 (STRB
Nr. 993/2006) wird aufgehoben. Dieses Reglement tritt am 1. Ap
ril 2015 in Kraft.
2 Fassung gem. STRB Nr. 628 vom 13. Juli 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017.
Postbearbei
tungsgebühren
Übergangs
bestimmungen
Mehrwertsteuer
Aufhebung bis
herigen Rechts
und Inkrafttreten
