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title: "Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler"
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provisions: 10
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# Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler

## § 1 {#par_1}

1 Als Kulturdenkmäler, die dem staatlichen Schutz unterstellt sind, gelten:
a) kulturgeschichtliche Stätten der prähistorischen und historischen Zeit,
wie Wohnhöhlen, Wohngruben, Pfahlbauten, Grabhügel, Gräber, Refugien, römische oder alemannische Niederlassungen usw.
b) kulturgeschichtliche Bodenfunde an solchen Stätten oder an andern
Stellen, wie menschliche Skelette, Werkzeuge, Geräte, Gefässe,
Waffen, Schmuck, Münzen usw.
c) Grenzsteine, Grenzzeugen, Wegkreuze, Schalensteine usw.
d) geschichtlich oder künstlerisch wertvolle Bauten, wie Burgen, Burgruinen, Kirchen, Kapellen, öffentliche Gebäude und Privathäuser,
auch einzelne Bauteile, wie Portale, Decken und Getäfer, Öfen,
Wand- und Deckenmalereien, Skulpturen, Stukkaturen, Wappen usw.

## § 2 {#par_2}

1 Die kulturgeschichtlichen Stätten und die Bau- und Kunstdenkmäler können, soweit sie im Privateigentum stehen, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten des Staates oder mit Zustimmung des Regierungsrates zugunsten der Gemeinden geschützt oder durch Kauf, eventuell durch
Zwangsenteignung, in öffentlichen Besitz übergeführt werden (Art. 96 Abs. 3
des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB).
1) SHR 210.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
452.001 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

1 Über sämtliche geschützten Kulturdenkmäler werden amtliche Verzeichnisse geführt und veröffentlicht.

## § 4 {#par_4}

1 Kulturgeschichtliche Bodenfunde von wissenschaftlichem Wert fallen ohne
weiteres in das Eigentum des Kantons (Art. 724 Abs. 1 ZGB). Die Frage der
Entschädigung an den Finder und an den Grundeigentümer ist durch
Art. 724 Abs. 3 ZGB geregelt.
2 Alle Funde solcher Art sind unverzüglich und unverändert der in § 8 bezeichneten kantonalen Amtsstelle anzumelden und zuzuleiten.

## § 5 {#par_5}

1 Der Grundstückeigentümer, auf dessen Boden kulturgeschichtliche Altertümer gefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen
Ersatz des dadurch verursachten Schadens. (Art. 724 Abs. 2 ZGB).

## § 6 {#par_6}

1 Grabungen nach kulturgeschichtlichen Altertümern dürfen nur durch die zuständigen kantonalen Organe ausgeführt werden. Unter ihrer Leitung können Interessenten (Lehrer, Mitglieder der Vereine für Heimatkunde usw.)
mitarbeiten. Jede Grabung soll nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen.

## § 7 {#par_7}

1 Die gefundenen Gegenstände sind fachgerecht zu konservieren. Im Interesse der leichten Besichtigung und der wissenschaftlichen Forschung sind
sie im städtischen Museum zu Schaffhausen aufzubewahren. Wenn die
Sammlungen anderer Gemeinden Gewähr bieten für richtige Aufbewahrung
und Ausstellung, können lokale Funde ausnahmsweise mit Einwilligung des
Regierungsrates dort deponiert werden. Für Schulzwecke werden genaue
Nachbildungen zur Verfügung gestellt.

## § 8 Kanton Schaffhausen 452.001 {#par_8}

1 Die Überwachung und Verwaltung der kulturgeschichtlichen Stätten und
Funde sowie der Bau- und Kunstdenkmäler erfolgt durch das kantonale Amt
für Vorgeschichte und Denkmalpflege, welchem der kantonale Konservator
vorsteht2). Der Regierungsrat kann ihm von Fall zu Fall oder ständig weitere
Sachverständige beigeben.
2 Der kantonale Konservator stellt unter Vorbehalt der regierungsrätlichen
Genehmigung für die Durchführung seiner Aufgabe ein Arbeitsprogramm auf
und legt die vorgesehenen Verzeichnisse an.
3 Für Anordnungen und Beschlüsse von besonderer Wichtigkeit, insbesondere in finanzieller Hinsicht, ist der Regierungsrat zuständig.

## § 9 {#par_9}

1 Wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
können die Fehlbaren vom Regierungsrat sowohl zivilrechtlich belangt wie
mit Bussen bis zu Fr. 200.00 bestraft werden. In schwereren Fällen gelangt
das Strafgesetz zur Anwendung.

## § 10 {#par_10}

1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation im Amtsblatt in Kraft3).
Sie ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) heute Hochbauamt, Ressorts Kantonsarchäologie und Denkmalpflege.
3) In Kraft getreten am 22. September 1939 (Amtsblatt 1939, S. 725).
452.001 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.09.1939 22.09.1939 Erlass Erstfassung Abl. 1939, S. 725
Kanton Schaffhausen 452.001
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.09.1939 22.09.1939 Erstfassung Abl. 1939, S. 725
