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title: "Verordnung über die Benützung der Mehrzweckanlagen Maienmatt Hofmatt Alosen"
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# Verordnung über die Benützung der Mehrzweckanlagen Maienmatt Hofmatt Alosen

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Benützungsverordnung regelt die Benützung der Räume der Mehrzweckanlage Maienmatt, der Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt und des Mehrzweckgebäudes Alosen, der Küchen und des Inventars sowie der Aussenanlagen. Ausgenommen ist das Parkhaus Hofmatt.

## Art. 2 Räumlichkeiten {#art_2}

1
Die Benützungsverordnung bestimmt die Benützung und den Betrieb der folgenden Räumlichkeiten:
a)
Mehrzweckanlage Maienmatt:
1.
Ganzer, grosser und kleiner Saal;
2.
Bühne;
3.
Küche, inkl. Kleininventar, Kühlraum und Lagerraum für Getränke;
4.
Foyer und Office;
5.
Umkleidezimmer;
6.
Turnhalle;
7.
Aussenanlagen (Allwetterplatz);
b)
Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt:
1.
Garderobentrakt mit Turnhallen und Schwinghalle;
2.
Foyer, Küche inkl. Kleininventar;
3.
Musikschule (Musikzimmer 1–7);
4.
Musik- und Theatersaal;
5.
Gymnastik / Theorieraum;
6.
Aussenanlagen (Rasen- und Allwetterplatz);
c)
Mehrzweckgebäude Alosen:
1.
Mehrzwecksaal mit Foyer;
2.
Küche inkl. Kleininventar;
3.
Duschen mit WC-Anlagen;
4.
Terrasse;
5.
Disporaum Untergeschoss.
2
In dieser Benützungsverordnung wird die Gesamtheit dieser Räume und Aussenanlagen mit «Anlagen» bezeichnet.

## Art. 3 Verwendungszwecke {#art_3}

1
Die Anlagen stehen für Anlässe von Einwohnergemeinde, Schule, Musikschule, ortsansässigen Körperschaften, Organisationen, Vereinen, Firmen und Privatpersonen sowie von auswärtigen Interessierten zur Verfügung.

## Art. 4 Eigentumsverhältnisse {#art_4}

1
Eigentümerin der Anlagen und des dazugehörenden Kleininventars ist die Einwohnergemeinde Oberägeri.

## Art. 5 Aufsichtsorgan {#art_5}

1
Aufsichtsorgan ist die Liegenschaftenverwaltung der Einwohnergemeinde Oberägeri. Sie kann im Interesse eines geordneten Betriebs und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Auflagen erlassen.

## Art. 6 Betriebsorgane {#art_6}

1
Der Gemeinderat bestimmt folgende Betriebsorgane:
a)
Liegenschaftenverwaltung: Sie nimmt Reservationen für die Anlagen entgegen, erteilt dem Veranstalter die erforderlichen Weisungen und stellt die Reservationsbestätigungen aus.
b)
Hausdienst: Der Hausdienst überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften, nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und sämtlicher Nebenräume und des Inventars vor. Zudem ist er oder eine extern beauftragte Stelle zuständig für die Handhabung und Bedienung aller technischen Einrichtungen. Nach Absprache mit dem Hausdienst kann der Veranstalter diese Aufgabe übernehmen.

## Art. 7 Melde- und Auskunftsstelle {#art_7}

1
Meldungen und Fragen im Zusammenhang mit den Anlagen sind an die Liegenschaftenverwaltung zu richten.

## Art. 8 Bewilligungen {#art_8}

1
Bewilligungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen (z. B. für Alkoholausschank, längere Öffnungszeiten, Tombola, Lottomatches, Feuerpolizei, Parkierung, Reklamen und Veranstaltungstafeln, etc.) sind vom Veranstalter selber einzuholen.

## Art. 9 Sorgfaltspflicht {#art_9}

1
Die Anlagen, Einrichtungen und das Kleininventar sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hausdienst oder von den durch den Hausdienst instruierten Personen bedient werden. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hausdienst vorgenommen werden.

## Art. 10 Anmeldung {#art_10}

1
Interessierte reservieren die Anlagen bei der Liegenschaftenverwaltung. Die Räume können mit einmaligen oder wiederkehrenden Veranstaltungen belegt werden. Für Dauerbelegungen ist ein Gesuch einzureichen.

## Art. 11 Vergabe {#art_11}

1
Die Reservationen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Anmeldung gilt folgende Prioritätsregelung:
a)
Einwohnergemeinde Oberägeri;
b)
Schule und Musikschule Oberägeri;
c)
Ortsansässige Körperschaften, Organisationen und Vereine;
d)
Ortsansässige Firmen und Privatpersonen;
e)
Auswärtige Veranstalter.
2
Die Liegenschaftenverwaltung bestätigt die Belegungen und fixiert die Daten. Reservationen werden für das laufende und zwei folgende Jahre entgegengenommen, anschliessend muss neu eingegeben werden.
3
Haben bestimmte Organisatoren, Benützer oder Veranstaltungen zu berechtigten Klagen Anlass gegeben, kann der Gemeinderat eine Benützungssperre verfügen.

## Art. 12 Annullation {#art_12}

1
Schriftliche Annullationen sind bis 30 Tage vor dem Anlass kostenlos möglich. Bei späteren Annullationen werden die Aufwände gemäss Gebührentarif (siehe Anhang A) in Rechnung gestellt.

## Art. 13 Proben {#art_13}

1
Die Benützung der Räume für Proben unterliegt ebenfalls der Anmeldepflicht. Dauer und Benützungszeit sind mit der Liegenschaftenverwaltung zu regeln. Die Liegenschaftenverwaltung stellt eine schriftliche Bestätigung aus.

## Art. 14 Verträge {#art_14}

1
Jede Belegung wird mit einer Reservationsbestätigung geregelt. Für die Räumlichkeiten der Schule und Musikschule gilt eine separate Regelung. Diese Benützungsverordnung sowie der Gebührentarif (siehe Anhang A) sind Bestandteil der Reservationsbestätigung.

## Art. 15 Benützung {#art_15}

1
Die Anlagen Maienmatt und Hofmatt stehen der Schule grundsätzlich von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung.
2
Die Räumlichkeiten der Musikschule im Obergeschoss der Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt sind von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 20:30 Uhr belegt.
3
Die Anlagen Maienmatt und Hofmatt stehen den Benützenden grundsätzlich von Montag bis Freitag – nach erfolgter Reinigung nach Schulschluss – bis 22:30 Uhr sowie an den Wochenenden zur Verfügung. Je nach Veranstaltung kann der Betrieb der Anlagen bis 03:00 Uhr verlängert werden.
4
Die Anlage Alosen steht den Benützenden grundsätzlich von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 22:30 Uhr sowie an Wochenenden zur Verfügung. Je nach Veranstaltung kann der Betrieb der Anlagen bis 03:00 Uhr verlängert werden.
5
Ist die Bewilligung zur Benützung der Anlagen erteilt worden, übernimmt der Benützer die Verantwortung, dass die Auflagen eingehalten werden.
6
Der Hausdienst kann gegen entsprechende Aufwandverrechnung den Benützenden nach Bedarf während der ganzen Dauer des Anlasses zur Verfügung stehen. Der Zeitaufwand wird gemäss Gebührenverordnung (641.61) in Rechnung gestellt. Der diensthabende Hauswart hat bei allen Veranstaltungen Pikettdienst.

## Art. 16 Anlagen und Inventar {#art_16}

1
Der Hausdienst übergibt dem Veranstalter die Anlagen sowie das hauseigene Inventar, welches zur Standardausrüstung gehört und in der Benützungsgebühr enthalten ist. Der Veranstalter gibt es nach der Benützung in sauberem und ordentlichem Zustand dem Hausdienst oder an den Bestimmungsort zurück. Mängel und Beschädigungen oder Materialverluste meldet der Veranstalter unmittelbar nach dem Anlass dem Hausdienst.
2
Benütztes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung gehört, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen.
3
Für verursachte Schäden jeder Art haftet der Veranstalter. Umstellungen an Mobiliar und Pflanzen sind nur mit Zustimmung des Hausdienstes gestattet.

## Art. 17 Einrichtungen / Bestuhlung {#art_17}

1
Die Räume werden in der Regel dem Benützer ohne Bestuhlung zur Verfügung gestellt, Einrichten und Abräumen erfolgt durch die Benützer. Eine allfällig gewünschte Bestuhlung ist mit Kostenfolge beim Hausdienst zu beantragen. Temporäre Einrichtungen wie z. B. Bars, zusätzliche Bühnen etc. sind bewilligungspflichtig. Jede Belegung wird mit einer Reservationsbestätigung geregelt. Für die Räumlichkeiten der Schule und Musikschule gilt eine separate Regelung. Diese Benützungsverordnung sowie der Gebührentarif (siehe Anhang A) sind Bestandteil der Reservationsbestätigung.

## Art. 18 Lärm {#art_18}

1
Auf die Anwohnenden ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Es werden nur Veranstaltungen mit einem Schallpegel bis max. 93 dB(A) bewilligt. Höhere Schallpegel meldet der Veranstalter frühzeitig dem Amt für Umweltschutz. Ab 22:00 Uhr sind die Bestimmungen über die Nachtruhe einzuhalten. Im Besonderen ist dafür zu sorgen, dass nach 22:00 Uhr keine störende Musik nach aussen dringt. Der Veranstalter ist verpflichtet, die rückwärtigen Türöffnungen der Mehrzweckanlage Maienmatt während der Veranstaltung geschlossen, nicht aber verriegelt zu halten.

## Art. 19 Schliessplan {#art_19}

1
Der Betrieb der Anlagen ist grundsätzlich bis 22:30 Uhr gestattet. Bei Veranstaltungen kann der Betrieb der Anlagen bis 03:00 Uhr bewilligt werden. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass abends die Lichter gelöscht und die Fenster und Türen geschlossen werden.
2
Das Öffnen und Schliessen der Anlagen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch den Hausdienst. Während einer Veranstaltung ist der Benützer verpflichtet, die Öffnung und Schliessung der Türen zu übernehmen.
3
Schlüssel für die Räumlichkeiten werden gegen Unterschrift ausgehändigt. Geht ein Schlüssel verloren, werden die anfallenden Kosten dem Veranstalter respektive dem Schlüsselinhaber in Rechnung gestellt.

## Art. 20 Reinigung {#art_20}

1
Die beanspruchten Räume sind aufzuräumen, zu wischen und feucht aufzunehmen. Das Mobiliar ist vor dem Wegräumen mit einem feuchten Lappen zu reinigen. Die Reinigung der Anlagen und des Mobiliars erfolgt durch den Veranstalter auf Anweisung des Hausdienstes.
2
Die Benützenden können die Reinigung entweder selbst vornehmen oder den Hausdienst damit beauftragen. Falls der Hausdienst die Reinigung übernimmt, werden die Reinigungsstunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3
Erfolgt die Räumung nicht zu dem vom Hausdienst festgesetzten Zeitpunkt oder nur unvollständig und ist die Reinigung nicht einwandfrei, so ist der Hausdienst berechtigt, die Räumung und Instandstellung sowie eine Nachreinigung selber vorzunehmen. Der Aufwand wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
4
Alle durch den Hausdienst ausgeführten Dienstleistungen gemäss den Erläuterungen unter Abs. 1 bis 3 werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt, wobei als Verrechnungsgrundlage die Gebührenverordnung (641.61) dient.

## Art. 21 Abfälle {#art_21}

1
Die Abfallbeseitigung wird den Benützern nach der Veranstaltung pauschal in Rechnung gestellt. Einweggebinde wie PET-Flaschen, Aluminiumdosen, Karton, Büchsen, Glas, etc. sind von den Benützern zu sortieren und auf eigene Kosten zu entsorgen.

## Art. 22 Dekorationen {#art_22}

1
Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Hausdienst, wenn erforderlich mit der Liegenschaftenverwaltung, zu besprechen. Saalwände und Saaldecken dürfen durch Dekorationen nicht beschädigt werden.
2
Dekorationen müssen im Anschluss an die Veranstaltung wieder abgeräumt werden und Klebstreifen sind vollständig zu entfernen.
3
Das Verkleben von Fensterflächen sowie das Zustellen von Aus- und Eingängen sind untersagt. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.

## Art. 23 Brandwache {#art_23}

1
Wird aus feuerpolizeilichen Gründen das Stellen einer Brandwache verlangt, so hat der Veranstalter diese selber zu organisieren und zu entschädigen.

## Art. 24 Garderobe {#art_24}

1
Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung für Garderobengegenstände, die von der Mieterin und von Dritten dort deponiert werden, ab. Für Schäden, Unfälle und Diebstähle, welche von Besuchern und Dritten verursacht worden sind, lehnt die Einwohnergemeinde Oberägeri ebenfalls jede Haftung ab.

## Art. 25 Verkehrsdienst / Parkplätze {#art_25}

1
Bei grösseren Anlässen hat der Veranstalter einen Verkehrsdienst zu organisieren und zu betreiben. Wenn die vorhandenen Parkplätze nicht ausreichen, sorgt der Veranstalter selbst für zusätzliche Parkierungsmöglichkeiten.
2
Im Übrigen gelten für die gemeindlichen Parkplätze die Bestimmungen der Verordnung über die Parkplatzbewirtschaftung.

## Art. 26 Sicherheitseinrichtungen {#art_26}

1
Der Veranstalter hat auf Verlangen der Liegenschaftenverwaltung für einen qualifizierten Sicherheits- und Sanitätsdienst zu sorgen.
2
Gemäss Polizei-Organisationsgesetz haben Veranstaltende der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durchführung zu melden, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, namentlich wenn:
a)
eine Gefahr für Leib und Leben eintreten oder;
b)
beträchtlicher Sachschaden entstehen könnte oder;
c)
umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könnten.

## Art. 27 Haftung {#art_27}

1
Die Einwohnergemeinde Oberägeri lehnt jegliche Haftung für irgendwelche Schäden an den in den Lokalitäten deponierten Sachen ab. Benützer haften für jegliche Beschädigungen an Räumen, Einrichtungen, Anlagen und Inventar. Für allfällige Diebstähle übernimmt die Einwohnergemeinde Oberägeri keinerlei Haftung. Es ist Sache der Mieter bzw. der Nutzer, die erforderlichen Unfall- und Haftpflichtversicherungen für solche Schäden abzuschliessen.

## Art. 28 Versicherungen {#art_28}

1
Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die durch Personal, Gäste oder anderweitig Beteiligte verursacht werden. Er sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz.
2
Vorfälle und Schäden meldet der Veranstalter unverzüglich schriftlich dem Hausdienst.

## Art. 29 Bewirtschaftung {#art_29}

1
Der Veranstalter ist berechtigt, die Bewirtung selber zu organisieren. Er holt sämtliche Bewilligungen selber ein.
2
Oberägerer Gastronomiebetriebe sind prioritär zu berücksichtigen.

## Art. 30 Gebührentarif {#art_30}

1
Die Gebühren für die Benützung der Anlagen und des Inventars legt der Gemeinderat im Gebührentarif fest (siehe Anhang A).

## Art. 31 Fälligkeit der Gebühren {#art_31}

1
Die Benützungsgebühren sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an die Einwohnergemeinde Oberägeri zu bezahlen.

## Art. 32 Widerhandlungen {#art_32}

1
Bei Verstössen gegen diese Benützungsverordnung oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine bereits erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Veranstalter.

## Art. 33 Einsprachen {#art_33}

1
Gegen Auflagen der Liegenschaftenverwaltung kann innerhalb von 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Der Gebührentarif wird in verschiedene Kategorien aufgeteilt:
a)
Kategorie A:
1.
Oberägerer Vereine;
2.
Intergemeindliche Vereine;
3.
Kantonalvereine mit Sitz in Oberägeri;
4.
Delegiertenversammlungen;
5.
Oberägerer Körperschaften;
6.
Gemeinnützige Veranstalter;
7.
Gemeindliche Veranstalter Oberägeri;
b)
Kategorie B:
1.
Oberägerer Privatpersonen;
2.
Oberägerer Firmen;
3.
Jugendlager;
c)
Kategorie C:
1.
Auswärtige Veranstalter;
2.
Alle Anlässe wie z. B. Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Firmenanlässe etc.

## Art. A1-2 Gebühren {#art_A1_2}

1
Mehrzweckanlage Maienmatt:
Benützungsart
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
Maienmatt alle Räume, ausser Sportanlagen
CHF 0.00
CHF 600.00
CHF 1'200.00
Ganzer Saal
CHF 0.00
CHF 450.00
CHF 900.00
Grosser Saal
CHF 0.00
CHF 300.00
CHF 600.00
Kleiner Saal
CHF 0.00
CHF 200.00
CHF 400.00
Küche, Foyer und Office
CHF 0.00
CHF 150.00
CHF 300.00
Küche
CHF 0.00
CHF 100.00
CHF 200.00
Turnhalle
CHF 0.00
CHF 125.00
CHF 250.00
Allwetterplatz
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Beamer
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Akustikanlage: Standardeinrichtung der Gemeinde
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
Akustikanlage: Ergänzende Einrichtung
Nach Aufwand
Nach Aufwand
Nach Aufwand
Annullationskosten
CHF 200.00
CHF 200.00
CHF 200.00
2
Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt:
Benützungsart
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
Dreifachhalle
CHF 0.00
CHF 375.00
CHF 750.00
2/3 Dreifachhalle
CHF 0.00
CHF 250.00
CHF 500.00
1/3 Dreifachhalle
CHF 0.00
CHF 125.00
CHF 250.00
Schwinghalle
CHF 0.00
CHF 100.00
CHF 200.00
Foyer und Küche
CHF 0.00
CHF 300.00
CHF 600.00
Foyer
CHF 0.00
CHF 225.00
CHF 450.00
Küche
CHF 0.00
CHF 100.00
CHF 200.00
Musik- und Theatersaal
CHF 0.00
CHF 225.00
CHF 450.00
Gymnastikraum / Theorieraum
CHF 0.00
CHF 100.00
CHF 200.00
Musikzimmer gross
CHF 0.00
CHF 50.00
CHF 100.00
Musikzimmer klein
CHF 0.00
CHF 30.00
CHF 60.00
Rasenplatz
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Allwetterplatz
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Beamer
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Akustikanlage: Standardeinrichtung der Gemeinde
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Akustikanlage: Ergänzende Einrichtung
Nach Aufwand
Nach Aufwand
Nach Aufwand
Annullationskosten
CHF 200.00
CHF 200.00
CHF 200.00
3
Mehrzweckgebäude Alosen:
Benützungsart
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
alle Räume
CHF 0.00
CHF 400.00
CHF 800.00
Mehrzwecksaal mit Foyer
CHF 0.00
CHF 200.00
CHF 400.00
Mehrzwecksaal, Foyer und Küche
CHF 0.00
CHF 300.00
CHF 600.00
Küche
CHF 0.00
CHF 100.00
CHF 200.00
Disporaum Untergeschoss
CHF 0.00
CHF 60.00
CHF 120.00
Beamer
CHF 0.00
CHF 40.00
CHF 80.00
Akustikanlage: Standardeinrichtung der Gemeinde
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
Akustikanlage: Ergänzende Einrichtung
Nach Aufwand
Nach Aufwand
Nach Aufwand
Annullationskosten
CHF 200.00
CHF 200.00
CHF 200.00
4
Dauerbelegungen:
Maienmatt, Hofmatt und Alosen
Kategorie A
Kategorie B
Kategorie C
Ermässigung der Grundgebühr bei Vermietung der Anlagen ab 2. Tag
–
50%
50%

## Art. A1-3 {#art_A1_3}

1
Zusätzliche allgemeine Gebühren:
a)
Inventar und Geschirr: Wird dem Benützer gemäss Fehlbestand in Rechnung gestellt;
b)
Arbeitsaufwand des Hausdienstes gemäss Gebührenverordung (641.61): Die vom Veranstalter beantragte Präsenz des Hausdienstes ist kostenpflichtig;
c)
Kaffee:
1.
Kaffee pro Tasse:
CHF 1.00
2.
Wird dem Benützer gemäss Verbrauch in Rechnung gestellt.

## Art. A1-4 {#art_A1_4}

1
Kleininventar und Einrichtungsgegenstände können nur in der Mehrzweckanlage Maienmatt gemietet werden. Der Hausdienst verrechnet die gemieteten Sachen direkt dem Veranstalter. Die Mietsachen sind bar zu bezahlen:
a)
Besteck, Gläser, Teller und Tassen per Stück
CHF 0.20
b)
Stühle per Stück
CHF 1.00
c)
Tische und Bühenelemente per Stück
CHF 5.00
d)
Das Besteck und die Gläser werden nur per Korb ausgemietet. Der Mindestbetrag für Ausmietung beträgt
CHF 20.00
e)
Der Fehlbestand von Kleininventar und Einrichtungsgegenständen wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

## Art. A1-5 Mehrzweckanlage Maienmatt Anzahl Plätze {#art_A1_5}

1
Die Personenbelegungen der Mehrzweckanlage Maienmatt richten sich nach dem jeweils gültigen Brandschutzpflichtenheft, als Richtgrösse gelten:
a)
Ganzer Saal:
1.
Konzertbestuhlung:
ca. 625 Personen
2.
Bankettbestuhlung:
ca. 540 Personen
3.
Ohne Bestuhlung:
ca. 750 Personen
b)
Kleiner Saal:
1.
Konzertbestuhlung:
ca. 230 Personen
2.
Bankettbestuhlung:
ca. 160 Personen
3.
Ohne Bestuhlung:
ca. 370 Personen
c)
Vorderer Saal:
1.
Konzertbestuhlung:
ca. 340 Personen
2.
Bankettbestuhlung:
ca. 290 Personen
3.
Ohne Bestuhlung:
ca. 375 Personen
2
Beim Objekt und in der näheren Umgebung sind gebührenpflichtige Parkplätze vorhanden.

## Art. A1-6 Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt Anzahl Plätze {#art_A1_6}

1
Die Personenbelegungen der Dreifachhalle / Musikschule Hofmatt richten sich nach dem jeweils gültigen Brandschutzpflichtenheft, als Richtgrösse gelten:
a)
Foyer:
1.
Bankettbestuhlung:
ca. 200 Personen
2.
Ohne Bestuhlung:
ca. 300 Personen
b)
Musik- und Theatersaal:
1.
Bankettbestuhlung:
ca. 50/100 Personen
2.
Ohne Bestuhlung:
ca. 100 Personen
c)
Turnhallen:
1.
Belegung pro Turnhalle
ca. 50 Personen
2.
Belegung bei offener 3-Turnhalle
ca. 200 Personen
2
Beim Objekt und in der näheren Umgebung sind gebührenpflichtige Parkplätze vorhanden.

## Art. A1-7 Mehrzweckgebäude Alosen Anzahl Plätze {#art_A1_7}

1
Die Personenbelegungen des Mehrzweckgebäudes Alosen richten sich nach dem jeweils gültigen Brandschutzpflichtenheft, als Richtgrössen gelten:
a)
Mehrzwecksaal inkl. Foyer:
1.
Ohne Bestuhlung:
ca. 300 Personen
b)
Mehrzwecksaal:
1.
Bankettbestuhlung:
ca. 100 Personen
2.
Konzertbestuhlung:
ca. 100 Personen
2
Beim Objekt und in der näheren Umgebung sind eine geringe Anzahl Parkplätze vorhanden.

## Art. A2-1 Benützungsordnung {#art_A2_1}

1
Die Benützung der Anlagen ist nur während der zugeteilten Zeiten erlaubt. Nichtberechtigte können während dieser Zeit vom Platz gewiesen werden.
2
Berechtigte sind gehalten, die Anlagen in der Regel mit mindestens acht Personen pro Belegung zu benützen.
3
Sofern ein Sport- und/oder Kulturverein den Betrieb vorübergehend einstellt, ist die Liegenschaftenverwaltung zu informieren. Sie kann für diese Zeit anderen das Benützungsrecht einräumen.
4
Der interne Abtausch von Benützungszeiten zwischen Veranstaltern ist vorgängig der Liegenschaftenverwaltung zu melden.

## Art. A2-2 Aufsicht {#art_A2_2}

1
Die Benützenden sorgen für Ordnung und Reinlichkeit.

## Art. A2-3 Turnhallen {#art_A2_3}

1
Die Benützung der Turnhallen und deren Nebenräumen darf nur unter Aufsicht einer ausgewiesenen verantwortlichen Leitungsperson erfolgen. Die Leitung wacht über die Einhaltung folgender Punkte:
a)
In allen Räumen herrscht Rauchverbot;
b)
Essen und Trinken in den Hallen sind nicht gestattet;
c)
Die Turnhallen dürfen nicht mit Strassenschuhen, schmutzigen oder abfärbenden Turnschuhen betreten werden;
d)
In den Turnhallen darf nur mit Hallenbällen gespielt werden;
e)
An den festen Installationen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden;
f)
Das Anbringen von zusätzlichen festen oder geklebten Bodenmarkierungen ist nicht gestattet;
g)
Zuschauende haben sich an die obenstehenden Weisungen und Anordnungen des verantwortlichen Veranstalters zu halten;
h)
Den Weisungen und Anordnungen des Hausdienstes ist Folge zu leisten.

## Art. A2-4 Schwinghalle {#art_A2_4}

1
Für die Schwinghalle gelten folgende Weisungen:
a)
Die Hallenbenützenden werden gehalten, die Toilette in der Schwinghalle zu benützen;
b)
Um die Streuung von Sägemehl ausserhalb der Schwinghalle zu vermeiden, darf im Trainingsgewand nur der direkte Weg von der Schwinghalle zur Garderobe und umgekehrt benützt werden;
c)
Die Schwingerkleider sind vor dem Verlassen der Schwinghalle gut auszuschütteln;
d)
Die Schwinghosen sind nach Gebrauch gut auszuschütteln und an die Bügel zu hängen;
e)
Schwinghosen dürfen mit Einwilligung des Trainers ausserhalb der Halle benützt oder ausgeliehen werden;
f)
Die Benetzung des Sägemehls erfolgt auf Anweisung des Trainers;
g)
Defektes Sportmaterial ist dem Trainer oder Hausdienst zu melden;
h)
Den Weisungen und Anordnungen des Hausdienstes ist Folge zu leisten.

## Art. A2-5 Aussenanlagen {#art_A2_5}

1
Für die Aussenanlagen gelten folgende Weisungen:
a)
Bei ungünstigen Bodenverhältnissen kann der Hausdienst die Benützung der Spielwiesen verbieten. Bei Anlässen entscheiden die Betriebsorgane mit den zuständigen Verantwortlichen des durchführenden Veranstalters;
b)
Die Anlagen dürfen nicht mit schädigendem Schuhwerk (Stollenschuhe etc.) betreten werden. Für die Spielwiesen sind Nockenschuhe gestattet. Nagelschuhe, welche für Kunststoffbeläge zulässig sind, dürfen nur auf den Aussenanlagen getragen werden;
c)
Beschädigungen der Rasenflächen (Aufhacken etc.) und das Erstellen von Sprunggruben sind nicht gestattet;
d)
Das Befahren der Spielwiesen und der Allwetterplätze mit Fahrzeugen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Hausdienst-, Pikett- und Servicefahrzeuge, die für Unterhalt- und Reparaturarbeiten nötig sind. Im Alosen ist die Zufahrt zu den Lagerräumen via Festplatz / Schotterrasen für die Vereine gestattet;
e)
Das Kugel- und Steinstossen ist nur auf den hierfür bestimmten Anlagen gestattet;
f)
Hallengeräte dürfen auf den Aussenanlagen nicht eingesetzt werden;
g)
Alle Benützenden sind verpflichtet, Turnanlagen, Allwetter- und Rasenplätze in einwandfreier Ordnung zu hinterlassen;
h)
Nur benützte Anlagen dürfen beleuchtet werden.

## Art. A2-6 Material {#art_A2_6}

1
Die Turn- und Sportgeräte sind sachgemäss zu behandeln und nach Gebrauch wieder an die dafür bestimmten Orte zu versorgen.
2
Änderungs-, Reparatur- und Anschaffungsvorschläge sind dem Schulrektorat zu unterbreiten.
3
In Turnhallen und Nebenräumen dürfen ohne besondere Bewilligung der Liegenschaftenverwaltung keine vereinseigenen Geräte aufbewahrt werden.
4
Die Turn- und Sportgeräte stehen ausschliesslich den ordentlichen Benützern zur Verfügung.
