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title: "Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven"
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provisions: 10
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# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## Art. 1 {#art_1}

Steuervergünstigungen
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven3) ausscheiden.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

## Art. 2 {#art_2}

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn
Arbeitnehmern berechtigt.
1) SR 823.33
2) GDB 101.0
3) SR 823.33
OGS 1993, 81
855.2

## Art. 3 {#art_3}

Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit
sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10 000 Franken erreichen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden
jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung4) nicht übersteigen. Für besonders kapitalintensive Unternehmen gilt die bundesrechtliche Regelung.
3. Steuerliche Behandlung

## Art. 4 {#art_4}

Behandlung bei der Steuerbemessung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei
den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn
gebildet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservebetrag,
wenn das Unternehmen:
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren
Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die
nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz5).
4) SR 831.10
5) GDB 641.4
855.2

## Art. 7 {#art_7}

Strafe
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den
Strafbestimmungen des Steuergesetzes6).
4. Organisatorische Bestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat:
a. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);
b. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).
2 Das zuständige Departement:
a. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der
Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);
b. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).
5. Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Erstmalige Anwendung
1 Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode
1995/96 angewendet.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre
1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
6) GDB 641.4
855.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.03.1993 07.03.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 81
855.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.03.1993 07.03.1993 Erstfassung OGS 1993, 81
