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title: "Wasserverordnung"
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# Wasserverordnung

## § 1 Einteilung {#par_1}

Die öffentlichen oberirdischen Gewässer von kantonaler und
regionaler Bedeutung sind in Anhang 1 festgelegt.

## § 2 Gewässerplan {#par_2}

1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
führt einen Gewässerplan im Geografischen Informationssystem des
Kantons (GIS).
2 Dieser umfasst alle bekannten oberirdischen Gewässer.
3 Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
b. Feststellung

## § 3 der Gewässereigenschaft {#par_3}

1 Von Amtes wegen oder auf Antrag wird festgestellt,
a. ob ein Gewässer vorliegt,
b. ob dieses öffentlicher oder privater Natur ist,
c. welche Ausdehnung ein öffentliches oberirdisches Gewässer aufweist.
2 Antragsberechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an einer
Feststellung hat.
a. Allgemeines
c. Verfahren
bei Antrag
§ 4. 1 Der Antrag ist der Gemeinde einzureichen. Beweismittel
sind beizulegen.
2 Die Gemeinde überweist die Unterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an das AWEL.
3 Das AWEL hört die betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer, Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer sowie
die Gemeinde an.
4 Es entscheidet durch Anordnung.
5 Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Gewässerplan entsprechend
angepasst.
Ausscheidung
und Vermarkung von
Gewässergrundstücken
§ 5. 1 Werden selbstständige Gewässergrundstücke ausgeschieden,
werden sie in der Regel vermarkt.
2 Sind Gewässergrundstücke nicht vermarkt, gilt in der Regel jene
Linie als Grundstücksgrenze, die durch den mittleren Wasserstand
gebildet wird.
Servitutsgewässer
§ 6. Servitutsgewässer sind öffentliche oberirdisches Gewässer, die
sich auf Grundstücken von Dritten befinden.
B. Landanlagen
Öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkungen
§ 7. 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Landanlagekonzessionen können den Bestand von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen feststellen lassen, die ihre Landanlage betreffen.
2 Sie haben darzulegen, inwieweit ein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung besteht.
3 Das Feststellungsbegehren ist dem AWEL einzureichen. Beweismittel sind beizulegen.
b. Anpassung
an geänderte
Verhältnisse
§ 8. 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Landanlagekonzessionen reichen das Gesuch um Anpassung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an veränderte Verhältnisse dem AWEL ein.
2 Das Gesuch enthält
a. einen begründeten Antrag, wie die bestehenden Rechtsverhältnisse
anzupassen sind,
b. einen Bericht über die Auswirkungen, insbesondere darüber, wie
die Zwecke gemäss § 2 WsG gewahrt bleiben.
a. Feststellung
des Bestands
3 Das AWEL
a. ermittelt die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden
öffentlichen und privaten Interessen von Amtes wegen,
b. hört die Gemeinde und die betroffenen kantonalen Fachstellen
an,
c. führt bei Bedarf eine Lokalverhandlung durch.
4 Es entscheidet durch Anordnung über die Anpassung der Rechte
und über die Entschädigungsfolgen.
c. Ablösung und
Aufhebung
§ 9. Das Verfahren zur Ablösung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen richtet sich sinngemäss nach § 8.
Seebautenkataster
§ 10. 1 Das AWEL führt einen Seebautenkataster im GIS.
2 Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
C. Gewässerraum
Grundsätze der
Gewässerraumfestlegung
§ 11. Der Gewässerraum wird nach den Vorgaben der Baudirektion je Gewässer, Gewässerabschnitt oder Gemeinde festgelegt.
Festlegung
im nutzungsplanerischen
Verfahren
§ 12. 1 Die Planungsträgerin oder der Planungsträger kann im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)5 beantragen, den Gewässerraum gemäss Art. 41 a und 41 b GSchV18 festzulegen.
2 Der Antrag ist dem Amt für Raumentwicklung mit folgenden
Unterlagen einzureichen:
a. Nutzungsplan zur Vorprüfung,
b. Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums, zur Weiterleitung
an das AWEL.
3 Der Entwurf umfasst
a. einen Plan,
b. einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.
b. Vorprüfung§ 13. 1 Das AWEL prüft innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen, ob der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums rechtmässig und zweckmässig ist.
2 Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an.
3 Die Planungsträgerin oder der Planungsträger überarbeitet den
Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.
a. Antrag
c. öffentliche
Auflage
§ 14. 1 Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusammen
mit dem Nutzungsplan öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG über die Kundmachung und
die öffentliche Auflage sind anwendbar.
2 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden durch die Gemeinde schriftlich informiert, soweit dies ohne
übermässigen Aufwand möglich ist.
3 Die Gemeinde hört die betroffenen Nachbargemeinden rechtzeitig an.
4 Innert der Auflagefrist kann jede Person bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Entwurf erheben.
d. Fliessgewässer an Planungsgebietsgrenzen
§ 15. 1 Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird in
diesem Gewässerabschnitt der Gewässerraum in der Regel auch auf
der gegenüberliegenden Seite festgelegt.
2 Vorbehalten bleiben interkantonale und internationale Verhältnisse.
Festlegung im
vereinfachten
Verfahren
§ 16. 1 Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die
Festlegung des Gewässerraums von Gewässern von lokaler Bedeutung
in folgenden Zonen zur Vorprüfung ein:
a. Bauzonen,
b. kommunalen Freihaltezonen,
c. Erholungszonen,
d. Reservezonen.
2 Der Entwurf umfasst
a. einen Plan,
b. einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und
privaten Interessen darlegt.
3 Das AWEL prüft innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen, ob
der Entwurf rechtmässig und zweckmässig ist. Es hört die betroffenen
kantonalen Fachstellen an.
4 Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.
b. übrige
Gewässer
§ 17. 1 Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums zur Stellungnahme vor.
a. Gewässer
von lokaler
Bedeutung
in Bau-,
kommunalen
Freihalte-,
Erholungs- und
Reservezonen
2 Der Entwurf umfasst
a. einen Plan,
b. einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und
privaten Interessen darlegt.
3 Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert
60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung. Die Frist kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
4 Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet
den Entwurf.
c. öffentliche
Auflage
§ 18. 1 Die Gemeinde legt den gemäss §§ 16 oder 17 überarbeiteten Entwurf während 60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG über die Kundmachung und die öffentliche Auflage sind anwendbar.
2 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden von der Gemeinde schriftlich informiert, soweit dies ohne übermässigen Aufwand möglich ist.
3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsveranstaltung durchführen.
4 Innert der Auflagefrist kann jede Person bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Entwurf erheben.
5 Im Verfahren gemäss § 17 ist das AWEL anstelle der Gemeinde
zuständig für
a. die Information der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
b. die öffentliche Orientierungsveranstaltung.
Entscheid der
Baudirektion
§ 19. 1 Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfahren
legt die Baudirektion den Gewässerraum durch Anordnung fest.
2 Mit der Festlegung des Gewässerraums wird auch über die Einwendungen entschieden.
Öffentliche Bekanntmachung
§ 20. 1 Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt
und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen
öffentlich auf.
2 Im nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 12–15 wird die
Festlegung zusammen mit dem Nutzungsplan und dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt.
3 Wer im vereinfachten Verfahren eine Einwendung gegen den
Entwurf erhoben hat, wird schriftlich über die Publikation der Festlegung informiert.
Festlegung
im Projektfestsetzungsverfahren
§ 21. 1 Bei der Festsetzung von Wasserbauprojekten wird gleichzeitig der Gewässerraum festgelegt.
2 Das Verfahren richtet sich nach §§ 29–32 WsG.
Bemessung § 22. 1 Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet.
2 Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden,
insbesondere
a. zur Verbesserung des Hochwasserschutzes,
b. für Revitalisierungen,
c. zur Förderung der Artenvielfalt,
d. bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.
b. Gerinnesohlenbreite
§ 23. 1 Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern
gemäss Art. 41 a GSchV bestimmt sich wie folgt:
a. bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerinnesohle,
b. bei eingeschränkter Breitenvariabilität: eineinhalbfache Breite der
bestehenden Gerinnesohle,
c. bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehenden Gerinnesohle.
2 Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite über 15 m wird
ein Fachgutachten zur natürlichen Gerinnesohlenbreite eingeholt.
c. eingedolte
Gewässer
§ 24. Bei eingedolten Gewässern kann die Breite des Gewässerraums bis auf den Raum verringert werden, der für den Unterhalt oder
den Ersatz der Eindolung notwendig ist, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.
Ausnützung § 25. Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anrechenbare Fläche wird durch die Gewässerraumfestlegung nicht geändert.
Planliche
Darstellung
§ 26. Rechtskräftig festgelegte Gewässerräume und der Verzicht
auf eine Festlegung sind öffentlich im GIS zugänglich.
Anpassung bei
geänderten
Verhältnissen
§ 27. 1 Haben sich die Verhältnisse im Umfeld eines Gewässers
erheblich geändert, wird der festgelegte Gewässerraum überprüft und
nötigenfalls angepasst.
2 Wurde ursprünglich auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet, wird er nötigenfalls neu festgelegt.
a. Gewässerräume
2. Abschnitt: Hochwasserschutz, Revitalisierung und Gewässerunterhalt
A. Bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer und in Gewässerräume
§ 28. 1 Das AWEL erteilt wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für bauliche Eingriffe in oberirdische
Gewässer und in Gewässerräume.
2 Keiner Bewilligung bedürfen
a. die Erstellung und Änderung von einzelnen Leitungen mit einer
Nennweite unter 300 mm zur Einleitung von Niederschlags- und
Sickerwasser, sofern die Leitung auf dem kürzesten Weg durch den
Gewässerraum verläuft,
b. die Befestigung von einzelnen Leitungen mit einer Nennweite unter
300 mm an Brücken, sofern dadurch das Durchflussprofil des Gewässers nicht verkleinert und die Abflusskapazität nicht verringert
wird,
c. der Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m
über das Gewässer führen.
3 Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung erfordern, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.
B. Planerische Massnahmen
Hochwasserschutzziele
§ 29. 1 Die Hochwasserschutzziele werden wie folgt bestimmt:
a. bei Fliessgewässern: nach den maximalen Abflusswerten (HQx),
b. bei stehenden Gewässern: nach den maximalen Wasserständen
(WSPx).
2 Bei der Berechnung der Abflusswerte und Wasserstände ist abzustellen auf
a. die verfügbaren statistischen Daten früherer Hochwasserereignisse,
b. hydrologische Berechnungen nach dem aktuellen Stand des Wissens.
b. Zielsetzung§ 30. 1 Die Schutzziele richten sich nach Anhang 2.
2 Sie können im Rahmen der Projektfestsetzung gemäss § 29 WsG
für bestimmte Flächen oder Schutzmassnahmen erhöht oder gesenkt
werden, wenn der Schadenerwartungswert besonders hoch bzw. tief
ist.
a. Bestimmung
3 Bei Objektschutzmassnahmen richten sich die Schutzziele nach
§ 33 WsG.
Gefahrenkarten § 31. 1 Die Gefahrenkarten zeigen auf, in welchen Gebieten mit
welcher Wahrscheinlichkeit und welcher Stärke mit einer Gefährdung
durch Hochwasser zu rechnen ist.
2 Sie werden regelmässig überprüft und bei Bedarf nachgeführt.
b. Information
der Betroffenen
§ 32. Die Gemeinden informieren die Betroffenen innert eines
Jahres seit der Festsetzung der Gefahrenkarten schriftlich über die Gefährdung.
c. risikobasierte
Planung
§ 33. 1 Die Gemeinden erstellen innert zweier Jahre seit der Festsetzung der Gefahrenkarten eine risikobasierte Planung zur Umsetzung von Schutzmassnahmen.
2 Die Planung umfasst
a. die zu treffenden Massnahmen,
b. die zeitliche Priorisierung,
c. die Finanzierung.
3 Das AWEL berät die Gemeinden bei der Erarbeitung der Planung.
4 Die Gemeinden reichen die Planung dem AWEL ein und setzen
die Massnahmen in der Regel innert zehn Jahren um.
d. Feststellung
der Rechtmässigkeit
§ 34. 1 Anträge über die Feststellung der Rechtmässigkeit gemäss
§ 26 Abs. 3 WsG sind zu begründen.
2 Die erforderlichen fachtechnischen Nachweise sind einzureichen.
Risikokarten § 35. 1 Das AWEL erstellt Risikokarten für Gebiete mit Hochwassergefährdung und erheblichem Schadenpotenzial.
2 Risikokarten dienen als Grundlage für die risikogestützte Planung
und Umsetzung von Schutzmassnahmen.
Planungsrechtliche
Festlegungen
§ 36. 1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrengebieten die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch Hochwasser mit planungsrechtlichen Festlegungen.
2 Sie ordnen aufgrund einer Gesamtbetrachtung in ihren Bau- und
Zonenordnungen insbesondere Folgendes an:
a. Um- oder Auszonungen,
b. Gewässerabstandslinien,
c. Gestaltungsplanpflichten,
d. Vorschriften über Objektschutzmassnahmen.
a. Inhalt
Notentlastungsräume
§ 37. 1 Notentlastungsräume können mit der Projektfestsetzung
gemäss § 29 WsG angeordnet werden, wenn
a. ihre Einrichtung zweckmässig ist und
b. sie ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
2 Sie werden von den Behörden bei allen raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt.
b. Begrenzung
des Schadenrisikos
§ 38. 1 In Notentlastungsräumen wird das Schadenrisiko für Bauten und Anlagen insbesondere begrenzt durch
a. eine geeignete Wahl und Gestaltung von Abflusswegen,
b. eine Notfallplanung,
c. Objektschutzmassnahmen.
2 Treten Schäden gemäss § 27 Abs. 3 WsG ein, ist das für den Hochwasserschutz zuständige Gemeinwesen entschädigungspflichtig.
Notfallplanung§ 39. 1 Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Massnahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Notfallplanung).
2 Die organisatorischen Massnahmen umfassen insbesondere
a. die Vorsorge,
b. die Einsatzvorbereitung,
c. den Einsatz,
d. die Auswertung.
b. Aufgaben
des Kantons
§ 40. 1 Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen bei grossräumigen Hochwasserereignissen namentlich für
a. eine frühzeitige Erkennung,
b. die Warnung und Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes,
c. die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung

## § 3des der Gemeinden sowie der Partnerorganisationen gemäss {#par_3des}

Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG)3.
2 Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle und einen hydrometrischen Dienst.
c. Aufgaben
der Gemeinden
§ 41. 1 Die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Notfallplanung
die Schutzgüter, die Gefährdung und die Betroffenheit.
a. im
Allgemeinen
a. Massnahmen
2 Sie arbeiten zusammen mit
a. den Partnerorganisationen gemäss § 3 BSG,
b. den Inhaberinnen und Inhabern von
1. Sonderobjekten und Sonderrisiken,
2. Trinkwasserfassungen und Abwasserreinigungsanlagen.
Revitalisierungsplanung
§ 42. 1 Die dem Bund gemäss Art. 41 d GSchV unterbreitete Revitalisierungsplanung ist in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
2 Die Revitalisierungsabschnitte werden stufengerecht in den Richtplänen eingetragen.
3 Die Gemeinden stimmen ihre Nutzungsplanung auf die Revitalisierungsabschnitte ab.
C. Bauliche Massnahmen
Bauliche Massnahmen am
Gewässer
§ 43. 1 Bauliche Massnahmen des Gemeinwesens am Gewässer
sind insbesondere
a. der Ausbau von Gewässern,
b. die Erstellung von Entlastungsbauwerken,
c. die Schaffung von Rückhalteräumen,
d. Seeregulierungen,
e. Revitalisierungsmassnahmen.
2 Bauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz werden getroffen, wenn sie
a. zur Erreichung der Schutzziele gemäss §§ 29 und 30 notwendig
sind und
b. umweltgerecht, wirtschaftlich und zweckmässig sind.
3 Die Gemeinde tritt das Land, das sie für eine bauliche Massnahme
an einem Gewässer von lokaler Bedeutung erworben hat, unentgeltlich an den Kanton ab.
Objektschutzmassnahmen im
Allgemeinen
§ 44. 1 Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesentlichen
Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten weist die
Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen nach, die das Schadenrisiko
begrenzen.
2 In Bereichen mit einer mittleren oder erheblichen Gefährdung
(blaue und rote Gefahrenbereiche) ordnet die Gemeinde mit der baurechtlichen Bewilligung geeignete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.
3 In Bereichen mit einer geringen Gefährdung (gelbe Gefahrenbereiche) verlangt die Gemeinde von der Bauherrschaft Auskunft
darüber, ob und mit welchen Schadenverhütungsmassnahmen der
Gefährdung begegnet werden soll (Selbstdeklaration).
Sonderobjekte
und Sonderrisiken
§ 45. 1 Das AWEL legt die Kriterien zur Ausscheidung von Sonderobjekten und Sonderrisiken fest.
2 Es kann die Schutzziele gemäss § 33 Abs. 2 lit. a WsG bei besonderen Verhältnissen anpassen.
b. Objektschutzmassnahmen
auf Anordnung
§ 46. 1 Das AWEL kann Inhaberinnen und Inhaber von Sonderobjekten und Sonderrisiken auffordern, Objektschutzmassnahmen vorzuschlagen, welche die Gefährdung beseitigen.
2 Es räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber lassen die Massnahmen im baurechtlichen Verfahren bewilligen.
4 Vorbehalten bleiben Sofortmassnahmen der Gemeinden gemäss
§ 33 Abs. 3 WsG.
Kostentragung
bei Objektschutzmassnahmen mit besonderem Nutzen
§ 47. 1 Das Gemeinwesen trägt 80% der notwendigen Kosten,
wenn Objektschutzmassnahmen einen besonderen Nutzen gemäss § 35
Abs. 2 WsG aufweisen.
2 Ein besonderer Nutzen liegt vor, wenn
a. Objektschutzmassnahmen ermöglichen, auf bauliche Massnahmen
am Gewässer gemäss § 29 WsG zu verzichten, und sie dabei wirtschaftlich sind oder
b. das Gemeinwesen Notentlastungsräume ausscheidet und die Objektschutzmassnahmen dazu dienen, dass die Gefährdung von Bauten
und Anlagen nicht erhöht wird.
Schutzbautenkataster
§ 48. 1 Der Kanton führt ein Inventar über Bauten und Anlagen,
die den Schutz vor Hochwasserereignissen bedeutsam sind (Schutzbautenkataster).
2 Zuständig für die Nachführung des Schutzbautenkatasters ist
a. das AWEL bei Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung,
b. die Gemeinde bei Gewässern von lokaler Bedeutung.
3 Die Gemeinden beachten die vom Kanton erarbeiteten Konzepte
und Richtlinien.
Ereigniskataster§ 49. 1 Im Ereigniskataster werden, soweit erforderlich, Schadenereignisse dokumentiert.
a. Kriterien und
Schutzziele
2 Zuständig für die Erfassung und Dokumentation von Schadenereignissen ist
a. das AWEL bei Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung,
b. die Gemeinde bei Gewässern von lokaler Bedeutung.
3 Die Gemeinden beachten die vom Kanton erarbeiteten Konzepte
und Richtlinien.
D. Unterhaltsmassnahmen
Verantwortliche Stelle
§ 50. Jede Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die verantwortlich ist
für den Unterhalt der öffentlichen oberirdischen Gewässer von lokaler
Bedeutung.
Durchführung
des Unterhalts
§ 51. 1 Gewässer und Gewässerräume sind so zu unterhalten, dass
eine grosse Vielfalt an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere entstehen kann und erhalten bleibt.
2 Auf die Erholungsbedürfnisse der Menschen wird Rücksicht genommen.
Unterhalt an
Servitutsgewässern
§ 52. 1 Für den Unterhalt des Gewässerbetts von Servitutsgewässern von lokaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig.
2 Für den Unterhalt von Böschungen, die oberhalb der mittleren
Wasserlinie liegen, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zuständig.
3 Vorbehalten bleiben anderslautende Absprachen.
Unterhalt bei
Konzessionen
oder Bewilligungen
§ 53. 1 Können gemäss §§ 68 ff. WsG konzessionierte oder gemäss
§§ 24 oder 68 ff. WsG bewilligte Nutzungen, Bauten oder Anlagen
einen erhöhten Unterhalt eines öffentlichen Gewässers bewirken oder
erfordern, wird die Pflicht zum Unterhalt dieses Bereichs des öffentlichen Gewässers der Inhaberin oder dem Inhaber der Konzession
oder Bewilligung auferlegt.
2 Die Unterhaltspflicht erstreckt sich auf den Bereich der bewirkten
oder erforderlichen Beeinflussung, mindestens aber auf den Umkreis
von 5 m um die Baute oder Anlage.
E. Finanzierung
Beiträge§ 54. 1 Die Gemeinde setzt einen Verteilplan fest, wenn sie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Inhaberinnen und Inhaber
von Konzessionen oder Bewilligungen zu Beiträgen an Hochwasserschutzmassnahmen gemäss § 39 WsG verpflichten will.
2 Sie gewährt den Beitragspflichtigen vorgängig das rechtliche Gehör.
3 Bezieht eine Gemeinde Staatsbeiträge für Hochwasserschutzmassnahmen, kann sie keine Beiträge für Grundstücke verlangen, die im
Eigentum des Kantons stehen.
b. von Verursachern
§ 55. 1 Zu einem erheblichen Teil im Sinne von § 40 Abs. 1 WsG
werden Hochwasserschutzmassnahmen ausgelöst, wenn Bauten oder
Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter,
je für sich allein betrachtet, beim maximalen Abflusswert des Schutzziels Schäden bewirken können von
a. mehr als Fr. 500 000 bei Gewässern von kantonaler und regionaler
Bedeutung,
b. mehr als Fr. 250 000 bei Gewässern von lokaler Bedeutung.
2 Das Gemeinwesen setzt einen Verteilplan fest, wenn mehrere
Dritte beitragspflichtig sind.
3 Es gewährt den Beitragspflichtigen vorgängig das rechtliche Gehör.
Förderung§ 56. 1 Der Kanton fördert kommunale Massnahmen gemäss § 42
WsG mit Subventionen an die anrechenbaren Kosten von
a. 10%, wenn sie
1. im öffentlichen Interesse liegen und
2. umweltgerecht, wirtschaftlich und zweckmässig sind,
b. 20%, wenn sie zusätzlich
1. ökologisch und landschaftlich wertvoll sind oder
2. wesentlich der Erholung der Menschen dienen,
c. 30%, wenn sie zusätzlich Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen des Kantons ergänzen.
2 Verbessert das Projekt den Hochwasserschutz von Grundstücken
im Eigentum des Kantons erheblich, können an das Projekt zusätzliche
Subventionen von bis zu 10% der anrechenbaren Kosten, insgesamt
aber nicht mehr als 30%, ausgerichtet werden.
a. von Grundeigentümern
und Inhabern
einer Konzession oder
Bewilligung
a. Grundsatz
§ 57. Der Kanton unterstützt weitere kommunale Massnahmen
gemäss dem Wasserbaugesetz mit Subventionen von 10% der anrechenbaren Kosten für
a. die Grundlagenbeschaffung, insbesondere Massnahmenplanungen,
b. organisatorische Massnahmen, insbesondere Notfallplanungen,
c. weitere Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 3 WBG.
c. nicht
subventionierte
Tatbestände
§ 58. 1 Keine Subventionen werden gewährt an
a. Unterhaltsarbeiten am Gewässer oder im Gewässerraum, namentlich für das Mähen von Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen
oder Entfernen von Unrat aus dem Gewässerbett,
b. die Erstellung oder Reparatur von Durchlässen und Brücken,
c. die Reparatur von Eindolungen, sofern dies nicht im Rahmen von
Hochwasserschutzprojekten vorgesehen ist,
d. Provisorien,
e. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
2 Für bauliche Massnahmen werden Subventionen in der Regel erst
ab einem Betrag von Fr. 10 000 ausgerichtet.
d. Subventionsgesuch
§ 59. 1 Die Gemeinde reicht dem AWEL das Subventionsgesuch
samt den erforderlichen Unterlagen wie folgt ein:
a. bei baulichen Massnahmen: spätestens mit dem Gesuch um Projektfestsetzung,
b. bei weiteren Massnahmen: rechtzeitig vor der geplanten Erarbeitung.
2 Das Subventionsgesuch hat den Nachweis der mutmasslichen
Kosten anhand eines Kostenvoranschlags zu enthalten.
3 Die Kostenungenauigkeit darf höchstens 10% betragen.
e. Subventionszusicherungen
§ 60. Subventionszusicherungen erfolgen
a. aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder
b. im Rahmen von Projekten.
f. Beginn der
Ausführung der
Massnahmen
§ 61. 1 Mit der Ausführung der Massnahmen darf erst begonnen
werden, wenn die Subventionszusicherung vorliegt. Das AWEL kann
aus wichtigen Gründen einem vorzeitigen Beginn zustimmen.
2 Beginnt die Gemeinde nicht innert der angesetzten Frist mit der
Ausführung, erlischt die Zusicherung.
3 Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden.
g. Verstösse
gegen Bedingungen und
Auflagen
§ 62. Verstösst die Gemeinde gegen Bedingungen oder Auflagen,
wird die Subvention um mindestens 25% ihrer Gesamthöhe gekürzt.
h. Festsetzung
und Ausrichtung
der Subvention
§ 63. Die endgültige Höhe der Subvention wird festgesetzt und
die Subvention ausgerichtet, wenn
a. bei baulichen Massnahmen
1. dem AWEL die Bauabrechnung mit Belegen, Ausführungsplänen und dem Ausführungsbericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen
Staats- und Bundesbeiträge eingereicht worden sind und
2. das AWEL festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist,
b. bei weiteren Massnahmen
1. dem AWEL die erforderlichen Nachweise zur Prüfung eingereicht worden sind und
2. das AWEL festgestellt hat, dass die Massnahme vereinbarungsgemäss ausgeführt worden ist.
i. Bundesbeitrag§ 64. 1 Die bundesrechtlichen Abgeltungen werden zusätzlich zu
den kantonalen Subventionen gewährt und in der Regel gemeinsam
mit diesen zugesichert.
2 Die Höhe der Abgeltungen bemisst sich nach
a. den zwischen dem Bund und dem Kanton abgeschlossenen Vereinbarungen oder
b. der Verfügung des Bundes.
3. Abschnitt: Sicherheit der Stauanlagen
Vollzugs- und
Aufsichtsbehörde
§ 65. 1 Das AWEL ist zuständig für den Vollzug der kantonalen
Aufgaben gemäss dem Stauanlagengesetz und der Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV)14, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Es ist Aufsichtsbehörde für Stauanlagen, die dem Stauanlagengesetz unterstehen, soweit sie nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
Anhörungspflicht
§ 66. Die Aufsichtsbehörde ist anzuhören, bevor eine Stauanlage
erstellt oder geändert wird.
Sicherheitsrelevante Anforderungen
§ 67. Für Stauanlagen, die nicht dem Stauanlagengesetz unterstehen, kann die für die Genehmigung oder Bewilligung zuständige
Behörde sicherheitsrelevante Anforderungen festlegen.
b. Verantwortung
§ 68. 1 Verantwortlich für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten
Anforderungen an Stauanlagen ist die Betreiberin oder der Betreiber.
2 Als Betreiberin oder Betreiber gilt die Inhaberin oder der Inhaber
der wasserrechtlichen Konzession für die Stauanlage.
3 Besteht keine Konzession, gilt die Inhaberin oder der Inhaber der
Bewilligung zur Inbetriebnahme der Stauanlage als Betreiberin oder
Betreiber.
4 Ist keine Betreiberin und kein Betreiber vorhanden, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Anforderungen verantwortlich.
Verfahren § 69. 1 Stauanlagen unter kantonaler Aufsicht können je nach Art
und Zweck des Vorhabens erstellt oder geändert werden:
a. im Verfahren für die Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss
§§ 29 ff. WsG,
b. im Konzessionsverfahren gemäss §§ 68 ff. WsG,
c. im Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 6 StAG.
2 In den Verfahren gemäss Abs. 1 lit. a und b wird auch über die
Plangenehmigung gemäss Art. 6 StAG entschieden.
Inbetriebnahme § 70. Die Inbetriebnahme einer dem Stauanlagengesetz unterstehenden Stauanlage richtet sich nach Art. 7 StAG.
Nicht dem
Stauanlagengesetz unterstehende
Anlagen
§ 71. Stauanlagen, die nicht dem Stauanlagengesetz unterstehen,
werden regelmässig daraufhin geprüft, ob sie aufgrund veränderter
Verhältnisse ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
Evakuierungspläne
§ 72. Gemeinden, die vom Versagen einer dem Stauanlagengesetz
unterstehenden Stauanlage betroffen wären,
a. erstellen die Evakuierungspläne gemäss Art. 27 Abs. 1 StAV,
b. bereiten die Massnahmen für den Ereignisfall vor,
c. veröffentlichen die Evakuierungspläne gemäss Art. 27 Abs. 2 StAV,
d. übermitteln die Evakuierungspläne der kantonalen Führungsorganisation und den Behörden gemäss Art. 27 Abs. 3 StAV.
a. Festlegung
Versicherungspflicht
§ 73. 1 Das AWEL kann die Betreiberin oder den Betreiber einer
Stauanlage gemäss Art. 18 StAG verpflichten,
a. für die Schadenrisiken eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschliessen,
b. den Bestand der Versicherungsdeckung regelmässig nachzuweisen.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber der Stauanlage kann vom
Abschluss einer Versicherung entbunden werden, wenn sie oder er
nachweist, dass die mutmasslichen Schadenkosten auf andere, gleichwertige Art gedeckt sind.
3 Das AWEL prüft regelmässig, ob
a. die Schadendeckung besteht,
b. die Deckungssumme ausreichend ist.
4 Es verlangt bei Bedarf die notwendigen Verbesserungen.
4. Abschnitt: Reinhaltung der Gewässer
A. Bewilligungspflichten
Zuständigkeiten§ 74. Das AWEL erteilt die gemäss Bundesrecht und gemäss § 44
WsG vorgesehenen Bewilligungen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
b. Gemeinden§ 75. 1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen,
a. Niederschlags- und Sickerwasser versickern zu lassen,
b. nicht verschmutztes Abwasser von Liegenschaften, Plätzen, Wegen
sowie Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer
mittels Rohrleitungen unter 300 mm Nennweite einzuleiten,
c. behandeltes Niederschlagsabwasser von Liegenschaften, Plätzen
und Wegen versickern zu lassen oder einzuleiten,
d. Industrieabwasser zu entsorgen,
e. Massnahmen zu ergreifen, um Löschwasser zurückzuhalten und
Umschlagplätze abzusichern,
f. Baustellen zu entwässern, sofern Abwasser in die Schmutz- oder
Mischabwasserkanalisation eingeleitet wird,
g. Anschlüsse gemäss § 55 WsG zu erstellen,
a. AWEL
h. Sicker- und Drainageleitungen über dem natürlichen höchsten
Grundwasserspiegel für Bauten zu verlegen,
i. Hofdüngerlager, unterirdische Lager für Waschwasser von Spritz-
und Sprühgeräten sowie erdverlegte Gülleleitungen zu erstellen.
2 Sie sind überdies zuständig, gemäss Art. 17 GSchG einer Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Grundstücke zuzustimmen.
3 Anstelle der Gemeinden erteilt das AWEL die Bewilligungen
a. gemäss Abs. 1 lit. a und b
1. bei übergeordneten Infrastrukturanlagen,
2. bei baulichen Eingriffen an belasteten Standorten,
3. in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen,
sofern das diesbezügliche Reglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt oder kein Reglement vorliegt,
b. gemäss Abs. 1 lit. a–e und Abs. 2, wenn Industrie- und Gewerbebetriebe und gemeindeeigene Betriebe mit sehr umweltrelevanten
Prozessen betroffen sind.
Ausnahmen
gemäss § 44
Abs. 3 WsG
§ 76. 1 Keine Bewilligungspflicht besteht für untergeordnete Änderungen an
a. öffentlichen Kanalisationen gemäss § 44 Abs. 1 lit. b WsG,
b. Abwasserreinigungsanlagen gemäss § 44 Abs. 1 lit. c WsG.
2 Eine Änderung an öffentlichen Kanalisationen gemäss Abs. 1
lit. a ist untergeordnet, wenn
a. werterhaltende Massnahmen an der öffentlichen Kanalisation ausgeführt werden,
b. der Ersatz bestehender Anlagen keine qualitativen oder quantitativen Veränderungen an bestehenden Abwassereinleitungen in
ein Oberflächengewässer zur Folge hat.
3 Eine Änderung an Abwasserreinigungsanlagen gemäss Abs. 1
lit. b ist untergeordnet, wenn an ihnen
a. werterhaltende Massnahmen ausgeführt werden,
b. Anlagen und technische Ausrüstungen ersetzt werden.
b. kleinräumige
Markierversuche
§ 77. 1 Für kleinräumige Markierversuche im Grundwasserleiter
besteht eine Meldepflicht.
2 Ein Markierversuch ist kleinräumig, wenn
a. der verwendete Markierstoff die Menge von 5 kg nicht überschreitet und
b. sich der Markierversuch nicht regional auswirkt.
a. untergeordnete Änderungen
B. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
I. Grundsätze
Begriff§ 78. Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten
Tankanlagen, Gebindelager, Betriebsanlagen und Umschlagplätze.
Bewilligungs-
und Meldepflichten
§ 79. 1 Bewilligungspflichtig ist in Grundwasserschutzzonen und
-arealen das Erstellen oder Ändern von Tankanlagen und Gebindelagern.
2 Zu melden sind dem AWEL
a. das Erstellen von Tankanlagen und Gebindelagern mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der weiteren Grundwasserschutzzone (Zone S3),
b. das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Tankanlagen und Gebindelager.
b. in Gewässerschutz- und Zuströmbereichen
§ 80. 1 Bewilligungspflichtig ist in den Gewässerschutzbereichen
AU und AO sowie den Zuströmbereichen ZU und ZO, wenn mindestens
ein Tank mehr als 2000 Liter Nutzvolumen hat, das Erstellen oder
Ändern
a. von Tankanlagen für Stoffe, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können,
b. von Tankanlagen bei Tankstellen.
2 Zu melden sind dem AWEL
a. das Erstellen oder Ändern von anderen Tankanlagen oder Gebindelagern mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern,
b. das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Tankanlagen und Gebindelager.
c. ausserhalb
besonders
gefährdeter
Bereiche
§ 81. 1 Bewilligungspflichtig ist ausserhalb besonders gefährdeter
Bereiche das Erstellen oder Ändern von Tankanlagen bei Tankstellen,
wenn mindestens ein Tank mehr als 2000 Liter Nutzvolumen hat.
2 Zu melden sind dem AWEL
a. das Erstellen oder Ändern von anderen Tankanlagen oder Gebindelagern mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern,
b. das Ausserbetriebsetzen bewilligungs- oder meldepflichtiger Tankanlagen und Gebindelager.
d. Störfallbetriebe
§ 82. Bewilligungspflichtig sind, unabhängig von ihrem Standort,
Tankanlagen von Betrieben, die der Störfallverordnung vom 27. Februar
199116 unterstehen, wenn mindestens ein Tank mehr als 2000 Liter Nutzvolumen hat.
a. in Grundwasserschutzzonen und
-arealen
Unterhalt § 83. Die Inhaberin oder der Inhaber sorgt für den Unterhalt und
die Funktionsfähigkeit ihrer bzw. seiner Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Sanierungspflicht
§ 84. Stellt die Inhaberin oder der Inhaber fest, dass eine Anlage
mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vorschriftswidrig ist, veranlasst
sie oder er unverzüglich deren Sanierung.
Tankkataster § 85. Das AWEL führt über die bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen und Gebindelager einen Kataster.
II. Tankanlagen
Tankkontrollheft
§ 86. 1 Das AWEL stellt für jede Tankanlage ein Tankkontrollheft aus. Die darin aufgeführten Anweisungen sind zu befolgen.
2 Die Lieferantinnen und Lieferanten sowie die Fachpersonen tragen im Tankkontrollheft alle erforderlichen Angaben ein.
3 Fehlt das Tankkontrollheft, darf die Tankanlage nicht befüllt
werden.
Bewilligungspflichtige Tankanlagen, Abnahme und
Inbetriebnahme
§ 87. 1 Das AWEL führt eine Abnahmekontrolle durch, wenn
bewilligungspflichtige Tankanlagen erstellt oder geändert wurden.
2 Es erstellt ein Abnahmeprotokoll.
3 Eine Anlage darf erst nach ihrer Abnahme betrieben werden.
4 Das AWEL vermerkt die Betriebsfreigabe im Tankkontrollheft.
Meldepflichtige
Tankanlagen,
Meldung und
Inbetriebnahme
§ 88. 1 Eine Fachperson hat dem AWEL zu bescheinigen, dass
meldepflichtige Tankanlagen fachgerecht erstellt oder geändert worden sind.
2 Tankanlagen dürfen erst betrieben werden, wenn das Tankkontrollheft vorliegt.
Kontrolle § 89. Die Inhaberin oder der Inhaber sorgt dafür, dass jede Tankanlage mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert
wird.
C. Schutz von Grund- oder Quellwasserfassungen
Festsetzung von
Grundwasserschutzzonen
§ 90. Die Gemeinden stellen sicher, dass Grundwasserschutzzonen
für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen
und -anreicherungsanlagen festgesetzt werden.
Vorläufiger
Schutz
§ 91. 1 Kann ein Vorhaben eine bestehende oder geplante Grund-
oder Quellwasserfassung gefährden, für die noch keine Grundwasserschutzzone festgesetzt wurde, erstattet die Gemeinde dem AWEL Meldung.
2 Stellt das AWEL eine Gefährdung fest, ordnet es Nutzungseinschränkungen an. Es kann namentlich Einzelvorhaben verbieten oder
provisorische Grundwasserschutzzonen festsetzen.
3 Die Dauer der Nutzungseinschränkung bemisst sich nach § 47
WsG.
4 Soll die Dauer der Nutzungseinschränkung verlängert werden,
hat die Gemeinde dies zu beantragen.
D. Wärmeeintrag und -entzug
Erdwärmenutzung
§ 92. 1 Einer Bewilligung bedürfen:
a. der Entzug von Erdwärme,
b. der Eintrag von Wärme in das Erdreich.
2 In der Bewilligung können namentlich festgelegt werden:
a. die erforderlichen Schutzvorrichtungen,
b. die Anforderungen
1. an die Eigenkontrolle,
2. an die Abnahme und das Ausserbetriebsetzen der Anlage.
Wärmenutzungsatlas
§ 93. 1 Das AWEL führt einen Wärmenutzungsatlas im GIS.
2 Der Wärmenutzungsatlas gibt in allgemeiner Weise Auskunft
über die örtliche Zulässigkeit einer thermischen Nutzung des Untergrundes und des Grundwassers.
3 Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
E. Siedlungsentwässerung
Kontrolle§ 94. 1 Die Gemeinden kontrollieren regelmässig die öffentlichen
Abwasseranlagen.
2 Stellen sie Schäden fest, sorgen sie für die Sanierung der Anlagen.
a. der öffentlichen Abwasseranlagen
b. der privaten
Abwasseranlagen
§ 95. 1 Bei der Kontrolle der öffentlichen Kanalisation prüfen die
Gemeinden auch den Zustand der privaten Anschlussleitungen, soweit
dies ohne übermässigen Aufwand möglich ist.
2 Sie sorgen überdies dafür, dass bei den privaten Abwasseranlagen
in angemessenen Abständen eine Zustandsprüfung durchgeführt wird.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen haben die
Kontrollen zu dulden.
4 Stellen die Gemeinden Schäden fest, verpflichten sie die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen, die Schäden zu beheben.
c. Kostentragung
§ 96. Die Kosten für die von der Gemeinde veranlasste Prüfung
der öffentlichen und privaten Anlagen werden über die Abwassergebühren finanziert.
Neubauten und
wesentliche
Umbauten
§ 97. 1 Bei Neubauten und Umbauten, die erhebliche Eingriffe in
die Liegenschaftsentwässerung umfassen, sind das verschmutzte und
das nicht verschmutzte Abwasser in getrennten Grundstücksentwässerungsanlagen abzuleiten.
2 Das nicht verschmutzte Abwasser ist lokal zu versickern, zu verdunsten oder durch Pflanzen aufnehmen zu lassen.
3 Der natürliche lokale Wasserhaushalt ist dabei zu erhalten oder
nach Möglichkeit wiederherzustellen.
b. Massnahmen
bei technischer
Unmöglichkeit
§ 98. 1 Ist es technisch nicht möglich, nicht verschmutztes Abwasser lokal zu versickern, zu verdunsten oder durch Pflanzen aufnehmen zu lassen, ist es über die Regenabwasserkanalisation in ein
oberirdisches Gewässer einzuleiten.
2 Die zuständige Behörde kann Rückhaltemassnahmen anordnen.
3 Ist auch der Anschluss an die Regenabwasserkanalisation technisch nicht möglich, kann die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage bewilligen.
Kataster der
Abwassereinleitungen
in oberirdische
Gewässer
§ 99. 1 Das AWEL führt gestützt auf die Daten der Gemeinden
einen Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer im
GIS.
2 Der Kataster umfasst insbesondere die Einleitungen mit den zuführenden Kanalisationen und die dazugehörenden Sonderbauwerke.
3 Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
a. Grundsätze
a. Führung
b. Datenbereitstellung
§ 100. 1 Die Gemeinden stellen dem AWEL regelmässig die notwendigen Daten in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Die Daten umfassen namentlich
a. Lage,
b. Einzugsgebiet,
c. Durchmesser,
d. Material,
e. Alter.
3 Das AWEL kann Vorgaben zu den qualitativen und technischen
Anforderungen an die Daten und deren Darstellung machen.
F. Industrieabwasser
Betroffene
Betriebe
§ 101. Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen Betriebe, in
denen Industrieabwasser gemäss Anhang 3.2 GSchV oder anderes
verschmutztes Abwasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt.
Stand der
Technik
§ 102. 1 Die Inhaberinnen und Inhaber der Betriebe prüfen regelmässig, welche betrieblichen Massnahmen getroffen werden müssen,
um bei den Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung
den Stand der Technik zu erreichen.
2 Sie passen die Produktions- und die Abwasserprozesse regelmässig
dem Stand der Technik an.
3 Sie berücksichtigen dabei, wie sich die Anpassungen auf andere
Umweltbereiche auswirken.
Eigenkontrolle§ 103. 1 Die Inhaberinnen und Inhaber der Betriebe kontrollieren
selbstständig die Beschaffenheit des abzuleitenden Abwassers (Eigenkontrolle).
2 Sie befolgen die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung18 und
der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
Branchenkontrolle
§ 104. Das AWEL und, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Stadt
Zürich können anordnen, dass bestimmte Betriebe sich einem vom
Kanton anerkannten Branchenkontrollmodell anschliessen.
Überwachung
der Betriebe
§ 105. 1 Das AWEL und, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Gemeinden sorgen für eine regelmässige Kontrolle der Betriebe.
2 Die Kontrollhäufigkeit richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial
der betrieblichen Anlagen und der abwasserrelevanten Prozesse.
a. regelmässige
Kontrolle
3 Ausgenommen sind Betriebe, deren Kontrolle gemäss § 102 Abs. 2
WsG auf ausgewiesene Fachstellen der Gemeinde übertragen worden ist.
b. Wiederherstellung des
rechtmässigen
Zustands
§ 106. 1 Werden bei der Vorbehandlung oder Entsorgung von
Industrieabwasser Missstände festgestellt, ordnet das AWEL oder, in
ihrem Zuständigkeitsbereich, die Gemeinde die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands an.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs legt dem AWEL
bzw. der Gemeinde innert der angesetzten Frist ein geeignetes Sanierungsprojekt zur Bewilligung vor.
3 Das AWEL bzw. die Gemeinde ordnet die Umsetzung des Sanierungsprojekts an und setzt dafür eine Frist an.
4 Ist Gefahr im Verzug, ordnet das AWEL bzw. die Gemeinde die
erforderlichen Sofortmassnahmen an.
Industrie- und
Gewerbekataster
§ 107. Das AWEL führt einen Industrie- und Gewerbekataster.
G. Massnahmen im Hinblick auf Schadenereignisse
Vorsorgemassnahmen
§ 108. 1 Inhaberinnen und Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen
und von Betrieben mit Industrieabwasser oder Stoffen, die Wasser verunreinigen können, begrenzen das Risiko von Gewässerverunreinigungen so weit wie möglich.
2 Insbesondere gewährleisten sie, dass
a. im Brandfall Löschwasser zurückgehalten wird,
b. Umschlagplätze abgesichert sind, damit keine Stoffe austreten, die
Wasser verunreinigen können.
3 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Lager von
Stoffen, die Wasser verunreinigen können, sind gegen Naturgefahren
abzusichern.
b. Störfallbetriebe
§ 109. Untersteht ein Betrieb der Störfallverordnung16, werden die
Massnahmen in der Regel mit denjenigen der Störfallvorsorge abgestimmt.
Pikettdienst § 110. Das AWEL unterhält einen Pikettdienst, um akute Schadenereignisse bei ober- und unterirdischen Gewässern zu bewältigen.
a. Grundsätze
H. Finanzierung
Benützungsgebühren
§ 111. 1 Die Benützungsgebühr gemäss § 61 Abs. 1 lit. a WsG wird
als Grundgebühr und als mengenabhängige Gebühr erhoben.
2 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festsetzung der Grundgebühren sowohl den Schmutz- als auch den Regenwasseranfall.
3 Die Gebührenpflichtigen werden mit höheren Gebühren belastet,
wenn sie Abwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eines
der folgenden Merkmale aufweist:
a. eine erheblich höhere Stoffkonzentration,
b. eine erheblich höhere hydraulische Belastung,
c. eine wesentlich andere Zusammensetzung.
b. Mitwirkungs-
und Duldungspflicht
§ 112. 1 Die Gebührenpflichtigen haben bei der Ermittlung der
massgebenden Bemessungsgrundlagen mitzuwirken.
2 Sie liefern der Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten
alle sachdienlichen Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, insbesondere der Abwassermengen sowie der Stofffrachten
und -konzentrationen.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben haben zu dulden, dass
die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten innerhalb oder
ausserhalb von Bauten unangemeldet Abwasserproben entnehmen.
Verwendung
von Gebühren
und Beiträgen
für den
Gewässerunterhalt
§ 113. Zur Finanzierung des Gewässerunterhalts gemäss § 65 WsG
dürfen jährlich höchstens 10% der Gebühren und Beiträge gemäss
§ 61 WsG verwendet werden.
Förderung§ 114. 1 Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden und Dritter
können mit Subventionen gemäss § 66 Abs. 1 lit. a WsG unterstützt
werden. Diese betragen höchstens 50% der anrechenbaren Kosten.
2 An den Zusammenschluss öffentlicher Abwasseranlagen können
Subventionen ausgerichtet werden. Diese betragen höchstens 75% der
anrechenbaren Kosten.
3 Subventionen werden gewährt, wenn die Massnahmen
a. von einem erheblichen öffentlichen Interesse sind,
b. in Übereinstimmung mit den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der öffentlichen Abwasserentsorgung stehen
und
c. dem Stand der Technik entsprechen.
a. Bemessung
a. Grundsatz
b. öffentliches
Interesse
§ 115. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann erheblich,
wenn
a. ohne Massnahmen hochrangige Rechtsgüter gefährdet wären, wie
öffentliche Gesundheit, Entsorgungssicherheit oder Umweltqualität,
b. aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für
notwendige Anlagen gefunden wird,
c. sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien
aufdrängt,
d. die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnismässig hoch ausfallen würden.
c. nicht subventionsberechtigte
Kosten
§ 116. Keine Subventionen werden gewährt für
a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
c. Bauzinse.
5. Abschnitt: Nutzung der Gewässer
A. Grundsätze
Nutzungsarten § 117. 1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gelten
geringfügige Nutzungen.
2 Hierunter fallen insbesondere
a. das Wasserschöpfen von Hand,
b. das Tränken von Tieren,
c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es
zulässt.
b. gesteigerter
Gemeingebrauch
§ 118. 1 Als gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gelten auf eine kurze Dauer befristete Nutzungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die Gewässer.
2 Hierunter fallen insbesondere
a. die vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels im Gewässerschutzbereich AU,
b. die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundwasserleiters im
Gewässerschutzbereich AU unterhalb des natürlichen höchsten
Grundwasserspiegels durch Bauten, Anlagen oder Untergrundveränderungen,
a. Gemeingebrauch
c. die vorübergehende Entnahme von Wasser aus Gewässern,
d. ein vorübergehendes Vorhaben mit gewerblichem Charakter,
e. die Inanspruchnahme von oberirdischen Gewässern durch Bauten
und Anlagen bis zu einer Dauer von drei Monaten.
c. Sondernutzung
§ 119. 1 Als Sondernutzung gelten alle weitergehenden Nutzungen öffentlicher Gewässer.
2 Hierunter fallen insbesondere
a. die dauerhafte Inanspruchnahme des Grundwasserleiters im Gewässerschutzbereich AU unterhalb des natürlichen höchsten Grundwasserspiegels durch Bauten, Anlagen oder Untergrundveränderungen,
b. die dauerhafte oder wiederkehrende Wasserentnahme aus Gewässern,
c. die dauerhafte oder wiederkehrende Nutzung von Gewässern zur
Wärmeentnahme und zum Wärmeeintrag,
d. die Wasserkraftnutzung,
e. die Errichtung von Bauten und Anlagen in oberirdischen Gewässern, insbesondere von Gebäuden, Bootsstationierungsanlagen,
Stegen, Flössen oder Brücken,
f. das dauerhafte Überstellen von Wasserkörpern öffentlicher oberirdischer Gewässer durch Bauten und Anlagen,
g. die Auffüllung von oberirdischen Gewässern,
h. die Materialentnahme aus oberirdischen Gewässern.
Konzession§ 120. 1 Sondernutzungen bedürfen gemäss § 68 WsG einer Konzession.
2 Keine Konzession wird in der Regel für neue Bauten und Anlagen
erteilt, die
a. zulasten eines oberirdischen Gewässers gehen und
b. nicht im öffentlichen Interesse liegen.
3 Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen zugelassen
werden.
b. Dauer§ 121. 1 Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer
erteilt:
a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser: 15–40 Jahre,
b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zur Wärmeentnahme
und zum Wärmeeintrag: 15–30 Jahre,
c. Wasserkraftnutzung: 40–60 Jahre,
a. Grundsatz
d. Inanspruchnahmen von Gewässern: 15–40 Jahre,
e. Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter: Bestandsdauer der
Baute oder Anlage, längstens aber 70 Jahre.
2 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Dauer auf längstens
80 Jahre festgelegt werden.
3 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn
a. der voraussichtliche Ertrag während der Höchstdauer gemäss Abs. 1
nicht ausreicht, um die Anschaffungskosten der konzessionierten
Bauten und Anlagen sowie der notwendigen Nebenanlagen zu
decken, oder
b. im Rahmen der konzessionierten Nutzung Ersatzmassnahmen ergriffen werden, die den ökologischen Zustand des Gewässers über
die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele hinaus verbessern.
Wasserentnahmen aus
Fliessgewässern
§ 122. 1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis
60 l/s Abflussmenge Q347 werden in der Regel gemäss Art. 30 Bst. a
GSchG beurteilt, sofern das entnommene Wasser nicht zurückgegeben
wird.
2 Alle übrigen Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
bis 60 l/s Abflussmenge Q347 werden in der Regel gemäss Art. 30 Bst. b
GSchG beurteilt. Mit der Bewilligung ist eine angemessene Restwassermenge festzusetzen.
Datenerhebung § 123. 1 Das AWEL kann die Inhaberin oder den Inhaber einer
Konzession oder Bewilligung verpflichten, Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen, zu erheben und sie dem AWEL zu übermitteln.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber trägt die Kosten der Datenerhebung.
Wasserrechtsverzeichnis
§ 124. 1 Das AWEL führt ein Wasserrechtsverzeichnis im GIS.
2 Die Daten und Plandarstellungen sind öffentlich zugänglich.
Rückbau
im Allgemeinen
§ 125. 1 Endet die Konzession oder Bewilligung, hat deren Inhaberin oder Inhaber die Bauten und Anlagen auf eigene Kosten rückzubauen.
2 Mit dem Rückbau ist ein möglichst naturnaher Zustand herbeizuführen.
3 Die Veränderungen im Gewässer und im Gewässerraum sind
rückgängig zu machen.
4 Zu den Veränderungen zählen inbesondere solche, die durch Staubereiche, Absenkungen der Sohle oder Kolmatierungen und Kolke
entstanden sind.
a. Grundsatz
b. Verfahren§ 126. Die Inhaberin oder der Inhaber reicht dem AWEL dazu
vorgängig ein Projekt zur Genehmigung ein.
c. Verzicht§ 127. Stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, kann auf
einen Rückbau verzichtet oder ein anderer als ein naturnaher Rückbauzustand vorgegeben werden.
Fundationen im
Grundwasserleiter
§ 128. 1 Fundationen im Grundwasserleiter sind zu entfernen,
wenn die Bauten und Anlagen abgebrochen werden, für die sie angelegt
worden sind.
2 Nicht zu entfernen sind sie, wenn
a. sie für Folgebauten verwendet werden können oder
b. ein Rückbau mit Massnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, nicht durchführbar ist.
3 Die natürliche Durchflusskapazität ist mit zugelassenen Ersatzmassnahmen wiederherzustellen.
Bauten und
Anlagen im
Grundwasser
§ 129. Ausnahmen von der Pflicht, die Durchflusskapazität gemäss
§ 86 Abs. 2 WsG zu erhalten, können zugelassen werden, wenn
a. die Durchflusskapazität unter Berücksichtigung bereits bestehender Beeinträchtigungen nur unbedeutend vermindert wird und
b. es unverhältnismässig wäre, Massnahmen umzusetzen, welche die
Durchflusskapazität erhalten.
b. übergeordnete Infrastrukturbauten
und -anlagen
§ 130. 1 Bei der Planung von übergeordneten Infrastrukturbauten
und -anlagen, insbesondere des Verkehrs, ist die Ausdehnung von unterirdischen Gewässern zu beachten.
2 Sie dürfen unterirdische Gewässer möglichst nicht beeinflussen.
3 Ausnahmebewilligungen für ihre Erstellung unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels werden nur erteilt, wenn
a. zwingende Gründe dies erfordern und
b der Eingriff
1. möglichst gering ausfällt oder
2. am Rand des unterirdischen Gewässers erfolgt.
B. Gebühren
I. Grundsätze
Schuldnerschaft
und Bemessung
§ 131. 1 Schuldnerin oder Schuldner einer Gebühr ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung.
a. Grundwasserdurchfluss
2 Bei jährlich zu entrichtenden Gebühren ist die Inhaberschaft am
30. Juni des betreffenden Jahres massgebend.
3 Bei gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird
auf die Messergebnisse des Vorjahres abgestellt.
Fälligkeit und
Verzug
§ 132. 1 Jährlich zu entrichtende Gebühren sind jeweils am 30. Juni
des Jahres fällig, für das die Gebühr geschuldet ist.
2 Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner wird nach
unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist durch Mahnung in Verzug gesetzt.
3 Der Verzugszins beträgt 5%.
Messeinrichtungen
§ 133. 1 Wer eine konzessionierte oder bewilligte Nutzung ausübt, muss
a. die zur Ermittlung der Gebühren erforderlichen Messeinrichtungen installieren und ordnungsgemäss betreiben,
b. die Messwerte regelmässig oder auf Anfrage dem AWEL übermitteln.
2 Ausgenommen sind Fälle, in denen die Gebühr nicht aufgrund
von regelmässigen Messungen erhoben wird.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Konzession oder Bewilligung
ist verpflichtet, dem AWEL
a. umfassend Auskunft zu geben,
b. die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten zur Verfügung zu
stellen.
b. Folgen bei
Unterlassung
§ 134. Werden vorschriftswidrig keine Messeinrichtungen installiert oder sind die Messungen unvollständig oder fehlerhaft, werden die
Gebühren auf der Grundlage eines Dauerbetriebs mit der Höchstleistung der Anlage bemessen.
Beginn der Gebührenpflicht
§ 135. 1 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag an geschuldet, an
dem die Konzession oder Bewilligung erteilt wird.
2 Abweichende Anordnungen bleiben vorbehalten.
Anpassung an
die Teuerung
§ 136. 1 Bei laufenden Konzessionen und Bewilligungen passt das
AWEL die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife der
Teuerung an, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens
5% beträgt.
2 Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjahres.
a. Pflichten der
Inhaberinnen
und Inhaber
Bagatellgebühren
§ 137. 1 Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden jeweils für fünf Jahre im Voraus bezogen, bei kürzer dauernden
Konzessionen und Bewilligungen auf deren Dauer.
2 Keine Rückerstattung erfolgt bei
a. vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder Bewilligung,
b. Verwirkung,
c. Handänderung.
Eigenmächtige
Nutzung
§ 138. Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Gebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird.
II. Verleihungsgebühr
§ 139. 1 Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der
voraussichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr.
2 Sie beträgt mindestens Fr. 150.
3 Vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
III. Gebühren für die Nutzung von Wasser aus ober- und unterirdischen Gewässern
Nutzung zu
Trink- und
Brauchzwecken
§ 140. 1 Für die Nutzung von Wasser aus ober- und unterirdischen
Gewässern sind folgende Nutzungsgebühren zu entrichten:
Jährliche Nutzungsgebühr
a. Entnahmen bis 1000 l/min:
Nutzung des Grundwassers:
Leistungspreis von Fr. 5 pro l/min
Nutzung des Oberflächenwassers:
Leistungspreis von Fr. 2.50 pro l/min
b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min:
Nutzung des Grundwassers:
Leistungspreis von Fr. 2.50 pro l/min
zuzüglich Arbeitspreis von Fr. 50 pro 1000 m3 Nutzung
des Oberflächenwassers:
Leistungspreis von Fr. 1.25 pro l/min zuzüglich Arbeitspreis
von Fr. 25 pro 1000 m3
2 Der Leistungspreis bemisst sich nach der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung, der Arbeitspreis nach dem gemessenen
Wasserbezug des Vorjahres.
3 Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden aufgrund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft berechnet. Absprachen, die das Innenverhältnis mehrerer Nutzerinnen und Nutzer
betreffen, werden nicht berücksichtigt.
4 Das AWEL kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte darstellen.
Wärme- und
Kälteanlagen
bei Grundwasser
§ 141. 1 Für Wärmeentnahmen aus dem Grundwasser und Wärmeeinträge in das Grundwasser ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
2 Die Gebühr beträgt
a. Fr. 5 pro kW höchstens zulässiger Wärmeentnahmeleistung,
b. Fr. 20 pro kW höchstens zulässiger Wärmeeintragsleistung.
3 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als
auch ein Wärmeeintrag statt, wird für die Gebührenerhebung nur der
Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr ergibt.
4 Das AWEL kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte darstellen.
Wärme- und
Kälteanlagen
bei oberirdischen
Gewässern
§ 142. 1 Für sämtliche Wärmeentnahmen aus einem oberirdischen
Gewässer sowie für Wärmeeinträge in ein oberirdisches Gewässer
bis 800 kW ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
2 Die Gebühr beträgt
a. Fr. 5 pro kW höchstens zulässiger Wärmeentnahmeleistung,
b. Fr. 10 pro kW höchstens zulässiger Wärmeeintragsleistung.
b. Einträge über
800 kW
§ 143. 1 Für Wärmeeinträge über 800 kW in ein oberirdisches
Gewässer ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
2 Die Nutzungsgebühr setzt sich aus einem Leistungspreis und einem
Arbeitspreis zusammen.
3 Der Leistungspreis beträgt Fr. 5 pro kW höchstens zulässigen
Wärmeeintrags.
4 Der Arbeitspreis beträgt, gemessen am Eintrag des Vorjahres,
a. Fr. 2350 pro GWh Wärme der Monate Januar bis März und Oktober bis Dezember,
b. Fr. 580 pro GWh Wärme der Monate April bis September.
a. Entnahmen
sowie Einträge
bis 800 kW
c. gemeinsame
Bestimmungen
§ 144. 1 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in ein oberirdisches Gewässer statt,
wird für die Gebührenerhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt,
der die höhere Gebühr ergibt.
2 Das AWEL kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte darstellen.
Grundwasserabsenkungen
§ 145. Wird das Grundwasser abgesenkt, um Bauten und Anlagen zu erstellen, beträgt die jährliche Gebühr
a. bei Entnahmen bis 1000 l/min: Fr. 20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung,
b. bei Entnahmen über 1000 l/min:
1. Fr. 10 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung zuzüglich
2. Fr. 100 pro 1000 m3 geförderten Wassers.
b. Erhebung§ 146. 1 Die Gebühren werden für die Dauer der Nutzung in
Rechnung gestellt.
2 Sie werden nur erhoben, wenn sie im Einzelfall mindestens
Fr. 1000 betragen.
3 Bei Erteilung der Konzession oder Bewilligung ist der voraussichtliche Gebührenbetrag zu entrichten.
4 Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 500 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.
5 Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.
IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen
oberirdischen Gewässern
Beanspruchte
Fläche
§ 147. 1 Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massgebend, die
a. tatsächlich oder aufgrund von Einrichtungen mit abgrenzendem
Charakter dem Gemeingebrauch ganz oder zum Teil entzogen wird
oder
b. durch Auskragungen überdeckt wird.
a. Höhe
2 Unter die Einrichtungen mit abgrenzendem Charakter fallen insbesondere
a. Pfähle,
b. Stege,
c. schwimmende Balken,
d. Ufermauern.
3 Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession
oder Bewilligung planlich festgelegt.
Langdauernde
Inanspruchnahmen
§ 148.20 1 Für langdauernde konzessions- oder bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen von Gewässergrundstücken des Kantons, des
zugehörigen Wassers, des Erdreichs oder der Luftsäule ist eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
2 Die Nutzungsgebühr ist jährlich zu entrichten und bemisst sich
nach der beanspruchten Fläche in Quadratmetern.
3 Sie berechnet sich aus dem Landwert angrenzender Grundstücke,
multipliziert mit dem Zinssatz und dem Nutzungsfaktor.
4 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden
Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai
199010.
b. Landwert § 149. 1 Der Landwert richtet sich nach der jeweils geltenden Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung
von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte (Weisung).
2 Er bemisst sich in allen Gemeinden nach dem Landwert für die
Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum.
3 Massgebend ist die Weisung in der Fassung, die für die Standortgemeinde im Zeitpunkt der Gebührenberechnung gilt.
c. Nutzungsfaktor
§ 150. 1 Der Nutzungsfaktor beträgt
a. 1,2 bei
1. Bauten mit Gewerbenutzung einschliesslich Restaurants,
2. gemischten Wohn- und Gewerbenutzungen,
b. 1,0 bei
1. Bauten mit reiner Wohnnutzung,
2. Nutzungen von Bund, Kanton, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für ihre Verwaltungsaufgaben,
a. Nutzungsgebühr
c. 0,9 bei Bauten ohne Wohn- und Gewerbenutzungen, wie Boots-
oder Badehäusern,
d. 0,8 bei
1. Unterständen, die auf mehr als einer Seite geschlossen sind, wie
Bootsunterständen,
2. in Massivbauweise ausgeführten begehbaren Bauwerken, die auf
der Gewässerparzelle fundiert sind, wie Molen oder Treppen,
3. privat genutzten, nicht abgetretenen Landanlagen, nach Massgabe ihrer Landfläche über Mittelwasserstand,
e. 0,7 bei
1. Brücken und Stegen zur Erschliessung von privaten Parzellen,
sofern sie nicht gemäss § 155 der Land- oder Forstwirtschaft
dienen,
2. gewerblich genutzten oder entgeltlich Dritten überlassenen Gewässerparzellenflächen, Bootsplätzen, Stationierungs- oder Hafenanlagen,
3. Restaurantbetrieb im Freien oder auf Terrassen,
4. privat genutzten natürlichen Auflandungen, nach Massgabe ihrer
Landfläche über Mittelwasserstand,
5. auskragenden, begehbaren Bauteilen, wie Balkonen, Terrassen
und Treppen,
f. 0,3 bei
1. nicht begehbaren Bauteilen, wie Vordächern, Fundationen
oder Ufersicherungen unter Wasser,
2. Bootsplätzen, Stationierungs- und Hafenanlagen, sofern sie nicht
gemäss § 153 im öffentlichen Interesse liegen,
3. Brücken und Stegen als Zugang zum Wasser oder zu Wasserbauten, bei Podesten auf Pfählen sowie Pontons und Flössen
zum Eigenbedarf,
4. Unterständen, die mindestens auf drei Seiten vollständig offen
sind,
5. technischen Einrichtungen und Begrenzungen,
6. Blockwürfen und Wellenbrechern, die nicht begehbar sind,
7. Flächen, die durch eine Baute oder Anlage so abgegrenzt werden, dass sie dem Gemeingebrauch vollständig oder weitgehend entzogen sind,
8. übrigen Bauwerken, die nicht in Massivbauweise ausgeführt
sind.
2 Bei sich überlagernden Nutzungen kommt der höchste Nutzungsfaktor zur Anwendung.
d. Gebührenerhöhung bei
mehrgeschossiger Nutzung
§ 151. Erfolgt die Nutzung bei Bauten auf mehr als einem Geschoss, wird die Gebühr um einen Drittel erhöht.
Kurzdauernde
Inanspruchnahmen
§ 152. 1 Bei kurzdauernder Inanspruchnahme von Gewässerparzellen zu Sonderzwecken ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 2.50 pro m2 und
Monat zu entrichten.
2 Unter die Sonderzwecke fallen insbesondere
a. Darbietungen,
b. Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen,
c. Baustelleninstallationen.
Bootsstationierungsanlagen im
öffentlichen
Interesse
§ 153. 1 Für Bootsstationierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, ist eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 7.40 pro beanspruchten m2 Gewässerparzelle zu entrichten.
2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Bootstationierungs- und
Betriebsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr
bis auf Fr. 3.70 pro beanspruchten m2 Gewässerparzelle herabgesetzt
werden.
Stationierungsbojen
§ 154. Für Stationierungsbojen ist eine jährliche Nutzungsgebühr
von Fr. 184.70 zu entrichten.
Inanspruchnahme für
Land- und
Forstwirtschaft
§ 155. 1 Für die Inanspruchnahme zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ist eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 5 bis Fr. 10
pro beanspruchten m2 Gewässerparzelle zu entrichten.
2 Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem eingeräumten Sondervorteil.
Leitungen § 156. 1 Für Leitungen, die in Gewässerparzellen verlegt werden,
sind folgende einmalige Nutzungsgebühren zu entrichten:
a. Nennweiten von unter 300 mm: Fr. 30 pro Laufmeter,
b. Nennweiten von 300 bis 500 mm: Fr. 41 pro Laufmeter,
c. Nennweiten von 501 bis 800 mm: Fr. 51 pro Laufmeter,
d. Nennweiten von 801 bis 1200 mm: Fr. 61 pro Laufmeter,
e. Nennweiten über 1200 mm: Fr. 91 pro Laufmeter.
2 Keine Nutzungsgebühren sind zu entrichten für
a. Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden,
b. zeitlich befristete Leitungen bei Baustellen.
Rekognitionsgebühr bei
Landanlagen
§ 157. 1 Die Nacherhebung einer Gebühr (Rekognitionsgebühr)
für konzessionierte Landanlagen ist zulässig, wenn
a. sie in der Konzession vorbehalten worden ist,
b. in der Konzession eine öffentliche Zweckbestimmung vorgesehen
worden ist und
c. neu eine konzessions- oder bewilligungspflichtige Nutzung zu privaten Zwecken erfolgt.
2 Anstelle einer einmaligen Rekognitionsgebühr können jährliche
Nutzungsgebühren gemäss §§ 147–151 erhoben werden.
V. Gebühren für Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter
§ 158. 1 Für Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter sind folgende einmalige Nutzungsgebühren zu entrichten:
a. für Fundationsbauteile und andere Bauteile von Bauten und Anlagen: Fr. 1000 pro m3 Einbauvolumen,
b. für übergeordnete Infrastrukturbauten: Fr. 500 pro m3 Einbauvolumen.
2 Steht eine gemäss Abs. 1 lit. b berechnete Nutzungsgebühr in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum eingeräumten Sondervorteil,
kann sie angemessen herabgesetzt werden.
3 Keine Gebühren sind zu entrichten für Einbauvolumen, die nicht
tiefer gehen als
a. 3 m unter das gewachsene Terrain,
b. 1 m unter den mittleren Grundwasserspiegel.
4 Gebühren für Volumenänderungen sind nur zu entrichten, wenn
sie mindestens Fr. 10 000 betragen.
VI. Gebühren für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem
Material
§ 159. 1 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
aus öffentlichen Gewässern ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 3 bis Fr. 30
pro m3 zu entrichten.
2 Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem Wert des gewonnenen
Materials.
VII. Gebühren für die Wasserkraftnutzung
Bemessung des
Wasserzinses
§ 160. 1 Der Wasserzins bemisst sich nach dem jeweiligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflichtiger Bruttoleistung (BkW).
2 Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist die
Gesamtleistung für den Gebührenansatz massgebend.
3 Die Baudirektion kann den Wasserzins angemessen herabsetzen,
wenn
a. ein Härtefall gegeben ist,
b. es im öffentlichen Interesse liegt.
Nutzungserweiterungen
§ 161. 1 Die Erhöhung der Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um bis zu 20% bedarf einer Konzessionserweiterung.
2 Die Befristung der bestehenden Konzession bleibt unverändert.
b. mehr als 20% § 162. 1 Die Erhöhung der Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um mehr als 20% bedarf einer neuen Konzession für
die gesamte Nutzung.
2 Mehrere, zeitlich gestaffelte Erhöhungen werden zusammengerechnet.
3 Mit der Erteilung der neuen Konzession wird die bisherige Konzession aufgehoben.
C. Verfahren bei Nutzungsgesuchen
Zuständigkeit § 163. 1 Das AWEL ist zuständig für die Verfahrensleitung bei
der Behandlung von Gesuchen für die Nutzung eines Gewässers.
2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
Koordination § 164. Sind für die beabsichtigte Nutzung bauliche Eingriffe in
oberirdische Gewässer und Gewässerräume (§ 24 WsG) oder in das
unterirdische Gewässer (§ 86 WsG) notwendig, werden diese im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens behandelt.
b. Rechtsgebiete
mit Abstimmungsbedarf
§ 165. 1 Erfordert ein Vorhaben weitere Bewilligungen aus Rechtsgebieten mit Abstimmungsbedarf, wird ein koordiniertes Verfahren
durchgeführt.
a. bis zu 20%
a. Grundsatz
2 Unter die Rechtsgebiete mit Abstimmungsbedarf fallen namentlich die Gesetzgebungen über
a. den Natur- und Heimatschutz,
b. die Fischerei,
c. die Raumplanung.
3 Besteht der Hauptzweck des Vorhabens in einer Gewässernutzung, gilt in der Regel das wasserrechtliche Verfahren als Leitverfahren.
c. Verweigerung
der Bewilligung
§ 166. 1 Können eine oder mehrere Bewilligungen für ein Vorhaben nicht erteilt werden und ist das AWEL dafür nicht zuständig,
verweigert das zuständige kantonale Amt die Bewilligungen durch
besondere Anordnung.
2 Bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens bleibt
das wasserrechtliche Verfahren sistiert.
d. Strassenbau
und Leitungen
§ 167. Nehmen Strassenbauvorhaben oder Leitungen, wie solche
für Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser, Oberflächengewässer in
Anspruch, sind §§ 90–92 WsG nicht anwendbar.
Gesuchsunterlagen
§ 168. 1 Dem Gesuch sind je nach Art und Umfang des Projekts
folgende Unterlagen beizufügen:
a. der technische Bericht gemäss § 169,
b. der aktuelle Katasterplan mit Projekteintrag gemäss § 170,
c. Längen- und Querprofile gemäss § 171
1. des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird,
2. allfälliger Kanalanlagen,
d. Detailpläne im Massstab 1 : 20 bis 1 : 100 gemäss § 172,
e. Höhenangaben in Metern über Meer,
f. Kreislaufschemas mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs-
und Sicherheitseinrichtungen,
g. Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauablaufs erforderlich
sind,
h. geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Sondierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des
Vorhabens erforderlich sind,
i. bei Gesuchen um Trinkwassernutzung zusätzlich Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente.
2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.
3 Das AWEL kann verlangen, dass Unterlagen elektronisch übermittelt werden.
a. Umfang
b. technischer
Bericht
§ 169. Der technische Bericht enthält
a. eine Projektbegründung,
b. die Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen
auf die Rechte Dritter und die Zwecke gemäss § 2 WsG.
c. aktueller
Katasterplan
mit Projekteintrag
§ 170. 1 Der aktuelle Katasterplan richtet sich nach der amtlichen
Vermessung.
2 Bei ausgedehnten Anlagen ist zusätzlich ein Übersichtsplan im
Massstab 1: 5000 einzureichen.
d. Längen- und
Querprofile
§ 171. 1 Die Profile sind wie folgt zu erstellen:
a. die Querprofile im Massstab 1: 50 oder 1:100,
b. die Längenprofile in der Längenausdehnung,
c. die Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile.
2 Die Angaben erfolgen im Massstab des aktuellen Katasterplans
gemäss amtlicher Vermessung.
e. Detailpläne § 172. Detailpläne sind insbesondere zu erstellen für
a. Stauanlagen,
b. Schleusen,
c. Fassungs- und Rückgabebauwerke,
d. Grundablässe,
e. Bauten und Anlagen im Gewässer.
Vorhaben von
untergeordneter Bedeutung
§ 173. Zu den Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die
gemäss § 92 WsG im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden
können, zählen namentlich:
a. die Inanspruchnahme von oberirdischen Gewässern durch Bauten
und Anlagen, wenn
1. sie weniger als drei Monate dauert oder
2. die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als
100 m2 beträgt,
b. Wärmenutzungen von Grundwasser bis 200 kW,
c. Erneuerung von Konzessionen für nicht gewerblich genutzte
1. abgegrenzte Gewässerflächen,
2. Kleinbauten im Gewässer wie namentlich Auflandungen, Stege,
Stationierungs- und Landanlagen sowie Boots- und Badehäuser,
d. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern
1. für Heiz- und Kühlzwecke bis 800 kW wasserseitiger Leistung,
2. für Brauch- und Bewässerungszwecke bis 1000 l/min.
Kontrolle von
Anlagen
§ 174. 1 Das AWEL kann bei den bewilligten oder konzessionierten Anlagen Baukontrollen und -abnahmen durchführen.
2 Es prüft bei Bedarf regelmässig, ob die Anlagen mit den erteilten
Nutzungsrechten übereinstimmen.
3 Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber trägt die Kosten.
6. Abschnitt: Wasserversorgung
A. Planung
Versorgungskonzepte
§ 175. 1 Das AWEL erstellt regionale und überregionale Versorgungskonzepte.
2 Diese bilden eine Grundlage für die Planung der regionalen und
kommunalen Wasserversorgungen.
Generelle
Wasserversorgungsprojekte
§ 176. 1 Ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) für das
belieferte Gebiet ist zu erstellen:
a. von den Gemeinden über das gesamte Gemeindegebiet,
b. von den Trägerinnen und Trägern von überkommunalen Wasserversorgungsanlagen für das belieferte Gebiet.
2 Die Trägerinnen und Träger von überkommunalen Wasserversorgungsanlagen stimmen ihre GWP mit den Bedürfnissen der Gemeinden im Versorgungsgebiet ab.
3 Die GWP bedürfen der Genehmigung des AWEL. Sie sind regelmässig an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Wasserversorgungsdaten
§ 177. 1 Die Gemeinden stellen auf Anfrage aktuelle Wasserversorgungsdaten und -pläne kostenlos zur Verfügung
a. dem AWEL,
b. dem Kantonalen Labor,
c. weiteren mit Aufgaben der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung betrauten kantonalen Stellen, soweit es deren gesetzlicher
Auftrag erfordert.
2 Das AWEL kann Vorgaben zu den qualitativen und technischen
Anforderungen an die Daten und Pläne machen.
3 Es kann insbesondere verlangen, dass die Daten und Pläne elektronisch übermittelt werden.
B. Anschlusspflicht
§ 178. 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die
im Einzugsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung liegen, sind zum
Anschluss an deren Wasserversorgungsanlagen verpflichtet.
2 Soweit einzelne Grundstücke über eine andere Wasserversorgung
mit einwandfreier Wasserqualität verfügen, besteht keine Anschlusspflicht.
3 Von einer einwandfreien Wasserqualität ist auszugehen, wenn
a. das abgegebene Wasser die Anforderungen an Trinkwasser gemäss der Lebensmittelgesetzgebung nachweislich und dauerhaft
erfüllt und
b. durch Schutzzonen oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass die
Fassungsanlage hinreichend vor Verunreinigung geschützt ist.
C. Lieferung von Wasser an Bezügerinnen und Bezüger in anderen
Gemeinden
§ 179. Für Wasserbezügerinnen und -bezüger in einer anderen
Gemeinde gelten die Wassergebühren der Liefergemeinde, die diese
auf ihrem eigenen Gemeindegebiet verlangt.
D. Förderung
Subventionsberechtigte
Massnahmen
§ 180. 1 Massnahmen der Gemeinden und Dritter für die Wasserversorgung können mit Subventionen unterstützt werden.
2 Subventionsberechtigt sind namentlich
a. die Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von mindestens regionaler Bedeutung,
b. die erstmalige Planung von überkommunalen GWP,
c. die Planung und der Zusammenschluss von Wasserversorgungen,
d. Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie eingesetzt werden soll.
3 Die Subventionierung setzt voraus, dass die Massnahmen
a. in einem erheblichen öffentlichen Interesse liegen,
b. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten entsprechen,
c. dem Stand der Technik entsprechen.
4 Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Ausführung
der Massnahme vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung
begonnen wurde.
5 Aus wichtigen Gründen kann das AWEL einem vorzeitigen Beginn zustimmen.
Subventionshöhe
§ 181. 1 Die Subventionen betragen höchstens 75% der anrechenbaren Kosten.
2 Bei ihrer Festsetzung werden berücksichtigt:
a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit,
b. die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich
ihrer Erstellung und ihres Betriebs,
c. die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im
Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch
ausfallen würden.
Nicht subventionsberechtigte
Kosten
§ 182. Keine Subventionen werden gewährt für
a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
c. Bauzinse.
7. Abschnitt: Vollzug
A. Zuständigkeiten
Baudirektion§ 183. Die Baudirektion
a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien,
b. legt den Gewässerraum gemäss Art. 36 a GSchG fest, soweit sich
keine abweichende Zuständigkeit im Projektfestsetzungsverfahren
gemäss §§ 29 ff. WsG ergibt,
c. setzt die Grundwasserschutzareale fest.
AWEL§ 184. Das AWEL
a. vollzieht die eidgenössische und kantonale Wassergesetzgebung,
soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind,
b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Privaten aus,
c. erfüllt die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz
gemäss der Bundesgesetzgebung,
d. fördert die regionale, überregionale und interkantonale Zusammenarbeit.
Übertragung
kantonaler
Aufgaben
§ 185. 1 Die Stadt Zürich erteilt gemäss § 102 Abs. 2 WsG
a. die wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung
für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser von Liegenschaften, Plätzen, Wegen sowie Erschliessungs- und Sammelstrassen
in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen ab 300 mm Nennweite,
b. die gewässerschutzrechtliche Bewilligung
1. der Industrieabwasserentsorgung,
2. für Massnahmen zur Löschwasserrückhaltung und zur Absicherung von Umschlagplätzen.
2 Das AWEL bleibt zuständig bei
a. Betrieben der Stadt mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
b. störfallrelevanten Betrieben,
c. Abfallanlagen,
d. übergeordneten Infrastrukturanlagen,
e. Bauten und Anlagen
1. an belasteten Standorten,
2. in Grundwasserschutzzonen und -arealen, sofern das diesbezügliche Reglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt oder
kein Reglement vorliegt.
3 Es kann der Stadt Zürich für ihr Gebiet die Zuständigkeit übertragen, im Bereich der öffentlichen oberirdischen Gewässer gewässerschutzrechtliche Bewilligungen gemäss Art. 41 c GSchV im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen zu erteilen.
4 Es stellt sicher, dass die Massnahmen der Stadt, einschliesslich der
Überwachungsmassnahmen, dem kantonalen Vollzug entsprechen.
5 Das AWEL und die Fachstellen der Stadt überprüfen regelmässig
die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs.
b. Stadt
Winterthur
§ 186. 1 Die Stadt Winterthur erteilt gemäss § 102 Abs. 2 WsG
die wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für
das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser von Liegenschaften,
Plätzen, Wegen sowie Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen ab 300 mm Nennweite.
a. Stadt Zürich
2 Das AWEL kann der Stadt Winterthur für ihr Gebiet die Zuständigkeit übertragen, im Bereich der öffentlichen oberirdischen
Gewässer gewässerschutzrechtliche Bewilligungen gemäss Art. 41 c
GSchV im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen zu erteilen.
c. gemeinsame
Bestimmungen
§ 187. 1 Die Vollzugsorgane des Kantons und der Stadt gewähren
einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten.
2 Die Stadt übermittelt dem AWEL elektronisch die Daten, die für
die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer gemäss §§ 99 und 100 erforderlich sind.
B. Überwachung und Kontrolle
Aufgaben des
Gewässerschutzlabors
§ 188. Das Gewässerschutzlabor des AWEL
a. überwacht die Gewässer im Hinblick auf stoffliche Belastungen
und Gefährdungen,
b. führt systematische chemische und biologische Untersuchungen
der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen durch,
c. führt chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchungen und Beurteilungen der Gewässer durch bei besonderen
Verhältnissen und Vorkommnissen wie
1. akuten und länger dauernden Verunreinigungen,
2. Gefährdungen von Trinkwasser,
3. baulichen Eingriffen,
d. überprüft die Leistungen der Abwasserreinigungsanlagen,
e. sorgt für die Durchführung von Abwasseruntersuchungen,
f. untersucht und beurteilt Umweltproben für kantonale und kommunale Verwaltungsstellen und Strafbehörden.
Kontrollmassnahmen
§ 189. Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen kündigen den
Inhaberinnen und Inhabern von Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten sowie von industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen
Betrieben Kontrollmassnahmen an, soweit der Kontrollzweck dadurch
nicht gefährdet wird oder das zu kontrollierende Objekt nicht öffentlich
zugänglich ist.
b. Unterstellung
und Beizug
Dritter
§ 190. 1 Anlagen und Betriebe können unterstellt werden
a. einer Branchenkontrolle,
b. einer Eigenkontrolle oder

## § 4der c. der privaten Kontrolle gemäss {#par_4der}

Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19816.
a. Ankündigung
2 Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können fachkundige
Dritte beigezogen werden.
c. Pflicht zur
Verschwiegenheit
§ 191. 1 Sämtliche Organe und Sachverständige sind gegenüber
Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe
gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
2 Ausgenommen sind Informationen über Emissionen gemäss
Art. 10 e ff. USG, die für den Schutz der Gewässer bedeutsam sind.
d. Aus- und
Weiterbildung
von Kontrollpersonen
§ 192. 1 Das AWEL sorgt für die Aus- und Weiterbildung des
Kontrollpersonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest.
2 Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch
von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
C. Landumlegung
Ziele und
Voraussetzungen
§ 193. 1 Die Ziele einer Landumlegung gemäss Art. 68 GSchG
sind
a. der Landerwerb für ein bestimmtes Vorhaben,
b. eine angemessene Lastenverteilung unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern des betroffenen Gebiets (Beizugsgebiet).
2 Um über die Durchführung einer Landumlegung zu entscheiden,
muss mindestens ein Vorprojekt des Vorhabens vorliegen, aus dem
die zu erwerbenden Flächen mit hinreichender Genauigkeit hervorgehen.
3 Als erhebliche Belastung gemäss § 114 lit. a WsG gilt, wenn bei
einer geplanten Abtretung
a. ausserhalb der Bauzone
1. ein Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich betrieben
werden kann,
2. der Inhaberin oder dem Inhaber des Betriebs kein Ersatzgrundstück in derselben Gemeinde oder einer Nachbargemeinde angeboten werden kann und
3. mindestens die Fläche von 1 ha betroffen ist,
b. innerhalb der Bauzone
1. ein Baugrundstück nicht mehr angemessen baulich genutzt werden kann und
2. der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer kein Ersatzgrundstück in derselben Gemeinde oder einer Nachbargemeinde angeboten werden kann.
4 Ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gemäss § 114 lit. b WsG
liegt vor, wenn die zu erwartenden Kosten für die Landumlegung im
Verhältnis zum Verkehrswert der Erwerbsflächen für das Vorhaben
betragen:
a. ausserhalb der Bauzone: weniger als 50%,
b. innerhalb der Bauzone: weniger als 10%.
Beizugsgebiet§ 194. Das Beizugsgebiet umfasst
a. die Grundstücke von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die im Sinne von § 193 Abs. 3 erheblich belastet sind,
b. benachbarte Grundstücke, soweit dies für eine angemessene Lastenverteilung unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern notwendig ist.
Festlegung des
Beizugsgebiets
§ 195. 1 Das AWEL teilt den betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümern mittels Plan mit:
a. die beabsichtigte Landumlegung,
b. das Beizugsgebiet.
2 Die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die
a. Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder
b. am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
3 Ist zu erwarten, dass mit der schriftlichen Mitteilung nicht alle
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erreicht werden oder
weitere Personen berechtigt sind, Rechtsmittel gegen die Landumlegung einzulegen, erfolgt zudem eine öffentliche Bekanntmachung
und Planauflage.
4 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.
b. Fristen§ 196. 1 Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
2 Ist keine öffentliche Auflage erforderlich, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.
c. gütliche
Erledigung
§ 197. 1 Das AWEL kann zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eine Lokalverhandlung anordnen.
2 Einigen sich die Beteiligten, gilt die Einsprache als erledigt.
3 Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug der Einsprache. Diese Rechtsfolge ist mit der Anordnung der Lokalverhandlung
anzukündigen.
a. Mitteilung
d. Entscheid § 198. Über streitig gebliebene Einsprachen wird mit der Festlegung des Beizugsgebiets entschieden.
Wertaufnahme § 199. 1 Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig festgelegt, werden
die Verkehrswerte der in Betracht kommenden Umlegungsflächen
geschätzt.
2 Die Schätzung wird den Betroffenen zusammen mit dem Entwurf
für die Neuzuteilung von Grundstücken (Neuzuteilungsentwurf) gemäss
§ 200 bekannt gegeben.
3 Die Schätzung dient
a. der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs,
b. der Ermittlung der Entschädigung für die Minderzuteilung.
Neuzuteilung
und Entschädigung für
Minderzuteilung
§ 200. Das AWEL teilt den betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümern den Neuzuteilungsentwurf und die vorgesehene Entschädigung für die Minderzuteilung mit.
b. Rechtsmittel § 201. Gegen den Neuzuteilungsentwurf und die Entschädigung
für die Minderzuteilung kann innert 30 Tagen ab der Mitteilung Einsprache erhoben werden.
c. gütliche
Erledigung
§ 202. 1 Das AWEL kann zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eine Lokalverhandlung anordnen.
2 Einigen sich die Beteiligten, gilt die Einsprache als erledigt.
3 Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug der Einsprache. Diese Rechtsfolge ist mit der Anordnung der Lokalverhandlung
anzukündigen.
d. Festlegung § 203. 1 Das AWEL legt die Neuzuteilung fest.
2 Über streitig gebliebene Einsprachen gegen die Neuzuteilung
wird mit der Festlegung entschieden.
3 Wer keine Einsprache erhoben hat, ist zur Anfechtung der Festlegung nicht berechtigt.
4 Bleiben nach festgelegter Neuzuteilung Einsprachen über die Höhe
der Entschädigung für die Minderzuteilung streitig, ist das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18799 durchzuführen.
e. Rechtskraft § 204. Wurde gegen die Entschädigung für die Minderzuteilung
keine Einsprache erhoben, wird die Entschädigung mit der Festlegung
der Neuzuteilung rechtskräftig.
a. Mitteilung
Besitzes- und
Eigentumsübergang
§ 205. 1 Der Besitzesantritt findet in der Regel statt, wenn die
Neuzuteilung rechtskräftig festgelegt ist.
2 Er wird vom AWEL angeordnet.
b. Eigentumsübergang
§ 206. 1 Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt angeordnet.
2 Sind gegen die Entschädigung noch Einsprachen hängig, erfolgt
der Eigentumsübergang nach deren rechtskräftiger Erledigung.
Neuordnung
der Rechte an
Grundstücken
§ 207. 1 Werden durch eine Landumlegung Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- und angemerkte Rechte nutzlos, erlöschen sie ohne
Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.
2 Das AWEL teilt dem Grundbuchamt die Änderungen in den
Eigentumsverhältnissen und die Rechte an den neuen Grundstücken
mit.
3 Es liefert die erforderlichen Nachweise.
Erstellung oder
Änderung von
Anlagen
§ 208. 1 Sind Anlagen wie Erschliessungswege oder Leitungen aufgrund einer Landumlegung zu erstellen oder zu ändern, wird dies in der
Regel im Rahmen des übergeordneten Vorhabens geplant und umgesetzt.
2 Das erforderliche Land und die erforderlichen Rechte werden im
Rahmen der Landumlegung erworben und nach Umsetzung der Massnahmen den Inhaberinnen und Inhabern der bisherigen Anlagen zugeteilt.
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gebühren§ 209. Für Amtshandlungen, die gestützt auf das Wassergesetz und
diese Verordnung erfolgen, werden Gebühren nach Massgabe der
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 19937 und der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 19664 erhoben.
Gebühren für
bestehende
Konzessionen
und Bewilligungen
§ 210. 1 Bei Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bestehen, können die Gebühren
bis zum Ablauf der Konzession oder Bewilligung grundsätzlich nicht
geändert werden.
a. Besitzesantritt
a. Grundsatz
2 Davon ausgenommen sind
a. die Teuerungsanpassung der Gebühren gemäss § 136,
b. die Anpassung der Gebühren nach den Bestimmungen der Konzession oder Bewilligung,
c. Gebühren für die Wasserkraftnutzung, die gemäss §§ 160–162 bemessen werden.
b. bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Nutzung
§ 211 1 Wird eine bestehende Nutzung während der Dauer der
Konzession oder Bewilligung erheblich erweitert, bedarf die gesamte
Nutzung einer neuen Konzession oder Bewilligung, und die Gebühren
richten sich nach neuem Recht.
2 Als erhebliche Erweiterung gilt in der Regel eine Nutzungsausweitung von mehr als 20%.
3 Mehrere, zeitlich gestaffelte Erweiterungen werden zusammengerechnet.
Unbefristete
Sondernutzungsrechte
§ 212. 1 Bestehende unbefristete Sondernutzungsrechte an ober-
oder unterirdischen Gewässern werden durch Anordnung des AWEL
befristet.
2 Liegt die bisherige Nutzungsdauer mindestens im Bereich der
Konzessionsdauer gemäss § 121 Abs. 1 für die betreffende Nutzung,
besteht das Sondernutzungsrecht in der Regel zwei Jahre ab Anordnung des AWEL fort.
3 Bei kürzerer Nutzungsdauer, nicht amortisierten Investitionen
oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Frist angemessen verlängert werden.
Uferstreifen
bei stehenden
Gewässern bis
0,5 ha Wasserfläche
§ 213. 1 Bis der Gewässerraum gemäss den bundesrechtlichen
Vorgaben festgelegt ist, gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss
Art. 41 c Abs. 1 und 2 GSchV bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche bis zu 0,5 ha auf einem Uferstreifen mit einer Breite von
8 m um das Gewässer.
2 Bauliche Veränderungen im Uferstreifen erfordern eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gemäss
§ 24 WsG.
Einführung der
Starkverschmutzergebühren
§ 214. Die Gemeinden passen innert fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Abwassergebühren an die Erfordernisse
gemäss § 62 Abs. 3 WsG an.
Kataster der
Abwassereinleitungen
in oberirdische
Gewässer
§ 215. Das AWEL sorgt dafür, dass innert fünf Jahren ab dem
Inkrafttreten dieser Verordnung die Daten und Plandarstellungen gemäss § 99 öffentlich zugänglich gemacht werden.
1 OS 81, 182; Begründung siehe ABl 2025-08-22.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2026.
3 LS 520.
4 LS 682.
5 LS 700.1.
6 LS 700.21.
7 LS 710.2.
8 LS 724.1.
9 LS 781.
10 SR 221.213.11.
11 SR 700.
12 SR 721.100.
13 SR 721.101.
14 SR 721.101.1.
15 SR 814.01.
16 SR 814.012.
17 SR 814.20.
18 SR 814.201.
19 SR 923.0.
20 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2026 (OS 81, 423; ABl 2026-06-12). In Kraft
seit 1. Oktober 2026.
Anhang 1
Gewässer von kantonaler und regionaler Bedeutung (§ 1)
A. Fliessgewässer
1. Rhein
von der Thurgauer Grenze bei Koordinate 2692412 / 1282303
bis zur Aargauer Grenze bei Kaiserstuhl
1.1 Mülibach
von Koordinate 2700846 / 1275683 bis zur Thurgauer Grenze
bei der Furtmüli
1.2 Flaacherbach
von Koordinate 2687709 / 1270072 bis zur Einmündung
in den Rhein
1.3 Landbach
von Koordinate 2680377 / 1272377 bis zur Landesgrenze
bei Koordinate 2677351 / 1270901
2. Thur
von der Thurgauer Grenze bei Koordinate 2702866 / 1271167
bis zur Einmündung in den Rhein
2.1 Lützelmurg
von Koordinate 2709602 / 1262103 bis Koordinate 2709750 /
1262341
2.2 Thur Binnenkanal
von der Thurgauer Grenze bei Koordinate 2702834 / 1271066
bis zur Einmündung in die Thur
2.3 Aubach–Schwarzbach–Ellikerbach
von Koordinate 2701080 / 1267793 bis zur Thurgauer Grenze
2.3.1 Kefikerbach
von Koordinate 2704605 / 1267836 bis zur Einmündung
in den Schwarzbach
2.4 Mederbach
von Koordinate 2693734 / 1275959 bis zur Einmündung
in die Thur
3. Töss
von der St. Galler Grenze an der hinteren sowie der vorderen
Töss bis zur Einmündung in den Rhein
3.1 Steinenbach
von Koordinate 2710773 / 1251095 bis zur Einmündung
in die Töss
3.2 Chatzenbach
von Koordinate 2708704 / 1254715 bis zur Einmündung
in die Töss
3.3 Luppmen–Kempt
von Koordinate 2700082 / 1248487 bis zur Einmündung
in die Töss
3.4 Eulach
von Koordinate 2704730 / 1262475 bis zur Einmündung
in die Töss
3.5 Reutlinger Dorfbach–Chrebsbach–Näfbach
von Koordinate 2698499 / 1265197 bis zur Einmündung
in die Töss
3.6 Wildbach (Embrach)
von Koordinate 2687557 / 1261038 bis zur Einmündung
in die Töss
4. Glatt
vom Greifensee bis zur Einmündung in den Rhein
4.1 Aabach (Mönchaltorf)
von Koordinate 2699845 / 1238444 bis zur Einmündung
in den Greifensee
4.2 Chämtnerbach
von Koordinate 2706685 / 1243766 bis zur Einmündung
in den Pfäffikersee
4.3 Aabach, Aa (Uster)
vom Pfäffikersee bis zur Einmündung in den Greifensee
4.3.1 Wildbach (Wetzikon)
von Koordinate 2703980 / 1240709 bis zur Einmündung
in den Aabach
4.4 Chimlibach
von Koordinate 2692457 / 1248620 bis zur Einmündung
in die Glatt
4.5 Altbach–Chriesbach
von Koordinate 2689754 / 1253908 bis zur Einmündung
in die Glatt
4.6 Altbach–Himmelbach
von Koordinate 2688040 / 1255661 bis zur Einmündung
in die Glatt
4.7 Fischbach
von Koordinate 2678165 / 1260373 bis zur Einmündung
in die Glatt
5. Limmat
vom Zürichsee bis zur Aargauer Grenze bei Koordinate
2670619 / 1253916
5.1 Reppisch
vom Türlersee bis zur Einmündung in die Limmat
5.1.1 Fischbach–Wüeribach
von Koordinate 2677761 / 1241241 bis zur Einmündung
in die Reppisch
5.2 Furtbach
von Koordinate 2677498 / 1255399 bis zur Aargauer Grenze
bei Koordinate 2671130 / 1255750
5.3 Surb
von Koordinate 2672422 / 1261615 bis zur Aargauer Grenze
bei Koordinate 2669502 / 1262558
6. Sihl
von der Schwyzer Grenze bei Koordinate 2694207 / 1225900
bis zur Einmündung in die Limmat
7. Reuss
von der Lorzenmündung bis zur Aargauer Grenze bei
Koordinate 2671863 / 1238117
7.1 Lorze
von Koordinate 2674456 / 1230732 bis zur Einmündung
in die Reuss
7.1.1 Haselbach
von Koordinate 2677983 / 1231989 bis zur Einmündung
in die Lorze
7.2 Jonen
von Koordinate 2682169 / 1232564 bis zur Aargauer Grenze
bei Koordinate 2674356 / 1239037
8. Jona
von Koordinate 2711509 / 1241108 bis zur St. Galler Grenze
bei Koordinate 2707599 / 1233498
B. Stehgewässer
1. Zürichsee
Auf dem Gebiet des Kantons
2. Greifensee
3. Pfäffikersee
Anhang 2
Schutzzielmatrix für Hochwasserschutzziele am Gewässer
(§ 30)
Schutz ist durch die optimale
Massnahmenkombination festzulegen
Optimale Massnahmenkombination ist
im Einzelfall festzulegen
Risiko wird ab hier nicht durch weitere
Massnahmen am Gewässer begrenzt
Grundschutz gewährleistet, Risiko wird durch
Massnahmen am Gewässer auf ein akzeptierbares
Mass reduziert, geringfügige Schäden möglich
Sonderobjekte, Sonderrisiken
Siedlungsgebiet, Industrie und Gewerbe,
Infrastrukturen von grosser Bedeutung
Einzelgebäude, lokale
Infrastrukturanlagen
Landwirtschaftliche Flächen
Naturraum, Wald
Schutzziel, das in der Regel
durch Massnahmen am
Gewässer anzustreben ist
Jährlichkeiten (Abflussmenge / Seespiegel)
10 10030 300 Extrem
kein Hochwasserschutz vorgesehen
