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title: "Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung"
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# Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung

## § 1 {#par_1}

Aufsicht
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung tierischer Abfälle und den Viehhandel aus. *

## § 2 {#par_2}

Vollzug
1 Der kantonale Veterinärdienst vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung tierischer Abfälle und den Viehhandel.

## § 3 {#par_3}

Organe der Tierseuchenpolizei
1 Organe der Tierseuchenpolizei sind:
a. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Art. 300 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953), kurz: TSV);
b. Die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte (Art. 302 TSV);
c. Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte (Art. 304 TSV);
d. Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 11 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664), kurz: TSG);
e. * ...
f. Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor
(Art. 308 TSV);
1) SGS 100
2) SGS 510
3) SR 916.401
4) SR 916.40
2 980.11
g. Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren (Art. 308 TSV);
h. Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten (Art. 75 TSV);
i. Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister (Art. 311 TSV);
j. * Die Gemeinden;
k. * Die Polizei Basel-Landschaft;
l. Personen und Organe, die seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen
können.
2 Die Entschädigung der Organe nach Absatz 1 Buchstaben i und j ist Sache
der Gemeinden. *
2 Aufgaben

## § 4 {#par_4}

Der kantonale Veterinärdienst
1 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst. Dieser hat nebst den in der Bundesgesetzgebung aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten:
a. Administration der Tierseuchenpolizei;
b. Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters für Klauentiere;
c. Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine.

## § 5 {#par_5}

Aufgabe der Tierseuchenpolizei
1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung
über die Tierseuchenbekämpfung vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden
Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.

## § 6 {#par_6}

Kantonstierärztin bzw. Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst und die Bekämpfung der Tierseuchen nach Massgabe von Art. 301
TSV.
2 Sie oder er trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Organen
der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rahmen der Tierseuchenpolizei.
3 Sie oder er kann andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.
4 Nur sie oder er kann Sperrverfügungen erlassen und aufheben.
5 Der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt obliegen insbesondere:
a. die Bezeichnung der Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte;
3 980.11
b. die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte untereinander;
c. die Regelung der Stellvertretung der Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren untereinander;
d. * ...
e. * ...
f. die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege, sowie über die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister;
g. die Aufsicht über die Entsorgung von tierischen Abfällen und die Verwertung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft, sowie die Verwertung von Speiseabfällen zu Futterzwecken;
h. die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
i. die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln.

## § 7 {#par_7}

Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte führen die in den Bundesvorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen der Kantonstierärztin
bzw. des Kantonstierarztes aus. Insbesondere werden sie im Rahmen von Bekämpfungsmassnahmen herangezogen.
2 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann ihnen im Einzelfall weitere Aufgaben zuweisen, namentlich aus den Bereichen des Tierschutzes und
der Lebensmittelhygiene.
3 Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.
4 Sie werden auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes
gewählt.

## § 8 {#par_8}

Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte
1 Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte vollziehen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.
2 Sie führen die in den Bundesvorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes aus.

## § 9 {#par_9}

Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die nicht amtlichen praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, alle tierseuchenpolizeilichen Aufträge der Kantonstierärztin bzw. des
Kantonstierarztes auszuführen.
2 Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.
§ 10 * …
4 980.11

## § 11 {#par_11}

Kantonale Bieneninspektorin oder kantonaler Bieneninspektor
1 Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor berät
die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht und koordiniert die Tätigkeiten der Bieneninspektorinnen und -inspektoren.
2 Sie oder er wird auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes
gewählt.

## § 12 {#par_12}

Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
1 Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Bieneninspektionskreis, in dem für die
Seuchenpolizei der Bienen die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor zuständig ist.
2 Sie oder er vollzieht die Bekämpfung der Bienenkrankheiten unter der Leitung
der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.
3 Sie oder er wird auf Vorschlag des kantonalen Bienenzüchtervereins gewählt.
§ 13 * Wasenmeisterinnen und Wasenmeister
1 In jeder Gemeinde amtet eine Wasenmeisterin bzw. ein Wasenmeister sowie
eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.
2 Sie werden vom Gemeinderat gewählt.
3 Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister nehmen ihre Aufgaben gemäss
Art. 311 TSV wahr.

## § 14 {#par_14}

Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Abschatzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
2 Wählbar als Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sind Personen,
die aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzen.
3 Sie werden auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes
gewählt.

## § 15 {#par_15}

Gemeinden und Polizei Basel-Landschaft *
1 Die Gemeinden und die Polizei Basel-Landschaft haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. *
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die amtlichen Tierärztinnen bzw. amtlichen Tierärzte erteilen der Polizei Basel-Landschaft die erforderlichen Weisungen. *
5 980.11

## § 16 {#par_16}

Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei gehören auch jene Personen und Organe, die Kraft besonderer Voraussetzung Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.
2 Sie stehen im Rahmen der Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben unter der Aufsicht der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes und
handeln nach dessen Weisungen in amtlicher Funktion.
3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind:
a. die Leiterin oder der Leiter des kantonsärztlichen Dienstes;
b. die Leiterin oder der Leiter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
c. die Leiterin bzw. der Leiter der kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
d. die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren;
e. die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure;
f. die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;
g. die Jagdberechtigten;
h. die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste;
i. weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen
erfüllen.
3 Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

## § 17 {#par_17}

Registrierung und Kennzeichnung
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Anordnungen über die
Kennzeichnung der einzelnen Tierarten erlassen.
2 ... *

## § 19 § 18 * … {#par_19}

Tiertransporte
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet
werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und
zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzbestimmungen
genügen.
2 Die Polizei Basel-Landschaft und die Tierseuchenpolizei überprüfen die
Transportmittel stichprobenweise.
6 980.11

## § 20 {#par_20}

Viehmärkte, Viehausstellungen und andere Veranstaltungen
mit Tieren
1 Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren wie Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel und Psittaciden dürfen nur mit
einer Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes durchgeführt werden.
2 Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden.
3 Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen.
4 Für lokale Viehhschauen kann die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt
auf seuchenpolizeiliche Massnahmen verzichten, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet.

## § 21 {#par_21}

Sömmerung und Winterung, Wanderschafherden
1 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt verfügt jährlich die seuchenpolizeilichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Sömmerung und Winterung,
und erteilt die Bewilligungen für Wanderschafherden.

## § 22 {#par_22}

Viehhandel
1 Für den Viehhandel gelten die Bestimmungen des Viehhandelskonkordates
vom 13. September 19435).
2 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt vollzieht die Bestimmungen.
3 Für die erstmalige Erteilung des Viehhandelspatentes muss ein Auszug aus
dem schweizerischen Zentralstrafregister vorgelegt werden.
4 Die Viehhandelskontrollen sind von den Viehhändlerinnen und Viehhändlern
vor der jährlichen Patenterneuerung gemäss Weisung des kantonalen Veterinärdienstes diesem vorzuweisen.

## § 23 {#par_23}

Tierkörperbeseitigung
1 Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA)6), die nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden
müssen, sind in eine Tierkörpersammelstelle zu bringen.
2 Ausgenommen davon sind tote Tiere, die aufgrund ihrer Grösse nicht in die
Tierkörpersammelstelle gebracht werden können und direkt ab Ort entsorgt
werden. *
3 Direkt ab Hof werden entsorgt landwirtschaftliche Nutztiere mit einem
Gewicht von mehr als 50 kg und Kälber. *
§ 24 *
5) GS 19.63, SGS 562.2
6) SR 916.441.22
7 980.11

## § 25 {#par_25}

Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe
1 Die Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe weisen die langfristig gesicherte
Entsorgung der tierischen Abfälle der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt nach.

## § 26 {#par_26}

Kosten der Entsorgung
3 Die Entsorgungskosten für umgestandene entschädigungsberechtigte oder
auf Anordnung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes getötete Tiere
gemäss Art. 32 und 33 TSG werden von der Tierseuchenkasse getragen.
4 An die Entsorgungskosten ab Hof grosser landwirtschaftlicher Nutztiere von
mindestens 200 kg Gewicht leistet die Tierseuchenkasse einen Beitrag. Dieser
wird von der Direktion festgelegt.

## § 27 {#par_27}

Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
1 Die Bewilligung zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen im Sinne
von Art. 42 TSV erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
2 Die Pläne für den Bau oder Umbau sowie die Inbetriebnahme einer Anlage
zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen bedürfen der Genehmigung
der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.
3 Gaststätten und kollektive Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zu
Futterzwecken abgeben, vergewissern sich, dass der Abnehmer im Besitze einer Bewilligung gemäss Absatz 1 ist.
4 Der Veterinärdienst kontrolliert die Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle
zu Futterzwecken verwerten.
5 Die Kantonschemikerin bzw. der Kantonschemiker überwacht Gaststätten
und kollektive Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und
Speiseabfällen zu Futterzwecken.

## § 28 {#par_28}

Verwertung von Milch und Milchnebenprodukten im Seuchenfall
1 Im Seuchenfall bestimmt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt, wie
Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für
Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.

## § 29 {#par_29}

Künstliche Besamung und Embryotransfer
1 Die Bewilligungen zur Durchführung der künstlichen Besamungen gemäss
Art. 51 TSV erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
2 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärztinnen bzw. Tierärzten mit einer Bewilligung zur Berufsausübung auf Kantonsgebiet oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.
8 980.11
4 Bekämpfungsmassnahmen

## § 30 {#par_30}

Desinfektion
1 Im Seuchenfall bestimmt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel.
2 Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin bzw. der
Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion
eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tierhalterin bzw. den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.

## § 31 {#par_31}

Einzelne Krankheiten
1 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann Massnahmen anordnen
bei der Brucellose der Widder, der enzootischen Pneumonie und der Actinobacillose der Schweine.

## § 32 {#par_32}

Seuchen des Wildes und der Fische
1 Treten beim Wild oder bei Fischen Seuchen oder Krankheiten auf, die staatlichen Bekämpfungsmassnahmen unterliegen, ordnet die Kantonstierärztin bzw.
der Kantonstierarzt die seuchenpolizeilichen Massnahmen nach Rücksprache
mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung an.
2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die
kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die Fischereiverwaltung.

## § 33 {#par_33}

Schätzungsverfahren
1 Die Durchführung der amtlichen Schätzung erfolgt auf Anordnung der
Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.
2 Die amtliche Schätzung erfolgt durch mindestens 2 Schätzungsexpertinnen
bzw. Schätzungsexperten in Anwesenheit der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers oder einer bevollmächtigten Vertretung.
3 Das Ergebnis der Schätzung von noch lebenden Tieren ist sogleich schriftlich
bekanntzugeben und das Protokoll bei Annahme der Schätzung durch die Tierbesitzerin bzw. den Tierbesitzer zu unterzeichnen.
4 Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Antrag auf Entschädigung.
5 Das Schätzungsverfahren ist kostenlos.
9 980.11
5 Tierseuchenkasse

## § 34 {#par_34}

Tierseuchenkasse
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) führt die Tierseuchenkasse mit eigenständiger Rechnung. Es weist diese integral in der

## § 35 Rechnung des ALV aus. * {#par_35}

Beiträge an Notschlachtungen
1 Der Beitrag der Tierseuchenkasse an eine Notschlachtung wird von der Direktion festgelegt.
2 Er wird ausgerichtet, wenn folgende Dokumente vorliegen: *
a. der schriftlich mitgeteilte Fleischuntersuchungsentscheid der zuständigen
Fleischkontrolle;
b. ein tierärztliche Zeugnis oder eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Fleischkontrolle über die Notwendigkeit der Notschlachtung.
3 Der Beitrag wird der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter ausgerichtet.
4 Notschlachtungen sind Schlachtungen, die wegen unvermittelt aufgetretener
Krankheiten oder Unfällen vorgenommen werden müssen, weil diese für das
Tier den Tod wahrscheinlich machen oder mit unzumutbaren Schmerzen verbunden sind oder die vorgesehene wirtschaftliche Weiternutzung des Tieres

## § 36 verunmöglichen. * {#par_36}

Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse
1 Die Rückvergütung an die Viehversicherungen für innert kurzer Zeit aufgetretene Tierverluste entspricht in der Regel dem Schlachtwert der Tiere. Für besonders wertvolle Tiere kann eine Nutzwertschatzung nach der Tierseuchengesetzgebung vorgenommen werden.
2 Für die Bekämpfung der Varroatose der Bienen werden Beiträge an die Bekämpfungskosten ausgerichtet.
3 Tierverluste bei der Bekämpfung der Brucellose der Widder und der Faul- und
Sauerbrut der Bienen werden nach Art. 32 Abs. 1 TSG entschädigt.
4 An Betriebe, in denen gehäuft Krankheiten unklarer Ursache auftreten oder
gehäuftes Verwerfen, Umrindern oder Durchfall eine Infektion mit dem Erreger
der Bovinen Virusdiarrhöe - Mucosal Disease vermuten lassen, können Beiträge an die Kosten für die epidemiologischen Abklärungen, Laboruntersuchungen und Bekämpfungskosten geleistet werden. *
10 980.11

## § 37 {#par_37}

Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer
1 Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer haben jährlich folgende Beiträge in die
Tierseuchenkasse zu entrichten: *
a. * für Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel, je
Grossvieheinheit 10.50 Fr.; der Beitrag wird ab 2 Grossvieheinheiten erhoben.
b. je Bienenvolk 50 Rp.
2 Für die Berechnung der Grossvieheinheiten gelten die Bestimmungen der
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen7).
3 Für die Beitragserhebung ist der Tierbestand am Zähltag massgebend.
4 Die Erhebung des Tierbestands richtet sich nach der Verordnung vom
23. Oktober 20138) über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. *
5 Die Fragebogen sind von allen Tierhalterinnen und Tierhaltern auszufüllen,
die Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen.
6 Für Kleinbestände kann der Veterinärdienst ein vereinfachtes Verfahren oder
einen vereinfachten Fragebogen anwenden.
7 Der Einzug erfolgt durch Rechnungsstellung oder durch die Beauftragten der
Gemeinden für die Landwirtschaft oder die Kassiererinnen bzw. die Kassiere
der Bienenzüchterorganisationen. *
§ 38 * …
6 Vollzugsbestimmungen

## § 39 {#par_39}

Meldung
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung
sind von den seuchenpolizeilichen Organen dem Veterinärdienst zu melden.

## § 40 {#par_40}

Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald
sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin bzw. dem
Kantonstierarzt zuzustellen.
7) SR 910.91
8) SR 919.117.71
11 980.11
7 Schlussbestimmungen

## § 41 {#par_41}

Änderung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 9. Dezember 19699) zur Interkantonalen
Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) wird wie folgt geändert: ...10)

## § 43 {#par_43}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Das Reglement vom 5. Januar 198311) über die Bekämpfung der Rinderkrankheit IBR/IPV;
b. Das Reglement vom 23. Dezember 199112) über zusätzliche Massnahmen zum Schutz gegen die ansteckende Pferdemetritis;
c. Die Verordnung vom 1. Februar 197113) über die Tierseuchenbekämpfung;
d. Der Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 196614) betreffend die Verwendung von Abfallfutter für Schweine und den Impfschutz gegen Tierseuchen.

## § 44 {#par_44}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Abschnitt E auf den 1. Januar 1998
in Kraft.
2 Abschnitt E wird vom Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt15).
9) GS 24.209, SGS 562.21
10) GS 32.971
11) GS 28.279, SGS 980.711
12) GS 31.6, SGS 980.712
13) GS 24.431, SGS 981.1
14) GS 23.318, SGS 981.11
15) Vom Regierungsrat am 16. Juni 1998 auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.
12 980.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.961
12.10.1999 01.01.2000 § 3 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 5, Bst. d. aufgehoben GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 5, Bst. e. aufgehoben GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 10 aufgehoben GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 18 aufgehoben GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 35 Abs. 2 geändert GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 35 Abs. 4 eingefügt GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 37 Abs. 1 geändert GS 33.796
12.10.1999 01.01.2000 § 37 Abs. 7 geändert GS 33.796
09.12.2002 01.01.2003 § 23 Abs. 2 geändert GS 34.717
09.12.2002 01.01.2003 § 24 aufgehoben GS 34.717
09.12.2002 01.01.2003 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 34.717
09.12.2002 01.01.2003 § 26 Abs. 1 aufgehoben GS 34.717
09.12.2002 01.01.2003 § 26 Abs. 2 aufgehoben GS 34.717
09.12.2002 01.01.2003 § 38 Abs. 1 geändert GS 34.717
09.12.2002 01.01.2003 § 38 Abs. 1 geändert GS 34.717
11.01.2005 01.01.2005 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 35.445
11.01.2005 01.01.2005 § 37 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 35.445
12.01.2010 01.02.2010 § 13 totalrevidiert GS 37.6
28.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, Bst. k. geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 2 geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 15 Titel geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 1 geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 2 geändert GS 2014.107
28.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 4 geändert GS 2014.107
12.12.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023.087
12.12.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 1 geändert GS 2023.087
12.12.2023 01.01.2024 § 38 aufgehoben GS 2023.087
13 980.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.12.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.961
Ingress 12.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.087
§ 1 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 3 Abs. 1, Bst. e. 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 3 Abs. 1, Bst. j. 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 3 Abs. 1, Bst. k. 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 3 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 6 Abs. 5, Bst. d. 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 6 Abs. 5, Bst. e. 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 10 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 13 12.01.2010 01.02.2010 totalrevidiert GS 37.6
§ 15 28.10.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.107
§ 15 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 15 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 17 Abs. 2 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 18 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 23 Abs. 2 09.12.2002 01.01.2003 geändert GS 34.717
§ 23 Abs. 3 11.01.2005 01.01.2005 eingefügt GS 35.445
§ 24 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 25 Abs. 2 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 26 Abs. 1 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 26 Abs. 2 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 34 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.087
§ 35 Abs. 2 12.10.1999 01.01.2000 geändert GS 33.796
§ 35 Abs. 4 12.10.1999 01.01.2000 eingefügt GS 33.796
§ 36 Abs. 4 12.10.1999 01.01.2000 eingefügt GS 33.796
§ 37 Abs. 1 12.10.1999 01.01.2000 geändert GS 33.796
§ 37 Abs. 1, Bst. a. 11.01.2005 01.01.2005 geändert GS 35.445
§ 37 Abs. 4 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 37 Abs. 7 12.10.1999 01.01.2000 geändert GS 33.796
§ 38 12.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.087
§ 38 Abs. 1 09.12.2002 01.01.2003 geändert GS 34.717
§ 38 Abs. 1 09.12.2002 01.01.2003 geändert GS 34.717
