---
title: "Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee"
id: 7dce99ee-f1b2-4dbc-8f63-ee6cc87a0182
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "923.721"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-923_721-2007_07_13-2008_01_01-132.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7dce99ee-f1b2-4dbc-8f63-ee6cc87a0182
language: de
in_force_from: 2008-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=68E4A5E47CF28E5BC1258DA70021F932&file=923.721_13.7.07_132.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 1fedb1c4461116bae65e60b3ac693fff83ff5b1a02be5793c8dea09512796138
provisions: 21
---

# Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei
im Zürichsee und Obersee.
2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen
auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach
(Anhang I).

## § 2 Fischereiausübung {#par_2}

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung
der Kantone gefangen werden.
2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen
werden.

## § 3 Fischeinsatz {#par_3}

Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
B. Schutzbestimmungen
Schonzeiten§ 4.8 Es gelten folgende Schonzeiten:
– Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
– Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember
– Äsche ganzjährig geschützt
– Felchenartige 20. November bis 31. Dezember
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Fangmindestmasse
§ 5.8 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum
Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
– Forellen 40 cm
– Seesaibling 25 cm
– Äsche 32 cm
– Felchenartige 25 cm
Schon- und

## § 6 Sperrgebiete {#par_6}

Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.

## § 7 Sonderfänge {#par_7}

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den
Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere
Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im
Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen
nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt
werden.

## § 8 Köderfischverwendung {#par_8}

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5
nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

## § 9 Köderfischfang {#par_9}

1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die
Verwendung des Senknetzes ist verboten.8
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei
Freiangelrecht § 10.8 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder
einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne
Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen
sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.
Patente § 11.8 1 Die Kantone geben folgende Patente ab:
a. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
b. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur
Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte).
Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fest,
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
c. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder
den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht
ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.
2 Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten.
Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in
Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
Fanggeräte und

## § 12 Hilfsmittel {#par_12}

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte
und Hilfsmittel erlaubt:
a.8 bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel,
b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder,
c.5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Einfachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sachkundenachweis verwendet werden,
d.8 Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur
mit Einfachhaken bestückt sein,
e. Feumer (Kescher),
f. Fischortungsgeräte,
g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.
Beschränkung

## § 13 der Fanggeräte {#par_13}

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden
(pro Patentinhaberin und Patentinhaber)8:
a. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche
Freiangel).
b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
c.6 Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m
betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung
von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom
Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom
1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung
vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverordnung3 dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Fangzahlbeschränkung
§ 14.8 Angelfischerinnen und Angefischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
– Forellen 4 Stück
– Felchenartige 10 Stück
– Seesaibling 5 Stück
– Hecht 5 Stück
– Egli 50 Stück
Behandlung
gefangener
Fische
§ 15.8 1 Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen
zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar
nach dem Fang fachgerecht zu töten.
2 Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

## § 16 Fischereizeiten {#par_16}

Die Angelfischerei ist erlaubt:
– während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr,
– während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

## § 17 Ausweispflicht {#par_17}

Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis
sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf
Verlangen vorzuweisen.

## § 18 Fangstatistik {#par_18}

Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
Rücksichtnahme
§ 19.8 Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten
Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.
D. Berufsfischerei
Sachkundenachweis und
Zuschlagskriterien
§ 20.8 1 Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung
zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen:
Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung
in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb.
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
2 Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien
für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten
erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:
a. bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsfischereipatents
aus einem der Konkordatskantone,
b. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in kurzer Distanz zum
Zürich- oder Obersee,
c. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fischerei hauptberuflich
ausüben wollen,
d. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht älter als 65-jährig sind,
e. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits eine Berufsfischereiberechtigung in einem anderen der Konkordatskantone besitzen.
3 Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person,
die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen
Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet.
Zahl der

## § 21 Bewilligungen {#par_21}

1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-
Bewilligungen:
– Zürich: 12
– Schwyz: 8
– St. Gallen: 4
2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
Fangstatistik§ 22.8 Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik.
Gehilfen,

## § 23 Stellvertretung {#par_23}

1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die
Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten
Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unvorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder
einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

## § 24 Fischereizeiten {#par_24}

1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt:
– während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr,
– während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben.
Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit
mindestens alle zwei Tage zu leeren.
Zugelassene

## § 25 Fanggeräte {#par_25}

1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht
plombierte Fanggeräte verwenden:
a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,
b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
c. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite
mindestens 32 mm,
d. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.
2 Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und
Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission
verwendet werden.
3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die
Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und
gehoben werden.
Netz- und

## § 26 Reusenmarkierungen {#par_26}

Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.
Behandlung
geschonter

## § 27 Fische {#par_27}

Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind,
sind anzulanden und zu töten.
Beizug der
Berufsfischerinnen und Berufsfischer
§ 28.8 Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf
unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu
Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
E. Schlussbestimmungen

## § 29 Inkraftsetzung {#par_29}

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung
durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

## § 30 Aufhebung {#par_30}

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden
die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und
Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.
Inkraftsetzung
der Änderung
vom 16. Juni
§ 30 a.7 Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung
durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) am 1. Januar 2026 in Kraft.

## § 31 Veröffentlichung {#par_31}

Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.
1 OS 63, 31.
2 LS 923.72.
3 SR 747.201.1.
4 Die §§ 2–17, 21, 24, 25 und 27–29 sind am 18. Dezember 2007 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
UVEK genehmigt worden.
5 Fassung gemäss B vom 13. November 2008 (OS 64, 302). In Kraft seit 1. Januar
2009.
6 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2017 (OS 72, 521; ABl 2017-09-08). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 16. Juni 2025 (OS 81, 70; ABl 2026-01-23). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
8 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2025 (OS 81, 70; ABl 2026-01-23). In Kraft
seit 1. Januar 2026.
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Anhang I Anhang II
Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schon- A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich
Gebiete im Zürichsee und Obersee
B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei
der Linthkanalmündung
B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei
der Linthkanalmündung
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
1. 4. 26 - 132 Anhang III
Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
1. 1.–30. 4. 1. 5.–30. 9. 1. 10.–19. 11. 20. 11.–31. 12.
Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Uferzone:
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
Netzsperrgebiet Stadt Zürich:
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag:
9.00–16.00 Uhr;
vom 20. 11. bis 31. 12.: 9.00–14.00 Uhr – erlaubt – erlaubt
Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag:
Samstag: 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang;
Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr;
vom 1. 10. bis 31. 12.: bis 14.00 Uhr – erlaubt erlaubt erlaubt
* Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil–Hafen Männedorf und der Linie Seewasserpumpwerk
Tiefenbrunnen–Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.7
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Anhang IV
A) Grundnetz-Markierungen
Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-
Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher
als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der
Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den
Initialen des Berufsfischers zu versehen.
50 m
Ufer
Mindestens 5-lSchwimmkörper,
rot-weiss horizontal/vertikal
Mindestens 5-lSchwimmkörper,
rotweiss horizontal/vertikal
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
B) Schwebnetz-Markierungen
Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper
mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen
ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu
markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die
Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
Mittelmarkierung
Bei mehr als 5 zusammengehängten
Netzen: ein mindestens 5-l6FKZLPP
körper, rot-weiss diagonal, in der Mitte
des Satzes
Mindestens 5-lSchwimmkörper,
rot-weiss diagonal
Mindestens 5-lSchwimmkörper,
rot-weiss diagonal
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Anhang V7
I. Jegliche Ausübung der Angel- und Berufsfischerei in einem
Radius von 100 Metern um den Mündungsbereich der in Ziff. II bezeichneten Zuflüsse ist jeweils vom 16. November bis 31. Januar verboten.
Das Verbot gilt see- und uferseitig.
II. Das Verbot bezieht sich auf folgende Zuflüsse:
– Hornbach/Wehrenbach
– Dorfbach Küsnacht
– Dorfbach Erlenbach
– Dorfbach Meilen
– Aabach Horgen
– Meilibach Horgen
– Feldbach Hombrechtikon
– Linthkanal
– Jona
– Wagnerbach
– Aabach Schmerikon
– Spreitenbach
– Sarenbach
