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title: "Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion"
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# Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen und die Aufbewahrung der Originale in der Finanz- und
Kirchendirektion.

## § 2 {#par_2}

Prüfung der Rechtmässigkeit
1 Die Kostenstellen- resp. Projektverantwortlichen sind für die Einhaltung des
vorliegenden Reglements und der übergeordneten Rechtsgrundlagen zuständig.
2 Die übergeordneten Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 20172) samt den dazugehörenden Erlassen, das
Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 19993) samt den dazugehörenden Erlassen, die Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher
Verträge vom 17. Juni 20084), die Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 10. Mai 20225) sowie die Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) vom 24. Januar 20176).
1) SGS 142.11
2) SGS 310
3) SGS 420
4) SGS 175.13
5) SGS 142.11
6) SGS 140.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
2 142.110
2 Abschluss von Verträgen

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeit für den Vertragsabschluss
1 Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 500.– werden von der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person abgeschlossen. *
2 Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 50'000.– werden abgeschlossen
von: *
a. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter und
b. der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person.
3 Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 100'000.– werden abgeschlossen von: *
a. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und
b. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
4 Bei Verträgen, die die Generalsekretärin oder der Generalsekretär im Sinne
von Abs. 3 Bst. b unterzeichnet, ist die Unterschrift der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers erforderlich.
5 Verträge mit einem Vertragswert von über CHF 100'000.–, oder welche den
Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), sind zu unterzeichnen von: *
a. der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und
b. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
6 Der Vertragswert, insbesondere bei wiederkehrenden Kosten oder beim Abschluss mehrerer Verträge, wird gemäss der Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung) vom 25. Januar 20007) berechnet. *

## § 4 {#par_4}

Abweichende Regelungen zur Kompetenzdelegation
1 Für eine Kompetenzdelegation ist die schriftliche Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.
3 Beschaffung von Informatikmitteln

## § 5 {#par_5}

Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln
1 Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln schliesst ausschliesslich
die Zentrale Informatik ab.
2 Die Zentrale Informatik ist für die Budgetierung der entsprechenden Kredite
und deren Überwachung sowie für die Abgrenzung im Rahmen des Jahresabschlusses verantwortlich.
7) SGS 420.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
3 142.110
3 Mit schriftlicher Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder Beschluss eines übergeordneten Organs kann von diesen Regeln
abgewichen werden.
4 Aufbewahrungs- und Meldepflichten

## § 6 {#par_6}

Dokumentation und Aufbewahrung
1 Die Dienststellen führen eine Liste der in ihrem Verantwortungsbereich abgeschlossenen Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 500.– aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), und übermitteln diese quartalsweise an die Assistenz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers. *
2 Die Dienststellen bewahren die Verträge gemäss Abs. 1 gesetzeskonform an
zentraler Stelle auf.
3 Die Dienststellen übermitteln der Assistenz der Direktionsvorsteherin oder
des Direktionsvorstehers zur Aufbewahrung eine elektronische und durchsuchbare Kopie aller Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 50'000.–
aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B.

## § 7 Rahmenverträge), einschliesslich aller Anpassungen. * {#par_7}

Meldung von Beratungsverträgen an die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher
1 Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher gemäss der Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 20088) zu melden.
2 Die Dienststellen erfüllen ihre Meldepflicht durch Übermittlung der Liste gemäss § 6 Abs. 1.
5 Schlussbestimmungen

## § 8 {#par_8}

Aufhebung bisherige Weisung
1 Die Weisung über den Abschluss und die Aufbewahrung von Verträgen sowie
die Beschaffung von Informatikmitteln vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben.
8) SGS 175.13
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
4 142.110
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.052
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 3 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 5 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 6 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 6 Abs. 3 geändert GS 2022.073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
5 142.110
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.05.2022 01.06.2022 Erstfassung GS 2022.052
§ 3 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 2 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 5 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 6 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 6 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 6 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
