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title: "Reglement über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen"
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provisions: 12
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# Reglement über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen

## Art. 1 Seite 2/7 {#art_1}

Obligatorische Gemeindeaufgabe
Die Stadt Luzern sorgt gemäss den kantonalen Vorschriften für:
– eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie für
einen angemessenen Mahlzeitendienst; 3
– ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen. 4

## Art. 2 {#art_2}

5 Begriffe
Leistungen im Sinn dieses Reglements sind:
a. ambulant oder in privaten Pflegeheimen in der Stadt Luzern erbrachte
Pflegeleistungen im Sinn des kantonalen Pflegefinanzierungsgesetzes; 6
b. folgende, im Auftrag der Stadt Luzern von privaten Leistungserbringern
ambulant erbrachte Leistungen:
– hauswirtschaftliche Leistungen / Sozialbetreuung, betreutes Wohnen;
– weitere, im Rahmen von Leistungsvereinbarungen bestellte und finanzierte Leistungen wie Prävention, Beratung oder Entlastungsdienst für
pflegende Angehörige;
c. die Pflege von schwerstpflegebedürftigen Personen, soweit sie Pflegeleistungen gemäss lit. a übersteigen, durch Leistungserbringer, die auf
der Pflegeheimliste des Kantons Luzern aufgenommen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigte Personen
1 Die Anspruchsberechtigung für Pflegeleistungen gemäss Art. 2 lit. a richtet
sich nach dem kantonalen Pflegefinanzierungsgesetz.
2 Leistungen gemäss Art. 2 lit. b sind zur Verfügung zu stellen für folgende
Personen mit nachgewiesenem Bedarf und Wohnsitz in der Stadt Luzern:
– behinderte, betagte, kranke, verunfallte, rekonvaleszente Personen;
– Personen, die in einer physischen, psychischen und/oder sozialen
Krisen- oder Risikosituation stehen;
3 vgl. § 44 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (SRL Nr. 800)
4 vgl. § 69 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892)
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
6 Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der ambulanten Krankenpflege und
der Krankenpflege im Pflegeheim sowie der Akut- und Übergangspflege gemäss Krankenversicherungsrecht, welche auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von anerkannten Leistungserbringern der Krankenversicherung erbracht werden (§ 2).
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– Eltern vor und nach der Geburt ihrer Kinder;
– betreuende Angehörige und Bezugspersonen.
3 Leistungen gemäss Art. 2 lit. c sind zur Verfügung zu stellen für schwerstpflegebedürftige Personen mit Wohnsitz in der Stadt Luzern. Schwerstpflegebedürftigkeit liegt dabei vor bei Personen, die von einem Spital mit
einer entsprechenden medizinischen Indikation in ein Pflegeheim eingewiesen worden sind und einen täglichen, vom Spital nachgewiesenen
Pflegebedarf von mehr als 270 Minuten benötigen.

## Art. 3a {#art_3a}

7 Grundhaltungen
Die Stadt Luzern ermöglicht pflegebedürftigen Menschen ein möglichst
selbstbestimmtes Leben in hoher Lebensqualität und in Menschenwürde.

## Art. 3b {#art_3b}

8 Wirkungsziele der Pflegeversorgung
Die Pflegeversorgung orientiert sich an folgenden Wirkungszielen:
a. Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in der Stadt Luzern haben
Zugang zu bedarfsgerechter Pflege und Betreuung, unabhängig von
ihrem Einkommen und Vermögen.
b. Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in der Stadt Luzern
verfügen über eine möglichst selbstständige, selbst gewählte und
intakte Wohnsituation.

## Art. 3c {#art_3c}

9 Steuerungsziele der Pflegeversorgung
In der Gestaltung der Versorgung sind folgende Steuerungsziele (Formalziele) zu berücksichtigen:
a. Die Versorgung erfolgt unter Beachtung der Eigenverantwortung, Autonomie, Kaufkraft und Wahlkompetenz der Betroffenen.
b. Die Versorgung bietet Wahlmöglichkeiten.
c. Die Versorgung vermeidet ein Überangebot und/oder eine angebotsgesteuerte Nachfrage.
d. Die Versorgung wird in regionaler Zusammenarbeit und Koordination
sichergestellt.
7–9 Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
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e. Die Angebote werden im Sinne einer Versorgungskette durchlässig
gestaltet (vernetzte Versorgung).
f. Die Steuerung sorgt für eine bedarfsgerechte, effektive, effiziente und
finanzierbare Versorgung.

## Art. 3d {#art_3d}

10 Gestaltungsgrundsätze der Pflegeversorgung
Die Steuerung der Angebote orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
a. Alle privaten Leistungserbringenden erhalten für die gleiche Leistung
die gleichen Beiträge.
b. Unterschiede in den Leistungen, die einem Bedarf entsprechen und
erhöhte Kosten zur Folge haben, werden definiert und zusätzlich abgegolten.
c. Mit der Finanzierung werden Vorgaben zur Qualitätssicherung verbunden. Diese richten sich nach den Vorgaben einer qualitativ guten Pflege.
d. Eine Finanzierung der Leistungen geht auch von einer fairen Personalpolitik der Institutionen aus. Mit der Finanzierung werden Vorgaben zur
Personalpolitik verbunden.
e. Die unternehmerische Verantwortung für die effiziente Leistungserbringung tragen die Institutionen.
f. Die Anzahl Pflegeplätze in der Stadt orientiert sich an der Nachfrage.
g. Die Versorgung mit Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Wohn- und Lebenssituation zu Hause erfolgt bedarfsgerecht.
h. Die Gestaltung und Steuerung der Pflegeversorgung beinhaltet einen
partnerschaftlichen Entwicklungsprozess der Stadt mit den Leistungserbringenden.

## Art. 4 {#art_4}

11 Finanzierung
1 Die Restfinanzierung von Leistungen der Krankenpflege gemäss Art. 2 lit.
a richtet sich nach dem kantonalen Pflegefinanzierungsgesetz. Zur Finanzierung der Leistungen gemäss Art. 2 lit. c können in den Leistungsvereinbarungen separate Tarife vorgesehen werden.
10 Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
11 Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Seite 5/7
2 Die Stadt beteiligt sich an den Kosten für Leistungen gemäss Art. 2 lit. b
und c im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel (vgl. Art. 6) unter der
Voraussetzung, dass sie dem privaten Leistungserbringer diese Aufgabe
im Rahmen einer Leistungsvereinbarung übertragen hat. An Kosten für
Leistungen gemäss Art. 2 lit. b beteiligt sich die Stadt subsidiär unter
Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Betroffenen. Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 5 {#art_5}

12 Leistungsvereinbarungen
1 Mit privaten Leistungserbringern, die in der Stadt Luzern Pflegeleistungen
gemäss Art. 2 lit. a erbringen und/oder denen die Erfüllung von Leistungen
gemäss Art. 2 lit. b oder c übertragen werden soll, sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
2 Die Leistungsvereinbarungen können für die Dauer von maximal drei
Jahren abgeschlossen werden und regeln insbesondere:
a. die zu erbringenden Leistungen hinsichtlich Quantität und Qualität,
insbesondere Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Dabei haben die Leistungserbringenden über ein Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl zu verfügen, das Aussagen über die Qualität der
Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Zusätzlich beinhalten die Leistungsvereinbarungen kostenrelevante
Vorgaben zur Qualitätssicherung und Personalpolitik.
b. die Tarife.
Die Leistungen der Leistungserbringenden sind über einheitliche,
indikationsabhängige Tarife abzugelten. Die Einzelheiten über die
Berechnung der Tarife, insbesondere die Berücksichtigung von
Spenden und anderen Leistungen Dritter sowie der anrechenbaren
Kosten, werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.
c. das Controlling.
Die Leistungserbringenden haben ihre Kosten zu ermitteln und ihre
Leistungen nach einer einheitlichen Methode zu erfassen. Sie führen
dazu eine Kostenrechnung und erheben Kennzahlen, welche insbesondere die Grundlage für die Bemessung der Tarife durch den Stadtrat
sind.
12 Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.

## Art. 6 Seite 6/7 {#art_6}

Rahmenkredite
Für die Restfinanzierung von Leistungen der Krankenpflege gemäss Art. 2
lit. a bzw. für die Kostenbeteiligung bei zusätzlichen ambulant erbrachten
Leistungen gemäss Art. 2 lit. b oder bei der Pflege von schwerstpflegebedürftigen Personen gemäss Art. 2 lit. c wird von der kreditrechtlich zuständigen städtischen Instanz jeweils ein Rahmenkredit bewilligt. Die Mittel
für die Leistungen gemäss Art. 2 lit. c sind im Rahmenkredit zusammen mit
den Leistungen gemäss Art. 2 lit. a zu budgetieren. Die Rahmenkredite
sind auf die Dauer der Leistungsvereinbarungen abgestimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug / Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Der Vollzug dieses Reglements, insbesondere der Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 5, obliegt dem Stadtrat.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.13 Es ist zu
veröffentlichen.14
Luzern, 27. Oktober 2011
Namens des Grossen Stadtrates
Korintha Bärtsch
Ratspräsidentin
Toni Göpfert
Stadtschreiber
13 Die Referendumsfrist ist am 4. Januar 2012 unbenützt abgelaufen.
14 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. November 2011
Seite 7/7
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Gestaltung und
Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen vom
27. Oktober 2011
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 20/13 19.12.13 8.3.14
Titel, Art. 2, Art.
4, Art. 5
Art. 3a–c
geändert
eingefügt
1.1.14
