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title: "Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden"
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provisions: 2
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# Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

## § 1 Begriffe {#par_1}

In dieser Verordnung bedeuten:
1. kantonale kirchliche Körperschaften:
a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche,
b. die Römisch-katholische Körperschaft,
c. die Christkatholische Kirchgemeinde;
2. anerkannte jüdische Gemeinden:
a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,
b. die Jüdische Liberale Gemeinde;
3. anspruchsberechtigte Körperschaften:
die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden;
4. Direktion:
die Direktion der Justiz und des Innern.
Anwendung
subsidiären
Rechts
(§§ 5 Abs. 3
und 17 KiG)
§ 2. Wenden die kirchlichen Körperschaften kantonales Recht
subsidiär an, gilt dieses als kirchlich-körperschaftliches Recht.
Staatliche
Aufsicht
(§§ 6 Abs. 2 und
11 Abs. 4 KiG,
§ 13 Abs. 2 GjG)
§ 3. 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen
Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich
der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts.
180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG
2 Er stellt sicher, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche
und die Römisch-katholische Körperschaft die Aufsicht über die Kirchgemeinden wahrnehmen, soweit diese kirchlich-körperschaftliches
Recht anwenden.
3 Die Aufsicht im Bereich der Kirchensteuern ist auf deren Erhebung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 19976
beschränkt.
Mitteilungspflichten
(§ 15 KiG,
§ 7 GjG)
§ 4. 1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Gemeinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen,
die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.
2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine
Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt
die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten
jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört.
3 Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben
kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirchgemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister
die Angaben gemäss § 15 Abs. 1 KiG zu beziehen.
Zuständigkeit
bei Zweckänderungen
von kirchlichen
Liegenschaften
(§ 32 KiG)
§ 5. Ist die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder
von Veräusserungen von Pfarrhäusern und Kirchen im Eigentum der
Kirchgemeinden gemäss Verträgen und Anmerkungen im Grundbuch
dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften übertragen.
Zulassung zur
seelsorgerischen Tätigkeit
(§ 16 KiG,
§ 10 GjG)
§ 6. 1 Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in
Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer
kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Gemeinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen
und Amtsträger.
2 Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Gefängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch
die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte
jüdische Gemeinde.
3 Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung.
Rechtsschutz § 7. 1 Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen
Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird.
a. Allgemein
(§ 18 Abs. 1
KiG)
Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11
2 Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend
gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
3 Werden beide Rechtswege beschritten, regeln die zuständigen
Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen.
4 Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde
sind auch dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich
auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen.
b. Schulräume
(§ 14 KiG, § 11
GjG)
§ 8. Der Bezirksrat entscheidet Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden oder anerkannten jüdischen Gemeinden und politischen
Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schulräumen.
Begutachtung
von Bauprojekten
§ 9. 1 Die Baudirektion begutachtet auf Ersuchen der kantonalen
kirchlichen Körperschaften Bauprojekte der Kirchgemeinden für Kirchen und Pfarrhäuser.
2 Der Zugang der kantonalen kirchlichen Körperschaften zu den
beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern
ist gewährleistet. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften haben
Anspruch auf unentgeltliche Auszüge aus diesen Unterlagen.
Gesetzessammlung
und Amtsblatt
§ 10.8 Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und
politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen
Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen
unentgeltlich zur Verfügung.
2. Abschnitt: Finanzen
A. Grundsätze
Finanzhaushalt§ 11. 1 Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach
den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften verwenden zur Steuerung ihres Finanzhaushalts anerkannte Steuerungs- und Führungsinstrumente.
3 Sie sorgen dafür, dass die Kirchgemeinden diese Instrumente in
geeigneter Weise für sich einsetzen.
Rechnungslegung
§ 12. 1 Die kirchlichen Körperschaften folgen bei der Rechnungslegung den Grundsätzen der Transparenz, der Vergleichbarkeit und
der Öffentlichkeit.
180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG
2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römischkatholische Körperschaft fassen die wesentlichen Teile der Rechnungen ihrer Kirchgemeinden sowie der kantonalen kirchlichen Körperschaft zu einer Gesamtrechnung zusammen.
Vergleichbarkeit
§ 13. 1 Die Haushaltsführung und die Gesamtrechnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft müssen vergleichbar sein.
2 Die Direktion erlässt Vorgaben, soweit eine Einigung zwischen
der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft nicht zustande kommt.
Finanzaufsicht § 14. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Einhaltung der finanzrechtlichen Mindestanforderungen durch die kantonalen kirchlichen
Körperschaften. Er zieht dazu die Finanzkontrolle bei.
Erhebung
der Wohnbevölkerung
§ 15. Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften
werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 19782 erfasst.
B. Staatliche Leistungen
Tätigkeitsprogramme
§ 16. 1 Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten
Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft umfassen
auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden.
2 Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben
Auskunft über den Inhalt, die beabsichtigte Wirkung, den Adressatenkreis, die Art der Leistungserbringung sowie die Finanzierung der
erfassten Tätigkeiten.
3 Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Körperschaften verständigen sich über die Gliederung der Tätigkeitsprogramme. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion.
b. Eingabefrist § 17. Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre
Tätigkeitsprogramme der Direktion bis Ende März des zweitletzten
Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode ein.
c. Stellungnahme der
Direktion
(§ 19 Abs. 4
KiG)
§ 18. 1 Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den anspruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogrammen Stellung.
2 Sie holt dazu eine besondere Stellungnahme jener Direktionen
des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereich von den in den Programmen erfassten Tätigkeiten betroffen ist.
a. Inhalt und
Struktur (§§ 19
Abs. 2 und 3 und
21 Abs. 3 KiG)
Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11
d. Bereinigungsverfahren
§ 19. 1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Körperschaft in der Beurteilung des Umfangs und des Inhalts eines Tätigkeitsprogramms voneinander ab, versuchen sie, eine Einigung zu erzielen.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat
im Rahmen der Antragstellung an den Kantonsrat.
Kredite und
Kostenbeiträge
§ 20. 1 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der
Grundlage der neuen Tätigkeitsprogramme und der Beitragsperiode,
die gemäss § 23 Gegenstand der Berichterstattung ist, bis Ende August
des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag
an den Kantonsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste
Beitragsperiode. Sie berücksichtigt dabei die jüngste Erhebung der
Wohnbevölkerung im Kanton.
2 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende September über den
Antrag an den Kantonsrat. Er strebt die gleichzeitige Verabschiedung
des Rahmenkredits durch den Kantonsrat mit dem Budget an.
b. Jährliche
Aufteilung des
Rahmenkredits
(§ 20 KiG)
§ 21. 1 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende Februar des Jahres
vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des
vom Kantonsrat mit dem Rahmenkredit festgelegten Gesamtbetrags
der Kostenbeiträge.
2 Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse
Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abweichende Anträge stellen.
c. Verteilung der
Kostenbeiträge
(§ 21 KiG)
§ 22. 1 Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der
anspruchsberechtigten Körperschaften am jährlichen Anteil des Rahmenkredits für das Folgejahr fest.
2 Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften bemessen. Massgebend ist die Zahl der

## § 1der Personen, die gemäss {#par_1der}

Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20112 zum Einwohnerbestand einer Gemeinde gehören und deren
Zugehörigkeit zur betreffenden Körperschaft am Stichtag in den Einwohnerregistern erfasst ist.7
3 Die Tätigkeitsprogramme der anspruchsberechtigten Körperschaften werden bei der Festlegung der Anteile an den Kostenbeiträgen
insbesondere berücksichtigt, wenn:
a. der Unterschied im Umfang vergleichbarer Tätigkeiten trotz geringer Unterschiede bei den Mitgliederzahlen erheblich ist,
b. vergleichbare Tätigkeiten trotz erheblicher Unterschiede bei den
Mitgliederzahlen in ähnlichem Umfang erbracht werden.
a. Rahmenkredit (§ 20
KiG)
180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG
4 In solchen Fällen kann die Direktion die jährlichen Anteile an den
Kostenbeiträgen abweichend vom Verhältnis der Mitgliederzahlen festlegen. Sie hört vorgängig die anspruchsberechtigten Körperschaften
an.
Berichterstattung
(§§ 20 Abs. 3
und 22 KiG)
§ 23. 1 Die Berichterstattung über eine sechsjährige Beitragsperiode folgt der Gliederung der Tätigkeitsprogramme und gibt insbesondere Auskunft über Abweichungen zwischen beabsichtigter und
tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten. Sie nimmt Bezug auf
die vergangenen vier Jahre und die kommenden zwei Jahre der laufenden Beitragsperiode.
2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Berichterstattung zusammen mit den neuen Tätigkeitsprogrammen ein.
b. Jahresbericht
(§ 6 KiG, § 13
GjG)
§ 24. 1 Die Jahresberichte der anspruchsberechtigten Körperschaften nehmen Bezug auf die Tätigkeitsprogramme der laufenden Beitragsperiode und deren Umsetzung.
2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Jahresberichte der Direktion bis Ende September des auf das Berichtsjahr
folgenden Jahres ein.
3 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat bis Ende November den Antrag an den Kantonsrat zum Jahresbericht.
c. Evaluation
(§ 22 Abs. 2
KiG)
§ 25. 1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Körperschaft bei der Beurteilung der tatsächlichen und der beabsichtigten
Wirkung der erfassten Tätigkeiten voneinander ab, lädt die Direktion
diese Körperschaft zu einer Aussprache ein.
2 Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion zu den streitigen Punkten eine Evaluation verlangen.
3 Die betreffende anspruchsberechtigte Körperschaft entscheidet
im Einvernehmen mit der Direktion, wer die Evaluation durchführt.
Die Direktion beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Evaluation.
Rückerstattung
(§ 22 Abs. 3
KiG)
§ 26. Die Rückerstattung von Kostenbeiträgen richtet sich nach
dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903.
C. Steuern natürlicher und juristischer Personen
Negative
Zweckbindung
(§ 25 Abs. 2
KiG)
§ 27. 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften weisen in der
Gesamtrechnung die Steuererträge von natürlichen und juristischen
Personen getrennt aus.
a. Über eine
sechsjährige
Beitragsperiode
(§ 22 Abs. 1
KiG)
Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11
2 Sie weisen aufgrund ihrer Gesamtrechnung in Form von Pauschalrechnungen vergleichbar nach, dass die kirchlichen Erträge (Einnahmen abzüglich der Steuern der juristischen Personen und der Kostenbeiträge) den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
Der Nachweis ist im Rahmen des Jahresberichts durch die Revisionsstelle zu bestätigen.
3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften überprüfen die Grundlagen der Pauschalrechnung periodisch und passen die Pauschalrechnungen bei Bedarf an.
4 Stellt der Regierungsrat die Pauschalrechnung infrage, kann er
die Rechnungslegung überprüfen lassen.
5 Ergibt sich, dass die Aufwendungen für kultische Zwecke nicht
allein aus den kirchlichen Erträgen gedeckt sind, wird der Differenzbetrag im Rahmen der nächsten Aufteilungsverfügung gemäss § 22 mit
den jährlich gewährten Kostenbeiträgen verrechnet.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmungen
Aufsicht und
Rechtsschutz
§ 28. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes
und dieser Verordnung bei den staatlichen Behörden und Organen
hängigen Aufsichts- und Rechtsmittelverfahren werden gemäss der
bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.
b. Kirchgemeinden
§ 29. 1 Die Aufsicht über die Kirchgemeinden und der Rechtsschutz gegen deren Anordnungen richten sich bis am 30. Juni 2011
nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung.
2 Die in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren werden gemäss der
bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.
Finanzrechtliche
Mindestanforderungen
§ 30. 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erstellen erstmals für 2011 eine Gesamtrechnung.
2 Sie weisen die Erträge aus den Steuern von natürlichen und juristischen Personen ab dem Rechnungsjahr 2011 gemäss § 27 Abs. 1 und 2
aus.
Beitragsperiode
2010–2013
§ 31. Die Kostenbeiträge von jährlich 50 Mio. Franken für die
Beitragsperiode 2010–2013 werden ohne Tätigkeitsprogramme auf der
Grundlage der beim Inkrafttreten des Kirchengesetzes als gesamtgesellschaftlich bedeutsam eingestuften Tätigkeiten ausgerichtet.
a. Hängige
Verfahren
a. Festlegung
ohne Tätigkeitsprogramme
(§ 29 KiG)
180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG
b. Abstufung
der Kostenbeiträge
(§ 21 KiG)
§ 32. 1 Die Direktion beachtet in den ersten vier Beitragsjahren
bei der jährlichen Verteilung der Kostenbeiträge die Abstufung nach
§ 30 Abs. 1 KiG.
2 Der schrittweise Ausgleich zwischen den Anteilen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft erfolgt im Rahmen der jährlichen Verfügung zur Aufteilung
der Kostenbeiträge.
c. Berichterstattung
§ 33. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften legen erstmals
für das Jahr 2011 zusammen mit dem Jahresbericht eine Gesamtrechnung und den Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung
für die Steuererträge von juristischen Personen vor.
Dienstaltersgeschenke der
Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 34. Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Landeskirche 2010 und 2011 Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk
haben, übernimmt, im Verhältnis zu den gemäss bisherigem Recht bis
Ende 2009 anrechenbaren Dienstjahren, der Kanton folgende Kosten:
a. bei einer Barauszahlung den bisherigen Anteil von 63% der Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
b. bei einem Ferienbezug die Vergütung für die Stellvertretung durch
ein Vikariat.
Hängige
Bauprojekte
§ 35. Die zuständigen Stellen der Baudirektion führen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes hängige Begutachtungen
von Bauprojekten für Kirchen und Pfarrhäuser nach bisheriger Zuständigkeitsordnung zu Ende.
B. Inkrafttreten
§ 36. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1 OS 64, 476; Begründung siehe ABl 2009, 1443.
2 LS 132.11.
3 LS 132.2.
4 LS 180.1.
5 LS 184.1.
6 LS 631.1.
7 Fassung gemäss RRB vom 17. August 2011 (OS 66, 786; ABl 2011, 2425). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2012 (OS 67, 188; ABl 2012, 809). In Kraft
seit 1. Juli 2012.
