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title: "Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank"
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provisions: 11
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# Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer
Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank.
Anforderungen
an Bankrat und

## § 2 Bankpräsidium {#par_2}

Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften
vertreten sein, die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die
Zürcher Kantonalbank nötig sind.

## § 3 Anforderungsprofil {#par_3}

1 Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19974, ein Anforderungsprofil für den Bankrat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regelmässig.
2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfüllungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen
und persönlichen Eigenschaften.
3 Das Anforderungsprofil dient dem Kantonsrat als Grundlage für
die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.

## § 4 Vorprüfung {#par_4}

1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomination, ob
a. die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt,
b. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vorliegen,
c. ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt und
951.11 Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium
d. die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Sie prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche
Befragung durch.
3 Jede nominierende Fraktion wählt im Hinblick auf die Prüfung gemäss § 5 höchstens drei Kandidatinnen und Kandidaten aus.
Prüfung der
Eignung der
Kandidatinnen

## § 5 und Kandidaten {#par_5}

1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kantonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen
und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen.
2 Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung ausschliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion
und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit.
Prüfung durch

## § 6 die FINMA {#par_6}

1 Die nominierenden Fraktionen leiten die Bewerbungsunterlagen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an die FINMA zur Prüfung
weiter.
2 Gleichzeitig stellen sie die Ergebnisse der Prüfung des Beratungsunternehmens zu ihren Kandidatinnen und Kandidaten den Mitgliedern
des Bankpräsidiums zur Verfügung. Ist die Partei der nominierenden
Fraktion nicht im Bankpräsidium vertreten, wird auf Antrag der nominierenden Fraktion für die Erarbeitung der Stellungnahme zuhanden
der FINMA ein zusätzliches Mitglied des Bankrates beigezogen.
Stellungnahme

## § 7 des Bankrates {#par_7}

1 Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allenfalls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss § 6 Abs. 2 gestützt
auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Beratungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten
Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums
bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen.
Nominierung
durch die

## § 8 Fraktionen {#par_8}

Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandidaten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK),
die aus Sicht der FINMA wählbar sind.
Aufgaben

## § 9 der IFK {#par_9}

1 Die IFK schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und
Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme der FINMA vorliegt.
Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2 Werden mehrere Mitglieder des Bankrates oder des Bankpräsidiums gleichzeitig ersetzt, stellt die IFK sicher, dass mit den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das Anforderungsprofil des Gesamtgremiums erfüllt wird.
Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium 951.11

## § 10 Wahltermin {#par_10}

1 Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislatur des Kantonsrates und endet, vorbehältlich Wiederwahl, am 31. Dezember des vierten Amtsjahres.
2 Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums
durch den Kantonsrat erfolgt spätestens drei Monate vor dem Amtsantritt.
Geheimhaltung

## § 11 und Aktenaufbewahrung {#par_11}

1 Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang
mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder
des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimmungsgemässen
Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten.
2 Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss § 3 werden Dritten nicht bekannt gegeben.
1 OS 77, 251.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 ABl 2020-08-28.
4 LS 951.1.
