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title: "Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe"
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provisions: 12
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# Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen
Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt
oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.
2 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt
wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-

## § 2 Landschaft {#par_2}

Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt
1 Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen
und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden.
Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
1) SR 101
2) SG 111.100
3) SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
2 113.112
2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die
antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-
Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Passamt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Landschaft frei.
3 Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft
gewünscht, so vereinbart die antragstellende Person telefonisch mit dem Passbüro Basel-Landschaft einen Termin.
4 Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Basel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausgelöst.

## § 3 {#par_3}

Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt
1 Für die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Daten im Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet
Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Basel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Tagen mit
einer Liste der Zahlungsbelege.
3 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft

## § 4 wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt {#par_4}

Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Landschaft
1 Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft
gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt
sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die
antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-
Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
3 Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton
Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am
Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons
Basel-Landschaft.
4 Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften
Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
3 113.112

## § 5 {#par_5}

Nutzung der Biometrieerfassungskabine
1 Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen
des Passbüros Basel-Stadt.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieerfassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.

## § 6 {#par_6}

Server des Kantons Basel-Landschaft
1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des
Kantons Basel-Landschaft auf.

## § 7 {#par_7}

Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
1 Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich.
2 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der
Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine
Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel-
Stadt entstehen.
3 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang
des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung.
4 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die
Höhe der Pauschale gemeinsam fest.
4 Übrige Bestimmungen

## § 8 {#par_8}

Auslieferung
1 Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an welchem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohnadresse der Kundschaft.

## § 9 {#par_9}

Deponierung des Austauschpasses
1 Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der
verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
4 113.112

## § 10 {#par_10}

Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten
1 Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen
des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft
zuständig.
2 Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den
Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche
Massnahmen beeinflussbar ist.
3 Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und
den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft
für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbeitet werden.

## § 11 {#par_11}

Kündigung
1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt
werden.

## § 12 {#par_12}

Streiterledigung
1 Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
24. Juni 20054) (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung.
4) BS: SG 670.100, BL: SGS 149.91
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
5 113.112
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.044
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
6 113.112
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.05.2020 01.07.2020 Erstfassung GS 2020.044
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
