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title: "Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen"
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provisions: 12
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# Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen sind auf die behördlich oder richterlich angeordnete
(freiwillige) öffentliche Versteigerung sowie die freiwillige öffentliche Versteigerung
von Grundstücken anwendbar.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden vollziehen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf ihrem
Gemeindegebiet und bestimmen eine Versteigerungsbehörde.
2 Kantonale Behörden können für eigene Zwecke selber als Versteigerungsbehörde tätig
sein.

## § 3 {#par_3}

Versteigerungsort bei Grundstücken
1 Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache zu versteigern. Liegt ein Grundstück in
mehr als einer Gemeinde oder liegen mehrere Grundstücke in mehr als einer Gemeinde,
so bestimmt der Veräusserer oder die Veräussererin den Versteigerungsort.
1 SRL Nr. 200
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1999 196
2 Nr. 216

## § 4 {#par_4}

Anmeldung
1 Versteigerungen sind mindestens 30 Tage im Voraus bei der Versteigerungsbehörde anzumelden.

## § 5 {#par_5}

Absatz 2b bis f beizufügen.
§ 5 Veröffentlichung
1 Die Versteigerung ist mindestens 8 Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekannt zu
machen.
2 Die Versteigerungsbedingungen sind bei der Versteigerungsbehörde aufzulegen. Sie
müssen mindestens enthalten:
a. Ort und Zeit der Versteigerung,
b. genaue Bezeichnung des Veräusserers oder der Veräussererin,
c. die summarische Bezeichnung der Gegenstände,
d. bei Grundstückversteigerungen den Grundbuchauszug,
e. die Zahlungsbedingungen,
f. eine allfällige Wegbedingung oder Beschränkung der Gewährleistung.

## § 6 {#par_6}

Ausruf
1 Die Gegenstände werden einzeln versteigert. Jedes Angebot ist dreimal auszurufen.

## § 7 {#par_7}

Angebote
1 Angebote können schriftlich oder mündlich gemacht werden.
2 Bei Grundstückversteigerungen sind die schriftlichen Angebote zu Beginn der Versteigerung bekannt zu geben.
3 Angebote, die nicht auf eine bestimmte Summe lauten oder die Bedingungen oder Vorbehalte enthalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.
4 Angebote für nicht namentlich bezeichnete Personen und für nicht bestehende juristische Personen dürfen nicht angenommen werden.

## § 8 {#par_8}

Zuschlag
1 Der Ausrufer oder die Ausruferin erklärt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf das letzte
und höchste Angebot sofort den Zuschlag.
2 Bei Grundstückversteigerungen erfolgt der Zuschlag, sofern nach den Versteigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird,
nur nach deren Leistung. Andernfalls wird das nächsttiefere Angebot nochmals dreimal
ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erklärt.
Nr. 216 3
3 Bei Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag wird das letzte Angebot nochmals
ausgerufen und dann zugeschlagen.

## § 9 {#par_9}

Protokoll
1 Die Versteigerungsbehörde führt über die Versteigerung ein Protokoll, das mindestens
die Bezeichnung oder die Nummer des Gegenstands, das Höchstangebot und den Namen
des Erwerbers oder der Erwerberin enthalten muss.
2 Bei Grundstückversteigerungen sind zusätzlich die Personalien des Erwerbers oder der
Erwerberin aufzunehmen.

## § 10 {#par_10}

Inkasso
1 Wenn nichts anderes vereinbart wird, besorgt die Versteigerungsbehörde das Inkasso
des Kaufpreises. Sie hat dem Veräusserer oder der Veräussererin Rechnung abzulegen.
2 Erlöse sind, soweit sie nicht zur Unkostendeckung benötigt werden, dem Veräusserer
oder der Veräussererin innert 10 Tagen nach der Versteigerung auszuhändigen oder zu
ihren Gunsten zinstragend anzulegen.

## § 11 {#par_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 28. März
19792 wird aufgehoben.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 G 1979 54 (SRL Nr. 216)
4 Nr. 216
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.06.1999 01.07.1999 Erstfassung G 1999 196
Ingress 25.09.2001 01.01.2002 geändert G 2001 469
Nr. 216 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung G 1999 196
25.09.2001 01.01.2002 Ingress geändert G 2001 469
