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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen"
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provisions: 11
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

## Art. 1 Vom 13. Mai 2005 (Stand 16. Juni 2005) {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der
Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsgrundlagen
1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, BZG (Stand 2. Dezember 2003),
regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffsdefinitionen
1 Katastrophen:
Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen
Gemeinschaft überfordert sind.
2 Notlagen:
Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung
oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen
und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton
kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis
betroffenen Kantons geleistet werden.
2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten
Kantons zu richten.
GS 28, 523 1
531.16

## Art. 5 {#art_5}

Subsidiarität
1 Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen
kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl
zur Verfügung stehen.

## Art. 6 {#art_6}

Koordination, Leitung und Führung
1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern
Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.
2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen
werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.

## Art. 7 {#art_7}

Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
1 Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22 – 26 BZG.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgebot
1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen
erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.

## Art. 9 {#art_9}

Einsatzkosten
1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung
und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise
sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.

## Art. 10 {#art_10}

Kündigung
1 Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.

## Art. 11 {#art_11}

Inkraftsetzung
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in
Kraft.1)
1) Für den Kanton Zug verbindlich ab 16. Juni 2005
531.16
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.05.2005 16.06.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 523
531.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.05.2005 16.06.2005 Erstfassung GS 28, 523
