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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)"
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# Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)

## § 1 {#par_1}

Abtretungsobjekt
1 Die Bürgergemeinde der Stadt Zug tritt die Trägerschaft des Bürgerspitals
Zug und damit die Spitalliegenschaften (GBP Nr. 1408, 1412) inkl. aller
Betriebsteile des Bürgerspitals sowie die Liegenschaft St.-Michaels-Hof
(GBP Nr. 1426) an den Kanton ab.
2 Der Kanton errichtet eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt als
Trägerin des Spitals unter dem Namen «Kantonsspital Zug».

## § 2 {#par_2}

Abtretungspreis
1 Der Kanton leistet eine einmalige pauschale Entschädigung von 3 Millionen Franken für die Abtretung der Spitalliegenschaften (GBP Nr. 1408,
1412) und der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr. 1426).
2 Mit der Pauschalentschädigung ist die Übernahme aller Betriebsteile der
Krankenanstalt, des gesamten Mobiliars, aller medizinischen und nichtmedizinischen Einrichtungen, sämtlicher Medikamente, Waren und Vorräte
abgegolten.

## § 3 {#par_3}

Fälligkeit und Verzinsung
1 Der Kaufpreis wird nach Ablauf der Referendumsfrist des entsprechenden
Kantonsratsbeschlusses fällig (vgl. Ziff. 10). Der Termin für die Auszahlung der Kaufsumme wird vom Bürgerrat bestimmt. Der Termin ist mindestens 6 Monate zum Voraus dem Regierungsrat mitzuteilen.
GS 22, 13 1
826.14-A1
2 Der Kanton verpflichtet sich, während maximal 5 Jahren seit Ablauf der
Referendumsfrist die noch nicht ausbezahlte Kaufpreissumme der Bürgergemeinde zum Ansatz von Anlageheften der Zuger Kantonalbank zu verzinsen. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist entfällt die Verzinsung der noch nicht
ausbezahlten Kaufpreissumme.

## § 4 {#par_4}

Schwesternschule am Bürgerspital
1 Die Bürgergemeinde der Stadt Zug tritt gleichzeitig mit dem Spital die
Trägerschaft der Schwesternschule am Bürgerspital unentgeltlich an die
Rechtsträgerin der Krankenanstalt ab, welche verpflichtet ist, die Schule als
selbstständigen Nebenbetrieb des Spitals nach den Richtlinien und Reglementen des Schweizerischen Roten Kreuzes weiterzuführen.
2 Im Übrigen wird die Organisation der Schwesternschule von der Trägerschaft bestimmt.

## § 5 {#par_5}

Übernahme der Aktiven und Passiven, Rechte und Pflichten
1 Die Rechtsträgerin der Krankenanstalt übernimmt die Aktiven und Passiven der Krankenanstalt gemäss Spezialrechnung, Stand 31. Dezember1980,
sowie sämtliche Rechte und Pflichten.
2 Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die
neue Rechtsträgerin über (vgl. Art. 333 OR).
3 Allfällige Rückerstattungsforderungen der Einwohnergemeinde Zug aus
den Verträgen vom 11. September 1961 / 24. Mai 1965 betreffend Ausrichtung von Beiträgen an Spitalerweiterungen sind Passiven der Krankenanstalt.

## § 6 {#par_6}

Fonds und unselbstständige Stiftungen
1 Die 16 Spitalfonds im Gesamtwerte von Fr. 611 600.– und die 18 unselbstständigen Stiftungen im Gesamtwert von Fr. 29 300.– (Stand
31. Dez.1978) gehen entschädigungslos an die Rechtsträgerin der Krankenanstalt über.
2 Die Rechtsträgerin hat die Fonds und Stiftungen gemäss den Satzungen zu
verwenden, soweit dies möglich und sinnvoll ist.

## § 7 {#par_7}

Vertretungsrecht der Bürgergemeinde Zug
1 Der Bürgergemeinde der Stadt Zug wird in den leitenden Organen des
Spitals und der Schwesternschule ein Vertretungsrecht eingeräumt.
826.14-A1

## § 8 {#par_8}

Separatvereinbarung
1 Einzelheiten betreffend die Namensführung des Spitals (§ 1) sowie das
Vertretungsrecht (§ 7) werden in einem separaten Vertrag zwischen Regierungsrat und Bürgerrat geregelt.

## § 9 {#par_9}

Rückkaufsrecht
1 Der Bürgergemeinde der Stadt Zug wird während 20 Jahren seit
Rechtskraft dieses Vertrages ein Rückkaufsrecht der Spitalliegenschaften
(GBP Nr. 1408, 1412) und der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP
Nr.1426) eingeräumt, sofern der Kanton die genannten Liegenschaften nicht
mehr für Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens verwenden sollte.
2 Der Rückkaufspreis beträgt 3 Millionen Franken. Das Rückkaufsrecht
wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt.
3 Sofern der Kanton mit dem Bau der Schwesternschule mit Unterkunfts-
und Wohnräumen bis 1. Januar 1983 nicht oder nicht auf der Liegenschaft
St.-Michaels-Hof beginnt, wird der Bürgergemeinde der Stadt Zug ein separates Rückkaufsrecht der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr. 1426)
eingeräumt. Der Rückkaufspreis beträgt Fr. 680 000.–. Das Rückkaufsrecht
wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt.

## § 10 {#par_10}

Rechtskraft
1 Dieser Vertrag wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Bürgergemeinde der Stadt Zug und durch den Kantonsrat nach Ablauf der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung rechtskräftig.
826.14-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.10.1979 01.01.1981 Erlass Erstfassung GS 22, 13
826.14-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 31.10.1979 01.01.1981 Erstfassung GS 22, 13
