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title: "Gesamtarbeitsvertrag"
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# Gesamtarbeitsvertrag

## § 1 {#par_1}

Ziel der Vereinbarung
Diese Vereinbarung hat zum Ziel
a) zur positiven Entwicklung des Kantons Solothurn und zum Wohle der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Arbeitnehmende genannt) beizutragen;
b) fortschrittliche Anstellungsbedingungen anzubieten;
c) zu gewährleisten, dass die beidseitigen Interessen in einer Kultur der
Sozialpartnerschaft gewahrt werden können;
d) die Gleichstellung aller Arbeitnehmenden zu fördern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Teilzeitarbeit, auch in

## § 2 Kaderpositionen, zu unterstützen.1) {#par_2}

Grundsatz von Treu und Glauben
Die Vereinbarung wird nach Treu und Glauben ausgelegt und angewendet.
1) § 1 Buchstabe d angefügt am 4. November 2008.

## § 3 {#par_3}

Verfassung und Gesetze
1 Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Er stützt sich auf § 45bis des Gesetzes über das Staatspersonal vom
27. September 1992 (Staatspersonalgesetz StPG1)).2)
3 Verfassung und Gesetz gehen dem GAV vor. Können dem GAV und dem
Gesetz keine Vorschriften entnommen werden, so gelten die anerkannten
Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen,
sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR)3).
4 Bestimmungen, die von Gesetzes wegen gelten, sind im GAV-Text kursiv
gesetzt.

## § 4 {#par_4}

Verhältnis zu anderem Recht
1 Der Gegenstand derjenigen kantonalen Verordnungen, Verordnungsteile
und weiteren Regelungen, die in den Normativen Bestimmungen des GAV
aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GAV noch nicht verhandelt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien werden über diese Gegenstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, diese innert 5 Jahren
ab Inkrafttreten des GAV abzuschliessen, so dass der Regierungsrat die
Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den 1. Januar 2010
formell aufheben kann.
2 Stehen andere Verordnungen im Widerspruch zum GAV, so gilt der GAV.
3 Andere personalrechtliche Normen (Weisungen, Dienstbefehle, Reglemente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV aufgehoben, mit folgenden
Ausnahmen:
a) Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV nicht geregelt, bleiben sie in
Kraft, bis entweder ihr Gegenstand durch Änderung des GAV in diesen
aufgenommen wird oder die Normen aufgehoben werden, längstens
aber bis zum 31. Dezember 2009;
b) Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV geregelt und sind die Normen für die Arbeitnehmenden günstiger, bleiben die Normen bis am 31.
Dezember 2009 in Kraft; vorbehalten sind ausdrückliche Übergangsbestimmungen in diesem GAV.
4 Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Absatz 3 gelten Regelungen über:
- die Benützung von EDV-Anlagen (Weisung über die Benutzung der Informatiksysteme und -anwendungen in der kantonalen Verwaltung; RRB
Nr. 2003/1296 vom 1. Juli 2003)
- den Datenschutz (Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten;
BGS 126.161)
- die Benützung von Parkplätzen (Verordnung über das Parkieren auf
Staatsareal; RRB Nr. 2000/1243 vom19. Juni 2000)
- sowie weitere Regelungen, welche die GAV-Kommission bezeichnet.
1) BGS 126.1.
2) § 3 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3) SR 220.
2. Geltungsbereich

## § 5 {#par_5}

Geltungsbereich (§§ 2, 3 und 45bis Abs. 2 StPG, § 73 VSG)1)
1 Dieser GAV gilt für das gesamte voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der
kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps, für das Personal
der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgeblich subventionierten oder rechtlich oder wirtschaftlich kontrollierten Spitäler, für das
Personal der Zentralbibliothek Solothurn sowie für die Lehrpersonen der
Volksschule.2)
2 Auf die Mitglieder des Regierungsrates ist der GAV sinngemäss anwendbar.
3 Der GAV gilt nicht für die Lernenden und für die privatrechtlich angestellten Arbeitnehmenden. Privatrechtlich dürfen nur Aushilfen für kürzere Zeit (max. 6 Monate) angestellt werden.
4 Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den
oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin
in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG.3)
4bis Die Solothurner Spitäler AG kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den Leitenden Ärzten oder den Leitenden Ärztinnen zusätzlich vertragliche Regelungen treffen.4)
5 Der GAV gilt nicht für das Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn.5)
3. Begriffe

## § 6 {#par_6}

Begriffsbestimmungen
In diesem Gesamtarbeitsvertrag bedeuten:
- «die Vertragsparteien»: der Kanton Solothurn und die Personalverbände, die den GAV unterzeichnen;
- «die Personalverbände»: die Personalverbände, die den GAV unterzeichnen;
- «die Arbeitgeber»: der Kanton Solothurn und seine Anstalten, die in § 5
GAV genannten Spitäler, die Zentralbibliothek Solothurn sowie, bezüglich der Lehrpersonen der Volksschule, die Einwohnergemeinden und ihre Zusammenschlüsse;6)
- «die Anstellungsbehörde»: die Behörde oder die Stelle, die vom Arbeitgeber ermächtigt ist, Anstellungsverträge abzuschliessen.
1) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2) § 5 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
3) § 5 Absatz 4 Fassung vom 21. Februar 2017.
4) § 5 Absatz 4bis eingefügt am 21. Februar 2017.
5) § 5 Absatz 5 angefügt am 7. Juni 2016.
6) § 6 Lemma 3 Fassung vom 26. Juni 2012.
4. Aufbau der Vereinbarung

## § 7 {#par_7}

Aufbau des GAV
1 Die Schuldrechtlichen Bestimmungen (SB) regeln das Verhältnis unter den
Vertragsparteien.
2 Die Normativen Bestimmungen (NB) regeln die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden. Sie gelten
zwingend und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden verändert
3 Der Allgemeine Teil der Normativen Bestimmungen (NB AT) gilt für alle
dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden.
4 Der Besondere Teil der Normativen Bestimmungen (NB BT) regelt Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des Allgemeinen Teils oder Ergänzungen dazu, welche nur für besondere Personalgruppen gelten, nämlich:
I Spitäler
II Polizei
III Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure
IV Wallierhof
V …1)
VI Praktikanten und Rechtspraktikanten
VII Einzelregelungen Verwaltung
VIII Volksschule
IX Mittelschule
X Berufsschule
XI …2)
5. Zusammenarbeit zwischen den

## § 8 Vertragsparteien {#par_8}

Grundsatz
1 Die Arbeitgeber und die vertragsschliessenden Personalverbände tauschen regelmässig Informationen über ihre Ziele und Absichten aus. Damit
soll das gegenseitige Verständnis gefördert werden.
2 Die Arbeitgeber informieren die vertragsschliessenden Personalverbände
und die Arbeitnehmenden rechtzeitig über Veränderungen und Neuerungen sowie über geplante strategische und operative Entscheide, die Stellenaufhebungen zur Folge haben können oder Änderungen der Arbeitsbedingungen bzw. der Arbeitsorganisation bewirken.
3 Die Arbeitgeber stellen den vertragsschliessenden Personalverbänden
angemessenen Raum für gut sichtbare Anschläge zur Verfügung.
1) § 7 Absatz 4 Ziffer V aufgehoben am 8. Mai 2012.
2) § 7 Absatz 4 Ziffer XI aufgehoben am 8. Mai 2012.

## § 9 {#par_9}

GAV-Kommission (GAVKO)
1 Es wird eine GAV-Kommission (GAVKO) eingesetzt. Sie besteht aus je
sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Sowohl die
Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben das Recht, für spezifische Fragen weitere Personen beizuziehen.
2 Die GAVKO wird auf Antrag der Vertragsparteien tätig. Sie überwacht
die Anwendung des GAV und behandelt Streitigkeiten (Auslegung und
Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung des GAV.
3 Die GAVKO kann für Vorabklärungen und Vorarbeiten Ad-hoc-
Ausschüsse bilden.
4 Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung festgehalten.

## § 10 {#par_10}

Aufgaben der GAVKO
Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Überwachung des Vollzuges und der Anwendung der Bestimmungen
des GAV;
b) Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben;
c) Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV;
d) Durchführung von Lohnvergleichen;
e) Generelle Überprüfung des Lohnsystems und der Lohnentwicklung;
f) Verhandlungen über die Neueinreihung von Berufsgruppen;
g) Controlling der Anwendung des Lohnsystems;
h) Jährliche Verhandlungen über die Lohnentwicklung und die Geldzulagen (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung);
i) Verhandlung und Antragsstellung zu allfälligen Sozialplänen;
j) Bezeichnung von Vertrauenspersonen sowie Festlegung von Ausbildungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum Schutz vor sexueller
Belästigung und Mobbing.
6. Mitwirkung auf Betriebsebene

## § 11 {#par_11}

Grundsatz
Den Vertragsparteien ist es ein wichtiges Anliegen, die mit dem Abschluss
dieses GAV bekräftigte Sozialpartnerschaft durch die Mitwirkung der Arbeitnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln.

## § 12 {#par_12}

Betriebskommissionen
1 Die Arbeitnehmenden und die vertragsschliessenden Personalverbände
haben das Recht, in grossen Organisationseinheiten Betriebskommissionen
(BEKO) zu bilden.
2 Die Betriebskommissionen konstituieren sich selber und können sich jederzeit auflösen.
3 Die Annahme und Ausübung des Mandates darf vom Arbeitgeber nicht
behindert werden. Aus der Mitgliedschaft in einer Betriebskommission
dürfen keinem Arbeitnehmenden Nachteile erwachsen.

## § 13 {#par_13}

Aufgaben der Betriebskommissionen
1 Die BEKO befassen sich auf der Stufe der jeweiligen Organisationseinheit
mit Fragen betrieblicher Natur. Sie können direkt wie auch über einen
oder mehrere der beteiligten Verbände Anträge an die GAVKO stellen.
2 Die BEKO pflegen den Kontakt mit den durch sie vertretenen Arbeitnehmenden. Sie nehmen deren Anliegen, Wünsche und Kritik entgegen
und vertreten diese gegenüber dem Arbeitgeber.
3 Die BEKO und die Leitung der Organisationseinheit treffen sich zu regelmässigen Gesprächen. Die BEKO ist frühzeitig über betriebliche Neuerungen und Änderungen der Arbeitsorganisation zu informieren.

## § 14 {#par_14}

Mitarbeit in den Betriebskommissionen
Die Teilnahme an den Sitzungen einer BEKO gilt im Umfange von maximal
vier Halbtagen pro Kalenderjahr als Arbeitszeit.

## § 15 {#par_15}

Recht auf gewerkschaftliche Vertretung
Alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, bei betrieblichen Auseinandersetzungen oder zur Vertretung von Einzel- oder Gruppenanliegen,
Vertreter oder Vertreterinnen der vertragsschliessenden Personalverbände
beizuziehen.
7. Solidaritätsbeitrag

## § 16 {#par_16}

Solidaritätsbeitrag (§ 45bis StPG)
1 Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bezahlen einen monatlichen Solidaritätsbeitrag von 4 Franken.1)
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind von der Bezahlung des Solidaritätsbeitrages befreit.
3 Die Einzelheiten über den Einzug und die Verwendung der Solidaritätsbeiträge sind in § 25ff. (Anhang 1 SB) GAV geregelt.
8. Lohnverhandlungen
§ 17. Lohnverhandlungen
1 Die Vertragsparteien führen jährlich Verhandlungen über Lohnanpassungen (Teuerungszulage auf dem Lohn und auf den Lohnnebenleistungen sowie Reallohnentwicklung).
2 Sie berücksichtigen dabei die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Kantons sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1) § 16 Absatz 1 Satz Fassung vom 4. Juli 2023.
3 Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann ein Mediator angerufen werden. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat. Entspricht der Entscheid des Regierungsrates nicht dem Antrag
der vertragsschliessenden Personalverbände, entfällt die relative Friedenspflicht nach § 18 GAV.
9. Arbeitsfriede
§ 18. Relative Friedenspflicht
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens. Sie
verpflichten sich zur Wahrung des Arbeitsfriedens, soweit es sich um Gegenstände handelt, die in diesem GAV geregelt sind.
§ 19. Verzicht auf Kampfmassnahmen
Kampfmassnahmen wie Streik, Warnstreik oder Aussperrung sind ausgeschlossen, soweit Punkte betroffen sind, die im GAV geregelt sind. Die
vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten sich, in diesem Sinne
auf ihre Mitglieder einzuwirken.
§ 20. Einigungsgespräche
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei drohender oder eingetretener
Verletzung der Friedenspflicht Einigungsgespräche zu führen.
10. Geltungsdauer und Kündigung des GAV
§ 21. Geltungsdauer
1 Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt für
unbestimmte Zeit.
2 Vorbehalten sind abweichende Regelungen über das Inkrafttreten im
Besonderen Teil der Normativen Bestimmungen.
§ 22. Kündigung (§ 45bis StPG)
1 Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung durch die vertragsschliessenden Personalverbände kann
nur einstimmig erfolgen.
3 Ist der Gesamtarbeitsvertrag gekündigt, bleiben die Schuldrechtlichen
(mit Ausnahme der Friedenspflicht) und die Normativen Bestimmungen für
die Dauer eines Jahres in Kraft.
11. Schlichtungsverfahren
§ 23. Schlichtungsverfahren (§ 45bis StPG)
1 Kommt nach der Kündigung des GAV kein neuer Gesamtarbeitsvertrag
zu Stande, rufen die Vertragsparteien bezüglich der strittigen Fragen eine
Paritätische Schlichtungskommission (PSK) an. Diese unterbreitet Lösungsvorschläge.
2 Die PSK besteht aus drei Mitgliedern. Der Kanton einerseits und die vertragsschliessenden Personalverbände anderseits bezeichnen je ein Mitglied
sowie ein Ersatzmitglied. Der oder die Vorsitzende wird von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt; können sie sich nicht auf eine Person einigen, so wird der Präsident des Solothurnischen Obergerichts um die Ernennung ersucht.
3 Einzelheiten sind in § 31 ff. (Anhang 2 SB) GAV geregelt.
12. Schiedsgerichtsverfahren
§ 24. Einsetzung und Verfahren (§ 45bis StPG)
1 Ein Schiedsgericht entscheidet in folgenden Fällen endgültig über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, über welche in der GAV-
Kommission keine Einigung erzielt wurde:
a) Auslegung und Anwendung der Schuldrechtlichen Bestimmungen;
b) Auslegung und Anwendung der Normativen Bestimmungen, die über
den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (kollektive Streitigkeiten) mit
Ausnahme von Lohnveränderungen, insbesondere infolge Anpassung
an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.
2 Auf das Schiedsgericht ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 (BGS 225.41) anwendbar.
3 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung
des Kantons Solothurn.
4 Während der Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens unterlassen die
Vertragsparteien öffentliche Stellungnahmen zum Streitgegenstand.
SB Anhang 1: Solidaritätsbeiträge
§ 25. Verweisungsnorm
Anhang 1 regelt Einzelheiten zum Solidaritätsbeitrag (§ 16 GAV).
§ 26. Erhebung eines Solidaritätsbeitrages
Der Kanton erhebt von seinen Arbeitnehmenden sowie von den Schulgemeinden Solidaritätsbeiträge. Die Schulgemeinden erheben die Solidaritätsbeiträge bei den von ihnen angestellten Lehrpersonen der Volksschule.1)
§ 27. Zweck des Beitrages
Die Solidaritätsbeiträge gelten die Aufwändungen und Leistungen der
vertragsschliessenden Personalverbände ab, welche im Rahmen der kollektiven Interessenvertretung beim Ausarbeiten, Aushandeln, Vollzug und
der Weiterentwicklung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) zugunsten aller
Arbeitnehmenden anfallen.
§ 28. Inkasso des Solidaritätsbeitrages
1 Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden den Solidariätsbeitrag monatlich vom Lohn ab.
2 Die Solidaritätsbeiträge werden vom Kanton und von den Schulgemeinden eingezogen und auf ein Konto des Kantons einbezahlt. Der Kanton
überweist die gesamten eingegangenen Beiträge per Ende jedes Monats
an einen GAV-Fonds der vertragsschliessenden Personalverbände. Dieser
wird von ihnen gemeinsam verwaltet. Die vertragsschliessenden Personalverbände einigen sich über den Verteilschlüssel untereinander.
3 Der Kanton und die Schulgemeinden stellen den vertragsschliessenden
Personalverbänden jeweils am 1. Mai und am 1. Dezember eine Zusammenstellung des Personalbestandes und der erhobenen Solidaritätsbeiträge pro Gehaltsabteilung, pro Spital und pro Schulgemeinde (nur Lehrpersonen) zu.
- Diese Zusammenstellung umfasst folgende Angaben:
- die Anzahl der Arbeitnehmenden
- die Anzahl der erhobenen Solidaritätsbeiträge
- je die Anzahl der Arbeitnehmenden, die vom Solidaritätsbeitrag befreit
sind aufgrund:
a) AHV-pflichtiger Lohn unter Fr. 1’000;
b) Praktikantinnen und Praktikanten;
c) andere.
Weitere Detaillierungen werden zwischen den vertragsschliessenden Personalverbänden und dem Personalamt direkt vereinbart.
1) § 26 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
§ 29. Beitragspflicht
1 Der Solidaritätsbeitrag wird unabhängig davon ob das Anstellungsverhältnis befristet oder unbefristet ist und unabhängig von der Höhe des
Arbeitspensums erhoben bei:
- allen Angestellten des Kantons im Sinne von § 2 des Staatspersonalgesetzes einschliesslich den nebenamtlich Angestellten;
- den Lehrpersonen der Volksschule.1)
2 Der Solidaritätsbeitrag wird von den Praktikantinnen und Praktikanten
sowie von Arbeitnehmenden, deren AHV-pflichtiger Lohn weniger als 1000 Fr.
beträgt, nicht erhoben.
3 Arbeitnehmende, denen der Beitrag mehrfach abgezogen wird, weil sie
für verschiedene Schulgemeinden oder verschiedene kantonale Abteilungen arbeiten, können den Arbeitgeber oder die Lohnverwaltung bezeichnen, die den Beitrag abzieht. Die bezeichnete Schulgemeinde oder Lohnverwaltung bestätigt, dass sie den Solidaritätsbeitrag für die von ihr festgesetzte Dauer abzieht. Die Bestätigung gilt maximal 12 Monate. Gestützt
auf die entsprechende Bestätigung nehmen die anderen Schulgemeinden
oder Lohnverwaltungen während der entsprechenden Periode keinen
weiteren Abzug des Solidaritätsbeitrages vor.
4 Bei Neuanstellungen, die zu einem mehrfachen Abzug führen würden,
kann die Bestätigung, dass bereits eine andere Schulgemeinde oder Lohnverwaltung den Abzug macht, spätestens einen Monat nach dem ersten
doppelten Abzug beigebracht werden.
§ 30.2) Rechenschaftspflicht der Verbände
Die vertragsschliessenden Personalverbände legen dem Kanton jährlich
jeweils per 31. Mai gemeinsam Rechenschaft ab über die vereinbarungsgemässe Verwendung der Solidaritätsbeiträge. Der Kanton kann zusätzliche Informationen einverlangen und in die Liste der Ausgabenbeträge
nach § 27 GAV Einsicht nehmen.
1) § 29 Absatz 1 Lemma 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
2) § 30 Fassung vom 17. Dezember 2024.
SB Anhang 2: Paritätische
Schlichtungskommission
§ 31. Verweisungsnorm
Anhang 2 regelt Einzelheiten zur Paritätischen Schlichtungskommission
(PSK) (§ 23 GAV).
§ 32. Aufgabe
Die PSK hat die Aufgabe, die Vertragsparteien anzuhören und ihnen Vorschläge zu unterbreiten mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
§ 33. Sekretariat
Das Sekretariat der PSK wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin
bestimmt. Bis zu seinem oder ihrem Amtsantritt wird das Sekretariat vom
Solothurnischen Obergericht geführt.
§ 34. Verfahren
1 Die PSK ist bestrebt, in einem raschen und einfachen Verfahren eine Einigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Soweit das Verfahren in diesem Anhang nicht geregelt ist, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
2 Das Verfahren wird mit Eingang eines schriftlich begründeten Gesuchs
beim Sekretariat der PSK eingeleitet.
3 Falls das Gesuch nicht von beiden Vertragsparteien gemeinsam eingereicht wird, ist der anderen Vertragspartei ein Doppel des Gesuchs zuzustellen. Es wird ihr eine Frist von 15 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
4 Die PSK lädt die Vertragsparteien zu einer mündlichen Aussprache ein.
5 Die PSK hat den Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Der Lösungsvorschlag erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der
PSK.
6 Bei Verhinderung eines Mitgliedes amtet das Ersatzmitglied.
7 Nehmen die Vertragsparteien den Lösungsvorschlag innert 15 Tagen
nicht ausdrücklich und in Schriftform an, so gilt er als abgelehnt.
§ 35. Kosten
1 Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2 Die Kosten des Präsidiums und des Sekretariates der PSK werden je zur
Hälfte von den Vertragsparteien getragen.
3 Jede der beiden Vertragsparteien trägt die Kosten des von ihr bestimmten Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes selber. Die vertragsschliessenden
Personalverbände sind berechtigt, ihre Kosten dem Solidaritätsfonds zu
belasten.
4 Wird der Präsident oder die Präsidentin nicht gemeinsam bestimmt, sondern durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Solothurnischen
Obergerichtes ernannt, so sind die Preiskonditionen im Einvernehmen mit
den Vertragsparteien festzulegen.
Normative Bestimmungen,
Allgemeiner Teil (NB AT GAV)
A. Rechtsgrundlagen
§ 36. Rechtsnatur (§ 10 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Es untersteht diesem GAV. Kann diesem keine Vorschrift entnommen
werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts
und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar.
§ 37. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz (ArG;
SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar, sofern der GAV
für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmungen enthält.
B. Entstehung und Dauer des
Anstellungsverhältnisses
§ 38. Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlichrechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch
das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag
kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.
2 Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet. Die Dauer von aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverhältnissen wird zusammengezählt.
3 Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingungen. Das Personalamt erlässt Weisungen.
§ 38bis.1) Stellenbeschreibung
1 Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstellt.
2 Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die Arbeitnehmenden
sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwortung fest.
3 Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über den Dienstauftrag
(§§ 340–342, 406–407 und 456–457 GAV).
1) § 38bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
§ 39. Probezeit (§ 18bis StPG)
1 Die Probezeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis dauert 3 Monate.
Sie kann vertraglich
a) um höchstens 3 Monate verlängert oder
b) auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.
2 Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung, insbesondere
infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der
Arbeit fortgesetzt.
3 Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.
4 Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachlichen Gründen eine
neue Probezeit vereinbart werden.
5 Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im
Anstellungsvertrag vereinbart ist.
C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
§ 40. Grundsatz
Das Anstellungsverhältnis endet durch:
a) Kündigung;
b) Ablauf einer befristeten Anstellung;
c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen oder Wegfall der Wahl-
oder Anstellungserfordernisse;
d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
e) Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit oder Unfall;
f) Erreichen der Altersgrenze;
g) Tod;
h) disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin;
i) Ablauf der Amtsperiode;
j) Demission.
§ 41. Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StPG)
1 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die
Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
2 Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der
Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten bleiben Absatz 5
und 8.1)
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu einem Jahr beträgt die
Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.
4 Bei einer Kündigung gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe a und d beträgt die
Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.2)
1) § 41 Absatz 2 Fassung vom 1. Juli 2025.
2) § 41 Absatz 4 Fassung vom 25. Juni 2018.
5 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart
werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.
6 Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch hin während der
Amtsperiode aus dem Anstellungsverhältnis entlassen werden. Die Demissionsfrist beträgt drei Monate.
7 Die Kündigung wird – mit Ausnahme der Kündigung während der Probezeit und mit Ausnahme von § 41 Absatz 8 GAV – auf Ende eines Monats
ausgesprochen. Sie hat beiderseits schriftlich zu erfolgen.1)
8 Im Falle von Mutterschaft kann die Arbeitnehmerin das Anstellungsverhältnis auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt diesfalls zwei Monate.2)
§ 42. Ordentliche Kündigung (§ 27 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden können das Anstellungsverhältnis ohne Angabe
von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu
begründen.
2 Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von
Beamten und Beamtinnen verzichten.
3 Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen.
4 Wesentliche Gründe liegen vor, wenn
a) die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist;3)
b) der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs
oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben
zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt
oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt;
c) der oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die
nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht
vereinbar ist;
d) den Arbeitnehmenden geänderte Anstellungsbedingungen gemäss
§ 55bis unterbreitet werden und diese sich innert Monatsfrist damit
nicht einverstanden erklären.4)
§ 43. Verfahren bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
1 Bevor ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte einen Antrag stellt auf
Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen mangelnder Eignung, ungenügender Leistungen oder wegen eines Verhaltens, das zu berechtigten
Klagen Anlass gegeben hat (§ 42 GAV), muss er oder sie der betroffenen
Person im Anschluss an ein Mitarbeiterbeurteilungsgespräch schriftlich
eine angemessene Bewährungsfrist einräumen und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung androhen. Ist die betroffene Person mit dem
Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden, kann sie sich an den nächst
1) § 41 Absatz 7 Fassung vom 1. Juli 2025.
2) § 41 Absatz 8 eingefügt am 1. Juli 2025.
3) § 42 Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 25. Juni 2018.
4) § 42 Absatz 4 Buchstabe d angefügt am 25. Juni 2018.
höheren Vorgesetzten oder an die nächst höhere Vorgesetzte wenden. Er
oder sie entscheidet endgültig über die Beurteilung.
2 Bewährt sich der oder die Arbeitnehmende innert der vereinbarten Frist
nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch den begründeten Kündigungsantrag auf dem
Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.
3 Die Anstellungsbehörde stellt dem oder der betroffenen Arbeitnehmenden den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
4 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren
durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet dem Regierungsrat auf
dem Dienstweg Bericht und Antrag.
§ 43bis.1) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim oberen
Kader
1 Zum oberen Kader zählen:
a) Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kantonale Anstalten, kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solothurn und Spitäler:
Arbeitnehmende ab Lohnklasse 242);
b) …3)
2 Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsfrist verzichtet werden, wenn Kündigungsgründe gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe b oder
andere wichtige Gründe zur irreparablem Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und den Vorgesetzten geführt haben.
3 Wird eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen ausgesprochen,
wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen
ausgerichtet.
4 …4)
§ 44. Kündigung zur Unzeit (§ 27bis StPG)
1 Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfristen:
a) bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
während zwölf Monaten;
b) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin schweizerischen
obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert,
während vier Wochen vorher und nachher;
c) während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft
einer Arbeitnehmerin;
cbis) vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach § 190 Abs.
2ter GAV, zwischen dem Beginn des Urlaubs nach § 190 Abs. 2quater GAV
und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei
1) § 43bis Fassung vom 8. Mai 2012.
2) § 43bis Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 19. Juni 2018.
3) § 43bis Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 19. Juni 2018.
4) § 43bis Absatz 4 aufgehoben am 19. Juni 2018.
Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Bst. c sowie während des Urlaubs nach § 190quater GAV;1)
cter) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach § 114bis GAV besteht,
längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;2)
d) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit Zustimmung
des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland
teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist
erklärt wird, ist nichtig.
3 Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie z.B.
das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
§ 45. Missbräuchliche und nichtige Kündigung (§ 27ter StPG)
1 Jede Kündigung des Arbeitgebers ohne wesentlichen Grund ist missbräuchlich.
2 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist nichtig, wenn sie
a) in Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit
der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin;
b) während der Dauer der Fortzahlung des Lohnes nach § 174 bzw. 176
GAV verfügt wird.
§ 46. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 28 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unzumutbar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse gilt auch als
wichtiger Grund.
3 Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse kann die Wahl- oder
Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis um längstens drei Monate
verlängern, falls die Umstände dies rechtfertigen.
4 Zuständig zur Auflösung ist:
a) der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates oder der
letztinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Ratssekretär; oder der Ratssekretärin; 3)
1) § 44 Absatz 1 Buchstabe cbis Fassung vom 16. Dezember 2025.
2) § 44 Absatz 1 Buchstabe cter eingefügt am 26. September 2023.
3) § 46 Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 17. Dezember 2024.
b) der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Arbeitnehmenden; er kann
diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren;
c) die kommunale Anstellungsbehörde gegenüber ihren Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen.
5 Die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung richten sich
nach § 52 GAV.
§ 47. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 29 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet
2 Wird eine besoldete Freistellung vereinbart, so wird das Restferien-,
Überstunden- sowie ein allfälliges Dienstaltersguthaben damit abgegolten, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
3 Ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Arbeitgebers liegt, kann
eine Abgangsentschädigung vereinbart werden.
§ 48. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (§ 30 StPG)
Das unbefristete Anstellungsverhältnis endet, wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist,
mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung.
§ 49.1) Erreichen der Altersgrenze (§ 31 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis endet mit dem Ende des Monats, in dem der
oder die Arbeitnehmende das Alter von 65 Jahren vollendet.
1bis Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet mit dem Ende des
Semesters, in dem die Lehrperson das Alter von 65 Jahren vollendet.
2 Nach Erreichen der Altersgrenze kann die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis der Arbeitnehmenden mit ihrem Einverständnis ausnahmsweise bis zu maximal 4 Jahre verlängern, sofern ein betriebliches
Bedürfnis ausgewiesen ist. Die Anstellungen erfolgen befristet und sind bis
zur Vollendung des 69. Altersjahres möglich.2)
2bis Die Anstellungen nach Absatz 2 enden spätestens mit dem Ende des
Monats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alter von 69 Jahren
vollendet. Für Lehrpersonen endet die Anstellung spätestens mit dem Ende des Semesters, in dem sie das Alter von 69 Jahren vollenden.3)
2ter Für Neuanstellungen gelten die Voraussetzungen von Absatz 2 sinngemäss.4)
3 …5)
§ 50. Disziplinarische Entlassung (§ 32 StPG)
1) § 49 Fassung vom 8. Juni 2010.
2) § 49 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis
31. Juli 2027.
3) § 49 Absatz 2bis eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis
31. Juli 2027.
4) § 49 Absatz 2ter eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis
31. Juli 2027.
5) § 49 Absatz 3 aufgehoben am 21. Mai 2019.
Für die disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin gilt
das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BGS 124.21).
§ 51. Freistellung (§ 24 StPG)
1 Die Anstellungsbehörde kann Arbeitnehmende jederzeit freistellen,
wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiterausrichtung, die
Kürzung oder den Entzug des Lohnes.
3 Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist dem Arbeitnehmenden in
jedem Fall der volle Lohn auszurichten.
4 Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung oder die Beendigung des Anstellungsverhältnisses entschieden.
§ 52. Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung oder
ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Anstellungsverhältnisses
(§ 33 StPG)
1 Wenn das Gericht die Kündigung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz
nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn.
2 Wenn das Gericht die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses als
ungerechtfertigt beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf
eine Entschädigung gemäss Absatz 1, welche angemessen erhöht wird.
3 Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach:
a) der Dauer des Anstellungsverhältnisses;
b) dem Alter des oder der Arbeitnehmenden;
c) der Schwere der Missbräuchlichkeit bei der missbräuchlichen Kündigung bzw. der Schwere des Fehlverhaltens auf Arbeitgeberseite bei der
ungerechtfertigten fristlosen Auflösung;
d) der sozialen Lage des oder der Arbeitnehmenden.
4 Es werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.
5 Bei wechselndem Pensum bemisst sich der Monatslohn nach Absatz 1
nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion.
6 …1)
§ 53. Abgangsentschädigung bei Stellenaufhebung und Nichterneuerung
des Beamtenverhältnisses (§ 33 StPG)
1 Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden oder wird das Anstellungsverhältnis eines Beamten oder
1) § 52 Absatz 6 aufgehoben am 7. Juni 2016.
einer Beamtin nicht erneuert, kann der Regierungsrat eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, die in der Regel
wie folgt bestimmt wird:
a) Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Dienstjahren einem
Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsentschädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre
entspricht der Anstellungsdauer. Bei der Berechnung der Dienstjahre
werden Zeiten nicht mitgerechnet, während denen das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate mit unbezahltem Urlaub unterbrochen
war.
b) Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kindererziehung die
Anstellung beim Arbeitgeber, werden die Jahre der Kinderbetreuung
bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zum vollendeten
zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerechnet. Es können
höchstens zehn Dienstjahre angerechnet werden.
c) Hat ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende bei Beendigung
des Anstellungsverhältnisses das 45. Altersjahr zurückgelegt, so wird
die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksichtigung des Alters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der
Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Monatslohn.
d) Ausnahmsweise kann Arbeitnehmenden unter 45 Jahren, die nach den
Buchstaben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung haben, eine solche zugesprochen werden, wenn es ihre soziale
Lage rechtfertigt.
2 Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtlich zulässig, um die
Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Arbeitnehmende entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Beiträge an die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3 Bei wechselndem Pensum bemisst sich die Höhe des Monatslohnes nach
Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten
drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer
vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des
Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion.
4 …1)
§ 53bis.2) Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren
Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreicht
Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines mindestens fünfzig Jahre
alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat er oder
sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen, sofern kein Anspruch auf eine Altersrente der Pensionskasse besteht. Maßgebend für ein Monatsgehalt ist der Durchschnitt des in den
letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.
§ 53ter.3) Sozialmassnahmen (§ 50ter StPG)
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen
grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.
2 Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozialen Sicherung der
Arbeitnehmenden vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
1) § 53 Absatz 4 aufgehoben am 7. Juni 2016.
2) § 53bis eingefügt am 4. November 2008.
3) § 53ter eingefügt am 8. Juni 2010.
§ 53quater.1) Sozialplan
1 Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche
die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Gründen aussprechen,
die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Arbeitnehmenden stehen und von denen betroffen werden
a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in
der Regel aber mindestens zehn Personen;
b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel
mindestens dreissig Personen.
2 Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befristeten Anstellungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
1) § 53quater eingefügt am 8. Juni 2010.
D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Pflichten des Arbeitnehmenden
a. Allgemein
§ 54. Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)
1 Dem GAV unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufgaben wahr, die
ihnen nach Verfassung, Gesetz, GAV, Anstellungsvertrag und Stellenbeschreibung zukommen.
2 Die Arbeitnehmenden üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse
nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der
Verhältnismässigkeit aus.
3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und
wägen sie gegeneinander ab.
4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen
und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.
5 Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles
gegenseitiges Verhältnis.
§ 55. Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet anzueignen.
2 Sie können aus betrieblichen Gründen vorübergehend oder dauernd verpflichtet werden, andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdienstes zu erfüllen.1)
3 Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des oder der Arbeitnehmenden liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach § 42 und 43 GAV
zur Anwendung.
4 Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Arbeitnehmende aus
betrieblichen Gründen vorübergehend andere zumutbare Aufgaben
wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsprechen.
4bis Der Lohn kann sich verändern, wenn das Anstellungsverhältnis nach
§ 55bis umgestaltet wird.2)
5 …3)
1) § 55 Absatz 2 Fassung vom 25. Juni 2018.
2) § 55 Absatz 4bis Fassung vom 25. Juni 2018.
3) § 55 Absatz 5 aufgehoben am 25. Juni 2018.
§ 55bis.1) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses (§ 35bis StPG)
1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit
einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses mit
veränderten zumutbaren Arbeitsbedingungen anbieten, welche spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten auf den Ersten des darauffolgenden Monats in Kraft treten sollen.
2 Erklären sich die Arbeitnehmenden nicht innert Monatsfrist mit der Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses einverstanden, kann der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten kündigen.
3 Es können folgende Änderungen vorgenommen werden:
a) Änderung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitspensums oder
des Arbeitsortes;
b) Änderungen der organisatorischen Eingliederung.
4 Die Änderungen sind zumutbar,
a) wenn die Änderung der Funktion oder des Arbeitsbereichs der Ausbildung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entspricht und nicht
zu einer Tiefereinreihung von mehr als 2 Lohnklassen führt;
b) wenn bei einem Arbeitspensum von mindestens 70% die Veränderung
des Arbeitspensums nicht mehr als 20-Stellenprozente eines Vollzeitpensums umfasst;
c) wenn bei einem Arbeitspensum von weniger als 70% die Veränderung
des Arbeitspensums nicht mehr als 10-Stellenprozente eines Vollzeitpensums umfasst;
d) wenn die Kumulation von Pensenreduktion und Tiefereinreihung eine
Reduktion von 20% des Bruttojahresgehaltes eines Vollzeitpensums
der bisherigen Funktion nicht übersteigt;
e) wenn der Arbeitsweg vom bisherigen zum neuen Arbeitsort pro Weg
mit maximal einer Stunde Zusatzaufwand verbunden ist.
5 Von einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betroffenen
Arbeitnehmenden darf frühestens nach drei Jahren ab Vertragsänderung
erneut eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden.
Eine einvernehmliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist
unabhängig davon jederzeit möglich.
§ 56. Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)
1 Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
2 Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz
von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.
§ 57. Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen
in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer
1) § 55bis eingefügt am 25. Juni 2018.
Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses
bestehen.
3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatlicher Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.
§ 58. Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die
ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur
mit Ermächtigung äussern.
Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätigkeit zur Aussage verpflichtet sind.
2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen
dies rechtfertigen.
3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten.
4 Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellten Arbeitnehmenden zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an der Volksschule entscheidet das Departement für Bildung und Kultur.1)
5 Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich
nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
§ 59. Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)
1 Es ist den Arbeitnehmenden untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen
zu lassen.
2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung
für geleistete Dienste.
§ 60. Ausstand (§ 41 StPG)
Die Arbeitnehmenden haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Sachgeschäften,
a) die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffen;
b) die ihre materiellen Interessen berühren;
c) die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie verheiratet oder in
direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.
1) § 58 Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
§ 61. Rechte an immateriellen Rechtsgütern
Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, die Arbeitnehmende in
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen oder an deren Hervorbringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit
dem Arbeitgeber.
§ 62. Rückerstattung von Entschädigungen
1 Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Unternehmungen, deren
Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütung
keine Entschädigungen.
2 Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in anderen Unternehmungen
haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die
Staatskasse abzuliefern.
b. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
§ 63. Meldepflicht
1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist vor dessen Annahme auf dem
Dienstweg der Anstellungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu melden, sofern Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen können.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist vor deren Annahme und
anschliessend periodisch auf dem Dienstweg der Anstellungsbehörde oder
der von ihr bezeichneten Behörde zu melden.1)
3 Folgende Nebenbeschäftigungen müssen nicht gemeldet werden:
a) Freizeitbeschäftigungen;
b) Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien;
c) Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kantonalen oder kommunalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich
fällt;
d) Tätigkeit in Personalverbänden und in Gremien des GAV.
§ 64. Zulassungskriterien
1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebenbeschäftigung
kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn
a) betriebliche Interessen entgegenstehen;
b) die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt
wird;
c) wenn voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen
können.
2 Die Nebenbeschäftigung ist in der Freizeit auszuüben.
1) § 63 Absatz 2 Fassung vom 8. Mai 2017.
§ 65. Verfahren
1 Die Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines
öffentlichen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde zu richten. Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Betroffenen Beamte oder Beamtinnen, entscheidet das Personalamt.
2 Die übergeordneten Instanzen nehmen zu jeder Meldung Stellung. Sie
äussern sich über eine allfällige nachteilige Beeinflussung der Aufgabenerfüllung.
2. Rechte des Arbeitnehmenden
a. Arbeitsort, Arbeitsgeräte und Material
§ 66. Ausserordentlicher Arbeitsplatz
1 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Arbeitnehmenden auf Antrag einer Dienststelle vorübergehend oder dauernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Betrieb darunter nicht leidet.
2 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann dafür eine Vergütung bewilligen.
§ 67. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so werden die Arbeitnehmenden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur
Ausführung der Arbeit benötigen.
2 Verwenden Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann das Personalamt dafür eine
Vergütung bewilligen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Für Lehrpersonen der Volksschule ist die Anstellungsbehörde zuständig.1)
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmende, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vorübergehend oder dauernd an einem ausserordentlichen Arbeitsplatz arbeiten.
1) § 67 Absatz 2 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
b. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
1. Arbeitszeit
1.1. Grundsätze
§ 68. Jahresarbeitszeitmodell
Für die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden gilt das Jahresarbeitszeitmodell.
§ 69. Definition der Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur
Erfüllung der ihnen vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zur Verfügung halten.
§ 70. Zweck der Jahresarbeitszeit
1 Mit dem Jahresarbeitszeitmodell (SOJAZ) werden die Aufgabenerfüllung,
die Bedürfnisse der Arbeitsteams und die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden so weit als möglich auf einander abgestimmt. Der effizienten und
umfassenden Aufgabenerfüllung und den Bedürfnissen der externen und
internen Kunden kommt oberste Priorität zu. Die Einteilung der Jahresarbeitszeit liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten in Zusammenarbeit
mit den Arbeitsteams. Dabei sind neben der Aufgabenerfüllung und den
Bedürfnissen der Kunden die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmenden gebührend zu berücksichtigen.
2 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der oder die Vorgesetzte der betreffenden Organisationseinheit nach Rücksprache mit dem
oder der nächst höheren Vorgesetzten abschliessend.
§ 71. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes
1 Die Amtschefin oder der Amtschef ist für den geordneten Dienstbetrieb
verantwortlich.
2 Er oder sie kann die Jahresarbeitszeitregelung aus zwingenden betrieblichen Gründen oder in Fällen von Missbrauch einschränken.
1.2. Sollarbeitszeit
§ 72. Wöchentliche Sollarbeitszeit
1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt für vollamtlich tätige Mitarbeitende 42 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit nach § 73 Abs. 2 GAV).
2 Für vollamtlich tätige landwirtschaftliche Arbeitnehmende beträgt sie 48
Stunden (exklusive Vorarbeitszeit).
§ 73. Tägliche Sollarbeitszeit
1 Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei einem 100%-Pensum 8 Stunden 24
Minuten.
2 Für Arbeitnehmende in Betrieben, welche nach § 74 GAV zwischen
Weihnachten und Neujahr geschlossen bleiben, verlängert sich die tägliche
Sollarbeitszeit um 8 Minuten (Vorarbeitszeit). Die tägliche Sollarbeitszeit
beträgt entsprechend 8 Stunden 32 Minuten.
3 Die tägliche Sollarbeitszeit in einem reduzierten Pensum beträgt proportional weniger.
§ 74. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr
1 Die Büros der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen
Anstalten bleiben am Nachmittag des 24. Dezember sowie an den Werktagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
Ausgenommen davon sind diejenigen Ämter und den Ämtern gleichgestellten Organisationseinheiten, die den Dienst aus betrieblichen Gründen
zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten müssen.
2 Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das ganze Jahr, vorgeholt
(Vorarbeitzeit). Arbeitnehmende im Teilpensum holen die ausfallende
Arbeitszeit anteilmässig vor.
3 Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit nicht verrechnet.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr
gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden 32 Minuten beträgt, ist die geleistete Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem
Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.
§ 75. Jährliche Sollarbeitszeit
Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für jedes Jahr berechnet.
1.3. Maximale Arbeitszeit
§ 76. Maximale Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 Stunden. Vorbehalten
bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche als Arbeitszeit angerechnet wird.
1.4. Gleitzeitsaldo
§ 77. Definition
1 Abweichungen von der täglichen Sollarbeitszeit werden dem Gleitzeitsaldo angerechnet.
2 Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werden Abweichungen der
tatsächlich geleisteten von der geplanten Arbeitszeit dem Gleitzeitsaldo
angerechnet.
§ 78. Kompensation und Auszahlung
1 Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer durch Arbeit
gleicher Dauer auszugleichen.
2 Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Ausnahmen entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellungsbehörde.
3 Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin entstandenen positiven
Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsweise ausgerichtet,
wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freizeit nicht zulassen.
Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss des 13. Monatslohnes und der Teuerungszulage.
§ 79. Stichtag
1 Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein Datum fest, an welchem der Gleitzeitsaldo höchstens plus 100 oder minus 100 Sollstunden
betragen darf. In begründeten Fällen kann das Departement beziehungsweise die Spitaldirektion eine Verschiebung des Stichtages für einzelne
Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.
2 Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Soll-
Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Personalamt oder die Spitaldirektion nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewilligt.
§ 80. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses
1 Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszugleichen.
2 Ein negativer Zeitsaldo nach § 77 GAV sowie ein Vorbezug von freien
Tagen werden mit dem letzten Lohn verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo
wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen
Krankheit oder Unfall nicht möglich war.
§ 80bis.1) Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader
1 Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader gemäss § 43bis Absatz 1 weder während noch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses vergütet; er kann, sofern betrieblich möglich, durch
Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.
2 Wird von einer Kaderperson wegen ausserordentlicher Aufgaben vorübergehend Mehrarbeit gefordert, welche das zumutbare Mass überschreitet, kann der dadurch entstandene positive Gleitzeitsaldo finanziell
abgegolten werden.
3 Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgelegt.
1) § 80bis eingefügt am 27. Januar 2009.
1.5. Verteilung der Arbeitszeit
§ 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit
1 Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Freitag. Zuschlagsfreie Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstpläne (SOJAZ) ist
nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.
2 Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wochenende (Samstag und Sonntag) pro Monat.
3 Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag
von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden
gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich, in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche liegen.
§ 82. Dienstpläne
1 Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Einsätze zwischen 19.00
und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen
oder Bereitschaftsdienste, so müssen diese in Dienstplänen festgehalten
2 Die Dienstpläne werden im Voraus bestimmt und den Mitarbeitenden
zugänglich gemacht.
3 Bei der Planung sind die Interessen der Mitarbeitenden soweit betrieblich
möglich zu berücksichtigen.
§ 83.1) Arbeitnehmende ohne Dienstplan
Für Arbeitnehmende ohne Dienstplan gilt die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
von Montag bis Freitag als Gleitzeit. Blockzeiten sind in der Regel nicht
vorgesehen.
§ 84. Tägliche Ruhezeit
1 Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
2 Ausnahmsweise kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden reduziert werden. Die Rückwärtsrotation (z.B. Nachtschicht nach Frühschicht) führt zu
verkürzten Ruhezeiten und darf nur ausnahmsweise vorkommen.
§ 85. Arbeitsweg
1 Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind Einsätze aus Bereitschaftsdiensten. Weitere Ausnahmen wie
beispielsweise Arbeiten im öffentlichen Verkehr regelt das Personalamt
beziehungsweise der Personaldienst des Spitals.2)
2 Verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeit an mehreren Arbeitsorten geleistet wird, wird der Weg als Arbeitszeit angerechnet. Der Weg ist nicht
anzurechnen, wenn auf Wunsch des oder der Arbeitnehmenden mehrere
Arbeitsorte bewilligt werden.
1) § 83 Fassung vom 28. März 2023.
2) § 85 Absatz 1 Fassung vom 28. März 2023.
§ 86. Essenspausen
1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden (inkl.
der Kurzpause) ist eine Essenspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten.
2 Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind unbezahlt.
3 Die Essenspausen gelten jedoch als bezahlte Arbeitszeit, wenn die Arbeit
aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden kann oder sich der
oder die Arbeitnehmende für einen Einsatz bereithalten muss.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essenspause nicht ausgestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen.
§ 87. Kurzpausen
1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden
wird eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minuten eingeräumt.
2 Täglich sind höchstens zwei solche Pausen möglich. Diese dürfen weder
kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende eingeschaltet werden.
3 Während der Pause darf der Arbeitsort zu privaten Zwecken nicht verlassen
1.6. Feier- und Freitage
§ 88. Feier- und Freitage
Es gelten die Feiertage:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Tag der Arbeit Nachmittag (1. Mai)
- Auffahrt
- Fronleichnam (ausgenommen im Bucheggberg)
- Nationalfeiertag (1. August)
- Mariä Himmelfahrt (15. August, ausgenommen im Bucheggberg)
- Allerheiligen (1. November, ausgenommen im Bucheggberg)
- Weihnachten (25. Dezember).
Es gelten die Freitage:
- Berchtoldstag (2. Januar)
- Fasnachtsdienstag Nachmittag; ...1)
- Ostermontag
- Pfingstmontag
- Stephanstag (26. Dezember)
- Silvester (31. Dezember) Nachmittag, ausgenommen Spitäler.
Die Freitage und die jeweils geltenden lokalen Patroziniumsfeste sind den
Feiertagen gleichgestellt.
1) § 88 Absatz 2 Lemma 2 "in Dornach und Breitenbach Fasnachtsmittwoch Nachmittag" aufgehoben am 6. Dezember 2005.
§ 89. Feier- und Freitagsentschädigungen bei Anstellung im Stundenlohn
Die Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der Grundlage des ausgerichteten Jahreslohnes und betragen 3% für alle Alterskategorien.
1.7. Absenzen
§ 90. Absenzen
1 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen, Ausübung
öffentlicher Ämter bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr sowie Absenzen nach
§ 111 ff. GAV werden für die Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt. Als
Arbeitszeit gilt die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages oder Halbtages
(§ 73 GAV).
2 Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Arzt
und Zahnarztbesuche nach Absatz 3. In begründeten Fällen kann die
Amtschefin oder der Amtschef Ausnahmen bewilligen.
3 Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% werden Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet.
4 Bei dienstlicher Abwesenheit wird der tatsächliche Zeitaufwand angerechnet.
5 Bei der Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen werden für
eine ganztägige Abwesenheit bei Betrieben mit Vorarbeitszeit 8 Stunden
32 Minuten, für eine halbtägige Abwesenheit 4 Stunden 16 Minuten als
Arbeitszeit angerechnet. In Betrieben ohne Vorarbeitszeit werden 8 Stunden 24 Minuten resp. 4 Stunden 12 Minuten angerechnet. Dies gilt auch
für Teilzeitbeschäftigte.
6 Dient die Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen überwiegend privaten Interessen, legt die Amtschefin oder der Amtschef fest, in
welchem Umfang die Abwesenheit als Arbeitszeit angerechnet wird.
1.8. Zeiterfassung
§ 91. Zeiterfassung
1 Die Arbeitnehmenden halten ihre Arbeitszeit fest. Die Zeiterfassung soll
den einzelnen Arbeitnehmenden die effiziente Bewirtschaftung des Zeitsaldos erleichtern.
2 Die Amtschefin oder der Amtschef bestimmt eine andere als die automatische Zeiterfassungsart mit Zustimmung des Personalamtes.
3 Zeiterfassungsunterlagen sind von der Amtschefin oder vom Amtschef
während zwei Jahren aufzubewahren.
§ 92. Angaben auf den Zeiterfassungsmitteln
Zu erfassen sind:
a) jeder Arbeitsbeginn;
b) jedes Arbeitsende;
c) jeder Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nach § 87 GAV;
d) jede Absenz nach § 90 GAV.
1.9. Bereitschaftsdienst
§ 93. Bereitschaftsdienste
1 Die Arbeitnehmenden müssen sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für einen allfälligen Einsatz bereithalten.
2 Dies kann in Form von Präsenzdiensten oder von Pikettdiensten geschehen.
3 Die Arbeitnehmenden müssen ihre Erreichbarkeit gewährleisten.
4 Bei der Planung sind die Arbeitnehmenden beizuziehen. Nur in den
Dienstplänen vorgesehene Dienste können entschädigt werden.
5 Bei Einsätzen aus Bereitschaftsdiensten gilt die effektive Einsatzzeit (inkl.
Hin und Rückweg) als bezahlte Arbeitszeit.
§ 94. Präsenzdienst
Die Bereithaltung erfolgt am Arbeitsort respektive so, dass der Arbeitnehmende in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein kann. Pikett- oder
Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich ist, den Präsenzdiensten vorzuziehen.
§ 95. Pikettdienst
Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende in der Regel mindestens 30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort eintreffen muss.
Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf pro Jahr an mehr
als 168 Tagen auf Pikett stehen.
§ 96. Alarm- und Notfallorganisation
Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Anschluss von Arbeitnehmenden an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die betroffenen Arbeitnehmenden sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müssen sich aber dem
Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.
2. Ferien
§ 97. Lohnanspruch
Die Arbeitnehmenden haben für die Ferien Anspruch auf den gesamten
darauf entfallenden Lohn exklusive Inkonvenienzzulagen nach § 141 ff.
GAV.
§ 98. Verbot von Ersatzleistung
Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen
abgegolten werden. Vorbehalten bleiben § 101 und 102 GAV.
§ 99. Verbot von Schwarzarbeit
1 Während der Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden.
Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.
2 Leisten die Arbeitnehmenden während der Ferien entgeltliche Arbeit für
einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits
bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
§ 100. Feriendauer
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien:
a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden:
25 Tage;
b) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden:
23 Tage;
c) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden:
25 Tage;
d) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 30 Tage.
§ 101. Ferienanspruch in Sonderfällen
1 Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Arbeitnehmende, welche
stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie wird separat ausgewiesen.
2 Arbeitnehmende, welche im Monatslohn arbeiten, aber nicht voll oder
nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, haben einen der
Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.
§ 102. Ferienanspruch bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses
1 Ferien sind vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beziehen. Besteht in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Ferienanspruch, ist
dem oder der Arbeitnehmenden die entsprechende Ferienentschädigung
auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmende
aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.
2 Der Anspruch auf Entschädigung noch nicht bezogener Ferien fällt dahin,
wenn der Arbeitnehmende die Kündigungsfrist nach GAV nicht einhält
oder aus eigenem Verschulden fristlos oder disziplinarisch entlassen wird.
3 Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezogene Ferien mit
dem letzten Gehalt verrechnet.
§ 103. Zeitpunkt der Ferien
1 Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen.
Wünsche der Arbeitnehmenden sollen berücksichtigt werden, soweit es
die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während
der Schulferienzeit zu beziehen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Amtschef
oder die Amtschefin.
2 Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, dass in der Regel kein
zusätzliches Personal angestellt werden muss.
§ 104. Ferienbezug
Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit
Zustimmung des Amtschefs oder der Amtschefin darf eine Woche tage-
oder halbtageweise bezogen werden.
§ 105. Übertragung der Ferien
1 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen. Sie dürfen
ausnahmsweise mit Zustimmung des oder der Vorgesetzten auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende betriebliche
Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zulassen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 30. April des folgenden
Kalenderjahres zu beziehen.1)
2 …2)
3 …3)
§ 106. Arbeitsfreie Tage
Arbeitsfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürfen nachbezogen werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen.
§ 107. Kürzung des Ferienanspruchs
1 Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wenn die Arbeit wegen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch
beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 4.
2 Bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub richtet sich der Ferienanspruch
nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Ferienanspruch wird
anteilmässig gekürzt. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub
und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.4)
3 Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzahlung
das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst werden muss.
4 Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug (§ 25 Abs. 5 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966; BGS 124.21), bei vorübergehender Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3
Verantwortlichkeitsgesetz) oder bei Freistellung mit Kürzung oder Entzug
der Besoldung (§ 51 GAV) wird der Ferienanspruch verhältnismässig gekürzt.
§ 108. Krankheit oder Unfall während der Ferien
1 Arbeitnehmende, welche vor oder während der Ferien wegen Krankheit
oder Unfall arbeitsunfähig werden, müssen die Ferien nicht antreten oder
dürfen sie vorzeitig abbrechen und nachbeziehen.
2 Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit zuzustellen.
1) § 105 Absatz 1 Fassung vom 13. August 2019.
2) § 105 Absatz 2 aufgehoben am 13. August 2019.
3) § 105 Absatz 3 aufgehoben am 13. August 2019.
4) § 107 Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.
§ 109. Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien
1 Kann die Arbeit nach den Ferien nicht rechtzeitig aufgenommen werden,
gilt die ausgefallene Arbeitszeit unabhängig vom Verhinderungsgrund als
Ferien oder ist nachzuholen.
2 Kann die Arbeit aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig aufgenommen werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit nicht als Ferien.
§ 110. Kontrolle
Über die bezogenen Ferien führt der Amtschef oder die Amtschefin eine
Kontrolle. Diese ist dem Personalamt auf Verlangen vorzuweisen.
3. Urlaube
§ 111. Begriff
1 Der Urlaub ist eine vorübergehende Befreiung von der Arbeit und kann
bezahlt oder unbezahlt sein.
2 Nicht als Urlaub gelten Abwesenheiten aus folgenden Gründen:
a) Ferien;
b) Krankheit oder Unfall;
c) obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst;
d) Aus- und Weiterbildung.1)
§ 112. Grundsätze
1 Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.
2 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen andern Urlaub oder auf
einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen
werden. Ausgenommen sind Todesfälle des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der Kinder.
3 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.
4 Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmende vor oder während
dem Hochzeitsurlaub, kann der restliche Urlaub nachbezogen werden. Der
Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit zuzustellen.2)
§ 113. Zuständigkeit und Kontrolle
1 Urlaube bewilligt der Amtschef oder die Amtschefin.
2 Der Amtschef oder die Amtschefin führt eine Urlaubskontrolle.
1) § 111 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 112 Absatz 4 angefügt am 12. März 2007.
3.1. Bezahlter Urlaub
§ 114. Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:
1 Eigene Hochzeit, 5 Tage;
2 Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;
3 …1)
4 Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verunfallten Familienmitgliedern (insbesondere Eltern, Ehepartner), der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage pro
Fall und maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Der Urlaub kann am Stück
oder tageweise oder wenn betrieblich möglich stundenweise bezogen
werden.2)
4bis Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verunfallten Kindern die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage pro Fall. Der Urlaub kann
am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglich stundenweise
bezogen werden.3)
5 Todesfälle:
a) im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern), die
benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;
b) Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Personen, die im gleichen
Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage;
c) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Ehegatten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel, die
benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
d) sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zusammenhängende
Verrichtungen zu erledigen sind, die benötigte Zeit, jedoch höchstens
3 Tage;
6 Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen und -kolleginnen oder
andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe standen, die benötigte
Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
7 Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag.
8 Für Vorstellungsgespräche, wenn das Anstellungsverhältnis durch den
Arbeitgeber aufgelöst wurde, die benötigte Zeit, jedoch höchstens einen
halben Tag pro Woche.
§ 114bis. Betreuungsurlaub4)
1 Solange die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) haben, weil ihr Kind wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben sie Anspruch
auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
1) § 114 Absatz 3 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
2) § 114 Absatz 4 Fassung vom 26. September 2023.
3) § 114 Absatz 4bis eingefügt am 26. September 2023.
4) § 114bis eingefügt am 26. September 2023.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu
beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld
bezogen wird.
3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf
einen Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über
Änderungen unverzüglich zu informieren.
§ 115. Öffentliche Ämter
1 Die Arbeitnehmenden haben zur Ausübung eines öffentlichen Amtes
Anspruch auf besoldeten Urlaub von höchstens 10 Tagen pro Kalenderjahr.
2 Werden mehr als 10 Tage Arbeitszeit beansprucht, ist die zusätzlich beanspruchte Arbeitszeit auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen
nicht möglich, muss ein unbezahlter Urlaub bezogen werden.
3 Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.
§ 116. Vorsprache bei Behörden
Arbeitnehmende haben Anspruch auf die erforderliche bezahlte Urlaubszeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstellen oder Gerichten
erscheinen müssen.
§ 117. Erfüllen von Bürgerpflichten
1 Arbeitnehmende haben zur Erfüllung von Bürgerpflichten Anspruch auf
bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:
a) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst: Fassen, Rückgabe und Umtausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Untersuchung, Ausrüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht, Inspektion stellungspflichtiger Motorfahrzeuge: die erforderliche Zeit, höchstens 1 Tag;
b) Militärdienst: Schiesskurs für Verbliebene, die erforderliche Zeit, höchstens 1 Tag. Wer wegen versäumter obligatorischer Übung zu einem
Nachschiesskurs aufgeboten ist, hat keinen Anspruch auf besoldeten Urlaub;
c) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage;
d) Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr, die erforderliche Zeit;
e) Tätigkeit als Instruktor oder Rechnungsführer bei Zivilschutz und Feuerwehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage.
2 Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.
§ 118. Expertentätigkeit
Wer als Experte an Lehrabschlussprüfungen oder an vom Bund anerkannten Diplomprüfungen, an militärischen Orientierungstagen oder als Waffenkontrolleur tätig ist, hat je Kalenderjahr Anspruch auf höchstens 10
besoldete Urlaubstage.
§ 119. Tätigkeit für Personalverbände
Arbeitnehmende haben für Tätigkeiten in Personalverbänden Anspruch
auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:
a) Teilnahme als Delegierte an den statutarisch vorgesehenen Delegiertenversammlungen, die erforderliche Zeit;
b) Teilnahme an den Sitzungen der leitenden Gremien (Zentralvorstand,
Geschäftsleitung, Sektionsvorstand, Rechnungsprüfungskommission),
die erforderliche Zeit.
§ 120. Teilnahme an Kursen Jugend + Sport
1 Arbeitnehmenden kann für die Teilnahme an Kursen Jugend + Sport ein
besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werden:
a) Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens 5 Tage;
b) Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder Klassenlehrer, je Kalenderjahr höchstens 5 Tage.
2 Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber,
soweit besoldeter Urlaub für den ganzen Kurs in Anspruch genommen
wird.
§ 121.1) Maximale jährliche Urlaubsdauer
Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaubstage (einschliesslich
Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter) gewährt werden. Die Urlaube
aus persönlichen und familiären Gründen (§ 114 GAV) und der Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub (§ 190 ff. GAV) bleiben für die
Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unberücksichtigt.
3.2. Unbezahlter Urlaub
§ 122. Grundsatz
1 Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspflichtig. Sie sind zu
bewilligen, wenn es die betrieblichen Interessen gestatten.
2 Der Antrag auf unbezahlten Urlaub ist schriftlich mit einer kurzen Begründung so früh als möglich vor dem beabsichtigten Antritt beim Amtschef oder bei der Amtschefin, bei der Spitaldirektion oder der direkt vorgesetzten Schulbehörde einzureichen.
3 Der Amtschef oder die Amtschefin leitet den Antrag mit einer Stellungnahme unverzüglich an die Anstellungsbehörde weiter, welche darüber
entscheidet.
§ 123. Tätigkeit in Personalverbänden und für ein GAV-Gremium
1 Arbeitnehmende haben über § 119 GAV hinaus für Tätigkeiten in Personalverbänden Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
2 Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die Teilnahme an Sitzungen eines GAV-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren.
1) § 121 Fassung vom 16. Dezember 2025.
§ 124. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation
sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienstjahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jugendurlaub.
2 Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unter Berücksichtigung
der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten und der zuständigen
Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jedem Fall gewährt werden, wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Geltendmachung des
Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.
3 Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtschefs oder
der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.
§ 125. Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs
1 Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies zu einer anteilsmässigen Kürzung des 13. Monatslohnes sowie einer Kürzung der Ferien im
Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.
2 Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 31 Tagen ab Urlaubsbeginn.
Diese kann durch eine Abredeversicherung von dem oder der Arbeitnehmenden für maximal 6 Monate weitergeführt werden (§ 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19811).2)
3 Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urlaubes begründen
weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung von Lohn.
c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treuprämie3)
1. Lohn
1.1. Bestandteile
§ 126. Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG)
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, der ihren Aufgaben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten
sowie ihrer Leistung entspricht.
§ 127. Lohnelemente
Der Lohn besteht aus
a) Grundlohn;
b) Erfahrungszuschlag und
c) Leistungsbonus.
1) SR 832.20.
2) § 125 Absatz 2 Fassung vom 18. Juni 2019.
3) Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.
§ 128. Grundlohn und Einreihungsplan
Den jährlichen Grundlohn und den Einreihungsplan regelt § 239 GAV
(Grundlohn und Einreihungsplan).
§ 128bis.1) Einreihung von Funktionen im Allgemeinen
Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten
Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geistigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortung, den psychischen und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspruchung der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbedingungen, denen
der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.
§ 129. Minimallohn
1 Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem der oder die Arbeitnehmende das 20. Altersjahr vollendet, mindestens 3’000 Franken netto
pro Monat.
2 Dieser Minimallohn bleibt unverändert, bis der Nettolohn nach dem
Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbetrag überschreitet.
§ 130. Anlaufstufen
Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%, 93%
und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.
§ 131. Anfangslohn
1 Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem allfälligen Erfahrungszuschlag in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht
ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden namentlich Erfahrungen in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue
Funktion angemessen berücksichtigt.
2 Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der massgebenden Lohnklasse
festgesetzt, wenn der oder die Arbeitnehmende eine längere Einarbeitungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funktion noch nicht
voll erfüllt.
§ 132. Einstiegsklassen
Der oder die Arbeitnehmende kann ausnahmsweise in einer tieferen
Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, namentlich wenn
a) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird;
b) zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung mehr als drei
Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden;
c) die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder
d) eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter
Verantwortung übernommen wird.
§ 133. Erfahrungszuschlag
1) § 128bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
1 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Grundlohnes der
jeweiligen Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu 3,5%, in 2 Jahresstufen zu 2,5% und in 8 Jahresstufen zu 1,25% des im Einzelfall massgebenden Grundlohnes aufgeteilt. Erhöhungen des Erfahrungszuschlages
sind jeweils ab 1. Januar wirksam.1)
2 Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistungen
eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewertet werden.
3 Arbeitnehmende, die ihre Stelle nach dem 30. Juni antreten oder die
während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalenderjahr keine Arbeit
leisten, wird auf den nächstfolgenden Januar der Erfahrungszuschlag in
der Regel nicht erhöht.
§ 134. Leistungsbonus
1 Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einzelfall massgebenden Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Monatslohn. Zur
Ausrichtung des Leistungsbonus stehen höchstens 2,5% der gesamten
Lohnsumme zur Verfügung.
1bis ...2)
2 Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 198 ff. GAV) festgesetzt.
3 Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgenommen werden.
4 Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den
Leistungsbonus.
5 Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der
Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wird.
§ 135. 13. Monatslohn
1 Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen dreizehnten
Monatslohn.
2 Er beträgt einen Zwölftel des nach § 126 ff. GAV festgelegten Lohnes.
3 Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahres wird er anteilsmässig ausgerichtet.
§ 136. Lohnanpassung
1 Die jährliche Lohnanpassung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung)
wird nach § 17 GAV in der GAVKO verhandelt.
2 Teuerungszulage und Reallohnerhöhung werden auf dem Grundlohn
und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.
1.2. Ausrichtung
§ 137. Auszahlung des Lohnes
1) § 133 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2016.
2) § 134 Absatz 1bis aufgehoben am 27. März 2018.
1 Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) ausbezahlt.
2 Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezember
(Bankvaluta) ausbezahlt.
3 Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag,
wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.
§ 138. Vorschusszahlungen
1 Die für die Auszahlung des Lohnes verantwortliche Dienststelle kann
einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchstens einem halben Netto-Monatslohn und muss mit dem nächsten Monatslohn ausgeglichen
2 Der oder die Arbeitnehmende kann pro Jahr höchstens dreimal einen
Vorschuss verlangen.
§ 139. Ausrichtung des Leistungsbonus
1 Die Ausrichtung eines Leistungsbonus setzt eine jährliche Mitarbeiter-
oder Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte voraus.
2 Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn der oder die Arbeitnehmende
Sonderleistungen erbracht hat.
3 Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte bezeichnen die für die
Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.
4 Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der nächst höheren
Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfen lassen, wenn
dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung erzielt werden kann,
entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton massgeblich subventionierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über die Höhe des Leistungsbonus.
5 Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist schriftlich zusammenzufassen.
6 Der Leistungsbonus wird in der Regel mit dem auf die letzte Beurteilungsperiode folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.
1.3. Funktionszulage
§ 140. Funktionszulage
1 Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während mehr als zwei Monaten ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müssen, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemisst sich nach dem
Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufgaben.1)
2 Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Departementes die
Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spitaldirektor oder die
Spitaldirektorin zuständig.
1) § 140 Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.
1.4. Vergütung für inkonveniente Dienste
§ 141.1) Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitnehmende, die:
a) nach Dienstplan an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am
Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;
b) ohne Dienstplan auf spezielle Anordnung der oder des zuständigen
Vorgesetzten an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am
Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;2)
c) im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst) arbeiten;
d) Einsätze aus ihrer Freizeit in Folge von Spontanereignissen oder Spontanfällen leisten.
2 Lehrpersonen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
3 Richter und Richterinnen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.3)
§ 142. …4)
§ 142bis.5) Geldzulage für Spontanereignis
Mitarbeitende ohne Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst), die
aufgrund eines unvorhergesehenen und unaufschiebbaren Falles oder
Ereignisses aus ihrer Freizeit auf Abruf in den Einsatz gelangen, haben
Anspruch auf eine Zulage von 200 Franken pro Einsatz.
§ 142ter.6) Geldzulage für Spontanfall
Mitarbeitende ohne Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst), die
aufgrund ihrer Spezialfunktion (Fachspezialisten und Fachspezialistinnen)
regelmässig für Fall-Einsätze aus ihrer Freizeit aufgeboten werden, haben
Anspruch auf eine monatliche Zulage von 200 Franken.
§ 143. Zeitzuschlag
Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.
1) § 141 Fassung vom 2. April 2024.
2) § 141 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 26. August 2025.
3) § 141 Absatz 3 eingefügt am 1. April 2025.
4) § 142 aufgehoben am 26. August 2025.
5) § 142bis eingefügt am 2. April 2024.
6) § 142ter eingefügt am 2. April 2024.
§ 144.1) Geldzulage für Arbeit
Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6.50 Franken pro Stunde für Arbeiten:
a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr;
b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr.
§ 145.2) Geldzulage für das Bereithalten
Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während der gesamten Dauer:
a) des Präsenzdienstes 6.50 Franken pro Stunde;
b) des Pikettdienstes mit einer Reaktionszeit von bis zu maximal 4
Stunden 4.50 Franken pro Stunde;3)
d) des Pikettdienstes mit einer Reaktionszeit von mehr als 4 bis maximal
24 Stunden 1.00 Franken pro Stunde.4)
§ 146. Einsätze aus Bereitschaftsdiensten
1 Die Einsätze gelten als Arbeitszeit:
a) bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Beendigung
des Einsatzes;
b) bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr.
2 Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder
am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag
und die Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt.
1) § 144 Fassung vom 2. April 2024.
2) § 145 Fassung vom 2. April 2024.
3) § 145 Buchstabe b Fassung vom 26. August 2025.
4) § 145 Buchstabe c eingefügt am 26. August 2025.
1bis. Kinderzulage1)
§ 146bis.2) Kinder- und Geburtszulagen
Der Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen richtet sich nach der kantonalen Kinderzulagengesetzgebung3).
2. Spesenentschädigung
2.1. Entschädigung für Auslagen auf Dienstreisen und anderen Amtstätigkeiten
§ 147. Allgemein
Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten, insbesondere auf Dienstreisen erwachsen, werden nach den nachfolgenden Bestimmungen vergütet.
§ 148. Höhe der Vergütung
1 Die Vergütungen betragen:
a) für eine Hauptmahlzeit 23 Franken;4)
b) für das Übernachten mit Frühstück, die tatsächlichen und belegten Auslagen, welche in der Regel 150 Franken nicht übersteigen dürfen.
2 Arbeitnehmende, denen eine gesetzliche Grundlage Anspruch auf eine
Zwischenverpflegung gibt, erhalten eine Vergütung von 4 Franken.
§ 149. Vergütungsanspruch im Allgemeinen
Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 148 GAV besteht:
a) für eine Hauptmahlzeit, wenn der oder die Arbeitnehmende vor 12 Uhr
beziehungsweise 18 Uhr den Arbeitsort verlassen muss oder nach 13 Uhr
beziehungsweise 20 Uhr dorthin zurückkehrt;
b) für das Übernachten, wenn die Rückfahrt am gleichen Tag nicht mehr
möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts
zu behandelnden Geschäfte geboten ist.
§ 150. Vergütungsanspruch bei mehrtägiger Abwesenheit
Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesenheitstage die
Vergütungen für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung für das Übernachten einschliesslich Frühstück, für die übrigen Tage die Vergütungen
entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.
1) Titel eingefügt am 6. Dezember 2005.
2) § 146bis eingefügt am 6. Dezember 2005.
3) BGS 833.11, 833.12.
4) § 148 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.
§ 151. Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohnsitz und
Reiseziel
Kein Anspruch auf eine Vergütung nach § 149 GAV besteht, wenn das
Reiseziel mit dem Wohnsitz des oder der Arbeitnehmenden zusammenfällt. Vorbehalten bleibt § 152 GAV.
§ 152. Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Beanspruchung
Erwachsen Arbeitnehmenden am Arbeitsort oder am Wohnsitz wegen
ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an Beratungen, Konferenzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so haben sie Anspruch auf die Vergütung nach § 148 GAV.
§ 153. Kostenübernahme durch Dritte
Werden die Kosten von Dritten getragen, kann kein Auslagenersatz geltend gemacht werden.
§ 154. Unvermeidliche Auslagen
1 Sind Auslagen aus dienstlichen Gründen unvermeidbar, ohne dass eine in
den vorangehenden Bestimmungen festgesetzte Entschädigung beansprucht werden kann, werden sie nach § 148 GAV vergütet.
2 Arbeitnehmende dürfen mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers bzw. der Spitaldirektion alle Auslagen für Mahlzeiten
und Getränke geltend machen, wenn sie
a) zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnehmen müssen;
b) eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen einladen.
3 Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständig vom Staat
beglichen, wenn eine Kommission
a) mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers mit Fachleuten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimmt;
b) vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Essen eingeladen
wird.
4 In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vom Departementsvorsteher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizulegen.
§ 155. Versetzungsentschädigung
Arbeitnehmende, welche vorübergehend auf einen von ihrem Arbeitsort
oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden, erhalten eine
Versetzungsentschädigung, welche die Anstellungsbehörde festlegt.
§ 156. Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse
1 Das zuständige Departement bzw. die Spitaldirektion erteilt die Bewilligung für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen
und Kursen.
2 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung aller notwendigerweise entstandenen Auslagen, sofern
a) ihnen die Teilnahme bewilligt wurde und
b) sie nicht selber über das Ausmass der Auslagen befinden können.
3 An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Arbeitnehmenden gelten die Ansätze nach § 148 ff. GAV.
§ 157. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
1 …1)
2 Für Dienstreisen werden die Auslagen für die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel bis zum doppelten Wert des günstigsten Halbtaxabonnementes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hinaus werden die
Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.
§ 158. Rechnungsstellung
1 Auslagen für Dienstreisen sind auf besonderen Formularen monatlich
nach Weisung des Amtes für Finanzen in Rechnung zu stellen. Der Zweck
der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und besondere Auslagen, soweit sie im GAV nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich begründet werden. Die Belege sind beizulegen.
2 Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen diese zurück, wenn
sie den vorgängigen Bestimmungen nicht entsprechen.2)
§ 159. Stellungnahme zu Anständen
Zu Anständen, die sich aus der Anwendung der vorgängigen Bestimmungen ergeben, nimmt das Finanzdepartement, nach Anhören des betroffenen Amtes, Stellung.
2.2. Entschädigung für Dienstfahrten
§ 160. Grundsatz
1 Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sofern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust führt.3)
2 Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden
die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die Distanz
zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am Reiseziel
als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechnet. Die Streckenwahl
erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit.
3 Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen, sind in erster Linie
diese zu benützen.
4 Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehmende auf Dienstreisen unentgeltlich mitzuführen.
§ 161. Entschädigung für Benützung privater Personenwagen
Bedeutet die Benützung des privaten Personenwagens gegenüber den
öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder
Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Kilometer;4)
1) § 157 Absatz 1 aufgehoben am 12. März 2013.
2) § 158 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
3) § 160 Absatz 1 Fassung vom 12. März 2013.
b) 55 Rappen für jeden weiteren Kilometer.1)
§ 162. Vergütung der Parkgebühren
1 Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch
auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.
2 Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann
für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug für Dienstfahrten
benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in Rechnung stellen.
§ 163. Entschädigung für Benützung privater Motor(fahr)räder
Die Entschädigung beträgt für die Benützung von
a) Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer;
b) Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.
§ 164. Sachschäden auf Dienstfahrten
1 Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt unter Vorbehalt von
Absatz 2 der Arbeitgeber, sofern der Schaden von dem oder der Arbeitnehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.2)
1bis Der Sachschaden ist der privaten Kaskoversicherung zu melden.3)
2 Wird der Sachschaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen,
übernimmt der Arbeitgeber einen allfälligen Selbstbehalt sowie den infolge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämienmehraufwand. Sollten Selbstbehalt und Prämienmehraufwand die Höhe der Kosten für die
Reparatur des Sachschadens übersteigen, trägt der Arbeitgeber den Sachschaden.4)
3 …5)
4 Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
5 Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.
§ 165. Verfahren
1 Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formularen monatlich in
Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung hat folgende Angaben zu
enthalten:
a) Anzahl Kilometer für jede Fahrt;
b) Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer;
c) Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer;
d) Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung;
e) Zeit der Abreise und der Rückkehr.
2 Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen sie zurück, wenn sie
den vorgängigen Bestimmungen widersprechen.6)
4) § 161 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.
1) § 161 Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.
2) § 164 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3) § 164 Absatz 1bis eingefügt am 24. Oktober 2022.
4) § 164 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
5) § 164 Absatz 3 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
6) § 165 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
2.3. Entschädigung für Telefonkosten
§ 166. Grundsatz
Arbeitnehmende, die dienstliche Telefongespräche von einem Telefonapparat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, haben Anspruch auf
Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen.
§ 167. Verfahren
Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit besonderem Formular
geltend gemacht.
2.4. Private Benützung von Dienstfahrzeugen1)
167bis. Geltungsbereich
Die Regelung für die Benützung staatlicher Fahrzeuge zu privaten Zwecken gilt für alle Benützer von Dienstfahrzeugen
167ter. Poolfahrzeuge und persönlich zugeteilte Fahrzeuge
1 Staatliche Fahrzeuge stehen in der Regel einem grösseren Benutzerkreis
für dienstliche Fahrten zur Verfügung (Poolfahrzeuge).
2 Wenn es für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe unerlässlich ist, können Fahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen einer bestimmten Person
zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf
der Zustimmung des zuständigen Departementes.
3 Mitarbeitende mit persönlich zugewiesenen Fahrzeugen können je nach
Ausrüstung von der Dienststelle verpflichtet werden, das Fahrzeug auf
dem selbst bewohnten Grundstück in einer Garage oder einem Unterstand
unterzubringen. Mitarbeitende mit Wohnung in einer Überbauung können zur Unterbringung in der zur Überbauung gehörenden, nicht öffentlich zugänglichen und nur der definierten Mieter- oder Eigentümerschaft
zur Verfügung stehenden Garage verpflichtet werden. Im begründeten
Einzelfall kann der Amtschef der Unterbringung in einer anderen nicht
öffentlich zugänglichen Garage zustimmen, sofern sie sich in der Nachbarschaft des Mitarbeitenden befindet.2)
4 Als monatliche Entschädigung für die Unterbringung werden ausgerichtet:
a) Für Garagenplätze im privaten Eigentum: 120 Franken;
b) Für Unterstände im privatem Eigentum: 80 Franken;
c) Bei Zumietung eines Garagenplatzes: die effektive Miete. Der Mietvertrag muss vor Abschluss durch die Dienststelle genehmigt werden.3)
1) Kapitel 2.4. §§ 167bis-167sexies eingefügt am 12. März 2007.
3) § 167ter Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
3) § 167ter Absatz 4 eingefügt am 30. August 2022.
167quater. Private Fahrten
1 Dienstfahrzeuge können ausnahmsweise gegen Entschädigung für private Fahrten benützt werden, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig zu
dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen muss.
2 Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserhalb der dienstlichen
Tätigkeit erfolgen.
167quinquies. Entschädigungspflicht
1 Für Privatfahrten mit persönlich zugeteilten Fahrzeugen haben Mitarbeitende eine Entschädigung zu entrichten. Bei Erhalt des Fahrzeugs können
sie zwischen den folgenden zwei Möglichkeiten wählen:1)
a) effektive Entschädigung von 45 Rappen pro gefahrenen Kilometer;2)
b) monatlicher Pauschalbetrag, welcher basierend auf dem Kaufpreises
Fahrzeuges (exklusive Mehrwertsteuer und exklusive allfälliger im
Kaufpreis inbegriffener, vom Lieferanten separat auszuweisender Service- und Unterhaltsleistungen) und gemäss den Bestimmungen der
Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig
Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1) in ihrer
jeweils aktuellen Fassung berechnet wird.3)
1bis Die Kosten für Versicherungen (ausgenommen die Kosten der Vollkaskoversicherung gemäss Abs. 3), Betriebs- und Servicearbeiten, neue Bereifungen etc. sowie für Treibstoff/Strom sind in der Entschädigung inbegriffen. Die Mitarbeitenden haben den Treibstoff/Strom für Privatfahrten
während Ferien sowie während zusammenhängender Urlaubs- und Kompensationstage selbst zu bezahlen.4)
1ter Für die privaten Fahrten haben Mitarbeitende auf eigene Kosten eine
Vollkaskoversicherung abzuschliessen.5)
2 Die Entschädigung für Privatfahrten mit Poolfahrzeugen beträgt pro
Kilometer 60 Rappen. Die Kosten für Schäden auf privaten Fahrten sowie
allfällige Selbstbehalte bei Beanspruchung der vom Kanton abgeschlossenen Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin voll zu übernehmen.
167sexies. Fahrtenkontrolle und Meldepflicht
1 Private und dienstliche Fahrten sind für jedes Fahrzeug in einem Fahrtenkontrollheft aufzuführen.
2 Die privaten Fahrten sind der Dienststelle mitzuteilen, welche für die
Bereitstellung der Fahrzeuge verantwortlich ist. Die zu leistende Entschädigung wird monatlich mit dem Lohn verrechnet.
1) § 167quinquies Absatz 1 Fassung vom 1. Juli 2025.
2) § 167quinquies Absatz 1 Buchstabe a eingefügt am 1. Juli 2025.
3) § 167quinquies Absatz 1 Buchstabe b eingefügt am 1. Juli 2025.
4) § 167quinquies Absatz 1bis eingefügt am 1. Juli 2025.
5) § 167quinquies Absatz 1ter eingefügt am 1. Juli 2025.
3. Treueprämie
3.1. Bezahlter Urlaub
§ 168. Anspruch
1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:
a) nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 5 Arbeitstage;
b) nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 15 Arbeitstage;
c) nach Vollendung des 25. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren
Dienstjahren: 20 Arbeitstage.
2 Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum
der letzten fünf Jahre massgebend.
3 Wer im Jahre 2005 mindestens 16 aber weniger als 20 Dienstjahre aufweist, hat Anspruch auf die in diesem Vertrag bei der Vollendung von 15
Dienstjahren vorgesehene Treueprämie. Wer Urlaub bezieht, hat den Zeitpunkt des Urlaubs mit dem oder der zuständigen Vorgesetzten zu vereinbaren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfällt am Ende des 20.
Dienstjahres.
4 Wer im Jahre 2005 20 Dienstjahre vollendet, hat Anspruch auf 20 Tage
Urlaub. Der Urlaub ist mit dem oder der zuständigen Vorgesetzten zu vereinbaren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfällt am Ende des
24. Dienstjahres.
§ 169. Bezug
1 Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die nachfolgenden Jahre übertragen werden.
2 Er muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsanspruchs bezogen werden.
3 Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmende vor oder während
dem Dienstaltersurlaub, kann der restliche Urlaub nachbezogen werden.
Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit zuzustellen.1)
§ 170. Austritt wegen Invalidität oder Alter
Scheiden Arbeitnehmende wegen Invalidität oder Alter aus, so haben sie
Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:
a) nach Vollendung des 15. Dienstjahres:
3 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr;
b) nach Vollendung des 20. Dienstjahres:
4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr;
c) sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren:
4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr.
1) § 169 Absatz 3 angefügt am 12. März 2007.
3.2. Geschenk
§ 171. Anspruch
1 Arbeitnehmende mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Wappenscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem Wert:
a) nach Vollendung des 25. Dienstjahres;
b) beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wegen Invalidität oder
Alter nach mindestens 21 Dienstjahren.
2 Für Arbeitnehmende mit einem Teilpensum wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.
3 Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchschnittliche Pensum der
letzten fünf Jahre massgebend.
3.3. Umwandlung von Urlaub in Geld
§ 172. Anspruch
1 Die Arbeitnehmenden können den bezahlten Urlaub ganz oder teilweise
in Geld umwandeln lassen.
2 Der Amtschef oder die Amtschefin meldet die Auszahlung der Anstellungsbehörde.
d. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst,
Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption1)
1. Krankheit und Unfall
§ 173.2) Vorgehen bei Krankheit und Unfall
1 Bei Arbeitsverhinderung ist der oder die Vorgesetzte unverzüglich zu
benachrichtigen.
2 Spätestens 5 Kalendertage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist die
Verhinderung durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheinigen. Der oder die
Vorgesetzte kann jedoch bereits vorher die Abgabe eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
3 Die Anstellungsbehörde kann zur Überprüfung der medizinischen Gründe und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin anordnen.
4 Bei längerer Krankheit muss dem oder der Vorgesetzten monatlich ein
Zeugnis beigebracht werden.
§ 174. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den
vollen Lohn:3)
1) Kapitelüberschrift Fassung vom 16. Dezember 2025.
2) § 173 Absatz 2-4 Fassung vom 9. Mai 2016.
3) § 174 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 2018.
a) während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten;
b) nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 12 Monaten; dauert die Arbeitsunfähigkeit
nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort, wird das Anstellungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst.1)
c) …2)
1bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die
Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz 1 genannte Dauer erstrecken.3)
2 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende
des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und
unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt auf den auf die Stunde
umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kalenderjahr ausbezahlten Entschädigungen. Während der Probezeit wird keine Lohnfortzahlung
für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu eintretenden Arbeitnehmenden ist für die Berechnung der Durchschnitt der seit Eintritt bis zur
krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichteten Entschädigungen
massgebend.4)
4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der oder die Arbeitnehmende die
Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
hat.
5 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der
Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer
vom Kanton mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber über.
6 Zahlen Versicherungen bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn um jene Beiträge,
welche Arbeitnehmende auf diesen Taggeldern nicht an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
§ 175. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Anstellungsverhältnisses
Wechseln Arbeitnehmende nach Ablauf der Probezeit im Geltungsbereich
des GAV in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit, so richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht nach § 174 Absatz 1 Buchstabe b GAV.
§ 176. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhältnis
1 Arbeitnehmende im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:5)
a) für die Dauer von drei Monaten im 1. Dienstjahr;
b) für die Dauer von sechs Monaten im 2. Dienstjahr;
c) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis;
d) nach dem vollendeten 65. Altersjahr für die Dauer von 2 Monaten.6)
1) § 174 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 8. Juni 2010.
2) § 174 Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 29. Oktober 2013.
3) § 174 Absatz 1bis eingefügt am 29. Oktober 2013.
4) § 174 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2018.
5) § 176 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 2018.
1bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die
Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz 1 genannte Dauer erstrecken.1)
2 Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten pro Jahr
unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlung der Zahl der Dienstjahre anteilmässig berücksichtigt.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende
des Anstellungsverhältnisses.
3bis Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits-
und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt auf den auf die Stunde umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kalenderjahr ausbezahlten Entschädigungen. Während der Probezeit wird keine Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu eintretenden Arbeitnehmenden ist für die Berechnung der Durchschnitt der seit Eintritt bis zur
krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichteten Entschädigungen
massgebend.2)
4 Zahlen Versicherungen bei krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn um jene Beiträge,
welche die Arbeitnehmenden auf diesen Taggeldern nicht an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.3)
5 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der
Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer
vom Kanton mitfinanzierten Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.
6 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt
§ 177.4) Anspruch auf Krankentaggeld (§ 47 StPG)
1 Nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Fall andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent haben die Arbeitnehmenden, welche sich nicht mehr in der Probezeit befinden, Anspruch auf
ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des im letzten Jahr der
Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl.
Anteil 13. Monatslohn sowie allfälligen Entschädigungen für inkonveniente Dienste, ohne Leistungsbonus. Leistungen der Invalidenversicherung,
der Pensionskasse Kanton Solothurn und anderer Pensionskassen sind anzurechnen.5)
2 Für die unbefristet angestellten Arbeitnehmenden beginnt der Anspruch
auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 174 Absatz 1 Buchstabe b und besteht während maximal 12 Monaten.
3 Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden beginnt der Anspruch
auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 176 Absatz 1 Buchstaben a-c. Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden
nach dem vollendendeten 65. Altersjahr besteht nach Ablauf der Lohn-
6) § 176 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 8. Juni 2010.
1) § 176 Absatz 1bis eingefügt am 29. Oktober 2013.
2) § 176 Absatz 3bis Fassung vom 25. Juni 2018.
3) § 176 Absatz 4 Fassung vom 29. Oktober 2013.
4) § 177 Fassung vom 29. Oktober 2013.
5) § 177 Absatz 1 Fassung vom 25. Juni 2018.
fortzahlung nach § 176 Absatz 1 Buchstabe d kein Anspruch auf das Krankentaggeld.1)
Falls die Lohnfortzahlung wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses
nicht voll beansprucht werden kann, beginnt der Anspruch auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Karenzfrist, die der Dauer der maximal für
das Anstellungsverhältnis vorgesehenen Lohnfortzahlung entspricht.
Der Anspruch auf das Krankentaggeld besteht
a) bei einer Karenzfrist von 3 Monaten maximal während 21 Monaten;
b) bei einer Karenzfrist von 6 Monaten maximal während 18 Monaten;
c) bei einer Karenzfrist von 12 Monaten maximal während 12 Monaten.
4 Der Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung ist unabhängig vom Weiterbestehen des Anstellungsverhältnisses und kann direkt
bei der Versicherung geltend gemacht werden.
§ 177bis.2) Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall (§ 47quinquies StPG)
1 Die Arbeitnehmenden sind zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt
oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen beziehungsweise ihren
Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt
oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentaggeldversicherers
Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen
erforderlich sind.
2 Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1, welche das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachteilig
beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise
Taggeldleistungen gekürzt werden.
§ 178.3) Krankentaggeldversicherung
1 Das Personalamt schliesst eine Krankentaggeldversicherung für alle dem
GAV unterstellten Arbeitnehmenden ab.
2 Die Versicherungsprämien werden je hälftig vom Arbeitgeber und den
versicherten Personen getragen.
3 Das Personalamt vollzieht das Inkasso der Prämien.
4 Die Solothurner Spitäler AG nimmt das Inkasso für ihr Personal selbst vor.
§ 179. …4)
§ 179bis. …5)
§ 180. …6)
1) § 177 Absatz 3 Fassung vom 7. Juni 2022.
2) § 177bis eingefügt am 9. Mai 2016.
3) § 178 Fassung vom 9. Mai 2016.
4) § 179 aufgehoben am 9. Mai 2016.
5) § 179bis aufgehoben am 9. Mai 2016.
6) § 180 aufgehoben am 9. Mai 2016.
§ 181.-182. …1)
§ 183.2) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2013
1 Für Krankheitsfälle, welche bis 31. Dezember 2013 eintreten, oder Rückfälle aus solchen Krankheitsfällen gelten die bis 31. Dezember 2013 massgeblichen Bestimmungen.
§ 184. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
War der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens
50% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf.
Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute
Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.
1) §§ 181 und 182 aufgehoben am 29. Oktober 2013.
2) § 183 Fassung vom 29. Oktober 2013.
2. Unfallversicherung
§ 185. Unfallversicherung
1 Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfall und bei entsprechendem Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberufsunfall versichert.
Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).
2 Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird vom Arbeitgeber bezahlt.
3 Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung geht zu
Lasten der Arbeitnehmenden.
4 In der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zahlen die Arbeitnehmenden, unabhängig von Geschlecht und Versicherer, die gleichen
Prämienanteile. Die individuellen Prämienanteile werden monatlich vom
Lohn abgezogen.1)
3. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
§ 186. Grundsatz
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischen schweizerischen Militär-,
Zivil- oder Zivilschutzdienstes bestehen folgende Ansprüche:
a) während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes, soweit dieser der
Rekrutenschule gleichgestellt ist (Art. 9 Abs. 3 EOG), 80% des Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 6 EOG,
beträgt der Lohnanspruch 100%;
b) während Beförderungsdiensten (Art. 10 EOG), 80% des zuletzt bezogenen Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss
Art. 6 EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%;
c) während der übrigen obligatorischen Dienste (insbesondere Rekrutierung und WK) 100% des Lohnes;
2 Bei freiwilligem und disziplinarisch zu leistendem Dienst wird ein Lohn
ausgerichtet, sofern eine EO-Entschädigung ausgerichtet wird.
3 Soweit die EO-Entschädigung den Anspruch nach Absatz 1 (einschliesslich
13. Monatslohn) übersteigt, fällt sie dem Arbeitnehmenden zu.
§ 187. Leistungsübergang
Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitgeber zu.
Der Lohn wird nur ausgerichtet, wenn die EO-Meldekarte vorgelegt wird.
§ 188. Krankheit und Unfall
Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Arbeitnehmende haben Anspruch auf die Leistungen nach § 173 ff. GAV, abzüglich der Auszahlungen
der Militärversicherung, welche an den Arbeitgeber fallen.
1) § 185 Absatz 4 angefügt am 3. Dezember 2007.
§ 189. Gleichstellung beim militärischen Frauendienst
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die weiblichen Arbeitnehmenden, die beim militärischen Frauendienst (inkl. Rotkreuzdienst)
eingeteilt sind.
4. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub 1)
§ 190. Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (§ 48 StPG)2)
1 Die Arbeitnehmerinnen haben im unbefristeten Anstellungsverhältnis
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen.3)
2 Im befristeten Anstellungsverhältnis besteht folgender Anspruch auf
bezahlten Mutterschaftsurlaub:
a) im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 14 Wochen;
b) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.4)
2bis Solange die Anspruchsberechtigte bezahlten Mutterschaftsurlaub erhält, darf sie keine Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.5)
2ter Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.6)
2quater Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate
nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei
Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.7)
3 Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub erlischt in jedem Fall
am Ende des Anstellungsverhältnisses. Befristete Anstellungsverhältnisse
von Arbeitnehmerinnen, welche sich im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung im Mutterschaftsurlaub befinden, verlängern sich bis zum Ende des
Mutterschafsurlaubs.8)
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn
während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor
Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt die Arbeitnehmende während des Mutterschaftsurlaubs die
Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und
innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.
1) Überschrift Fassung vom 16. Dezember 2025.
2) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
3) § 190 Absatz 1 Fassung vom 4. November 2008.
4) § 190 Absatz 2 Fassung vom 6. Dezember 2005.
5) § 190 Absatz 2bis Fassung vom 26. September 2023.
6) § 190 Absatz 2ter eingefügt am 26. September 2023.
7) § 190 Absatz 2quater eingefügt am 16. Dezember 2025.
8) § 190 Absatz 3 Fassung vom 1. Juli 2025.
§ 190bis.1) Anspruch bei Vaterschaft
1 Der rechtliche Vater hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen.
2 Solange der Anspruchsberechtigte bezahlten Vaterschaftsurlaub erhält,
darf er keine Vaterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz,
EOG, SR 834.1) geltend machen.2)
3 Der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub endet:
a) nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten;
b) am Ende des Anstellungsverhältnisses;
c) nach Ausschöpfung der Taggelder;
d) wenn das Kind stirbt, oder
e) wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn
während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor
Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt der Arbeitnehmende während des Vaterschaftsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und
innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.
§ 190ter.3) Anspruch auf Adoption
1 Nimmt der oder die Arbeitnehmende ein Kind zur Adoption auf, so hat

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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und
bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) Anspruch auf einen
bezahlten Adoptionsurlaub von 10 Arbeitstagen.
2 Der Adoptionsurlaub kann von einem Elternteil bezogen oder unter den
Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen.
3 Solange der oder die Anspruchsberechtigte bezahlten Adoptionsurlaub
erhält, darf er oder sie keine Adoptionsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG geltend machen.
4 Der Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub endet:
a) nach Ablauf der Rahmenfrist von einem Jahr;
b) am Ende des Anstellungsverhältnisses;
c) nach Ausschöpfung der Taggelder;
d) wenn das Kind stirbt.
5 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn
während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor
Beginn des Urlaubs.
6 Wechselt der oder die Arbeitnehmende während des Adoptionsurlaubs
die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch
und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet.
1) § 190bis eingefügt am 15. Dezember 2020.
2) § 190bis Absatz 2 Fassung vom 26. September 2023.
3) § 190ter eingefügt am 16. Dezember 2025.
§ 190quater.1) Im Fall des Todes der Mutter
1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen
danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14
Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
2 Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach
begründet wird.
3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Urlaub nach
Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht
Wochen.
§ 191.2) Beginn und Dauer des Mutterschaftsurlaubs3)
1 Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunft.
2 Feiertage und Urlaube, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen,
können weder vor- noch nachbezogen werden.
3 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährlichen Ferienanspruches.
4 Arbeitnehmerinnen, welche die arbeitsfreien Werktage zwischen Weihnachten und Neujahr vorholen, können diese nachbeziehen, soweit sie in
den Mutterschaftsurlaub fallen.
§ 191bis.4) Beginn und Dauer des Vaterschaftsurlaubs
1 Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht mit der Geburt des Kindes.
2 Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu
beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Frist
steht während des Urlaubs nach § 190quater GAV still.5)
3 Der Bezug eines Vaterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährlichen Ferienanspruches.
§ 191ter.6) Beginn und Dauer des Adoptionsurlaubs
1 Der Anspruch auf Adoptionsurlaub entsteht mit der Aufnahme des Kindes.
2 Der Adoptionsurlaub ist innerhalb von einem Jahr nach der Aufnahme
des Kindes zu beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
3 Der Bezug eines Adoptionsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährlichen
Ferienanspruches.
1) § 19quater eingefügt am 16. Dezember 2025.
2) § 191 Fassung vom 6. Dezember 2005.
3) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
4) § 191bis eingefügt am 15. Dezember 2020.
5) § 191bis Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.
6) § 191ter eingefügt am 16. Dezember 2025.
§ 192.1) Unbezahlter Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub
1 Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ist der Arbeitnehmenden auf
schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zu gewähren, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
2 Dem Vater ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zur Kinderbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
2bis Den adoptierenden Eltern ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter
Ur-laub zur Kinderbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe
dem nicht entgegenstehen.
3 Die Einzelheiten des unbezahlten Mutterschafts-, Vaterschafts- und
Adoptionsurlaubes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
den unbezahlten Urlaub.
5. Lohn nach dem Tod
§ 193. Lohnnachgenuss (§ 49 StPG)
1 Beim Tode eines oder einer Arbeitnehmenden ist den Erben der Lohn für
den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.
2 Der Regierungsrat kann in Härtefällen Familienangehörigen einer verstorbenen Person, die von ihr finanziell abhängig waren, die Auszahlung
von höchstens drei weiteren Monatslöhnen gewähren.
1) § 192 Fassung vom 16. Dezember 2025.
e. Aus- und Weiterbildung1)
§ 194. Begriffe
1 Als Ausbildung gelten berufliche Lehrgänge, die Grundausbildungen
sicherstellen.
2 Als Weiterbildung gelten Kurse, welche der Vertiefung und Erweiterung
von bestehendem Wissen und Können dienen oder auf die Übernahme
neuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten.2)
3 ...3)
§ 195. Grundsatz (§ 7 StPG)
1 Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung des Personals.4) Er
führt zu diesem Zwecke Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder
unterstützt sie.
2 Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbeitszeit oder unter
Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen; im Rahmen von § 55 Absatz 1
GAV sind sie dazu verpflichtet.
§ 196. Kostenübernahme
1 Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Aus- oder Weiterbildung
vom Arbeitgeber angeordnet worden oder liegt sie überwiegend in seinem Interesse, gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten des Arbeitgebers, welcher auch die notwendige Zeit ohne Lohnabzug einräumt.5)
2 Liegt die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, werden die entstehenden Kosten und der Ausfall
an Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessengrades des Arbeitgebers anteilmässig oder ganz dem oder der Arbeitnehmenden auferlegt.
3 Die Regelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Aus- oder Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber selber angeboten und organisiert werden.6)
§ 197. Rückzahlungsvereinbarung
1 Übernimmt der Arbeitgeber für die Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung Kosten (inkl. anfallende Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge an die
Sozialversicherungen), kann der oder die Arbeitnehmende durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet werden, die 5’000 Franken übersteigenden
Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen, sofern er oder
sie die Verpflichtungsdauer von höchstens drei Jahren seit Abschluss der
Aus- oder Weiterbildung aus einem der folgenden Gründe nicht einhält:
a) die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wurde durch ihn oder sie
selbst veranlasst;
1) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 194 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
3) § 194 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
4) § 195 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
5) § 196 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
6) § 196 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
b) die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet abgebrochen.1)
2 Bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus- oder Weiterbildung besteht
grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.2)
3 Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, so kann der oder die Arbeitnehmende verpflichtet
werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommenen Aufwendungen zurückzuerstatten.
Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung entstehen,
werden vom Arbeitgeber nicht übernommen. Die Verpflichtungsdauer
nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss.
f. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
§ 198. Beurteilung und Beurteilungsgespräch
1 Die Vorgesetzten führen jährlich mindestens ein Mal ein Gespräch mit
jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräch) durch, welches
die
a) Mitarbeiterbeurteilung,
b) Zielvereinbarung und
c) Mitarbeiterförderung enthält.
2 Gegenstand der Beurteilung bilden die Leistung, das Arbeits- und das
Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätigkeit.
3 Die Leistung wird wie folgt beurteilt:
a) ausgezeichnet;
b) sehr gut;
c) gut;
d) genügend;
e) ungenügend.
4 Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April des vergangenen Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres.
5 Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung wird in der Regel in
den Monaten März oder April durchgeführt.
1) § 197 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 197 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
§ 199. Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung
1 Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Funktionen:
a) Oberrichter und Oberrichterin;
b) Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin;
c) Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte;
d) …1)
e) Lehrpersonen der Volksschule;2)
f) Haftrichter und Haftrichterin.3)
2 …4)
3 Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf einen Leistungszuschlag.
§ 199bis.5) Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen
Die Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen
ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Qualitätssicherung und
richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 2012.
§ 200. Beurteilungsverfahren
1 Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem oder der
Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs, das der Beurteilung und Förderung dient.
2 Der Beurteilungsbogen ist sowohl von dem oder der Vorgesetzten als
auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung eröffnet und das Gespräch
geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erhält eine Kopie des
beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.
3 Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung mit dem oder der
nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurteilung nicht anerkannt wird. Der Entscheid des oder der nächst höheren Vorgesetzten ist
endgültig.
4 Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Personalakten.
g. Arbeitszeugnis
§ 201. Arbeitszeugnis
1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder der Vorgesetzten
ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des oder der Arbeitnehmenden ausspricht.
1) § 199 Absatz 1 Buchstabe d aufgehoben am 17. Dezember 2024.
2) § 199 Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
3) § 199 Absatz 1 Buchstabe f eingefügt am 1. April 2025.
4) § 199 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.
5) § 199bis eingefügt am 4. Juni 2013.
2 Das Arbeitszeugnis wird uncodiert und transparent ausgestellt und als
uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.
§ 202. Arbeitsbestätigung
Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.
h. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
§ 203. Grundsatz1)
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass der Reglemente, richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Pensionskasse Kanton Solothurn.
§ 204. Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente
Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente richtet sich nach § 25 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn (VOR) vom 5. Januar
2015.2)
§ 205. 3 )Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der
AHV-Ersatzrente
1 Die Finanzierung der AHV-Ersatzrente richtet sich nach § 25 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn. Zusätzlich beteiligt
sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der AHV-Ersatzrente, die nach
dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichtet wird, wie folgt:
a) …
b) von der ausgerichteten AHV-Ersatzrente übernimmt der Arbeitgeber
folgende Anteile:
- 100%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste,
Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze)
vor dem Altersrücktritt nicht höher war als der Maximallohn in der
Lohnklasse 12;
- 45%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem
Altersrücktritt höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 19;
- Wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem Altersrücktritt den Maximallohn in der Lohnklasse 12 überschritt aber
höchstens dem Maximallohn in der Lohnklasse 19 entsprach, so wird
der prozentuale Anteil durch lineare Interpolation bestimmt. Die Interpolation ist in Anhang 2 NB AT GAV tabellarisch dargestellt.
2 …
1) § 203 Fassung vom 7. Juni 2016.
2) § 204 Fassung vom 7. Juni 2016.
3) § 205 Fassung vom 17. Februar 2015.
E. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand,
Administrative Untersuchung
§ 206. Verantwortlichkeit (§ 8 StPG)
Verantwortlichkeit und Haftung der Arbeitnehmenden richten sich nach
dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 124.21)
§ 207. Rechtsbeistand (§ 9 StPG)
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wenn
sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit
a) als Beschuldigte, Opfer oder Geschädigte in ein Strafverfahren verwickelt
werden;
b) als Opfer oder Geschädigte einen Schaden erleiden, dessen Ersatz sie
einfordern.
2 Hat der oder die Arbeitnehmende durch eine strafrechtlich relevante
Handlung offensichtlich vorsätzlich Dienstpflichten verletzt, besteht kein
Anspruch auf einen Rechtsbeistand.
3 Der Regierungsrat bezeichnet einen Verwaltungsjuristen oder eine Verwaltungsjuristin als Rechtsbeistand. Lehnt der Arbeitnehmende diese Person ab, kann er einen freierwerbenden Rechtsanwalt wählen. Ihm werden
die Anwaltskosten zum Stundenansatz von höchstens 220 Franken vergütet.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die vollen Kosten übernehmen.
3bis Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kann der Regierungsrat die teilweise oder vollständige Übernahme der Prämie an Rechtsschutzversicherungen beschliessen, welche von Personalverbänden oder
Berufsgruppen abgeschlossen wurden.1)
4 Stellt sich während oder nach Abschluss des Strafverfahrens heraus, dass
Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt wurden, kann der
Anspruch auf Rechtsbeistand widerrufen werden. Die bereits erbrachten
Leistungen werden zurückgefordert oder verrechnet.
§ 208. Administrative Untersuchung (§ 50bis StPG)
1 Arbeitnehmende, denen Dritte eine Verletzung von Dienstpflichten zur
Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn
diese zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder zu dessen
Auflösung aus wichtigen Gründen führen könnten.
2 Der Arbeitgeber hat das Recht, Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn
diese zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen führen könnten.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.
1) § 207 Absatz 3bis eingefügt am 8. Juni 2010.
F. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
§ 209. Grundsatz
1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen und auf deren physische, psychische und sexuelle Integrität gebührend Rücksicht zu nehmen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der
Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach den Erfahrungen
notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Anstellungsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und
die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und
Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden
G. Schutz vor sexueller Belästigung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 210. Grundsatz
1 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.
2 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so
behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesondere ihre sexuelle
Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Belästigung von und gegenüber Drittpersonen (nicht dem GAV unterstellten Personen wie Patienten
und Klienten) wird nicht toleriert.
3 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Informations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahmen.
4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten verantwortlich.
2. Beschreibung der sexuellen Belästigung
§ 211. Definition
Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten (Gesten, Äusserungen, körperliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug usw.), welches nach
herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wird oder im Einzelfall
seitens der belästigten Person unerwünscht ist, wenn die belästigende
Person weiss oder wissen müsste, dass dieses Verhalten als unerwünscht
empfunden wird.
§ 212. Beispiele
Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum
Beispiel durch:
a) sexuelle und körperliche Übergriffe;
b) unerwünschte Körperberührungen;
c) Nötigungen;
d) Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes;
e) Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen;
f) Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;
g) Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material;
h) anzügliche und peinliche Bemerkungen;
i) taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten;
j) wiederholte unerwünschte Einladungen.
§ 213. Pflichten der Vorgesetzten
1 Die Vorgesetzten sind für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre in
ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in ihrem Arbeitsumfeld zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arbeitnehmende nicht
Drittpersonen sexuell belästigen.
3 Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltensweisen aufmerksam zu machen und korrigierend einzugreifen.
4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich belästigt fühlt und sich bei
ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und während des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere
die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
§ 214. Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen
1 Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar,
a) die belästigende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten unerwünscht ist;
b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;
c) alle Beweismittel zu sammeln;
d) die Vorgesetzten zu informieren;
e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu
kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen
(formelles Verfahren).
2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den belästigten Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
3. Folgen sexueller Belästigung
§ 215. Rechte belästigter Arbeitnehmender
Belästigte Personen haben das Recht auf
a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und
b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).
§ 216. Missbrauch der Rechte
1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die
keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solchen beschuldigen,
haben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung, zu rechnen.
2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche
Schritte einzuleiten.
§ 217. Administrativ- oder Disziplinarverfahren
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativverfahren bzw. ein Disziplinarverfahren durchzuführen, wenn ein erheblicher Verdacht auf sexuelle Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Kündigung oder zu einer
fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen
geben könnte.
§ 218. Keine Nachteile
1 Die belästigte Person sowie Personen, die als allfällige Zeugen in einer
administrativen Untersuchung oder in einem Administrativ- oder Disziplinarverfahren ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer Anzeige oder ihrer
Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. Insbesondere dürfen sie
während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ihren Willen weder
versetzt noch entlassen werden.
2 Vorbehalten bleiben:
a) die Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder die Versetzung aus
Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administrativen Untersuchung oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfahren stehen;
b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rechte.
4. Informelles Verfahren
§ 219. Beratung und Unterstützung
1 Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von einer sexuellen Belästigung betroffen sind oder davon wissen, haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen:
a) Verwaltung;
b) Gerichte;
c) Kantonspolizei;
d) Spitäler;
e) kantonale Schulen;
f) Volksschule;1)
oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen.
2 Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag:
a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerichte;
b) des Polizeikommandos für die Polizei;
c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;
d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;
e) des Departementes für Bildung und Kultur für die Volksschule mindestens eine männliche und eine weibliche Vertrauensperson.2)
3 Die GAVKO legt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest, welche
Ausbildungsanforderungen die Vertrauenspersonen zu erfüllen haben.
4 Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahrung strengster Diskretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht.
5 Die betroffenen Personen können sich auch an Vertrauenspersonen ausserhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen wenden.
§ 220. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem
Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden werden.
2 Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Schritte das Einverständnis der betroffenen Person.
3 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört es insbesondere, die
betroffene Person anzuhören und sie:
a) über die möglichen informellen und formellen Schritte zu informieren
und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten;
b) auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder
sie dabei zu vertreten;
c) bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unterstützen;
d) über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren;
e) bei Aktivitäten zur Prävention gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterstützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.
4 Die Vertrauenspersonen können insbesondere
a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;
b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den
Vorgesetzten, verlangen;
c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Folge
hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personalamt notwendig;
d) vorsorgliche Massnahmen beantragen.
1) § 219 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
2) § 219 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
5 Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflichten vor.
5. Formelles Verfahren (Anzeige)
§ 221. Anzeigerecht und Anträge
1 Belästigte Arbeitnehmende haben das Recht, innerhalb von einem Jahr
seit der letzten sexuellen Belästigung bei der Anstellungsbehörde oder
beim Personalamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
2 Sie können folgende Anträge stellen (Art. 5 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 29. März 1995):
a) eine drohende sexuelle Belästigung zu verbieten oder zu unterlassen;
b) eine bestehende sexuelle Belästigung zu beseitigen;
c) eine sexuelle Belästigung festzustellen;
d) die Zusprechung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber, sofern
dieser nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihm billigerweise zugemutet werden können.
3 Sie können die Ergreifung geeigneter Massnahmen gegen die belästigende Person beantragen, insbesondere die Verpflichtung zur Entschuldigung, Verwarnung, Verlegung des Arbeitsortes oder das Ansetzen einer
Bewährungsfrist.
4 Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Personalamt weiter.
§ 222. Administrative Untersuchung
1 Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Personalamt in Form
einer Verfügung keine Folge. Dieser Entscheid kann nach § 237 GAV angefochten werden.
2 In den andern Fällen setzt der Regierungsrat auf Antrag des Personalamtes eine Untersuchungskommission ein. Diese hat aus Personen beiderlei
Geschlechts zu bestehen.
3 Die Kommission hat:
a) die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen;
b) den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu gewähren;
c) einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Massnahmen zu erstellen.
4 Die belästigte Person kann verlangen, dass von einer persönlichen Gegenüberstellung abgesehen wird. Massgebend sind hierfür die im Strafprozess geltenden Grundsätze.
5 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat.
Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommission über die erforderlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigenden Person gestellten Begehren.
6 Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Monaten nach Eingang der
Anzeige abzuschliessen.
§ 223. Beschluss des Regierungsrates
1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Regierungsrat einen
Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten
Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Person kann er personalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von
Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar.
H. Schutz vor Mobbing
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 224. Grundsatz
1 Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.
2 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das Mobbing nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Informations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahmen.
3 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so
behandelt zu werden, dass ihre Würde unangetastet bleibt.
4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten verantwortlich.
2. Beschreibung von Mobbing
§ 225. Definition
1 Als Mobbing gilt enormer psychischer Druck auf Arbeitnehmende in ihrer
beruflichen Tätigkeit durch ein systematisches, feindliches und während
längerer Zeit anhaltendes oder wiederholtes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll.
2 Mobbing kann von Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder -kolleginnen,
Unterstellten, von Einzelpersonen oder Gruppen ausgehen.
3 Mobbing verletzt die Würde der betroffenen Person und beeinträchtigt
die Arbeitsleistung.
§ 226. Beispiele
Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten, zum Beispiel durch:
a) Kontaktverweigerung;
b) Drohungen;
c) Diskriminierungen;
d) Misshandlungen;
e) sexuelle Belästigung;
f) Zuteilung sinnloser Arbeit;
g) Überforderungen;
h) Verweigerung von Informationen.
3. Verhinderung von Mobbing
§ 227. Pflichten der Vorgesetzten
1 Die Vorgesetzten sorgen für ein gutes Arbeitsklima mit fairer Kommunikations- und Konfliktkultur.
2 Sie sind verantwortlich für eine zweckmässige Sensibilisierung der Arbeitnehmenden.
3 Sie haben Arbeitnehmende auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen
und korrigierend einzugreifen.
4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich gemobbt fühlt und sich bei
ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und während des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere
die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
4. Verhaltensmassnahmen bei Mobbing
§ 228. Empfohlenes Verhalten der von Mobbing betroffenen Personen
1 Den betroffenen Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar,
a) die mobbende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten unangebracht ist;
b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;
c) alle Beweismittel zu sammeln;
d) die Vorgesetzten zu informieren;
e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu
kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen
(formelles Verfahren).
2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den betroffenen Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
§ 229. Rechte der von Mobbing betroffenen Personen
Die betroffenen Personen haben das Recht auf
a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und
b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).
§ 230. Missbrauch der Rechte
1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die
kein Mobbing begangen hat, eines solchen beschuldigen, haben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung, zu
rechnen.
2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche
Schritte einzuleiten.
§ 231. Keine Nachteile
1 Personen, die eine Situation als Mobbing empfinden und anzeigen, dürfen aufgrund ihrer Anzeige keine beruflichen Nachteile erfahren.
2 Vorbehalten bleiben:1)
a) die vorübergehende Versetzung zur Beruhigung oder Entlastung der
Situation;
b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rechte nach § 230
GAV.
5. Informelles Verfahren
§ 232. Beratung und Unterstützung
1 Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von Mobbing betroffen
sind, haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch
speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauenspersonen in folgenden
Bereichen:
a) Verwaltung;
b) Gerichte;
c) Kantonspolizei;
d) Spitäler;
e) kantonale Schulen;
f) Volksschule;2)
oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen.
2 Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag:
a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerichte;
b) des Polizeikommandos für die Polizei;
c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;
1) § 231 Absatz 2 Buchstaben a und b Fassung vom 30. April 2019.
2) § 232 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;
e) des Departementes für Bildung und Kultur für die Volksschule mindestens eine männliche und eine weibliche Vertrauensperson.1)
3 Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahrung strengster Diskretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht.
4 Die betroffenen Personen können sich auch an Vertrauenspersonen ausserhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen wenden.
§ 233. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem
Ziel, dass Mobbing sofort unterbunden wird.
2 Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Schritte das Einverständnis der betroffenen Person.
3 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere, die
betroffenen Personen anzuhören und sie
a) über die möglichen informellen und formellen Schritte zu informieren
und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten;
b) auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder
sie dabei zu vertreten;
c) bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unterstützen;
d) über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren;
e) bei Aktivitäten zur Prävention gegen Mobbing am Arbeitsplatz zu unterstützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.
4 Die Vertrauenpersonen können insbesondere
a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;
b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den
Vorgesetzten, verlangen;
c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur
Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personalamt oder
dem Personaldienst des Spitals notwendig;2)
d) Vorschläge zur Verbesserung der Situation machen.3)
5 Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflichten vor.
6. Formelles Anzeigeverfahren
§ 234. Anzeigerecht und Anträge
1 Von Mobbing betroffene Personen haben das Recht, innerhalb von drei
Monaten seit der letzten als Mobbing empfundenen Handlung bei der
Anstellungsbehörde oder beim Personalamt und für Arbeitnehmende des
1) § 232 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
2) § 233 Absatz 4 Buchstabe c Fassung vom 30. April 2019.
3) § 233 Absatz 4 Buchstabe d Fassung vom 30. April 2019.
Spitals beim Personaldienst des Spitals schriftlich Anzeige zu erstatten. Die
Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Personalamt weiter.1)
2 Sie können folgende Anträge stellen:
a) drohendes Mobbing zu verbieten oder zu unterlassen;
b) bestehendes Mobbing zu beseitigen;
c) Mobbing festzustellen.
3 Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Personalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals in Form einer Verfügung keine
Folge. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden.
Das Verfahren ist kostenlos. Der Regierungsratsbeschluss kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.2)
§ 234bis. Mediationsverfahren3)
1 Ist die Anzeige nicht offensichtlich unbegründet, einigen sich die Parteien auf einen Mediator oder eine Mediatorin aus der durch die GAVKO
genehmigten Liste. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Personalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals einen Mediator
oder eine Mediatorin, der oder die von keiner Partei vorgeschlagen worden ist. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
2 Der Mediator oder die Mediatorin führt ein Mediationsverfahren durch.
Er oder sie hat in diesem Rahmen das Recht, Einsicht in die Personaldossiers der betroffenen Personen zu nehmen.
3 Der Mediator oder die Mediatorin kann insbesondere:
a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;
b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den
Vorgesetzten verlangen;
c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personalamt oder dem
Personaldienst des Spitals notwendig;
d) vorsorgliche Massnahmen dem Personalamt oder dem Personaldienst des
Spitals vorschlagen.
4 Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Die Akten aus dem Mediationsvefahren dürfen in einer allfälligen administrativen Untersuchung nicht
verwendet werden.
5 Die Parteien sind zur aktiven Teilnahme verpflichtet. Verweigert eine
Partei die aktive Teilnahme, bricht der Mediator oder die Mediatorin das
Mediationsverfahren ab. Im Mediationsverfahren können sich die betroffenen Personen durch eine Vertrauensperson nach § 232 Abs. 1 GAV
begleiten lassen.
6 Der Mediator oder die Mediatorin teilt bei Abschluss des Verfahrens dem
Personalamt beziehungsweise dem Personaldienst des Spitals mit, ob das
Verfahren
a) abgebrochen wurde und aus welchen Gründen;
b) eine Einigung zustande gekommen ist und was diese beinhaltet;
c) oder ob keine Einigung zustande gekommen ist.
1) § 234 Absatz 1 Fassung vom 30. April 2019.
2) § 234 Absatz 3 Fassung vom 30. April 2019.
3) § 234bis eingefügt am 30. April 2019.
7 Scheitert das Mediationsverfahren, kann die anzeigende Person innert 30
Tagen beim Personalamt die Einsetzung einer Untersuchungskommission
verlangen. Musste das Mediationsverfahren abgebrochen werden, weil die
anzeigende Person nicht aktiv teilgenommen hat, so besteht keine Möglichkeit, die Einsetzung einer Untersuchungskommission zu verlangen.
§ 235. Administrative Untersuchung
1 …1)
2 Der Regierungsrat setzt auf Antrag des Personalamtes eine Untersuchungskommission ein.2)
3 Die Kommission hat:
a) die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen;
b) den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu gewähren;
c) einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Massnahmen zu erstellen.
4 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat.
Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommission über die erforderlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigenden Person gestellten Begehren.
5 ...3)
§ 236. Beschluss des Regierungsrates
1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Regierungsrat einen
Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten
Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Person kann er personalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von
Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
1bis Der Regierungsrat kann der obsiegenden Partei eine durch den Arbeitgeber zu tragende Parteientschädigung zusprechen. Anwaltskosten werden zu einem Stundenansatz von höchstens 220 Franken vergütet. Bei
ungebührlicher Verfahrensverzögerung oder bös- und mutwilliger Prozessführung können einer Partei Verfahrenskosten auferlegt werden.4)
2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar.
1) § 235 Absatz 1 aufgehoben am 30. April 2019.
2) § 235 Absatz 2 Fassung vom 30. April 2019.
3) § 235 Absatz 5 aufgehoben am 30. April 2019.
4) § 236 Absatz 1bis Fassung am 24. Oktober 2022.
I. Rechtsschutz
§ 237. Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 53 StPG)
1 Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese
Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht
selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 49
Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12).
2 Ein Entscheid des Kantonsrates über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a StPG kann innert 30 Tagen mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem
Regierungsrat sind kostenlos.
§ 238. Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
(§ 48 Abs. 1 Bst. a GO)
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO).
NB AT Anhang 1
Grundlohn und Einreihungsplan (§ 128 GAV)
§ 239. Lohnklassen
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK
311)
- Oberrichter/in (max. LK 31) - Chefarzt/ärztin 117'589
LK
302)
- Hauptabteilungsleiter/in
- Staatsschreiber/in
- Chefarzt/ärztin
- Leitender/e Arzt/Ärztin
112'384
LK 29 - Amtsgerichtspräsident/in
- Chef/in Amt für Finanzen
- Chef/in Kantonale Finanzkontrolle3)
- Hauptabteilungsleiter/in
- Oberstaatsanwalt/anwältin
- Chefarzt/ärztin
- Leitender/e Arzt/Ärztin
- Oberarzt/ärztin
107'359
LK
284)
- Departementssekretär/in I
- Hauptabteilungsleiter/in
- Oberstaatsanwalt-
Stellvertreter/in
- Polizeioffizier I
- Leitender/e Arzt/Ärztin
- Oberarzt/ärztin
- Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule5
102'509
LK
276)
- Departementssekretär/in I
- Hauptabteilungsleiter/in
- Leitende/r Staatsanwalt/anwältin
- Polizeioffizier I
- Oberarzt/ärztin - Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule7)
97'834
LK
268)
- Abteilungsleiter/in I
- Departementssekretär/in I
- Departementssekretär/in II
- Jugendanwalt/anwältin
- Polizeioffizier I
- Ratssekretär/in
- Staatsanwalt/anwältin
- Wissenschafl. Sachbearb. I
- Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule9)
93'330
1) LK 31 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 17. Dezember 2024.
2) LK 30 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 17. Dezember 2024.
3) Eingefügt in LK 29 am 24. September 2019.
4) LK 28 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 24. September 2019.
5) Fassung vom 20. Juni 2011.
6) LK 27 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012.
7) Fassung vom 20. Juni 2011.
8) LK 26 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012.
9) Fassung vom 20. Juni 2011.
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK
251)
- Abteilungsleiter/in I
- Amtschreiber/in2)
- Departementssekretär/in II
- Polizeioffizier I
- Staatsanwalt/anwältin
- Wissenschaftl. Sachbearb. I
- Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule3)
88'998
LK 24 - Abteilungsleiter/in I
- Amtschreiber/in
- Departementssekretär/in II
- Kreiskommandant/in
- Polizeioffizier II
- Stv. des Jugendanwalts/
-anwältin
- wissenschaftl. Sachbearb. I
- Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule4)
84'832
LK 23 - Abteilungsleiter/in I
- Amtschreiber/in
- ...5)
- Polizeioffizier II
- wissenschaftl. Sachbearbeiter/in I
- Leiter/in Pflegedienst - Berufsfachschullehrperson
- Lehrperson an
höherer Fachschu-
- Mittelschullehrperson
- Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule6)
80'833
LK 22 - Abteilungsleiter/in II
- Admin. Sachbearbeiter/in I
- Amtsgerichtsschreiber/in7)
- Gerichtsschreiber/in I
- Polizeioffizier II
- Techn. Sachbearbeiter/in I
- wissenschaftl. Sachbearbeiter/in II
- Leiter/in Pflegedienst - Berufsfachschullehrperson
- Lehrperson an
höherer Fachschu-
- Schulleiter/in
Mittel- und Berufsschule
an höherer Fachschule8)
76'997
1) LK 25 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012.
2) Eingefügt am 22. April 2008.
3) Fassung vom 20. Juni 2011.
4) Fassung vom 20. Juni 2011.
5) Aufgehoben am 26. September 2006.
6) Fassung vom 20. Juni 2011.
7) Eingefügt am 4. November 2008.
8) Fassung vom 20. Juni 2011.
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK 21 - Abteilungsleiter/in II
- Admin. Sachbearbeiter/in I
- ...1)
- Gerichtsschreiber/in I
- Polizeioffizier II
- Techn. Sachbearbeiter/in I
- Vorsteher/in des Oberamtes
- wissenschaftl. Sachbearbeiter/in II
- Assistenzarzt/ärztin
- Leiter/in Pflegedienst
- Berufsfachschullehrperson
- Mittelschullehrperson
- Volksschullehrperson
an höherer Fachschule
an Mittelschule2)
73'321
LK 20 - Abteilungsleiter/in II
- Admin. Sachbearbeiter/in I
- ...3)
- Gerichtsschreiber/in I
- Polizeioffizier II
- Techn. Sachbearbeiter/in I
- wissenschaftl. Sachbearbeiter/in II
- Assistenzarzt/ärztin
- Fachpfleger/schwester I
- Leiter/in Pflegedienst
leitender Stellung I
- Praxislehrperson
- Mittelschullehrperson
- Volksschullehrperson
an höherer Fachschule
an Mittelschule4)
69'804
LK 19 - Abteilungsleiter/in II
- Admin. Sachbearbeiter/in I
- Gerichtsschreiber/in I
- Gerichtsschreiber/in II
- Informatiker/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in I
- wissenschaftl. Sachbearbeiter/in II
- Fachpfleger/schwester I
leitender Stellung I
- Volksschullehrperson
an Mittelschule5)
66'445
LK
18a
- - - …6)
1) Aufgehoben am 4. November 2008.
2) Fassung vom 20. Juni 2011.
3) Aufgehoben am 4. November 2008.
4) Fassung vom 20. Juni 2011.
5) Fassung vom 20. Juni 2011.
6) Aufgehoben am 20. Juni 2011.
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK 18 - Abteilungsleiter/in III
- Admin. Sachbearbeiter/in I
- Gerichtsschreiber/in II
- Informatiker/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in I
- Fachpfleger/schwester I
leitender Stellung I
- Volksschullehrperson
an höherer Fachschule
an Mittelschule
an Volksschule1)
63'238
LK 17 - Abteilungsleiter/in III
- Admin. Sachbearbeiter/in II
- Gerichtsschreiber/in II
- Informatiker/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in II
- Fachpfleger/schwester I
- Med.-techn. Mitarb. in
leitender Stellung
- Med.-therap. Mitarb. in
leitender Stellung
leitender Stellung I
- Sozialbetreuer/in I
- Volksschullehrperson
an höherer Fachschule2)
60'185
LK 16 - Abteilungsleiter/in III
- Admin. Sachbearbeiter/in II
- Gerichtsschreiber/in II
- Informatiker/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in II
- Fachpfleger/schwester II
- Med.-techn. Mitarb. in
leitender Stellung
- Med.-therap. Mitarb. in
leitender Stellung
leitender Stellung II
- Sozialbetreuer/in I
- Sozialbetreuer/in II
an höherer Fachschule
an Mittelschule3)
57'280
LK 15 - Abteilungsleiter/in III
- Admin. Sachbearbeiter/in II
- Informatiker/in II
- Techn. Sachbearbeiter/in II
- Fachpfleger/schwester II
- Med.-techn. Mitarb. in
leitender Stellung
- Med.-techn. Mitarb. I
- Med.-therap. Mitarb. in
leitender Stellung
- Med.-therap. Mitarb. I
leitender Stellung II
- Sozialbetreuer/in I
- Sozialbetreuer/in II
an Volksschule4)
54'522
1) Fassung vom 20. Juni 2011.
2) Fassung vom 20. Juni 2011.
3) Fassung vom 20. Juni 2011.
4) Fassung vom 20. Juni 2011.
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK 14 - Admin. Sachbearbeiter/in II
- Gruppenleiter/in I
- Informatiker/in II
- Techn. Sachbearbeiter/in II
- Fachpfleger/schwester II
- Med.-techn. Mitarb. I
- Med.-therap. Mitarb. I
- Pfleger/Schwester
leitender Stellung II
- Sozialbetreuer/in II
le1)
51'908
LK 13 - Admin. Sachbearbeiter/in
III
- Gruppenleiter/in I
- Handwerkl. Mitarb. I
- Hauswirtschaftl. Mitarb. I
- Informatiker/in II
- Landwirtschaftl. Mitarb. I
- Techn. Mitarbeiter/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in III
I
- Fachpfleger/schwester II
- Med.-techn. Mitarb. I
- Med.-therap. Mitarb. I
- Pfleger/Schwester
leitender Stellung II
- Sozialbetreuer/in II
49'436
LK 12 - Admin. Sachbearbeiter/in
III
- Gruppenleiter/in I
- Handwerkl. Mitarb. I
- Hauswirtschaftl. Mitarb. I
- Informatiker/in II
- Landwirtschaftl. Mitarb. I
- Techn. Mitarbeiter/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in III
I
- Med.-techn. Mitarb. I
- Med.-techn. Mitarb. II
- Med.-therap. Mitarb. I
- Med.-therap. Mitarb. II
- Spitalmitarbeiter/in I
an Volksschule2)
47'103
LK 11 - Admin. Sachbearb./in III
- Gruppenleiter/in I
- Handwerkl. Mitarb. I
- Hauswirtschaftl. Mitarb. I
- Informatiker/in III
- Landwirtschaftl. Mitarb. I
- Techn. Mitarbeiter/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in III
I
- Med.-techn. Mitarb. II
- Med.-therap. Mitarb. II
- Spitalmitarbeiter/in I
44'908
1) Fassung vom 20. Juni 2011.
2) Fassung vom 20. Juni 2011.
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK 10 - Admin. Sachbearbeiter/in
III
- Gruppenleiter/in II
- Handwerkl. Mitarbeiter/in I
- Hauswirtschaftl. Mitarb. I
- Informatiker/in III
- Landwirtschaftl. Mitarb. I
- Techn. Mitarbeiter/in I
- Techn. Sachbearbeiter/in III
I
- Med.-techn. Mitarb. II
- Med.-therap. Mitarb. II
- Spitalmitarbeiter/in I
42'845
LK 9 - Gruppenleiter/in II
- Handwerkl. Mitarbeiter/in I
- Hauswirtschaftl. Mitarb. I
- Informatiker/in III
- Landwirtschaftl. Mitarb. I
- Techn. Mitarbeiter/in I
I
- Med.-techn. Mitarb. II
- Med.-therap. Mitarb. II
- Spitalmitarbeiter/in I
-Lehrbeauftragte/r
an Volksschule1)
40'913
LK 8 - Gruppenleiter/in II
- Handwerkl. Mitarbeiter/in
- Hauswirtschaftl. Mitarb. II
- Informatiker/in III
- Landwirtschaftl. Mitarb. II
- Techn. Mitarbeiter/in II
- Spitalmitarbeiter/in II 39'110
LK 7 - Gruppenleiter/in II
- Handwerkl. Mitarbeiter/in
- Hauswirtschaftl. Mitarb. II
- Landwirtschaftl. Mitarb. II
- Techn. Mitarbeiter/in II
- Spitalmitarbeiter/in II 37'433
LK 6 - Datatypist/in
- Handwerkl. Mitarbeiter/in
- Hauswirtschaftl. Mitarb. II
- Landwirtschaftl. Mitarb. II
- Techn. Mitarbeiter/in II
- Spitalmitarbeiter/in II 35'859
1) Fassung vom 20. Juni 2011.
LK Personal der
Verwaltung
Soziales &
medizinisches
Personal
Leitungs- und Lehrpersonen der
Schulen
Jährl.
Grundlohn in
Fr.
LK 5 - Datatypist/in
- Handwerkl. Mitarbeiter/in
- Hauswirtschaftl. Mitarb. II
- Landwirtschaftl. Mitarb. II
- Techn. Mitarbeiter/in II
- Spitalmitarbeiter/in II 34'442
LK 4 - Datatypist/in
- Handwerkl. Mitarb./in III
- Hauswirtschaftl. Mitarb. III
- Landwirtschaftl. Mitarb. III
- Verwaltungsmitarb. III
- Spitalmitarbeiter/in III 33'123
LK 3 - Datatypist/in
- Handwerkl. Mitarb./in III
- Hauswirtschaftl. Mitarb. III
- Landwirtschaftl. Mitarb. III
- Verwaltungsmitarb. III
- Spitalmitarbeiter/in III 31'917
LK 2 - Handwerkl. Mitarb./in III
- Hauswirtschaftl. Mitarb. III
- Landwirtschaftl. Mitarb. III
- Verwaltungsmitarb. III
- Spitalmitarbeiter/in III 30'820
LK 1 - Handwerkl. Mitarb./in III
- Hauswirtschaftl. Mitarb. III
- Landwirtschaftl. Mitarb. III
- Verwaltungsmitarb.in III
- Spitalmitarbeiter/in III 29'830
§ 240. Ausnahmen
Ausnahmsweise kann der Regierungsrat, um qualifizierte Arbeitnehmende
zu gewinnen oder zu behalten:
a) die Funktionenketten nach § 239 GAV um zwei Lohnklassen erweitern;
b) den Grundlohn um höchstens 20% erhöhen.
§ 241. Index
Der jährliche Grundlohn basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Mai 1993 (= 100 Punkte).
§ 242. a-Lohnklassen für Lehrpersonen der Volksschule1)
Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird der
Grundlohn um einen Drittel der Differenz zur nächst höheren Lohnklasse
erhöht.
§ 243.2) Grundlohn für soziales und medizinisches Personal
Der Grundlohn für soziales und medizinisches Personal beträgt für Mitarbeitende mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 105% der Beträge nach
§ 239 GAV. Für Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016
wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV festgelegt.
§ 244.3) Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal
Die ersten 10 Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal
mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 betragen 3%, die nächsten zwei
Erfahrungsanstiege 2,5% und die weiteren Erfahrungsanstiege 1,25%. Für
Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016 gilt der Erfahrungszuschlag nach § 133 GAV.
1) § 242 Sachüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012.
2) § 243 Fassung vom 11. August 2015.
3) § 244 Fassung vom 24. Oktober 2016.
NB AT Anhang 2 AHV-Ersatzrente (§ 203 ff. GAV)
§245. Berechnung der AHV-Ersatzrente1)
Die AHV-Ersatzrente berechnet sich wie folgt: Jahresbruttolohn inkl. 13 Monatslohn und unkl. Teuerungszulagen ohne Leistungsbonus.
1) § 245 Fassung vom 24. Oktober 2016.
LK LK
E0 E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E10 E11 E12 E13 E14 E15 E16 E17 E18 E19 E20
1 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 1
2 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 2
3 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 3
4 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 4
5 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 5
6 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 6
7 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 7
8 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 8
9 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 9
10 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 10
11 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 11
12 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 12
13 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 99.3% 98.3% 97.3% 96.3% 95.3% 94.3% 13
14 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 98.8% 96.7% 95.7% 94.6% 93.6% 92.6% 91.5% 90.5% 89.4% 88.4% 14
15 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 98.3% 95.2% 93.0% 90.8% 89.7% 88.6% 87.5% 86.4% 85.3% 84.2% 83.1% 82.0% 15
16 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 98.9% 95.7% 92.5% 89.2% 86.9% 84.6% 83.4% 82.3% 81.1% 80.0% 78.8% 77.7% 76.5% 75.3% 16
17 100% 100% 100% 100% 100% 99.9% 96.5% 93.1% 89.7% 86.3% 82.9% 80.5% 78.0% 76.8% 75.6% 74.4% 73.2% 72.0% 70.7% 69.5% 68.3% 17
18 100% 100% 100% 100% 97.7% 94.1% 90.5% 87.0% 83.4% 79.8% 76.2% 73.7% 71.1% 69.8% 68.6% 67.3% 66.0% 64.7% 63.5% 62.2% 60.9% 18
19 100% 100% 99.3% 95.5% 91.8% 88.0% 84.3% 80.5% 76.7% 73.0% 69.2% 66.6% 63.9% 62.5% 61.2% 59.8% 58.5% 57.2% 55.8% 54.5% 53.1% 19
20 100% 97.4% 93.5% 89.5% 85.6% 81.6% 77.7% 73.8% 69.8% 65.9% 61.9% 59.1% 56.3% 54.9% 53.5% 52.0% 50.6% 49.2% 47.8% 46.4% 45% 20
21 95.7% 91.5% 87.4% 83.3% 79.1% 75.0% 70.8% 66.7% 62.5% 58.4% 54.2% 51.3% 48.3% 46.8% 45.4% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45% 21
22 89.8% 85.4% 81.0% 76.7% 72.3% 68.0% 63.6% 59.3% 54.9% 50.6% 46.2% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45.0% 45% 22
23 83.6% 79.0% 74.4% 69.9% 65.3% 60.7% 56.1% 51.6% 47.0% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 23
24 77.1% 72.3% 67.5% 62.7% 57.9% 53.1% 48.3% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 24
25 70.4% 65.3% 60.3% 55.3% 50.2% 45.2% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 25
26 63.4% 58.1% 52.8% 47.5% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 26
27 56.1% 50.6% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 27
28 48.5% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 28
29 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 29
30 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 30
31 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 45% 31
Erfahrungsstufen
Anstieg 2,5% Anstieg 1,25%Anstieg 3,5%
Normative Bestimmungen,
Besonderer Teil: I. Spitäler (NB BT Spitäler)
§ 246. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Spitäler regelt die Abweichungen und Ergänzungen
gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen Personals der im Kanton Solothurn
gelegenen und von ihm massgeblich subventionierten oder rechtlich oder
wirtschaftlich kontrollierten Spitäler (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.
§ 247. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
Auf das Anstellungsverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte sind die
Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnungen dazu über
den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit anwendbar,
sofern der vorliegende GAV für die Arbeitnehmenden keine günstigeren
Bestimmungen enthält.
B. Dauer und Auflösung des
Anstellungsverhältnisses1)
§ 248. Höchstdauer für befristete Anstellungsverhältnisse der Assistenz-
und Oberärztinnen und -ärzte
Befristete Anstellungsverhältnisse von in Weiterbildung befindlichen Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten dürfen längstens für fünf Jahre abgeschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet.
§ 248bis.2) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren
Das vereinfachte ordentliche Kündigungsverfahren gemäss § 43bis GAV
findet keine Anwendung für Oberärztinnen und -ärzte sowie Spitalfachärztinnen und -ärzte.
1) Titel B Fassung vom 19. Juni 2018.
2) § 248bis eingefügt am 19. Juni 2018.
C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Rechte
a. Arbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
§ 249. Sollarbeitszeit
1 Die Sollarbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte wird innerhalb eines Rahmens von 42 bis 50 Wochenstunden festgelegt.
2 Der Klinikchef oder die Klinikchefin legt innerhalb des Rahmens von Absatz 1 gemäss den Bedürfnissen der Klinik die Sollarbeitszeit der dort beschäftigten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte fest. Bei der Festlegung sind auch die Zeiten für Weiter- und Fortbildung sowie für Supervision zu berücksichtigen.
3 Es werden folgende Sollarbeitszeiten empfohlen:
a) für Betriebe mit 24-Stunden-Notfalldienst: 48 Wochenstunden;
b) für Betriebe ohne 24-Stunden-Notfalldienst: 44 Wochenstunden.
§ 250. Definition der Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden
muss. Weiter- und Fortbildung an Ort, Supervision sowie Nacht- und Wochenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie dienstlich begründet sind.
2 Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen müssen, wird die
Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, während der das Essen für
nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstlichen Gründen unterbrochen werden muss, gilt als Arbeitszeit.
3 Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Während des Pikettdienstes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung, dass er oder sie
jederzeit erreichbar und entsprechend den Erfordernissen des Dienstbetriebes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) im Spital einsatzbereit ist.
Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die
Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine spitalinterne Unterkunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdienst nicht als Arbeitszeit.
§ 251. Kompensation und Auszahlung
1 Ein gegenüber der Sollarbeitszeit positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer Gleitzeitsaldo durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.
2 Die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag wird in der
Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die Spitaldirektion.
Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn der Gleitzeitsaldo per Stichtag die
empfohlene Sollarbeitszeit gemäss § 249 Spitäler GAV um mehr als 100
Stunden übersteigt. Der per Stichtag nicht ausbezahlte Teil des Gleitzeitsaldos verfällt während der Dauer der Anstellung nicht.
3 Am Ende des Anstellungsverhältnisses ist ein negativer oder positiver
Saldo nur lohnwirksam, wenn die während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses geleistete Arbeitszeit weniger beträgt, als sie bei 42
Wochenstunden betragen würde bzw. mehr beträgt, als sie bei 50 Wochenstunden betragen würde. Nachbezahlt werden muss nur die Differenz
zwischen den auf der Basis von 42 Wochenstunden während der ganzen
Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leistenden und den effektiv geleisteten Stunden. Ausbezahlt wird nur die Differenz zwischen den effektiv
geleisteten Stunden und jenen Stunden, welche auf der Basis von 50 Wochenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu
leisten gewesen wären.
4 Der Wert einer Mehr- oder Minderstunde berechnet sich auf der Basis
einer 42-Stundenwoche; massgebend ist der am Stichtag bzw. am Ende
des Anstellungsverhältnisses geltende Bruttolohn.
§ 252. Maximale tägliche Arbeitszeit
Die Dauer der ununterbrochenen Präsenz im Spital darf mit Ausnahme
dringender Notfälle 25 Stunden (einschliesslich Übergabe) nicht überschreiten.
§ 253. Ruhetage
1 Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte haben in Ergänzung zu den
üblichen Feier- und Freitagen Anrecht auf so viel Ruhetage, wie das entsprechende Kalenderjahr Samstage und Sonntage aufweist (in der Regel
104 Tage pro Kalenderjahr).
2 Pro Monat sollten mindestens zwei Wochenenden als Ruhetage gewährt
§ 254. Weiter- und Fortbildung sowie Supervision der Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte zur Erlangung und Weiterführung der
FMH-Fachtitel
1 Der Klinikchef oder die Klinikchefin fördert die Ausbildung der Ärztinnen
und Ärzte. Die zur Erlangung und Weiterführung der FMH-Fachtitel notwendige Supervisions-, Weiter- und Fortbildungszeit ist innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren.
2 Betriebsinterne Veranstaltungen stehen in der Regel allen Ärztinnen und
Ärzten offen. Die tatsächliche Dauer gilt als Arbeitszeit. Bei externen Veranstaltungen werden je Abwesenheitstag 1/5, je halben Abwesenheitstag
1/10 der festgelegten Wochensollarbeitszeit angerechnet, wobei in der Regel jährlich 5 Abwesenheitstage geltend gemacht werden können. Eine
Abweichung nach oben ist möglich, wenn die WBO/FBO der FMH dies vorsehen.
3 Der Umfang der Kostenübernahme bei externer Supervision, Weiter- und
Fortbildung durch den Klinikpool richtet sich nach dem Interesse der Klinik
und des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin. Wird die externe
Supervision, Weiter- oder Fortbildung von der Klinik angeordnet, trägt der
Klinikpool die vollen Kosten. Im Fachbereich Psychiatrie ist die subsidiäre
Finanzierung durch allgemeine Mittel des Spitals möglich, wenn die Direktion dem zustimmt.
4 § 196 (Kostenübernahme) und § 197 (Rückzahlungsvereinbarung) GAV
finden keine Anwendung, wenn es um die zur Erlangung und Weiterführung der FMH-Fachtitel notwendige Supervision, Weiter- und Fortbildung
geht.
b. Löhne und Lohnnebenleistungen
1. Löhne
§ 255.1) Einstufung der Assistenzärztinnen und -ärzte
1 Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016
werden in die Lohnklasse 20 der Lohntabelle für soziale und medizinische
Funktionen eingereiht. Für Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV festgelegt.
2 Die ersten vier jährlichen Erfahrungsanstiege sind bei den Assistenzärztinnen und -ärzten doppelte (E0, E2, E4, E6, E8; danach E9, E10 usw. bis
E20).2)
§ 256.3) Einstiegslohn der Oberärztinnen und -ärzte mit FMH-Titel
Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 werden im 1. Erfahrungsjahr in die Erfahrungsstufe 2 der LK 28
der Besoldungstabelle für soziale und medizinische Funktionen eingereiht.
Für Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenantritt ab dem
1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV festgelegt. Die Einreihung im 1. Erfahrungsjahr erfolgt in der Erfahrungsstufe 2 der LK 28.
§ 256bis.4) Einstiegslohn der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
Die Dienstjahre der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte in der gleichen Funktion in anderen Anstalten werden bei der Festsetzung des Einstieglohnes in der Regel voll angerechnet.
§ 257. …5)
§ 258. Leistungsbonus und Erfahrungszuschlag bei befristet angestellten
Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten
1 Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzten wird der
Leistungsbonus in Anlehnung an die Mitarbeitendenbeurteilung festgesetzt und pro rata temporis ausbezahlt. Massgebend als Bemessungsperiode ist die effektive Anstellungsdauer bis zum Ende der jeweiligen Mitarbeitendenbeurteilungsperiode bzw. bis zum Austrittstermin. Umfasst die
Anstellungsdauer weniger als sechs Monate, kann ein Leistungsbonus nur
ausgerichtet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt Sonderleistungen
erbracht hat.6)
2 Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten wird der
Erfahrungszuschlag nicht auf den 1. Januar, sondern jeweils nach 12-
1) § 255 Fassung vom 11. August 2015.
2) § 255 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2016.
3) § 256 Fassung vom 11. August 2015.
4) § 256bis eingefügt am 8. Juni 2010.
5) § 257 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
6) § 258 Absatz 1 Fassung vom 8. Mai 2012.
monatiger Anstellungsdauer, auf den 1. des darauffolgenden Monats gewährt.
3 Die Beurteilungsperiode dauert jeweils 12 Monate, gerechnet ab Anstellungsbeginn.1)
4 Am Anfang jeder Beurteilungsperiode (erstmals bei Anstellungsbeginn,
spätestens bis zum Ende der Probezeit) werden auch die zu erreichenden
Weiterbildungsziele vereinbart und am Ende jeder Beurteilungsperiode
beurteilt.2)
2. Lohnnebenleistungen
§ 259. Vergütung für inkonveniente Dienste von Chefärztinnen und -
ärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Ärzten
Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte haben keinen Anspruch auf Vergütung für inkonveniente Dienste.
§ 259bis. 3) Zeitzuschlag
Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag von 25% gewährt.
§ 259ter.4) Geldzulage für Arbeit
Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 8 Franken pro Stunde für Arbeiten:
a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 07.00 Uhr;
b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr.
§ 259quater.5) Geldzulage für das Bereithalten
1 Die Zulage für Pikettdienst beträgt während der gesamten Dauer 4 Franken pro Stunde.
2 Mitarbeitende des technischen Dienstes der Spitäler, die bereits vor Inkrafttreten des GAV am 1. Januar 2005 angestellt waren, erhalten für die
Leistung von Pikettdienst (§ 146 GAV) weiterhin eine Geldzulage von 6
Franken pro Stunde.
§ 259quinquies.6) Umkleidezeit
1 Arbeitnehmenden, welchen das Umkleiden am Arbeitsort vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, können zur Kompensation jährlich bis Ende September für das Folgejahr wählen zwischen:
a) einer Geldzulage von 80.00 Franken pro Kalendermonat; oder
b) bezahltem Urlaub im Umfang von drei Tagen pro Kalenderjahr. Dieser
Urlaub ist im betreffenden Kalenderjahr zu beziehen. Der Arbeitgeber
muss den Bezug zulassen, sofern der ordentliche Spitalbetrieb sichergestellt ist. Bei Nichtbezug wird der nicht bezogene Urlaub im Januar des
Folgejahres ausbezahlt, wobei ein nicht bezogener Urlaubstag einem Be-
1) § 258 Absatz 3 angefügt am 8. Mai 2012.
2) § 258 Absatz 4 angefügt am 8. Mai 2012.
3) § 259bis eingefügt am 31. Januar 2023.
4) § 259ter eingefügt am 31. Januar 2023.
5) § 259quater eingefügt am 31. Januar 2023.
6) § 259quinquies eingefügt am 29. Januar 2024.
trag von 320.00 Franken bei einem 100%-Pensum entspricht. Wenn allerdings der Bezug des Urlaubs vom Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der ordentliche Spitalbetrieb nicht sichergestellt sei,
kann der nicht bezogene Urlaub im Folgejahr bezogen werden.
2 Falls keine rechtzeitige Wahl erfolgt, wird automatisch die Geldzulage
ausbezahlt.
3 Die vorgenannte Geldzulage und die Anzahl Urlaubstage basieren auf
einem 100%-Arbeitspensum und werden bei geringerem Arbeitspensum
proportional reduziert. Bei unterjährigem Ein- und Austritt sowie bei unbezahltem Urlaub reduzieren sich die bezahlten Urlaubstage pro rata
temporis. Hingegen erfolgt keine Reduktion der bezahlten Urlaubstage
und die Geldzulage wird in vollem Umfang ausbezahlt für die Zeit der
Ferien und nach der Probezeit während krankheits- und unfallbedingter
Absenz.
4 Der Urlaub für Umkleidezeit bleibt für die Berechnung der maximalen
Urlaubsdauer (§ 121 GAV) unberücksichtigt.
§ 260. …1)
c. Pensionskasse
§ 261. Pensionskasse
Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberärztinnen werden
bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und
Oberärzte (VSAO) versichert.
d. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
§ 262. Gesundheitskontrolle
Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung sowie periodischen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Massnahmen zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim Dienstaustritt zu erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Spitals.
e. Arbeitszeit der Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden
Ärztinnen und Ärzte2)
§ 263.3) Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Chefärztinnen und
-ärzte und der Leitenden Ärztinnen und -ärzte richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Kliniken.
1) § 260 aufgehoben am 31. Januar 2023.
2) Titel e Fassung vom 8. Juni 2010.
3) § 263 Fassung vom 8. Juni 2010.
Normative Bestimmungen
Besonderer Teil: II. Polizei (NB BT Polizei)
§ 264. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Polizei regelt die Abweichungen und Ergänzungen
gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Korpsangehörigen und der Polizeianwärter (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.
B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 265. Polizeischule: Kündigung und Austritt
Während der Grundausbildung und im Praxisjahr kann das Kommando das
Anstellungsverhältnis eines Polizeianwärters oder einer Polizeianwärterin
bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines
Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.1)
C. Inhalt des Arbeitsverhältnisses
1. Pflichten
a. Allgemeines
§ 266. Verhalten im Dienst
1 Die Korpsangehörigen haben den Dienst zuvorkommend, unvoreingenommen, gewissenhaft und entschlossen zu erfüllen.
2 Das Kommando erlässt Weisungen, insbesondere auch über das Verhalten beim Angebot von Schenkungen, Belohnungen und anderen Vorteilen
sowie bei Bestechungsversuchen.
§ 267. Wohnsitz (§ 16 Gesetz über die Kantonspolizei; KapoG; BGS 511.11)
Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohnsitznahme am
Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschreiben. Einzelheiten regelt ein Dienstbefehl.
1) § 265 Fassung vom 30. August 2022.

## § 17 § 268. Telefon ( {#par_17}

KapoG)
Korpsangehörige sind verpflichtet, auf eigene Kosten einen privaten Telefonanschluss zu unterhalten (fix oder mobile).

## § 18 § 269. Uniform / Legitimation ( {#par_18}

KapoG)
1 Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung grundsätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weitere Ausnahmen
vorsehen.
2 Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Korpsangehörige in
Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 270. Qualifikation
1 Die Korpsangehörigen werden vom Kommando periodisch qualifiziert.
2 Zur Ermittlung des Leistungszuschlages wird das im Dienstbefehl umschriebene Qualifikationssystem verwendet.
b. Aus- und Weiterbildung1)
§ 271. Beitrag an die Ausbildungskosten (§ 12 KapoG)
1 Das zuständige Departement kann die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn2)
a) der Polizeianwärter oder die Polizeianwärterin die Polizeiausbildung
abbricht oder entlassen wird;
b) der Polizist oder die Polizistin den Dienst bei der Kantonspolizei inne
halb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung
beendet;
c) der Polizeiliche Sicherheitsassistent oder die Polizeiliche Sicherheitsassistentin den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren
nach Erhalt des Zertifikats beendet.
2 In den Anstellungsbedingungen legt der Regierungsrat den Höchstbetrag des rückzahlbaren Teils der Ausbildungskosten fest.
3 Bei Abbruch der Polizeiausbildung oder bei Entlassung richtet sich die
Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildung.3)
4 Bei Beendigung des Dienstes vor Ablauf von vier Jahren ist für jeden fehlenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.4)
§ 272. Weiterbildung der Korpsangehörigen
Das Kommando fördert die Weiterbildung der Korpsangehörigen auf allen
Stufen. Es kann Kurse und Vorträge veranstalten oder Korpsangehörige
zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen verpflichten.
Der Regierungsrat kann den Besuch solcher Veranstaltungen im Ausland
bewilligen.
1) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 271 Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.
3) § 271 Absatz 3 Fassung vom 30. August 2022.
4) § 271 Absatz 4 Fassung vom 30. August 2022.
2. Rechte
a. Arbeitsgeräte und Material
1. Arbeitsgeräte
1.1. …1)
§ 273. Ausrüstungsgegenstände
Die von den Korpsangehörigen gefassten persönlichen Ausrüstungsgegenstände bleiben Eigentum des Kantons und dürfen grundsätzlich nur zu
dienstlichen Zwecken verwendet werden. Das Kommando erlässt Weisungen.
§ 274. Uniformen
1 Der Kanton rüstet die Angehörigen des Polizeikorps beim Eintritt in das
Korps unentgeltlich mit den zur Dienstausübung nötigen persönlichen
Uniformstücken aus.
2 Das Polizeikommando legt die Grundausrüstung fest.
3 Die Korpsangehörigen haben sich periodisch darüber auszuweisen, dass
die persönlichen Uniformstücke grössenmässig passen und gut erhalten
sind.
4 Die Korpsangehörigen haben für den Unterhalt und den Ersatz der persönlichen Uniformstücke zu sorgen. Dafür haben sie Anspruch auf eine
Entschädigung, welche als Lohnnebenleistung ausgerichtet wird.
5 Der Kanton sorgt für den Ersatz oder die Reparatur der persönlichen
Uniformstücke, welche im Dienst beschädigt werden (§ 289 GAV).
6 Die persönlichen Uniformstücke sind beim Austritt, ausgenommen bei
der Pensionierung, in gutem Zustand zurückzugeben. Uniformstücke die
mit "Polizei" gekennzeichnet sind, müssen in jedem Fall zurückgegeben
werden.2)
1.2. …3)
§ 275. ...4)
§ 276.5) Benützung der persönlich zugeteilten Dienstfahrzeuge durch die
Polizei-Offiziere
Für die Polizei-Offiziere gelten die Fahrten mit Dienstfahrzeugen zwischen
Wohn- und Arbeitsort als Dienstfahrten.
1) Titel aufgehoben am 30. August 2022.
2) § 274 Absatz 6 Fassung vom 30. August 2022.
3) Titel aufgehoben am 30. August 2022.
4) § 275 aufgehoben am 12. März 2007.
5) § 276 Fassung vom 12. März 2007.
§§ 277. - 278. ...1)
§ 279. Versicherungspflicht
Die Polizei-Offiziere haben für die Benützung des Dienstfahrzeuges für
private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen.
b. Arbeitszeit und Überstunden
1. Arbeitszeit
§ 280. Keine Schliessung der staatlichen Büros
Die «Regelung über die Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und
Neujahr» (§ 74 GAV) hat für das Polizeikorps keine Gültigkeit.
2. Überstunden
§ 281. Überstunden
1 Für kommandierte Einsätze erhalten die Korpsangehörigen eine Überstundenentschädigung, die der ordentlichen Entlöhnung pro Stunde entspricht. Diese kann in der Regel erst dann geltend gemacht werden, wenn
die Jahresarbeitszeit erfüllt ist und die Überstunden nicht durch Freizeit
ausgeglichen werden können.
2 Überstunden bei Spezialeinsätzen (IKAPOL- und Konkordatseinsätze sowie OD-Einsätze) können separat abgerechnet und ausbezahlt werden.
3 Die durch den Zeitzuschlag für den Schichtdienst nach § 284 und 286
GAV anfallenden Überstunden sind auf jeden Fall durch Freizeit auszugleichen.
4 Die Auszahlung der Überstundenentschädigung erfolgt in der Regel jährlich.
5 Das Polizeikommando hat jährlich (Ende Januar) dem Personalamt zu
melden, welche Korpsangehörigen im vergangenen Kalenderjahr mehr als
110% Arbeitszeit geleistet haben.
bbis. Frei-Tage2)
§ 281bis.3) Frei-Tage
a) 1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf jährlich 104
Frei-Tage.
2 Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen haben die Korpsangehörigen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage pro Kalenderjahr, als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.
1) §§ 277-278 aufgehoben am 12. März 2007.
2) Titel bbis eingefügt am 8. Juni 2010.
3) § 281bis eingefügt am 8. Juni 2010.
3 Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert sich der Frei-Tage-
Anspruch wie folgt:
- bis 5 Tage kein Abzug
- 6-10 Tage 1 Tag Abzug
- 11-15 Tage 3 Tage Abzug
- 16-20 Tage 5 Tage Abzug
- 21-25 Tage 7 Tage Abzug
- 26-30 Tage 9 Tage Abzug.
c. Löhne und Lohnnebenleistungen
1. Löhne
§ 282. Lohn
Der nach Anhang 1 zum Allgemeinen Teil (§ 239 GAV) festgesetzte Lohn
wird für eine wöchentliche Arbeitszeit, die jener des übrigen Staatspersonals entspricht, ausgerichtet.
§ 283. Einstiegslohn während und nach Abschluss der zweijährigen
Ausbildung1)
1 Während der schulischen Grundausbildung wird der Einstiegslohn in der
Lohnklasse 11 auf der Erfahrungsstufe 00 festgesetzt.
2 Während des Praxisjahres wird der Einstiegslohn in der Lohnklasse 12
mindestens auf der Erfahrungsstufe 2 festgesetzt. Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten werden bei der Einstufung innerhalb der Lohnkasse 12
angemessen angerechnet.
3 Der Einstiegslohn für Polizistinnen und Polizisten nach abgeschlossener
zweijähriger Ausbildung wird in der Lohnklasse 12 mindestens auf der
Erfahrungsstufe 4 festgesetzt. Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten und
das Praxisjahr werden bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse 12 angemessen angerechnet.
2. Inkonveniente Dienste
§ 284. Zeitzuschlag für Wochenendarbeit
Für die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen erhalten die Korpsangehörigen zusätzlich zu dem Zeitzuschlag nach dem Allgemeinen Teil GAV eine Zeitgutschrift von 10% pro
Stunde.
§ 285. Geldzulage für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit
Die Korpsangehörigen erhalten die Geldzulage nach § 144 GAV für die
Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen von 06.00 bis 20.00 Uhr.
1) § 283 Fassung vom 30. August 2022.
§ 286. Zeitzuschlag für Spezialdienste
1 Als Spezialdienste gelten Einsätze, bei denen aus betrieblichen Gründen
keine ordentliche Pause eingehalten und das Dienstende nicht festgesetzt
werden kann. Sie sind im Dienstplan als solche zu bezeichnen und dauern
in der Regel mindestens 6, höchstens 10 Stunden.
2 Der Zeitzuschlag beträgt 10% pro Stunde, zusätzlich zum Zeitzuschlag
für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.
3. Lohnnebenleistungen
§ 287. Nachtdienst
Für einen Nachtdienst wird dem Korpsangehörigen eine Hauptmahlzeit
und eine Zwischenverpflegung nach § 148 GAV vergütet.
§ 288. Schichtdienst
1 Pro Schichtdienst werden den Korpsangehörigen zwei Zwischenverpflegungen nach § 148 Absatz 2 GAV vergütet. Für Schichtdienst während der
Nacht gilt § 287 GAV.
2 Wer ausschliesslich in der Observationsgruppe Dienst leistet, erhält eine
Zulage von 500 Franken pro Monat.
§ 289. Entschädigung für Unterhalt und Ersatz persönlicher Uniformstücke
Die Korpsangehörigen haben für jeden geleisteten Arbeitstag Anspruch
auf eine Entschädigung von 4.80 Franken. Davon werden die Kosten für
ersetzte Uniformstücke in Abzug gebracht. Die Hälfte des Restbetrages
wird dem Korpsangehörigen jährlich ausbezahlt.
§ 290. Entschädigung für die Benützung privater Personenwagen
Müssen Korpsangehörige regelmässig private Automobile für Dienstfahrten zur Verfügung stellen, erhalten sie eine jährliche Pauschalentschädigung von 200 Franken.
§ 291. Wegbonus
1 Bei geplanten Einsätzen haben Korpsangehörige Anspruch auf einen
Wegbonus in Form einer Zeitgutschrift von 1 Minute je Kilometer, wenn
die Distanz zwischen Wohnort und Einsatzort grösser ist als die Distanz
zwischen Wohnort und Dienstort. Es kann nur die Wegdifferenz zwischen
dem täglichen Arbeitsweg an den Dienstort und dem längeren Weg an
den Einsatzort geltend gemacht werden.
2 Werden Korpsangehörige aus dem Pikett oder bei nicht planbaren Ereignissen aufgeboten, zählt die Zeit ab dem Eingang des Aufgebotes am
Wohnort als Arbeitszeit. Es kann kein zusätzlicher Wegbonus geltend gemacht werden.
§ 292. Anschaffung und Haltung von Diensthunden
1 Die Halter von einsatzfähigen Diensthunden erhalten jährlich eine Entschädigung von 3'000 Franken. Das Kommando setzt die Bezugsberechtigung fest. Während der Ausbildungszeit des Junghundes und bis zur Erlangung seiner Einsatzfähigkeit als Diensthund erhalten die Halter jährlich
eine Entschädigung von 1'800 Franken.1)
2 Nach Absolvierung und Bestehen der geforderten Hundeprüfung meldet
der technische Leiter dem Kommando auf dem Dienstweg die Einsatzbereitschaft neu ausgebildeter Tiere. Nach erfolgter Meldung werden dem
Hundeführer, auf Antrag und unter Berücksichtigung der marktüblichen
Preise, 2/3 der Anschaffungskosten des Hundes (max. 1000 Franken) rückvergütet.
3 Das Kommando kommt für die Kosten der tiermedizinischen Behandlung
auf, die aufgrund einer im Einsatz oder in einem angeordneten Training
erlittenen Verletzung nötig ist. Das Kommando kommt zu zwei Drittel für
die Kosten der tiermedizinischen Behandlung auf, die als Folge eines ausserdienstlichen Ereignisses (Verletzung oder Krankheit) zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes nötig ist.2)
d. Beförderungsbestimmungen3)
§ 292bis. Mannschaft
1 Für die Beförderungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Polizist4)
Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung "Polizist 1" eidgenössischer
Fachausweis
- Gefreiter
a) 4 Dienstjahre;
b) gute Qualifikationen;
c) Bestehen eines Weiterbildungskurses I;
d) 3 bestandene Fitnesstests.5)
- Korporal
a) 5 Dienstjahre als Gefreiter;
b) gute Qualifikationen;
c) Bestehen eines Weiterbildungskurses II;
d) 4 bestandene Fitnesstests.
- Wachtmeister
a) 5 Dienstjahre als Korporal;
b) gute Qualifikationen;
c) …6)
d) 2 Dienstjahre in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk
oder einem anderen Polizeikorps. Diese Voraussetzung wird bei einem Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Kanton bereits
nach 1 Jahr erfüllt;
e) 4 bestandene Fitnesstests in 5 Jahren.
1) § 292 Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.
2) § 292 Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
3) Abschnitt d mit §§ 292bis-292quater eingefügt am 26. September 2006.
4) § 292bis Absatz 1 erstes Lemma Fassung vom 30. August 2022.
5) § 292bis Buchstabe d Fassung vom 12. August 2014.
6) § 292bis Absatz 1 viertes Lemma Buchstabe c aufgehoben am 30. August 2022.
2 Die fehlenden Beförderungsvoraussetzungen können wie folgt kompensiert werden:
- Fitnesstests durch 1 zusätzliches Dienstjahr.
- Diensteinsatz in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk oder
einem anderen Korps durch 3 zusätzliche Dienstjahre.
§ 292ter. Kader- oder Sachbearbeiterfunktion
1 Für eine Kommandierung in eine Kader- oder Sachbearbeiterfunktion
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Mindestgrad Gefreiter;
b) Gute Qualifikationen;
c) 5 Jahre Zugehörigkeit zu einer Sondergruppe (ausgenommen Korpsangehörige, die vor dem 1. Januar 1988 gewählt wurden)
2 Soweit es die Umstände erfordern, kann eine Kommandierung in Ausnahmefällen auch dann erfolgen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen erst nachträglich erfüllt werden. Die in diesen Fällen notwendigen
Auflagen und Bedingungen werden in der Kommandierung festgelegt.
3 Für die Beförderung zum Feldweibel mit Sachbearbeiterfunktion müssen
ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) 6 Dienstjahre als Wachtmeister mbA;
b) Gute Qualifikationen.
4 Der Übernahme einer Kader- oder Sachbearbeiterfunktion folgt ein Bewährungshalbjahr. Die Kommandierten verpflichten sich nach der Übernahme der Funktion zum Besuch folgender Weiterbildungskurse:
5 Für Wachtmeister mit besonderen Aufgaben:
Absolvieren eines internen Kaderkurses I und eines externen Kaderkurses I
am SPIN oder eines gleichwertigen Kaderkurses I.
6 Für Feldweibel:
Absolvieren eines internen Kaderkurses II und eines externen Kaderkurses
II am SPIN oder eines gleichwertigen externen Kaderkurses II.
7 Für Adjutanten und Feldweibel mit besonderen Aufgaben:
Absolvieren eines funktionsgerechten und aufgabenspezifischen internen
oder externen Kaderkurses II.
8 Mit der Übernahme der Kader- und Sachbearbeiterfunktion erfolgt die
Einreihung nach § 239 GAV in die der Stelle zugewiesenen Lohnklasse. Die
Gradierung erfolgt nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten. Bei einer
Kommandierung in eine tiefere Funktionsstufe erfolgt eine sofortige Entlöhnungs- und Gradanpassung bezogen auf die neue Funktion.1)
§ 292quater. Beförderungspraxis
1 Die Einreihung der kommandierten Korpsangehörigen richtet sich nach
der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und
der Ärzte und Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 22. Oktober 1996.
2 Das Polizeikommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die
Gradierung vor.
1) § 292ter Absatz 8 Fassung vom 30. April 2019.
D. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand,
administrative Untersuchung
§ 293. Rechtsbeistand
Der Kanton gewährt den Korpsangehörigen unentgeltlich Rechtsbeistand
nach § 207 GAV sowie in den Fällen, in denen ihr Verhalten beanstandet
wird.
III. Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure
(NB BT Wegmacher)
§ 294. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure regelt die
Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für
das Anstellungsverhältnis der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure
(§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt,
findet der Allgemeine Teil Anwendung.
B. Entschädigungen
§ 295. Überstundenentschädigung
Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure erhalten für angeordnete Überstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, neben dem individuellen Lohn einen Zuschlag
von 25%.
§ 296. Entschädigung für inkonveniente Dienste nach Dienstplan
Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, die an Werktagen zwischen
19.00 und 7.00 Uhr, an Wochenenden sowie an Feiertagen Arbeit nach
Dienstplan leisten, erhalten die Zuschläge gemäss § 141 ff. GAV.
§ 297. …1)
§ 298. Kleiderentschädigung
1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure werden bei Bedarf jährlich folgende Kleider abgegeben:
- 3 Garnituren Arbeitskleider;
- 2 Paar Schuhe und 1 Paar Stiefel;
- 1 Warnweste und 1 Fleece-Jacke;
- Regenjacke, 1 Regenschutzhose und 1 Regenhut;
- 1 Schutzhelm und 1 Schutzbrille.
2 Das technische Personal der Unterhaltsdienste für Kantonsstrassen hat
pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 200 Franken.2)
1) § 297 aufgehoben am 5. Juni 2018.
2) § 299 Absatz 2 Fassung vom 5. Juni 2018.
§ 299. Verpflegungsentschädigung
1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf folgende
Verpflegungsentschädigungen:
a) auf eine Hauptmahlzeit, wenn das Mittagessen aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden kann;
b) auf eine Zwischenverpflegung bei Nachteinsätzen, wenn der Einsatz
mindestens 3 Stunden dauert und nicht eine Zwischenverpflegung unentgeltlich abgegeben wird.
2 Die Höhe der Verpflegungsentschädigungen richtet sich nach § 148 GAV.
§ 300. Pikettentschädigung
1 Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst richtet sich nach § 145 Buchstabe b GAV.1)
2 Die Entschädigung bei einem Einsatz aus Pikett richtet sich nach
§ 146 GAV.
§ 301. …2)
§ 302. …3)
§ 303. …4)
§ 304. …5)
1) § 300 Absatz 1 Fassung vom 5. Juni 2018.
2) § 301 aufgehoben am 5. Juni 2018.
3) § 302 aufgehoben am 5. Juni 2018.
4) § 303 aufgehoben am 5. Juni 2018.
5) § 304 aufgehoben am 5. Juni 2018.
IV. Wallierhof (NB BT Wallierhof)
§ 305. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Wallierhof regelt die Abweichungen und Ergänzungen
gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der landwirtschaftlichen Fachschule sowie der bäuerlichen
Hauswirtschaftsschule (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts
anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.
§ 306. Kategorien von Lehrpersonen
1 Lehrpersonen sind:
a) Hauptlehrpersonen;
b) Fachlehrpersonen.
2 Fachlehrpersonen unterrichten ein Teilpensum in einem bestimmten
Ausbildungsbereich.
3 Die Direktorin oder der Direktor der landwirtschaftlichen Fachschule gehört zu den Hauptlehrpersonen.
B. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
§ 307. Kündigungsfristen und –termine1)
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich. Sie ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen.2)
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde die Kündigung auf einen anderen Zeitpunkt gestatten.
3 Die viermonatige Kündigungsfrist gilt beidseitig.3)
1) § 307 Sachüberschrift Fassung vom 18. August 2015.
2) § 307 Absatz 1 Fassung vom 18. August 2015.
3) § 307 Absatz 3 angefügt am 18. August 2015.
C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Pflichten der Lehrpersonen
§ 308. Gestaltung des Unterrichts
Die Lehrpersonen sind innerhalb des Unterrichtsprogramms in der Behandlung des Lehrstoffes gemäss Lehrplan frei und selbständig. Wünschen und
Anregungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Gestaltung und Ausdehnung des Unterrichts sind möglichst Rechnung zu tragen.
§ 309. …1)
2. Rechte der Lehrpersonen
a. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
1. Arbeitszeit
§ 310. Pflichtlektionen und Altersentlastung
1 Alle Lehrpersonen haben den ihnen laut Stundenplan zugewiesenen
Unterricht zu erteilen.
2 Für die Hauptlehrpersonen an der landwirtschaftlichen Fachschule beträgt das wöchentliche Pflichtpensum 24 Lektionen, inklusive die Pflichtlektionen an der bäuerlichen Hauswirtschaftsschule. Die erteilten Lektionen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbeitsstundenbasis pro
Woche mit dem Faktor 1.75 als Arbeitszeit angerechnet. Direkte Vor- und
Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolten.2)
3 Für die Hauptlehrpersonen an der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschule beträgt das wöchentliche Pflichtpensum 27 Lektionen. Die erteilten
Lektionen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbeitsstundenbasis
pro Woche mit dem Faktor 1.56 als Arbeitszeit angerechnet. Direkte Vor-
und Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolten.3)
4 …4)
5 Für die Altersentlastung gelten sinngemäss die Bestimmungen im Besonderen Teil Berufsschule.
1) § 309 aufgehoben am 18. August 2015.
2) § 310 Absatz 2 Fassung vom 18. August 2015.
3) § 310 Absatz 3 Fassung vom 18. August 2015.
4) § 310 Absatz 4 aufgehoben am 18. August 2015.
2. Ferien
§ 311.1) Ferienanspruch der Lehrpersonen
1 Der Ferienanspruch der Hauptlehrpersonen richtet sich nach § 100 GAV.
2 Die Ferienzeit wird auf die Organisation der Kurse und auf die Ferienregelung für die Schüler abgestimmt.
§ 312. …2)
3. Urlaub für Lehrpersonen
§ 313. Allgemeines, Befugnisse
1 Auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin kann Hauptlehrpersonen
unbezahlter Urlaub oder bezahlter Studienurlaub gewährt werden. Die
Lehrpersonen haben den Urlaub nach Absprache mit dem Direktor oder
der Direktorin zu beziehen.
2 Urlaub bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr wird vom Direktor oder von
der Direktorin, längere Urlaube und Studienurlaube werden auf Antrag
der Aufsichtskommission vom Volkswirtschaftsdepartement bewilligt.
§ 314. Anspruch auf Studienurlaub
1 Anrecht auf den Bezug von bezahltem Studienurlaub haben Lehrpersonen, die in einem definitiven Anstellungsverhältnis stehen und mindestens
5 Jahre ohne längeren Unterbruch am Wallierhof unterrichtet haben. In
besonderen Fällen kann frühere gleichartige Lehrtätigkeit angerechnet
2 Ein zweiter Studienurlaub kann frühestens 8 Jahre nach dem ersten, spätestens aber 5 Jahre vor Erreichen des Pensionsalters bezogen werden.
3 Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel 8 aufeinanderfolgende
Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bewilligen. An den
bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höchstens vier Monaten angeschlossen werden.
§ 315. Ziel und Verfahren bei Studienurlaub
1 Studienurlaube müssen zur Weiterbildung und im Interesse des Unterrichts verbracht werden.3) Vor dem Urlaub sind das Programm und nach
dem Urlaub ein Urlaubsbericht mit Bestätigung zuhanden des Volkswirtschaftsdepartementes vorzulegen.
2 Bei Austritt aus dem Schuldienst innerhalb von drei Jahren nach dem
bezahlten Studienurlaub sind die Stellvertretungskosten anteilsmässig
zurückzuerstatten. Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer
Gründe Ausnahmen gewähren.
1) § 311 Fassung vom 18. August 2015.
2) § 312 aufgehoben am 18. August 2015.
3) § 314 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
b. Stellvertretung
§ 316. Stellvertretung
Über allfällige Stellvertretungen, die wegen Erkrankung, Schwangerschaft,
Militärdienst und bewilligtem Urlaub notwendig werden, entscheidet der
Direktor oder die Direktorin. Die Kosten für die Stellvertretung trägt der
Kanton.
c. Löhne und Lohnnebenleistungen
1. Löhne
§ 317.1) Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der Hauptlehrpersonen richtet sich nach den Vorschriften
des Allgemeinen Teils GAV, diejenige der Fachlehrpersonen nach den Bestimmungen des Besonderen Teils Berufsschulen.
2 Experten, Beratungshilfen und Kursleiter erhalten eine Entschädigung
nach Vereinbarung. 2. Entschädigung an Beraterpersonal
§ 318. …2)
V. …3)
§§ 319. – 323. …4)
1) § 317 Fassung vom 18. August 2015.
2) § 318 aufgehoben am 18. August 2015.
3) Teil V aufgehoben am 8. Mai 2012.
4) §§ 319 – 323 aufgehoben am 8. Mai 2012.
VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten
(NB BT Praktikanten)
§ 324. Geltungsbereich
1 Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktikanten regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das
Anstellungsverhältnis
a) der Praktikanten in staatlichen Dienststellen;
b) der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 GAV).
2 Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die
Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 GAV).
3 Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prüfungsverordnung (JPV; BGS 128.213) vorbehalten.
B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen
§ 325. Geltungsbereich
Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer:
a) nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss;
b) über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will;
c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit
aneignen will.
§ 326. Dauer
Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht länger als 1 Jahrespensum.
§ 327.1) Monatliche Pauschalentschädigung
1 Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b haben für die Dauer
des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung von
900 bis 2‘400 Franken.
2 Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt die Pauschalentschädigung für die Dauer des Praktikums monatlich mindestens 500 Franken.
3 Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je nach Vorbildung und
Ausbildungsstand festgesetzt.
1) § 327 Fassung vom 8. Mai 2012.
C. Rechtspraktikanten
§ 328. Rechte und Pflichten
Die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben für die Dauer
des Rechtspraktikums auf staatlichen Dienststellen Anspruch auf:
a) eine monatliche Pauschalentschädigung von 2'600 Franken (mit Master-Abschluss) bzw. von 1'800 Franken (mit Bachelor-Abschluss);1)
b) Kinderzulagen wie die Arbeitnehmenden des Kantons;
c) eine Entschädigung für Ferien nach dem Allgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV;
d) Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption nach dem Allgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV;2)
e) Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, auch gegen
Nichtbetriebsunfälle;
f) die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der
Pauschalentschädigung nach Buchstabe a.
1) § 328 Buchstabe a Fassung vom 4. Dezember 2018.
2) § 328 Buchstabe d Fassung vom 16. Dezember 2025.
VII. Einzelregelungen Verwaltung
(NB BT Verwaltung)
§ 329. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Einzelregelungen Verwaltung regelt Abweichungen
und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis des darin genannten Verwaltungspersonals.
§ 329bis.1) Zulagen
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes erhält eine jährliche
Zulage von 2000 Franken.
2 …2)
§ 330. Kleiderentschädigung für spezielle Funktionen
1 Die folgenden Arbeitnehmenden erhalten eine Kleiderentschädigung:
a) das technische Personal des Arbeitsinspektorates hat pro Jahr Anspruch
auf eine Kleiderentschädigung von 120 Franken.
b) das technische Personal des Vermessungsamtes hat pro halben Feldtag
Anspruch auf 1 Franken.
c) das technische Personal der Solothurnischen Gebäudeversicherung hat
pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 200 Franken.
d) die Abwarte der staatlichen Gebäude und der Postbote des Amthauses
in Solothurn haben Anspruch auf eine jährliche Kleiderentschädigung
von 150 Franken.
e) die Staatschauffeure haben Anspruch auf eine jährliche Kleiderentschädigung im Umfang von 4.80 Franken pro Arbeitstag.3)
2 Die Auszahlung der Kleiderentschädigungen erfolgt jeweils mit dem Dezember-Lohn.
§ 331. Dienstuniformen für spezielle Funktionen
Es werden folgende Dienstuniformen abgegeben:
a) dem Standesweibel:
- pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte;
- alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze;
- alle 4 Jahre 1 Regenmantel;
- alle 8 Jahre 1 Frack und 1 Mantel.
b) dem Obergerichtsweibel:
- pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte;
- alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze;
- alle 4 Jahre 1 Regenmantel.
1) § 329bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
2) § 329bis Absatz 2 aufgehoben am 17. Dezember 2024.
3) § 330 Absatz 1 Buchstabe e angefügt am 25. Januar 2016.
§ 332. Verpflegungsentschädigung für spezielle Funktionen
Arbeitnehmende der Untersuchungsgefängnisse Solothurn und Olten, der
Strafanstalt Schöngrün sowie des Therapiezentrums im Schachen, welche
aus dienstlichen Gründen ihr Essen in der Anstalt einnehmen müssen, erhalten dieses kostenlos.
§ 332bis.1) Dienstwohnung
Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so schliesst der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag nach dem Schweizerischen Obligationenrecht ab.
§ 333. Benützung von Privatwagen für Dienstfahrten durch Staatsanwälte
Die Staatsanwälte erhalten für die Benützung privater Automobile für
Dienstfahrten eine jährliche Pauschalentschädigung von 800 Franken.
§ 334. Treueprämie für Sektionschefs und Bezirksweibel
Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des 15.
Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage
von 500 Franken ausgerichtet.
§ 335. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen
Folgende Verordnungen gelten im Sinne von § 4 GAV weiter:
a) ...2)
b) Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel
sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen (BGS 123.425).
1) § 332bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
2) § 335 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.
Normative Bestimmungen, Besonderer Teil
VIII. Volksschule (NB BT Volksschule)1)
§ 336. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Volksschule regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der
Lehrpersonen der Volksschule (§ 5 Abs. 1 GAV).2) Soweit dieser Besondere
Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.
B. Entstehung und Dauer des
Anstellungsverhältnisses
§ 337. Entstehung des Anstellungsverhältnisses3)
Das Anstellungsverhältnis wird mit schriftlichem öffentlich-rechtlichem
Vertrag begründet.
C. Anstellungsformen
§ 337bis.4) Kategorien von Lehrpersonen
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a) Lehrpersonen;
b) Lehrbeauftragten;
c) Stellvertretenden.
2 Lehrpersonen verfügen über ein nach Volksschulgesetzgebung und den
massgebenden interkantonalen Regelungen erforderliches Diplom für die
entsprechende Schulart und Schulstufe.
3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrpersonen gestellten fachlichen und pädagogischen Anforderungen.
4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte eingesetzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.
§ 338.5) Unbefristete Anstellung
1 Grundsätzlich werden die Lehrpersonen unbefristet angestellt.
2 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich für nicht mehr als
zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte
Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrah-
1) Titel VIII Fassung vom 26. Juni 2012.
2) § 336 erster Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
3) § 337 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
4) § 337bis eingefügt am 20. Juni 2011.
5) § 338 Fassung vom 12. August 2014.
men von höchstens drei Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesicherten Pensenteil festgelegt.
3 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden
wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.
§ 338bis.1) Befristete Anstellung
1 …2)
1bis Lehrpersonen können im ersten Jahr einer neuen Anstellung vom jeweiligen Schulträger befristet angestellt werden. Ab dem zweiten Jahr der
Anstellung beim selben Schulträger erfolgt eine unbefristete Anstellung.
Das Pensum im zweiten Jahr der Anstellung muss sich nicht mit dem Pensum im ersten Anstellungsjahr decken.3)
2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.
D. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
§ 339.4) Kündigungsfristen und -termine5)
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres möglich.
Erfolgt die Kündigung infolge Pensionierung, kann sie auch auf Ende eines Schulhalbjahres erklärt werden.
1bis …6)
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde einer Lehrperson die Kündigung auch auf einen anderen Zeitpunkt gestatten.
3 Die Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig:
a) zwei Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn die Kündigung aufgrund eines Stellenwechsels innerhalb des Kantons erfolgt;
b) vier Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn das Anstellungsverhältnis für mehr als ein Jahr eingegangen ist.
c) …7)
1) § 338bis eingefügt am 12. August 2014.
2) § 338bis Absatz 1 aufgehoben am 28. April 2020.
3) § 338bis Absatz 1bis eingefügt am 28. April 2020.
4) § 339 Fassung vom 17. Februar 2015.
5) § 339 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
6) § 339 Absatz 1bis aufgehoben am 1. Juli 2025.
7) § 339 Absatz 3 Buchstabe c aufgehoben am 1. Juli 2025.
E. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Pflichten der Lehrpersonen
a. Allgemeines
§ 340. Grundsatz1)
1 Die Lehrperson soll bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen
Führung der ihr anvertrauten Kinder zu verbinden.
2 Sie vermittelt den Schülern und Schülerinnen nach bestem Wissen und
Gewissen die der Stufe gemässen Kenntnisse und Fertigkeiten, wobei sie
den unterschiedlichen Begabungen Rechnung trägt.
3 Sie pflegt die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus.
4 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulgesetzgebung, die darauf beruhenden Regelungen, den GAV und die im
Bildungsplan festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.
§ 341.2) Auftrag und Tätigkeitsbereiche
1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen
bilden der GAV sowie das Volksschulgesetz und dessen Vollzugserlasse,
wie insbesondere der Lehrplan für die Volksschule.
2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:
a) Unterricht (inkl. Vor- und Nachbearbeitung);
b) Aufgaben ausserhalb des Unterrichts: Elternarbeit, Schülerberatung,
Gemeinschaftsaufgaben (insbesondere Konferenzen, Qualitätsmanagement, kollektive Weiterbildung, Schulanlässe), individuelle Weiterbildung, Administration.
§ 342.3) Teilzeitbeschäftigung
1 Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich die Anteile aller Tätigkeitsbereiche gemäss § 341 Absatz 2 im Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad.
2 Lehrpersonen mit einem Teilpensum von weniger als 6 Lektionen können
bis maximal 16 Stunden pro Jahr für Gemeinschaftsaufgaben gemäss § 341
Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet werden.4)
3 …5)
1) § 340 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2) § 341 Fassung vom 9. Mai 2011.
3) § 342 Fassung vom 9. Mai 2011.
4) § 342 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
5) § 342 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
§ 342bis.1) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 55bis findet bei veränderten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.
b. Unterrichtsausfall
§ 343. Meldepflicht
Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden.
§ 344. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der
direkt vorgesetzten Schulbehörde um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird
bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere Dauer vom Departement für
Bildung und Kultur gewährt.
2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub.2)
§ 345. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen
1 Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Departement für Bildung
und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die direkt vorgesetzte Schulbehörde einzureichen.
2 Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgende Fristen:
a) Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort
nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; Inhalt dieser
Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum des Einrückens, die
Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad sowie das Datum der
Entlassung oder, wenn dieses nicht feststeht, die voraussichtliche Dauer
des Dienstes.
b) Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wünschen, haben
ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn einzureichen.
§ 346. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls
1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst
verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die direkt
vorgesetzte Schulbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann
der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.
2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.
3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der
direkt vorgesetzten Schulbehörde und bei den einzelnen Lehrpersonen.
§ 347. …3)
1) § 342bis eingefügt am 25. Juni 2018.
2) § 344 Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.
§ 348. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle
1 Die unvorhersehbare Abwesenheit einer Lehrperson darf nicht unmittelbar zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch andere Lehrpersonen
im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtages und nach Bedarf für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende des Schultages
sicherzustellen.
2…1)
c. Weiterbildung2)
§ 349.3) Weiterbildung4)
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die
Lehrpersonen zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungskursen und
Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten (§ 81 Abs. 4 VSG).5)
2 Die Weiterbildung ist zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung
zu planen und zu vereinbaren.
3 Obligatorische angeordnete Weiterbildung muss der teilnehmenden
Lehrperson mindestens neun Monate vor Kursbeginn eröffnet werden.
4 …6)
2. Rechte der Lehrpersonen
a. Arbeitszeit
1. Arbeitszeit
§ 350.7) Gesamtarbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der
Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung
während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt.
Ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in
a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;
b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen
und Konferenzen, Beurteilungsgespräche, Material- und EDV-
3) § 347 aufgehoben am 9. Mai 2011.
1) § 348 Absatz 2 aufgehoben am 12. Januar 2016.
2) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
3) § 349 Fassung vom 9. Mai 2011.
4) § 349 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
5) § 349 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
6) § 349 Absatz 4 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
7) § 350 Fassung vom 9. Mai 2011.
Betreuung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- und Sportanlässen, Gespräche mit den Spezialdiensten, Weiterbildung im Kollegium, Elternabende usw.;
c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.
3 Der Tätigkeitsbereich gemäss § 341 Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson.
§ 351. Schuljahr1)
1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen (§ 53 Abs. 1 VSG).2)
2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei
Wochen.
3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt der Weihnachtsferien fest.
§ 352. Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der
Volksschule
1 Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.
2 Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1/29 des Lohnes
einer Lehrperson im Vollpensum.
3 Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche
für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen,
Projektarbeit usw.).
4 Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit einer Lektion pro
Klasse und Woche entlastet.3)
§ 353. …4)
§ 354. Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäden
Ein volles Pensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und
Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.
§ 355. Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Behandlung von
temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und
mathematischen Bereich
1 Das Vollpensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und
Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.
2 Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10 Lektionen.
1) § 351 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2) § 351 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3) § 352 Absatz 4 angefügt am 26. August 2013.
4) § 353 aufgehoben am 26. Juni 2012.
§ 356.1) Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen
Deutschunterrichts
Die Schulleitung legt jeweils aufgrund der Schülerzahlen ein gesichertes
Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fest. Sollten sich durch
Zuzüge oder Abgänge während des Schulhalbjahres Veränderungen gegenüber dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zusätzlichen Unterrichtseinheiten als Einzellektionen zu entschädigen beziehungsweise die
ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu kompensieren.
§ 357.2) Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung
Das Volksschulamt kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.
§ 358. Präsenzzeit
1 Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während der ordentlichen Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Freitag zur Verfügung.3)
2 Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke vorsieht.
3 Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Absatz 2 Buchstabe b können im
Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstage
angesetzt werden.4)
2. Altersentlastung
§ 359.5) Anspruch
1 Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch auf Altersentlastung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 23 und höchstens
29 Lektionen pro Woche beträgt.
2 Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson sowie ein allfälliges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
3 Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich des GAV berücksichtigt.
4 Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrperson geringer ist als
12 Lektionen pro Woche.
§ 360.6) Umfang
1 Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitungsfunktion beträgt 3 Lektionen pro Woche.7)
1) § 356 Fassung vom 20. Juni 2011.
2) § 357 Fassung vom 26. Juni 2012.
3) § 358 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
4) § 358 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
5) § 359 Fassung vom 4. Juni 2013.
6) § 360 Fassung vom 4. Juni 2013.
7) § 360 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
2 Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlicher Schulleitungsfunktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrperson gewährt und beträgt:1)
a) für ein Pensum von 23–29 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
b) für ein Pensum von 17–22 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
c) für ein Pensum von 12–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.
§ 361. Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljahres, in
dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.
§ 362.2) Lohn
Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausgerichtet.
§ 363. Anstellungsform
1 Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
§ 364. Nebenbeschäftigungen
1 Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor
Beginn dem Volksschulamt anzuzeigen.3)
2 Das Volksschulamt entscheidet über die Zulässigkeit.4)
3 Gegen den Entscheid kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 365. Zusatzlektionen
1 Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zusatzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
2 Stunden, die über das nach § 359 GAV reduzierte Pflichtpensum hinaus
erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzlektionen.
§ 366. Pensionskasse
Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche gegenüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten
Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterhin die vollen
Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
1) § 360 Absatz 2 Einleitungssatz Fassung vom 4. Dezember 2018.
2) § 362 Fassung vom 4. Juni 2013.
3) § 364 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
4) § 364 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
b. Löhne, Lohnnebenleistungen und Treueprämie
1. Löhne
1.1. Lohnkonzept
§ 367. Lohnelemente
Der Lohn besteht aus
a) dem Grundlohn und
b) dem Erfahrungszuschlag.
§ 368. …1)
§ 369. Berechnung der Dienstjahre2)
Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als einem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr
und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
§ 370. Beginn und Ende des Lohnanspruches
Der Lohnanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und
endigt am 31. Januar, der Lohnanspruch für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.
§ 371.3) Einreihung
Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden
ist in Anhang 1 geregelt.
1.2. Zusatzlektionen
§ 372. Grundsatz
1 Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche die Lehrperson zusätzlich
zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schulen erteilte Pensen werden für die Berechnung des Vollpensums addiert.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr
oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht
möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
§ 373. Entschädigung der Zusatzlektionen von Lehrpersonen an der
Volksschule
Die Entschädigung für Lektionen, die das Pflichtpensum von 29 Lektionen
übersteigen, beträgt pro Lektion 1/29 des individuellen Lohnes inklusive
Teuerungszulage. Dazu kommt der Anteil des 13. Monatslohnes.
1) § 368 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
2) § 369 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
3) § 371 Fassung vom 20. Juni 2011.
§ 374. …1)
§ 375. Beschränkung der Zusatzlektionen
Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zusatzlektionen zugeteilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten ebenfalls als Zusatzlektionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kultur Ausnahmen gestatten.
1.3. Stellvertretungen
§ 376.2) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Stellvertretende haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen
Lohn während längstens drei Wochen.
2 Die Lohnfortzahlung erlischt in jedem Fall mit Auflösung des Anstellungsverhältnisses.
3 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, so kann der Anspruch gekürzt werden.
2. Lohnnebenleistungen
§ 377. Hinweis auf Anhang 2
Lohnnebenleistungen sind in Anhang 2 § 396 ff. GAV geregelt.
3. Treueprämie
§ 378. Treueprämie
1 Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die
Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei
Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor
und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll
berücksichtigt.
1) § 374 aufgehoben am 26. Juni 2012.
2) § 376 Fassung vom 20. Juni 2011.
1bis Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen.1)
2 Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen
haben keine Geltung.
4. Einzelregelungen
§ 379. Verweisungsnorm
Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehrpersonen sind in Anhang 3 (§ 401 GAV) geregelt.
c. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Militärdienst
§ 380. Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen2)
Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung des Lohnes
durch die Schulgemeinden (§ 47 Abs. 1 StPG bzw. § 173 ff. GAV) gehen die
Ansprüche der Lehrperson gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung,
einer von der Schulgemeinde mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde
über.
§ 381. Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen
Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versicherungsleistungen nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung fallen den Schulgemeinden zu.
d. Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing
§ 382. Anzeige
Die formelle Anzeige bei sexueller Belästigung oder Mobbing nach § 221
und 234 GAV ist beim Departement für Bildung und Kultur einzureichen.
F. Schlussbestimmungen
§ 383. Inkrafttreten
1 § 359 bis 366 GAV (Altersentlastung) treten am 1. Februar 2005 in Kraft.
2 § 372 bis 375 GAV (Zusatzlektionen) treten am 1. Februar 2005 in Kraft.
Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2005 geleistet worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen
(LehrerbesoldungsVO, KRB vom 17. Mai 1995; BGS 126.515.851.11).
1) § 378 Absatz 1bis eingefügt am 8. Mai 2012.
2) § 380 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
§ 383bis.1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011
Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen gilt:
a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen
nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;
b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der
fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues
Recht;
c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
§ 383ter.2) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2012
Lehrpersonen und Lehrbeauftragten mit einem Pensum von 21–23 Lektionen für den Kindergartenunterricht, welche ihr 58. Altersjahr bis spätestens 31. Juli 2015 erreichen, wird eine Altersentlastung von 3 Lektionen
pro Woche gewährt.
1) § 383bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2) § 383ter eingefügt am 26. Juni 2012.
Anhang 1: Lohn
§ 384.1) Einreihung der Lehrpersonen und Lehrbeauftragten
1 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Sekundarschulunterricht
werden wie folgt eingereiht:
Kategorie Voraussetzung LK
Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die
Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 19992)
Kantonales Bezirkslehrerpatent 21
Diplom gemäss Art. 19* des Reglementes über die
Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 19993)
(ausgenommen sind Hauswirtschaftslehrerinnen-
und Arbeitslehrerinnenpatente)
Sekundarstufenpatente oder Sonderpädagogik-
bzw. Heilpädagogik-Patente anderer Kantone
Hauswirtschaftslehrerinnen- und Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstudium als Fachvertiefung
von mindestens 100 Stunden
Hauswirtschaftslehrerinnen- und Arbeitslehrerinnenpatent
Lehrbeauftragte4)
Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpatent
Absolvierende der Studienvarianten «Quereinstieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»
Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende
Berufsausbildung oder Maturität 12
1) § 384 Fassung vom 20. Juni 2011.
2) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
3) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
4) § 384 Absatz 1 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vom 4. Juli 2023.
2 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den sonder- bzw. heilpädagogischen Unterricht werden wie folgt eingereiht:1)
Kategorie Voraussetzung LK
Lehrpersonen
Diplom gemäss Art. 15 des Reglementes über die
Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 20082)
Diplom gemäss Art. 22 des Reglementes über die
Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 20083)
Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente
anderer Kantone
Alte Diplome Früherziehung 19
Lehrbeauftragte
Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die
Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August
19994) oder kantonales Bezirkslehrerpatent
Diplom gemäss Art. 19 des Reglementes über die
Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August
19995) oder kantonale Sekundarstufenpatente
Hochschuldiplom oder Diplom gemäss Art. 10
und 18 des Reglements über die Anerkennung
von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni
19996) oder kantonales Primarschulpatent
15,
18;
Ge
mäs
s
Einsatz
auf
der
Sch
ulst
ufe
Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende
12,
15;
gemäs
s
Ein-
1) § 384 Absatz 2 Fassung vom 21. Dezember 2021.
2) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.
3) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.
4) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
5) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
6) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
satz
auf
der
Sch
ulst
ufe
Berufsausbildung oder Maturität 9,
12;
gemäs
s
Einsatz
auf
der
Sch
ulst
ufe
3 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Primarschulunterricht werden
wie folgt eingereiht:
Kategorie Voraussetzung LK
Lehrpersonen Diplom gemäss den Art. 10 und 18* des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der
Primarstufe vom 10. Juni 19991)
Andere kantonale Primarschulpatente oder Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente oder
Sekundarstufenpatente
Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstudium als
Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
Arbeitslehrerinnenpatent 17
Lehrbeauftragte2)
Kantonales Kindergärtnerinnendiplom 17
Hochschuldiplom 15
Absolvierende der Studienvarianten «Quereinstieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»
Hochschulstudium ohne Abschluss
oder Studierende
Berufsausbildung oder Maturität 9
4 …3)
1) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
2) § 384 Absatz 3 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vom 4. Juli 2023.
3) § 384 Absatz 4 aufgehoben am 26. Juni 2012.
5 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Kindergartenunterricht werden wie folgt eingereiht (ab 1. August 2012):
Kategorie Voraussetzung LK
Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 10 des Reglementes über die
Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom
10. Juni 19991) oder Primarschulpatent
Kindergärtnerinnendiplom mit Präsenzstudium
als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
Kantonales Kindergärtnerinnendiplom 17
Lehrbeauftragte2)
Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpatent
Absolvierende der Studienvarianten «Quereinstieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»
Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende
Berufsausbildung oder Maturität 9
6 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den pädagogisch-therapeutischen
Fachunterricht werden wie folgt eingereiht:
Kategorie Voraussetzung LK
Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die
Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 20003)
Altrechtliche Diplome in Logopädie 19
Lehrbeauftragte
Hochschuldiplom oder kantonales Kindergärtnerinnendiplom
Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende
Berufsausbildung oder Maturität 9
*Altrechtliche Diplome bzw. Patente, die formal als Teiläquivalent (Voraussetzung für die Verwendung des geschützten Titels), jedoch nicht als
akademisches Äquivalent gelten.
1) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
2) § 384 Absatz 5 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vom 4. Juli 2023.
3) EDK Rechtssammlung 4.2.2.5.
§ 385.1) Einreihung der Stellvertretenden
1 Stellvertretende werden wie Lehrpersonen beziehungsweise wie Lehrbeauftragte eingereiht.2)
a) …3)
b) …4)
c) …5)
2 …6)
a. …7)
§§ 386. – 392. ...8)
b. …9)
§§ 393. und 394. …10)
§ 395. ...11)
1) § 385 Fassung vom 3. Dezember 2024.
2) § 385 Absatz 1 Fassung vom 3. Dezember 2024.
3) § 385 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben am 3. Dezember 2024.
4) § 385 Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 3. Dezember 2024
5) § 385 Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 3. Dezember 2024.
6) § 385 Absatz 2 aufgehoben am 3. Dezember 2024.
7) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
8) §§ 386 – 392 aufgehoben am 20. Juni 2011.
9) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
10) §§ 393 - 394 aufgehoben am 20. Juni 2011.
11) § 395 aufgehoben am 3. Dezember 2007.
Anhang 2: Lohnnebenleistungen
§ 396. Verweisungsnorm
Anhang 2 (Lohnnebenleistungen) regelt Einzelheiten zu den Lohnnebenleistungen (§ 377 GAV).
§ 397. Entschädigung und Teuerungszulage für Betreuerinnen und
Betreuer
1 Betreuern und Betreuerinnen wird der folgende Lohn pauschal ausgerichtet:
a) Betreuungsdauer 5 – 11 Schulwochen: Fr. 268. –;
b) Betreuungsdauer 12 – 20 Schulwochen: Fr. 375. –;
c) Betreuungsdauer 21 – 39 Schulwochen: Fr. 536.–.
2 Auf den Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Semesters für die Arbeitnehmenden des Kantons geltende Teuerungszulage
ausgerichtet.
3 Die Entschädigung wird nach Abschluss der Betreuung ausbezahlt.
§ 398. Entschädigung und Teuerungszulage für Beraterinnen und Berater
1 Arbeitnehmende des Kantons oder einer Gemeinde beziehen eine pauschale Entschädigung von Fr. 150.– pro Beratung. Für andere Beraterinnen
und Berater wird die Entschädigung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit
dem Personalamt festgesetzt.
2 Die Entschädigung wird nach Abschluss der Beratung ausbezahlt.
§ 399.1) Ausserordentliche Fälle
In ausserordentlichen Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des
Volksschulamtes in Zusammenarbeit mit dem Personalamt für Betreuung
und Beratung angemessene Entschädigungen festsetzen.
§ 400. ...2)
1) § 399 Fassung vom 26. Juni 2012.
2) § 400 aufgehoben am 3. Dezember 2007.
Anhang 3: Weitere Regelungen
§ 401. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen
Folgende Verordnungen und Regelungen gelten im Sinne von § 4 Absatz 1
GAV weiter:
a) ...1)
b) §§ 6, 13 und 14 der Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen (BGS 413.131).
c) ...2)
d) ...3)
e) ...4)
1) § 401 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.
2) § 401 Buchstabe c aufgehoben am 8. Juni 2010.
3) § 401 Buchstabe d aufgehoben am 3. Dezember 2007.
4) § 401 Buchstabe e aufgehoben am 9. Mai 2011.
IX. Mittelschule (NB BT Mittelschule)
§ 402. Geltungsbereich
Der Besondere Teil Mittelschule regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der
Lehrpersonen an den Mittelschule (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.
§ 402 bis. 1) Sekundarschule P
1 Für die Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P)
an den Mittelschulen gelten die Anstellungsbedingungen der Volksschule
sinngemäss.
2 Es gilt ein Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen (§ 404 Abs. 3).
B. Anstellungsformen
§ 403.2) Kategorien von Lehrpersonen
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a) Mittelschullehrpersonen;
b) Lehrbeauftragten;
c) Stellvertretenden.
2 Mittelschullehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom für gymnasiale
Maturitätsschulen nach den massgebenden interkantonalen Regelungen.
Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang verfügen über ein entsprechendes Diplom für den Unterricht an Mittelschulen.
3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle für das entsprechende Fach geforderten wissenschaftlichen oder pädagogischen Voraussetzungen. Sie müssen
in der Regel sechs Semester Fachstudium absolviert haben.
4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte eingesetzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.
§ 404.3) Unbefristete Anstellung
1 Mittelschullehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.
2 Die unbefristete Anstellung kann von einer zweijährigen erfolgreichen
Unterrichtstätigkeit an einer Mittelschule und dem Bestehen eines schulinternen Qualifikationsverfahrens abhängig gemacht werden.
1) § 402 bis eingefügt am 17. Februar 2015.
2) § 403 Fassung vom 20. Juni 2011.
3) § 404 Fassung vom 20. Juni 2011.
3 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als
zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte
Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesicherten Pensenteil festgelegt.
4 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden
wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.
§ 404bis.1) Befristete Anstellung
1 Mittelschullehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem
Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt
werden kann.
2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.
C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
§ 405.2) Kündigungsfrist und -termin (§ 17 Mittelschulgesetz; BGS 414.11)
1 Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die
Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen.
1bis …3)
2 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserordentliche Kündigung bewilligen.
D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Pflichten der Lehrpersonen
a. Auftrag
§ 406.4) Auftrag
1 Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Die Mittelschule führt den in der
Volksschule angelegten Prozess fort und legt Grundlagen für weitere Entwicklungen auch nach der Mittelschulzeit. Bildung umfasst nicht ausschliesslich kognitive Bereiche. Die Mittelschulen haben einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu.
2 Die Lehrpersonen sind verantwortlich für das Fach und den Unterricht,
den sie erteilen. Sie leisten ebenso ihren Beitrag zur Erziehung und zur
1) § 404bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2) § 405 Fassung vom 17. Februar 2015.
3) § 405 Absatz 1bis aufgehoben am 1. Juli 2025.
4) § 406 Fassung vom 9. Mai 2011.
Schaffung eines alle Beteiligten motivierenden Schulklimas sowie zur Gestaltung und Entwicklung ihrer Schule.
3 Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrpersonen voraus. Die Lehrpersonen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet
sich durch eine hohe Professionalität aus.
4 Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indessen den
Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen deshalb während
ihrer gesamten Lehrtätigkeit an der Optimierung ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd
ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten gewachsen zu sein.
5 Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.
6 Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersönlichkeit fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbeitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer
eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien Arbeitszeit angewiesen.
7 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulgesetzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den
Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.
§ 406bis. 1) Tätigkeitsbereiche
1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen
bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und
Lehrpläne.
2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:
a) Haupttätigkeiten: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Unterricht; Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtsplanung und
Auswertung;
b) weitere Tätigkeiten:
- Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche, Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und schulischen Spezialdiensten;
- Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbeiten in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur
von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherung, Mitarbeit
in der Schulentwicklung;
1) § 406bis eingefügt am 9. Mai 2011.
- Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbildung;
- …1)
- Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stundenplanung, Mentorate usw.
3 Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerechnet oder entschädigt.
§ 407. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung
1 Der Auftrag für die Lehrpersonen an den Mittelschulen mit Vollpensum
gilt sinngemäss auch für die Lehrpersonen mit Teilpensum sowie für die
Stellvertretungen.
2 Die in § 406bis aufgeführten Tätigkeiten verstehen sich für alle Lehrpersonen.2)
3 Lehrpersonen mit Teilpensum nehmen an schulinternen Weiterbildungen
teil, sofern sie nicht einer Verpflichtung an einer anderen Arbeitsstelle
Folge leisten müssen. 3)
4 Lehrpersonen mit Teilpensum an verschiedenen kantonalen Schulen
nehmen an den Sitzungen und Konferenzen der Schule, an der sie am
meisten unterrichten, regelmässig, an denjenigen der anderen Schulen
nach Möglichkeit und Bedarf teil. Die Lehrpersonen regeln mit den Schulleitungen die Einzelheiten. 4)
§ 407bis.5) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 55bis findet bei veränderten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.
b. Unterrichtsausfall
§ 408. Pflichten bei Unterrichtsausfall
Jeder Unterrichtsausfall ist der Schulleitung zu melden.
§ 409. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der
Schulleitung in der Regel sechs Wochen vor Beginn desselben um Urlaub
nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere
Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.
1) Die Aufhebung von § 406bis Absatz 2 Buchstabe b viertes Lemma vom 26. August
2013 (Inkrafttreten 1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. März
2014 für die Globalbudgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nicht in
Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. August 2019.
2) § 407 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
3) § 407 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.
4) § 407 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.
5) § 407bis eingefügt am 25. Juni 2018.
2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub.1)
§ 410. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls
1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst
verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall
durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.
2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.
3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der
Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.
c. Unterricht ausserhalb der Stammschule
§ 411. Unterricht ausserhalb der Stammschule
1 Unbefristet angestellte Mittelschullehrpersonen, denen an der Stammschule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten
Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule
zu übernehmen.
2 Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur
auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen und nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.
2. Rechte der Lehrpersonen
a. Arbeitszeit und Urlaub
1a. Arbeitszeit
§ 412. Schuljahr
1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen (§ 7 Abs. 2 Mittelschulgesetz).2)
2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei
Wochen.
3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.
§ 412bis. 3) Gesamtarbeitsleistung
1 Die jährliche Gesamtarbeitsleistung der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenar-
1) § 409 Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.
2) § 412 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3) § 412bis eingefügt am 9. Mai 2011.
beitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien
Arbeitszeit ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in
a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;
b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen,
Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen,
Weiterbildung im Kollegium usw.;
c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung, Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung
usw.1)
§ 413.2) Pflichtpensum
1 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den
Mittelschulen beträgt grundsätzlich 23.5 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen für Musik, Sport, Bildnerisches Gestalten und Werken, Instrumentalunterricht und
Sologesang beträgt 24.5 Lektionen zu 45 Minuten.
3 …3)
4 Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0.3 Lektionen pro
Klasse und Woche entlastet.4)
5 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P) beträgt 29 Lektionen zu 45
Minuten.
§ 413bis.5) Präsenzzeit
1 Die Lehrpersonen mit Vollpensum stehen der Schule während der ordentlichen Unterrichtszeit zur Verfügung.
2 Bei Teilzeitlehrpersonen wird in angemessener Weise auf die Ansprüche
anderer Arbeitsstellen Rücksicht genommen. Die Lehrpersonen regeln die
Einzelheiten mit den Schulleitungen.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke vorsieht.
4 Gemeinschaftsaufgaben nach § 406bis Absatz 2 Buchstabe b können im
Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstag
angesetzt werden.
1) Der Regierungsrat hat am 16. November 2010 die prozentuale Aufteilung der
Arbeitszeit auch für den Mittelschulbereich festgelegt. Der Unterricht gemäss
§ 406bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 % der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson (RRB Nr. 2010/2086).
2) § 413 Fassung vom 17. Februar 2015.
3) § 413 Absatz 3 aufgehoben am 21. Februar 2017.
4) Die Änderung von § 413 Absatz 4 eingefügt am 26. August 2013 (Inkrafttreten
1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. März 2014 für die Globalbudgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nicht in Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. August 2019.
5) § 313bis eingefügt am 9. Mai 2011.
1b. Weiterbildung1)
§ 414.2) Reduktion des Unterrichtspensums
Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.
§ 414bis.3) Grundsatz
1 Die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen dient dem Erhalten und
Erweitern von Kenntnissen und Fähigkeiten, dem Erneuern und Vertiefen
der Unterrichtskompetenz und somit der Qualitätssicherung und
-entwicklung.
2 Weiterbildung umfasst insbesondere berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation,
Intensivweiterbildungen, Nachdiplomkurse und -studien.
3 Die Massnahmen zur Weiterbildung bilden Gegenstand der Mitarbeitendengespräche zwischen Vorgesetzten und Lehrpersonen.
§ 414ter.4) Finanzierung
1 Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über entsprechende finanzielle Mittel für die gemeinsame und die individuelle Weiterbildung ihrer Lehrpersonen.
2 Sie entscheidet im Rahmen der Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten und nach Massgabe der vom Departement und der Schulleitung festgelegten Prioritäten über die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen und über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten individueller Weiterbildungen.
§ 414quater.5) Gemeinsame Weiterbildung
1 Die Schulleitung legt die Massnahmen zur gemeinsamen Weiterbildung
der Lehrpersonen fest.
2 Sie kann diese in der unterrichtsfreien Zeit ansetzen.
§ 414quinquies.6) Individuelle Weiterbildung
1 Die individuelle Weiterbildung ist nach Möglichkeit während der frei
gestaltbaren Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sind von der Schulleitung zu bewilligen.
2 Die Schulleitung kann eine Intensivweiterbildung zusammenhängend, in
Teilen oder in Form einer Stundenentlastung über längere Zeit gewähren.
3 Lehrpersonen, die eine Intensivweiterbildung absolvieren, sind verpflichtet, der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der Intensivweiterbildung in geeigneter Form Bericht zu erstatten.
1) Titel eingefügt am 9. Mai 2011.
2) § 414 Fassung vom 20. Juni 2011.
3) § 414bis eingefügt am 9. Mai 2011.
4) § 414ter eingefügt am 9. Mai 2011.
5) § 414quater eingefügt am 9. Mai 2011.
6) § 414quinquies eingefügt am 9. Mai 2011.
2. Urlaub
§ 415. Bezahlter und unbezahlter Urlaub
1 Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind
in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit bei der
Schulleitung einzureichen.
2 Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr bei dem oder der
Vorsitzenden der Schulleitung, für eine längere Dauer auf Antrag des oder
der Vorsitzenden der Schulleitung vom Amt für Mittelschulen und Hochschulen gewährt.
3 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub.1)
§ 416. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten
werden, haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schulleitung
sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch
persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang
schriftlich zu benachrichtigen.
3. Altersentlastung
§ 417.2) Anspruch
1 Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch auf Altersentlastung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 80 und höchstens
100 Prozent beträgt.
2 Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson sowie ein allfälliges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
3 Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich des GAV berücksichtigt.
4 Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrperson geringer ist als
9.5 beziehungsweise 10 Lektionen pro Woche.
§ 418.3) Umfang
1 Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitungsfunktion beträgt 3 Lektionen pro Woche.4)
1bis Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlicher Schulleitungsfunktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrperson gewährt.5)
2 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 23.5 Lektionen pro Woche:
a) für ein Pensum von 19–23.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
b) für ein Pensum von 14–18.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
c) für ein Pensum von 9.5–13.5 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.
1) § 415 Absatz 3 Fassung vom 16. Dezember 2025.
2) § 417 Fassung vom 4. Juni 2013.
3) § 418 Fassung vom 4. Juni 2013.
4) § 418 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
5) § 418 Absatz 1bis eingefügt am 4. Dezember 2018.
3 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 24.5 Lektionen pro Woche:
a) für ein Pensum von 19.5–24.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
b) für ein Pensum von 14.5–19 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
c) für ein Pensum von 10–14 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.
4 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 25.5 Lektionen pro Woche:
a) für ein Pensum von 20.5–25.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
b) für ein Pensum von 15.5–20 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
c) für ein Pensum von 10–15 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.
§ 419. Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.
§ 420.1) Lohn
Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausgerichtet.
§ 421. Anstellungsform
1 Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.
2 Die Stellvertretung erhält keine Altersentlastung.
§ 422. Nebenbeschäftigungen
1 Die Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor Beginn dem oder der Vorsitzenden der Schulleitung anzuzeigen. Diese leitet
die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kultur weiter.
2 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässigkeit.
3 Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 423. Zusatzlektionen
1 Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zusatzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
2 Lektionen, die über das nach § 417 GAV reduzierte Pflichtpensum hinaus
erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzlektionen.
§ 424. Pensionskasse
Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche gegenüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten
Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
1) § 420 Fassung vom 4. Juni 2013.
b. Löhne und Lohnnebenleistungen
1. Löhne
1.1. Lohnkonzept
§ 425.1) Einreihung
Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden
ist in den §§ 442 – 444 geregelt.
§ 426. …2)
§ 427. Berechnung der Dienstjahre
Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als einem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr
und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
§ 428. Beginn und Ende des Lohnanspruches
Der Lohnanspruch der Lehrpersonen für das erste Schulhalbjahr beginnt
am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, jener für das zweite
Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.
1.2. Zusatzlektionen
§ 429. Grundsatz
1 Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Lehrperson zusätzlich
zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schulen erteilte Pensen werden für die Berechnung des Vollpensums addiert.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr
oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht
möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
1) § 425 Fassung vom 20. Juni 2011.
2) § 426 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
§ 430.1) Entschädigung für Zusatzlektionen
Die Entschädigung für Lektionen, die das Vollpensum übersteigen, entspricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen Lohnes.
§ 431. Beschränkung der Zusatzlektionen
Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zusatzlektionen zugeteilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten ebenfalls als Zusatzlektionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kultur Ausnahmen gestatten.
1.3. …2)
§ 432. - 437. …3)
2. Lohnnebenleistungen
§ 438.4) Reisespesen von Stellvertretenden
Stellvertretenden können die Reisespesen ganz oder teilweise vergütet
3. Einzelregelungen
§ 439. Verweisungsnorm
Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehrpersonen sind in Anhang 3 (§ 448 GAV) geregelt.
§ 439bis.5) Treueprämienurlaub
Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen.
E. Schlussbestimmungen
§ 440. Inkrafttreten
1 § 413 GAV (Pflichtpensum) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
2 § 430 GAV (Entschädigung für Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005
in Kraft. Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar
1) § 430 Fassung vom 20. Juni 2011.
2) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
3) §§ 432 – 437 aufgehoben am 20. Juni 2011.
4) § 438 Fassung vom 20. Juni 2011.
5) § 439bis eingefügt am 8. Mai 2012.
2005 geleistet worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
§ 440bis.1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011
Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen gilt:
a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen
nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;
b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der
fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues
Recht;
c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
§ 440ter.2) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Februar 2015
1 Lehrpersonen und Lehrbeauftragten, deren Lohn vor dem 1. August 2015
für den Unterricht an der Sek P über dem Maximallohn der Lohnklasse 21
lag, wird der Besitzstand gewährt. Sie erhalten so lange keine Lohnanpassung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung), bis der bisherige Lohn
dem neuen Lohn entspricht.
1) § 440bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2) § 440ter eingefügt am 17. Februar 2015.
Anhang 1: Lohn
§ 441. …1)
§ 442.2) Einreihung der Lehrpersonen
1 Mittelschullehrpersonen werden in die Lohnklasse 23 eingereiht.
2 Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang werden in die Lohnklasse 21 eingereiht.
3 Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P) an den
Mittelschulen werden in die Lohnklasse 21 eingereiht.
§ 443.3) Einreihung der Lehrbeauftragten
1 Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte wie folgt eingereiht:
a) mit dem für das entsprechende Fach geforderten fachwissenschaftlichen, jedoch ohne pädagogischen Abschluss: zwei Lohnklassen tiefer;
b) ohne den für das entsprechende Fach geforderten fachwissenschaftlichen, jedoch mit pädagogischem Abschluss: drei Lohnklassen tiefer;
c) ohne fachwissenschaftlichen und ohne pädagogischen Abschluss: fünf
Lohnklassen tiefer.
2 In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittel-
und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen.
§ 443bis.4) Einreihung der Hauswirtschaftslehrpersonen
Die Hauswirtschaftslehrpersonen der hauswirtschaftlichen Wochenkurse
der Maturitätslehrgänge werden wie folgt eingereiht:
a) mit Diplom in Hauswirtschaft: in die Lohnklasse 20;
b) mit Ausbildung als Sek-I-Lehrperson: in die Lohnklasse 21.
§ 444.5) Stellvertretende
Stellvertretende werden wie Mittelschullehrpersonen beziehungsweise
wie Lehrbeauftragte eingereiht.
Anhang 2: …6)
§§ 445. und 446. ... 7)
§ 447…8)
1) § 441 aufgehoben am 20. Juni 2011.
2) § 442 Fassung vom 17. Februar 2015.
3) § 443 Fassung vom 20. Juni 2011.
4) § 443bis eingefügt am 20. Juni 2011.
5) § 444 Fassung vom 20. Juni 2011.
6) Anhang 2 aufgehoben am 20. Juni 2011.
7) §§ 445 und 446 aufgehoben am 20. Juni 2011.
8) § 447 aufgehoben am 9. Mai 2011.
Anhang 3: Einzelregelungen
§ 448. Verweisungsnorm
Anhang 3 (Einzelregelungen) regelt die Mentoratsentschädigungen (§ 439
GAV).
§ 449. Entschädigung für Mentorat
1 Das Mentorat für eine im ersten Schuljahr zu betreuende Lehrperson
wird mit einer Grundentschädigung von 300 Franken abgegolten. Zusätzlich kann der Mentor pro Schulbesuch mit Gespräch 50 Franken in Rechnung stellen.
2 Die jährliche Entschädigung darf 800 Franken nicht übersteigen.
§ 450. Betreuung im zweiten Schuljahr
1 Das Mentorat für eine im zweiten Schuljahr zu betreuende Lehrperson
wird mit 150 Franken abgegolten. Zusätzlich werden pro Schulbesuch und
Teilnahme an einer Veranstaltung 50 Franken ausgerichtet.
2 Die jährliche Entschädigung darf 400 Franken nicht übersteigen.
Anhang 4: …1)
§ 451. … 2)
1) Anhang 4 aufgehoben am 9. Mai 2011.
2) § 451 aufgehoben am 9. Mai 2011.
X. Berufsschule (NB BT Berufsschule)
§ 452.1) Geltungsbereich
Der Besondere Teil Berufsschule regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der
Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren. Soweit dieser Besondere Teil
nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.
B. Anstellungsformen
§ 453.2) Kategorien von Lehrpersonen
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a) Berufsfachschullehrpersonen;
b) Lehrpersonen an höheren Fachschulen;
c) Praxislehrpersonen (mit Werkstatt- und Berufsschulunterricht);
d) Lehrbeauftragten;
e) Stellvertretenden.
2 Lehrpersonen erfüllen alle auf der entsprechenden Stufe geforderten
fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Diese richten sich nach
den Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrpersonen gestellten fachlichen und pädagogischen Anforderungen.
4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte eingesetzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.
§ 454.3) Unbefristete Anstellung
1 Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.
2 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als
zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte
Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesicherten Pensenteil festgelegt.
3 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden
wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.
1) § 452 Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 453 Fassung vom 20. Juni 2011.
3) § 454 Fassung vom 20. Juni 2011.
§ 454bis.1) Befristete Anstellung
1 Lehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt werden
kann.
2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.
C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
§ 455.2) Kündigungsfristen und -termine (§ 40 Gesetz über die
Berufsbildung; GBB; BGS 416.111)
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich.
1bis …3)
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern
Zeitpunkt erfolgen.
3 Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.
4 …4)
D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
1. Pflichten der Lehrpersonen
a. Auftrag der Lehrpersonen
§ 456. Auftrag5)
1 Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Diesem
kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner eine hohe Bedeutung
zu.
2 Die Lehrpersonen sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten
ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ein Schulklima zu
schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterstützen die Gestaltung
und die Entwicklung der Schule.
3 Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstandard
und eine hohe Leistungsbereitschaft der Lehrpersonen voraus. Die Lehrpersonen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet
sich durch eine hohe Professionalität aus.6)
1) § 454bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2) § 455 Fassung vom 17. Februar 2015.
3) § 455 Absatz 1bis aufgehoben am 1. Juli 2025.
4) § 455 Absatz 4 aufgehoben am 1. Juli 2025.
5) § 456 Sachüberschrift Fassung vom 9. Mai 2011.
6) § 456 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
4 Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg
nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch die Lehrpersonen nicht
beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während ihrer
gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten gewachsen zu sein.
5 Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben, den Eltern, den Behörden und weiteren Bildungspartnern angewiesen.1)
6 Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersönlichkeit fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbeitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer
eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien Arbeitszeit und auf einen periodischen Bildungsurlaub angewiesen.2)
7 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulgesetzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den Bildungsverordnungen festgelegten Bildungsziele bestimmt.3)
8 …4)
§ 456bis.5) Tätigkeitsbereiche
1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen
bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und
Lehrpläne.
2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:
a) Unterricht und Erziehung: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht, Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtsplanung und Auswertung, Erziehung als Mittel zur Erreichung der Gesellschafts- und Arbeitsmarktfähigkeit, Beurteilung und Beratung der Lernenden;
b) Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbeiten
in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von
Aufnahme- und Schlussprüfungen, Förderung und Entwicklung der
Schulqualität, Mitarbeit in der Schulentwicklung, regionale und interkantonale Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit;
c) Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, den abgebenden und aufnehmenden Schulen, den Eltern, mit Behörden und mit
Spezialdiensten der Schule;
d) Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbildung;
e) Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stundenplanung, Mentorate usw.
1) § 456 Absatz 5 Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 456 Absatz 6 Fassung vom 9. Mai 2011.
3) § 456 Absatz 7 Fassung vom 9. Mai 2011.
4) § 456 Absatz 8 aufgehoben am 9. Mai 2011.
5) § 456bis eingefügt am 9. Mai 2011.
§ 457. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung
1 Der Auftrag für die Lehrpersonen mit Vollpensum gilt auch für die Lehrpersonen mit Teilpensum sowie für die Stellvertretenden. In Absprache mit
der Schulleitung leisten die Lehrpersonen in den Bereichen gemäss § 456bis
Absatz 2 Buchstaben b-e den Anteil, der ihrem Pensum entspricht.1)
2 ...2)
§ 457bis.3) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 55bis findet bei veränderten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.
b. Unterrichtsausfall
§ 458. Pflichten bei Unterrichtsausfall
Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden.
§ 459. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson beim Direktor oder der Direktorin in der Regel sechs Wochen vor Beginn desselben um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihm
oder ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur
gewährt.
2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub.4)
§ 460. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen
1 Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Departement für Bildung
und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
2 Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgende Fristen:
a) Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort
nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; Inhalt dieser
Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum der Einrückung,
die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad sowie das Datum
der Entlassung oder, sofern dieses nicht feststeht, die voraussichtliche
Dauer des Dienstes;
b) Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wünschen, haben
ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn einzureichen.
§ 461. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls
1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst
verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantona-
1) § 457 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
2) § 457 Absatz 2 aufgehoben am 9. Mai 2011.
3) § 457bis eingefügt am 25. Juni 2018.
4) § 459 Absatz 2 Fassung vom 16. Dezember 2025.
ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Der Direktor
oder die Direktorin kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert
2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.
3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der
Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.
c. Unterricht ausserhalb der Stammschule
§ 462. Unterricht ausserhalb der Stammschule
1 Unbefristet angestellte Berufsschullehrpersonen, denen an der Stammschule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten
Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule
zu übernehmen.
2 Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur
auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach
Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.
2. Rechte der Lehrpersonen
a. Arbeitszeit und Urlaub
1. Arbeitszeit
§ 463. Schuljahr
1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen (§ 20 Abs. 1 Gesetz über die
Berufsbildung).1)
2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei
Wochen.
3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.
§ 463bis.2) Gesamtarbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche
Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit
festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in
a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;
1) § 463 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
2) § 463bis eingefügt am 9. Mai 2011.
b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen,
Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen,
Weiterbildung im Kollegium usw.;
c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.
3 Der Tätigkeitsbereich gemäss § 456bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson.
§ 464.1) Pflichtpensum
1 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den
Berufsschulen beträgt grundsätzlich 26.5, für den Sportunterricht 27.5
Lektionen zu 45 Minuten. Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum)
der Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen beträgt 23.5 Lektionen zu
45 Minuten.2)
2 Von dieser Regel abweichende Pensen sind aus pädagogischen und betrieblichen Gründen möglich, sofern die Jahresarbeitszeit gemäss § 463bis
sowie der Dienstauftrag gemäss den §§ 456, 456bis und 457 eingehalten
werden. Eine Lektion Berufsschulunterricht entspricht 1.8 Stunden Praxisunterricht an der Schule für Mode und Gestalten und am ZeitZentrum.3)
3 In der Regel umfasst der Dienstauftrag sämtliche Tätigkeiten, die durch
die ordentlichen Arbeiten einer Berufsschullehrperson anfallen. Aus betrieblichen Gründen ausfallende Lektionen, die nicht kompensiert werden
können, werden durch, von der Schulleitung zugewiesene, zusätzliche
Arbeiten ausgeglichen.4)
4 Arbeiten nach § 456bis Absatz 2 Buchstaben b-e die 15 Prozent der Arbeitszeit überschreiten, sowie einzelne Stellvertretungen werden in Absprache mit der Schulleitung entweder durch Entlastungslektionen oder
durch ein Minderpensum entschädigt.5)
5 Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0.2 Lektionen pro
Klasse und Woche entlastet.6)
§ 465. Reduktion des Pflichtpensums7)
Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unterrichtspensum ohne Kürzung des Lohnes reduzieren.
1) § 464 Fassung vom 22. April 2008.
2) § 464 Absatz 1 Fassung vom 20. Juni 2011.
3) § 464 Absatz 2 Fassung vom 20. Juni 2011.
4) § 464 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.
5) § 464 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.
6) Die Änderung von § 464 Absatz 5 eingefügt am 26. August 2013 (Inkrafttreten
1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. März 2014 für die Globalbudgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nicht in Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. August 2019.
7) § 465 Sachüberschrift Fassung vom 20. Juni 2011.
2. Urlaub
2.1. Allgemeines
§ 466. Bezahlter und unbezahlter Urlaub
1 Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind
in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit beim
Direktor oder bei der Direktorin einzureichen.
2 Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr vom Direktor oder
der Direktorin, für eine längere Dauer auf Antrag des Direktors oder der
Direktorin vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gewährt.
3 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub.1)
§ 467. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten
werden, haben den Direktor oder die Direktorin sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang schriftlich zu benachrichtigen.
2.2. Studienurlaub
§ 468. Zweck des Studienurlaubs
1 Der Studienurlaub dient der Weiterbildung der Lehrpersonen in einer
Weise, die neben der Lehrtätigkeit und in den Ferien allein nicht möglich
ist.
2 Der Studienurlaub ist so zu verbringen, dass sich daraus für die Unterrichtstätigkeit ein Nutzen ergibt.
§ 469. Voraussetzung, Dauer und Zeitpunkt des Studienurlaubs
1 Studienurlaub steht unbefristet angestellten Lehrpersonen zu, die im
Durchschnitt der letzten 5 Jahre dauernd mindestens die Hälfte eines vollen Pensums unterrichtet haben.
2 Im Zeitpunkt des Urlaubs muss die Lehrperson mindestens zwei Jahre an
einer solothurnischen Berufsschule tätig gewesen sein.
3 Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel acht aufeinanderfolgende Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bewilligen.
4 An den bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höchstens vier Monaten angeschlossen werden.
5 Der erste Studienurlaub ist in der Regel im fünften bis zehnten Jahr des
Schuldienstes im Kanton Solothurn zu beziehen.
1) § 466 Absatz 3 Fassung vom 16. Dezember 2025.
6 Ein zweiter Studienurlaub ist frühestens acht Jahre nach dem ersten, spätestens aber fünf Jahre vor dem Erreichen des Pensionsalters möglich.
§ 470. Urlaubsgesuche
1 Gesuche um Studienurlaub sind vier Monate vor Urlaubsbeginn auf dem
Dienstweg dem Direktor oder der Direktorin zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur einzureichen.
2 Im Urlaubsgesuch sind Ziel und Programmgestaltung des Urlaubs darzulegen.
§ 471. Entscheid
1 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag des kantonalen Berufsschulinspektors.
2 Es beurteilt, ob das eingereichte Urlaubsprogramm die Voraussetzung
nach § 468 GAV erfüllt.
3 An die Bewilligung des Studienurlaubs können Auflagen geknüpft werden.
§ 472. Urlaubsbericht
1 Nach dem Urlaub hat die Lehrperson zuhanden des kantonalen Berufsschulinspektors einen Bericht über den Urlaub zu verfassen.
2 Die Form der Berichterstattung wird vom Departement für Bildung und
Kultur festgelegt.
3 Dem Bericht sind Ausweise über besuchte Kurse usw. beizulegen.
§ 473. Rückerstattung der Stellvertretungskosten
1 Sofern die Lehrperson nach ihrem Urlaub nicht weitere drei Jahre im
Dienst einer solothurnischen Berufsschule verbleibt, hat sie die durch ihre
Abwesenheit entstandenen Stellvertretungskosten anteilmässig zurückzuerstatten.
2 Liegen besondere Gründe vor, so kann das Departement für Bildung und
Kultur eine abweichende Regelung treffen.
3. Altersentlastung
§ 474.1) Anspruch
1 Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch auf Altersentlastung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 80 und höchstens
100 Prozent beträgt.
2 Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson sowie ein allfälliges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
3 Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich des GAV berücksichtigt.
4 Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrperson geringer ist als
10.5 beziehungsweise 11 Lektionen pro Woche.
1) § 474 Fassung vom 4. Juni 2013.
5 Für Lehrpersonen, welche nach dem Jahresarbeitszeitmodell angestellt
sind, gilt anstelle der Altersentlastung der Ferienanspruch nach § 100.
§ 475.1) Umfang
1 Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitungsfunktion beträgt 3 Lektionen pro Woche.2)
1bis Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlicher Schulleitungsfunktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrperson gewährt.3)
2 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 26.5 Lektionen pro Woche:
a) für ein Pensum von 21–26.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
b) für ein Pensum von 16–20.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
c) für ein Pensum von 10.5–15.5 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.
3 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 27.5 Lektionen pro Woche:
a) für ein Pensum von 22–27.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche;
b) für ein Pensum von 16.5–21.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche;
c) für ein Pensum von 11–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche.
§ 476. Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.
§ 477.4) Lohn
Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausgerichtet.
§ 478. Anstellungsform
1 Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
§ 479. Nebenbeschäftigungen
1 Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor
Beginn dem Direktor oder der Direktorin anzuzeigen. Dieser oder diese
leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung
und Kultur weiter.
2 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässigkeit.
3 Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 480. Zusatzlektionen
1 Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zusatzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
1) § 475 Fassung vom 4. Juni 2013.
2) § 475 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
3) § 475 Absatz 1bis eingefügt am 4. Dezember 2018.
4) § 477 Fassung vom 4. Juni 2013.
2 Stunden, die über das nach § 474 GAV reduzierte Pflichtpensum hinaus
erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzlektionen.
§ 481. Pensionskasse
Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche gegenüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten
Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterhin die vollen
Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
b. Löhne und Lohnnebenleistungen
1. Lohnkonzept
§ 482.1) Einreihung
Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden
ist in den §§ 498 - 500 geregelt.
§ 483. …2)
§ 484. Berechnung der Dienstjahre
Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als einem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr
und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
§ 485. Beginn und Ende des Lohnanspruches
Der Lohnanspruch der Lehrpersonen für das erste Schulhalbjahr beginnt
am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, jener für das zweite
Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.
1) § 482 Fassung vom 20. Juni 2011.
2) § 483 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
2. Zusatzlektionen
§ 486. Grundsatz
1 Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Lehrperson zusätzlich
zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schulen erteilte Pensen werden für die Berechnung des Vollpensums addiert.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr
oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht
möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
§ 487.1) Entschädigung für Zusatzlektionen
Die Entschädigung für Lektionen, die das Vollpensum übersteigen, entspricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen Lohnes.
§ 488. Beschränkung der Zusatzlektionen
Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zusatzlektionen pro
Woche zugeteilt werden. Lektionen an anderen Schulen gelten ebenfalls
als Zusatzlektion. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung
und Kultur Ausnahmen gestatten.
3. …2)
§§ 489. - 494. …3)
4. Treueprämie4)
§ 494bis.5) Treueprämienurlaub
Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen.
3. Einzelregelungen
§ 495. Einzelregelungen
Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehrpersonen sind in Anhang 2 (§ 503 GAV) geregelt.
1) § 487 Fassung vom 20. Juni 2011.
2) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
3) §§ 489 - 494 aufgehoben am 20. Juni 2011.
4) Titel 4. eingefügt am 8. Mai 2012.
5) § 494bis eingefügt am 8. Mai 2012.
E. Schlussbestimmungen
§ 496. Inkrafttreten
1 § 464 GAV (Pflichtpensum) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
2 § 487 GAV (Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2005 geleistet worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
§ 496bis.1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011
Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen gilt:
a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen
nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;
b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der
fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues
Recht;
c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
1) § 496bis eingefügt am 20. Juni 2011.
Anhang 1: Lohn
§ 497. …1)
a. …2)
§ 498.3) Einreihung der Lehrpersonen
1 Lehrpersonen an höheren Fachschulen werden wie folgt eingereiht:
a) mit Masterabschluss im Fachbereich und Lehrdiplom für den hauptberuflichen Unterricht an höheren Fachschulen: in Lohnklasse 23;
b) mit Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss im Fachbereich und Lehrdiplom für den hauptberuflichen Unterricht an höheren Fachschulen:
in Lohnklasse 22.
2 Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen mit Lehrdiplom für den hauptberuflichen Unterricht an Berufsmaturitätsschulen oder äquivalenter Qualifikation werden in Lohnklasse 23 eingereiht.
3 Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit Lehrdiplom für den hauptberuflichen Unterricht an Berufsfachschulen für allgemeinbildenden, berufskundlichen oder Sportunterricht sowie für Sprach- und Handelsfächer werden
in Lohnklasse 22 eingereiht.
4 Lehrpersonen an berufsvorbereitenden Lehrgängen (Brückenangebote)
mit Lehrdiplom für den Unterricht an Sekundarschulen und berufspädagogischer Ausbildung werden in Lohnklasse 21 eingereiht.
5 Lehrpersonen für den Praxisunterricht in Lehrwerkstätten mit Abschluss
der höheren Berufsbildung oder einer gleichwertigen Qualifikation im
Unterrichtsfach und berufspädagogischer Ausbildung werden in Lohnklasse 20 eingereiht.
§ 499.4) Einreihung der Lehrbeauftragten
1 Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte wie folgt eingereiht:
a) mit dem für den entsprechenden Fachbereich geforderten fachlichen
Abschluss und dem berufspädagogischen Abschluss für den nebenberuflichen Einsatz: eine Lohnklasse tiefer;
b) mit dem für den entsprechenden Fachbereich geforderten fachlichen
Abschluss, jedoch ohne berufspädagogischen Abschluss: zwei Lohnklassen tiefer;
c) ohne den für den entsprechenden Fachbereich geforderten fachlichen
Abschluss und ohne pädagogischen Abschluss: fünf Lohnklassen tiefer.
2 Lehrbeauftragte aus einem anderen Schulbereich, welche ihre Funktion
während mindestens fünf Jahren ausgeübt haben, übernehmen die der
bisherigen Funktion entsprechende Lohnklasse, sofern diese höher liegt als
die Einreihung nach Absatz 1. Eine Höhereinreihung als in die maximale
1) § 497 aufgehoben am 20. Juni 2011.
2) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
3) § 498 Fassung vom 20. Juni 2011.
4) § 499 Fassung vom 20. Juni 2011.
Lohnklasse für Lehrpersonen der entsprechenden Berufsschulstufe ist nicht
möglich.
3 Alle Lehrbeauftragten ohne betriebliche Erfahrung von mindestens sechs
Monaten werden zusätzlich eine Lohnklasse tiefer eingereiht. Von dieser
Regelung ausgenommen sind die Lehrbeauftragten für Sportunterricht.
4 In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittel-
und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen.
b. …1)
§ 500.2) Stellvertretende
Stellvertretende werden wie Lehrpersonen beziehungsweise wie Lehrbeauftragte eingereiht.
c. …3)
§§ 501. und 502. ...4)
1) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
2) § 500 Fassung vom 20. Juni 2011.
3) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
4) §§ 501 und 502 aufgehoben am 20. Juni 2011.
Anhang 2: Einzelregelungen
§ 503. …1)
a. Lohn und Pflichtpensum der Leitungspersonen an
Berufsschulen2)
§ 504. Rektor-Stellvertreter
An Schulen ohne Prorektor kann auf Antrag des Rektors ein Rektor-
Stellvertreter eingesetzt werden.
§ 505.3) Unterrichtslektionen der Rektoren und Rektorinnen
Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Direktor oder die Direktorin des BBZ innerhalb der nachgenannten Richtwerte fest:
a) Richtwerte für grössere Schulen (GIBS Solothurn, GIBS Olten, BZ-GS)
sind: 4–8 Lektionen;
b) Richtwerte für mittlere Schulen (KBS Solothurn-Grenchen, KBS Olten,
GIBS Grenchen und ZeitZentrum Grenchen) sind: 8–12 Lektionen.
§ 506. Unterrichtslektionen der Prorektoren und Prorektorinnen, der
Leiter und Leiterinnen des EBZ, der Leiter und Leiterinnen der
höheren Fachschule und der Leiter und Leiterinnen von
Abteilungen4)
Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Direktor oder die Direktorin des BBZ fest.
§ 507. Zulage für Rektoren-Stellvertreter
Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der Grösse der Entlöhnung
einer Jahreslektion der Lohnklasse, in der sie als Berufsschullehrperson
eingereiht sind.
§ 508. Zusatzlektionen
Rektoren und Prorektoren dürfen an kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen keine zusätzlichen bezahlten Lektionen erteilen.
b. Mentorat für neue Lehrpersonen
§ 509. Grundsatz
1 Die Rektorate können zur Betreuung neueintretender Lehrpersonen
Mentorate errichten.
1) § 503 aufgehoben am 20. Juni 2011.
2) Titel Fassung vom 22. April 2014.
3) § 505 Fassung vom 22. April 2014.
4) Sachüberschrift Fassung vom 22. April 2014.
2 Wo die besonderen Umstände es erfordern, kann auch einer bereits im
Amt stehenden Lehrperson ein Mentor oder eine Mentorin zugewiesen
werden. Für diese Massnahme ist die Zustimmung des Inspektorates erforderlich.
§ 510. Dauer
Ein Mentorat dauert in der Regel ein Semester. In Ausnahmefällen kann
die Schulleitung es um ein weiteres Semester verlängern.
§ 511. Mentoren und Mentorinnen
Als Mentoren und Mentorinnen werden bewährte hauptamtliche Lehrpersonen eingesetzt. In besonderen Fällen können auch erfahrene Lehrbeauftragte mit dieser Aufgabe betraut werden.
§ 512. Aufgaben des Mentors oder der Mentorin
Dem Mentor oder der Mentorin obliegen folgende Aufgaben:
a) Beratung der betreuten Lehrperson allgemein und in allen schulischen
Fragen;
b) Einführung der betreuten Lehrperson in die Lehrpläne;
c) Besuch von Unterrichtslektionen der betreuten Lehrperson und Besprechung der besuchten Lektionen;
d) Einsichtnahme in die Vorbereitungsarbeit und Beratung der betreuten
Lehrperson in der Unterrichtsplanung;
e) Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und Besprechung der Notengebung;
f) Aufforderung der betreuten Lehrpersonen zum Besuch eigener Unterrichtslektionen;
g) Überlassung von Unterrichtsunterlagen;
h) Einführung der betreuten Lehrperson in den Gebrauch der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel;
i) Information der Lehrperson über die organisatorischen und administrativen Belange der Schule; die Rektorate unterstützen den Mentor
oder die Mentorin dabei mit schriftlichen Informationen und mit Informationskonferenzen;
j) Erstellung des Mentoratsberichts zuhanden der Schulleitung zusammen mit der Lehrperson.
§ 513. Zeitaufwand
1 Der Arbeitsaufwand für ein Mentorat muss mindestens 40 Stunden pro
Semester ausmachen und ist im Mentoratsbericht auszuweisen.
2 Wenn im Einzelfall der Zweck des Mentorats nach weniger als 40 Stunden Betreuung erreicht ist, kann das Rektorat den betreffenden Mentor
oder die betreffende Mentorin während der Dauer der Stundenentlastung
für andere Betreuungsaufgaben einsetzen.
§ 514. Entschädigung
1 Die Entschädigung für ein Mentorat erfolgt in Form einer Stundenentlastung. Ein Mentorat von der Dauer eines Semesters berechtigt zu einer
Stundenentlastung von einer Lektion während eines Semesters.
2 Die Kosten für das Mentorat gehen zulasten des Besoldungskredits der
Berufsschule, an welche der Mentor oder die Mentorin als hauptamtliche
Lehrperson gewählt ist.
§ 515. Mentorat für Absolventen von Regionalen Methodikkursen des
Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik
1 Für Absolventen und Absolventinnen von Regionalen Methodikkursen
des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) können Mentorate von kürzerer Dauer und geringerem Betreuungsaufwand eingerichtet
werden («kleines Mentorat»).
2 Die Entschädigung für kleine Mentorate richtet sich nach den Richtlinien
des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik.
c. ...1)
§§ 516. - 518. ...2)
Anhang 3: …3)
§ 519… 4)
1) Titel c aufgehoben am 22. April 2008.
2) §§ 516-518 aufgehoben am 22. April 2008.
3) Anhang 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
4) § 519 aufgehoben am 9. Mai 2011.
XI. ...1)
A. ...2)
§ 520. - 521. ...3)
1) Titel XI aufgehoben am 8. Juni 2010.
2) Titel A aufgehoben am 8. Juni 2010.
3) §§ 520 - 521 aufgehoben am 8. Juni 2010.
Inkrafttreten GAV am 1. Januar 2005 (§ 21).1)
1) Inkrafttreten der Änderungen vom:
- 6. Dezember 2005 am 1. Juli 2005;
- 26. September 2006 am 1. Januar 2006;
- 12. März 2007 am 1. Juli 2006;
- 3. Dezember 2007 am 1. September 2007;
- 22. April 2008 am 1. Dezember 2001 (§ 239) und am 1. Februar 2005 (§ 464,
Anhang 2/Titel c/§§ 516-518);
- 4. November 2008 am 1. Januar 2005 (§ 53bis), am 1. Juli 2005 (§ 190 Abs. 1),
am 1. Januar 2007 (§ 239) und am 1. November 2008 (§ 1 Bst. d und § 328
Bst. a);
- 27. Januar 2009 am 1. Januar 2009;
- 8. Juni 2010 am 1. Juli 2010 und am 1. August 2010 (§ 49 und § 176 Abs. 1
Bst. d);
- 9. Mai 2011 am 1. August 2011;
- 20. Juni 2011 am 1. August 2011;
- 8. Mai 2012 (§ 177 Abs. 1 und § 239 LK 29 -25 Spalte 1) am 1. Januar 2012;
- 8. Mai 2012 (§ 7 Abs. 4, Besonderer Teil V, § 258 Abs. 1, 3 und 4, § 43bis, § 134
Abs. 1bis, § 327, § 205 Abs. 2) am 1. Juni 2012;
- 5. Juni 2012 am 1. Januar 2012 (Korrektur des Beschlusses vom 8. Mai 2012;
§ 239 LK 29 -25 Spalte 1);
- 8. Mai 2012 am 1. August 2012;
- 26. Juni 2012 am 1. August 2012;
- 12. März 2013 am 1. Dezember 2012;
- 4. Juni 2013 am 1. August 2013;
- 26. August 2013 am 1. August 2014;
- 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014;
- 22. April 2014 am 1. August 2013;
- 12. August 2014 am 1. August 2014;
- 12. August 2014 am 1. September 2014;
- 17. Februar 2015 am 1. Februar 2015;
- 17. Februar 2015 am 1. August 2015;
- 11. August 2015 am 1. August 2015;
- 18. August 2015 am 1. August 2015;
- 25. Januar 2016 am 1. November 2015;
- 12. Januar 2016 am 1. Januar 2016;
- 9. Mai 2016 am 1. Juni 2016;
- 17. Mai 2016 am 1. Juli 2016;
- 7. Juni 2016 am 1. Juli 2016;
- 24. Oktober 2016 am 1. Januar 2017;
- 21. Februar 2017 am 1. März 2017;
- 8. Mai 2017 am 1. Juni 2017;
- 27. März 2018 am 1. April 2018;
- 5. Juni 2018 am 1. Juli 2018;
- 19. Juni 2018 am 1. Juli 2018;
- 25. Juni 2018 am 1. Juli 2018;
- 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019;
- 30. April 2019 am 1. Mai 2019;
- 21. Mai 2019 am 1. Juni 2019;
- 18. Juni 2019 am 1. August 2019;
- 13. August 2019 am 1. September 2019;
- 24. September 2019 am 1. Oktober 2019;
- 28. April 2020 am 1. Mai 2020;
- 15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021;
- 5. Juli 2021 am 1. August 2021;
- 21. Dezember 2021 am 1. Februar 2022;
- 31. Mai 2022 am 1. August 2022;
- 7. Juni 2022 am 1. August 2022;
- 30. August 2022 am 1. September 2022;
- 24. Oktober 2022 am 1. November 2022;
- 31. Januar 2023 am 1. Januar 2023;
- 28. März 2023 am 1. April 2023;
- 24. Oktober 2022 am 1. August 2023;
- 4. Juli 2023 am 1. August 2023;
- 26. September 2023 am 1. Oktober 2023;
- 20. November 2023 am 1. Dezember 2023;
- 4. Juli 2023 am 1. Januar 2024;
- 29. Januar 2024 am 1. Januar 2024;
- 2. April 2024 am 1. Januar 2024;
- 17. Dezember 2024 am 1. Januar 2025;
- 1. April 2025 am 1. Januar 2025;
- 3. Dezember 2024 am 1. August 2025;
- 17. Dezember 2024 (§§ 199, 239 und 329bis) am 1. Juli 2025;
(§ 46) am 1. August 2025;
- 1. Juli 2025 am 1. August 2025;
- 26. August 2025 am 1. September 2025;
- 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026.
