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title: "Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt"
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provisions: 27
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# Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt

## § 1 {#par_1}

1 Zwecks Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmenden über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und
Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt geschaffen. *
2 Dieses ist auf Anrufen auch bereit zur Mitwirkung bei der Begutachtung
von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemeinverbindlicherklärung verlangt
wird sowie der Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 359
und 360 OR2). *
3 … *
4 Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartementes und des Regierungsrates. *

## § 2 {#par_2}

1 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem
Inhaber eines im Kanton Schaffhausen gelegenen Betriebes und mindestens fünf seiner Arbeitnehmenden über ihr Arbeitsverhältnis. *
1) SR 821.41.
2) SR 220.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
821.401 Kanton Schaffhausen
2 Ist die Zahl der von einer Streitigkeit berührten Arbeitnehmenden kleiner
als fünf, so kann trotzdem nach dem Ermessen des Präsidenten ein Einigungsverfahren durchgeführt werden, entweder vor dem Präsidenten oder
vor dem Einigungsamt. *
3 Das Einigungsamt behandelt auch Streitigkeiten anderer Natur, wenn es
von beiden Parteien hierfür angerufen wird. In diesem Fall haben vom Einigungsamt erzielte Vergleiche und ausgefällte Schiedssprüche rechtsverbindliche Kraft.

## § 3 {#par_3}

1 Errichten mehrere Betriebsinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter
oder deren Verbände eine private Einigungsstelle, so tritt diese für die Beteiligten an Stelle des amtlichen Einigungsamtes in Tätigkeit.
2 Organisation und Verfahren der privaten Einigungsstellen werden von den
Parteien selber festgesetzt.
3 Die Errichtung privater Einigungsstellen ist dem Regierungsrat zuhanden
des kantonalen Einigungsamtes anzuzeigen.
4 Jede private Einigungsstelle hat dem kantonalen Einigungsamt unverzüglich die Anhandnahme und die Erledigung einer Kollektivstreitigkeit zu melden, unter Beilage der von ihr getroffenen Abmachung im Original oder in
beglaubigter Abschrift.

## § 4 {#par_4}

1 Vom Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten, welche sich über die Grenzen
des Kantons Schaffhausen hinaus erstrecken, haben die im Kanton wohnenden Beteiligten dem Regierungsrat Kenntnis zu geben.
2 … *
2 Organisation

## § 5 {#par_5}

1 Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Vorsitzenden, je zwei Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Kanzlei.
Die Kanzlei wird durch das Arbeitsamt geführt. *
2 … *
Kanton Schaffhausen 821.401
3 Die Wahl der Mitglieder des Einigungsamtes und deren Stellvertretung erfolgt durch den Regierungsrat je für eine Amtsdauer. Für den Vorsitzenden
wird eine Stellvertretung, für die Beisitzer werden je zwei Stellvertretungen
gewählt. *
§ 6
1–2 … *
3 Die Wahl der Beisitzer erfolgt nach unverbindlichen Vorschlägen der wichtigeren Berufs- und Interessengruppen. *
§ 7 *
1 Der Vorsitzende bezeichnet Zeit und Ort der Verhandlung.

## § 8 {#par_8}

1 Beim Vermittlungs- und Schiedsverfahren besteht das Einigungsamt aus
einem ständigen Mitglied als Vorsitzendem (in der Regel der Präsident) und
je einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzer.
2 Lässt die besondere Natur eines Falles es als angezeigt erscheinen, so
kann der Vorsitzende von sich aus oder auf begründetes Begehren einer
Partei weitere Sachverständige beiziehen. *
§ 9 *
1 Die Kommissionsmitglieder erhalten, soweit es sich nicht um kantonal besoldete Personen handelt, vom Kanton Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen.
2 Die Ansätze entsprechen denjenigen gemäss Beschluss des Kantonsrates
Schaffhausen über das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates,
des Büros und der Kommissionen3).
§ 10 * …
3) SHR 171.111.
821.401 Kanton Schaffhausen
3 Verfahren

## § 11 {#par_11}

1 Das kantonale Einigungsamt schreitet ein auf Begehren der Beteiligten
oder der Behörden oder von sich aus, wenn ihm eine bestehende oder drohende Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig ist, bekannt wird.
2 Der Regierungsrat ist in jedem Fall und auch in jedem Stadium einer privaten Verhandlung befugt, das amtliche Verfahren anzuordnen unter Vorbehalt
des § 3 der Verordnung.

## § 12 {#par_12}

1 Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Präsidenten des Einigungsamtes umgehend unter genauer Angabe der Parteien und des Streitgegenstandes anzuzeigen, sobald direkte Verständigungsversuche unter den Parteien oder die Bemühungen einer vereinbarten freiwilligen, beruflichen Einigungsstelle gescheitert sind.

## § 13 {#par_13}

1 Die Pflicht zur Anzeige liegt den Beteiligten ob, bei Berufsverbänden deren
Vorstand.
2 Überdies sind auch der Gemeinderat des Ortes, an dem die Kollektivstreitigkeit ausgebrochen ist, und das Arbeitsamt zur Anzeige verpflichtet.

## § 14 {#par_14}

1 Die Aufgabe des Einigungsamtes besteht zunächst in der Herbeiführung
einer Verständigung der Parteien. Kommt diese nicht zustande, so fällt das
Einigungsamt im schiedsgerichtlichen Verfahren auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch.
2 In wichtigen Fällen kann der Regierungsrat im Interesse der öffentlichen
Aufklärung über den Sachverhalt einen gutachtlichen Entscheid des Einigungsamtes verlangen, wenn keine oder nur eine Partei sich dem Schiedsspruch unterziehen will.

## § 15 Kanton Schaffhausen 821.401 {#par_15}

1 Das Einigungsamt handelt im Rahmen dieser Verordnung nach freiem Ermessen. Es ist nicht an die Parteibegehren gebunden. Das Verfahren soll so
rasch und einfach sein, als es die Sachlage gestattet.

## § 16 {#par_16}

1 Der Vorsitzende des Einigungsamtes kann den Parteien sofort nach Eingang der Anzeige eine kurze Frist ansetzen zur allfälligen Ergänzung der
Anzeige über Parteien, Forderungen und Anerbieten und zur Bezeichnung
der mit den nötigen Vollmachten und Instruktionen versehenen Parteivertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Zahl der Parteivertreter.

## § 17 {#par_17}

1 Als Parteivertreter können die Arbeitgeber Direktoren und andere Angestellte bezeichnen. Ebenso können beide Parteien leitende Personen der
Berufsverbände beiziehen.
2 … *
3 Die Vertretung oder Verbeiständung einer Partei durch einen Anwalt ist
ausgeschlossen.
4 Allfällige Kosten der Parteivertretung trägt jede Partei selbst.

## § 18 {#par_18}

1 Bezüglich Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind massgebend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung4). *
2 Über Einsprachen gegen die Mitwirkung ständiger Mitglieder entscheidet
der Regierungsrat, über solche gegen Beisitzer der Vorsitzende und über
solche gegen Parteivertreter das Einigungsamt.

## § 19 {#par_19}

1 Dem Einigungsamt steht in jedem Stadium des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens das Recht zu, Zeugen und Experten einzuvernehmen, Gutachten
einzuholen, Augenscheine anzuordnen und Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederlisten der beteiligten Berufsverbände sowie Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einzufordern.
4) SR 272.
821.401 Kanton Schaffhausen
2 Dieses Recht erstreckt sich indes nur so weit, als die Abklärung des im
Streite liegenden Arbeitsverhältnisses es erfordert. Die Parteien können verlangen, dass die Einsicht in Bücher und Urkunden an den Vorsitzenden oder
ein ständiges Mitglied des Einigungsamtes delegiert wird.
3 Für die Zeugeneinvernahme gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung5) und des Strafgesetzbuches6). *
4 Diese Bestimmungen haben keine Gültigkeit für die in § 3 vorgesehenen
privaten Einigungsstellen.

## § 20 {#par_20}

1 Die Parteien und ihre Vertreter sowie im Kanton wohnhafte Zeugen und
Experten sind verpflichtet, einer Vorladung des Einigungsamtes Folge zu
leisten.
2 Entsendet eine Partei keine Vertretung, so entscheidet das Einigungsamt
auf Grund der Akten und Ausführungen der erschienenen Partei.

## § 21 {#par_21}

1 Die Verhandlungen sind nur öffentlich, wenn das Einigungsamt auf Verlangen beider Parteien oder sonst aus wichtigen Gründen vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit beschliesst.
2 Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt nach Tunlichkeit eine öffentliche Bekanntmachung erlassen.
3 Sonderbesprechungen mit den Vertretern einer Partei sind zulässig.
§ 22 *
1 Die Mitglieder des Einigungsamtes und die Kanzlei, ebenso die Beisitzer
haben die Verhältnisse, welche in den nicht öffentlichen Verhandlungen oder
aus der Einsicht der Akten oder Urkunden zu ihrer Kenntnis gelangen, als
Amtsgeheimnis zu behandeln.
5) SR 272.
6) SR 311.0.

## § 23 Kanton Schaffhausen 821.401 {#par_23}

1 Das Einigungsamt wird, sofern es ihm zweckdienlich erscheint oder beide
Parteien es wünschen, nach Abschluss der Parteiverhandlungen und der Erhebungen in geheimer Sitzung den Vermittlungsvorschlag oder den
Schiedsspruch beraten und festsetzen.
2 Sämtliche Mitglieder des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit, eventuell mit Stichentscheid des
Präsidenten gefasst.
3 … *

## § 24 {#par_24}

1 Der Vermittlungsvorschlag ist den Parteien in der Regel mündlich bekanntzugeben. Überdies wird er ihnen in schriftlicher Ausfertigung zugestellt, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Erklärung über
Annahme oder Ablehnung.
2 Erfolgt die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages seitens einer oder
beider Parteien, so ist dem Einigungsamt mitzuteilen, in welchen Punkten
und aus welchen Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.
3 Führt der Vermittlungsvorschlag nicht zur Beendigung des Streites, so wird
das Vermittlungsverfahren eingestellt. Das Einigungsamt ist berechtigt und
auf Weisung des Regierungsrates verpflichtet, die Verhandlungen jederzeit
wieder aufzunehmen.
4 Kommt eine Einigung unter den Parteien ohne Mithilfe des Einigungsamtes
zustande, so sind beide Parteien verpflichtet, hiervon dem Einigungsamt sofort Mitteilung zu machen, unter Angabe des Inhaltes der Verständigung.

## § 25 {#par_25}

1 Sind die Vermittlungsverhandlungen endgültig als gescheitert anzusehen,
so werden die Parteien unter Ansetzung einer kurzen Frist zu einer Erklärung darüber veranlasst, ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen wollen.
2 Sind beide Parteien hierzu bereit, so wird sofort das schiedsgerichtliche
Verfahren eingeleitet. *
821.401 Kanton Schaffhausen
3 Verlangt nur eine oder gar keine Partei einen Schiedsspruch, so wird das
Verfahren unter Vorbehalt der §§ 24 Abs. 4 und 26 geschlossen, und es
kann eine kurzgefasste Bekanntmachung über den Verlauf der Verhandlungen im Amtsblatt veröffentlicht werden.

## § 26 {#par_26}

1 Über das Ergebnis der Verhandlungen ist dem Regierungsrat Bericht zu erstatten. Dieser kann auch nach Schluss des Verfahrens noch die Fällung eines Entscheides verlangen.

## § 27 {#par_27}

1 Schiedssprüche, die auf Verlangen beider Parteien gefällt wurden, sind wie
gerichtliche Entscheide für diese verbindlich.
2 Für die auf Anordnung des Regierungsrates oder auf Verlangen einer Partei gefällten Entscheide ist den Parteien nochmals eine kurze Frist zur nachträglichen Anerkennung anzusetzen. Wird der Entscheid anerkannt, so
kommt ihm die Kraft eines gerichtlichen Urteils zu.
3 Wenn nach erlassenem Schiedsspruch eine Kollektivstreitigkeit weiterdauert, so kann das Einigungsamt die Verhandlungen jederzeit wieder aufnehmen.

## § 28 {#par_28}

1 Jeder Schiedsspruch ist den Parteien und dem Regierungsrate mit Begründung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des letzteren im Amtsblatt zu
publizieren.

## § 29 {#par_29}

1 Solange sich das Einigungsamt mit einer Kollektivstreitigkeit beschäftigt,
dürfen die Parteien keine Kampfmittel (Streik, Aussperrung, Sperre, Drohungen, Arbeitsverhinderung, Belästigung usw.) anwenden.
2 Während der Dauer der Gültigkeit eines vom Einigungsamt erreichten Vergleiches oder eines verbindlichen Schiedsspruches ist die Anwendung aller
Kampfmittel verboten.
3 Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamt festgestellt und
unter Angabe des Sachverhaltes den zuständigen Behörden zur Bestrafung
der Fehlbaren überwiesen.

## § 30 Kanton Schaffhausen 821.401 {#par_30}

1 Zuwiderhandlungen gegen einen vom Einigungsamt erzielten Vergleich
oder einen von ihm rechtsverbindlich erlassenen Schiedsspruch sind auf
Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates vom Einigungsamt zu untersuchen.
2 Das Ergebnis der Untersuchung kann vom Einigungsamt veröffentlicht werden.

## § 31 {#par_31}

1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Einigungsamte werden vom Staate getragen.
4 Strafbestimmungen
§ 32 *
1 Wer das Verfahren des Einigungsamtes stört, insbesondere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer Vorladung keine Folge
leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungsbusse belegt.
2 Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Regierungsrat
zulässig.
§ 33 * …
5 Schlussbestimmungen

## § 34 {#par_34}

1 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 20. März 1918 betreffend das
kantonale Einigungsamt aufgehoben. Sie tritt nach erfolgter Genehmigung
durch das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement7) in Kraft und wird
durch das Volkswirtschaftsdepartement in Vollzug gesetzt. *
7) Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1927.
821.401 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.05.1926 21.01.1927 Erlass Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 195
13.03.1973 16.03.1973 § 4 Abs. 2 aufgehoben Abl. 1973, S. 355
09.12.1986 01.01.1987 § 1 Abs. 4 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
02.02.2010 01.03.2010 § 6 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2010, S. 201
02.02.2010 01.03.2010 § 6 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 201
02.02.2010 01.03.2010 § 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 201
18.10.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 7 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 9 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 10 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 22 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 32 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
18.10.2016 01.01.2017 § 33 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
Kanton Schaffhausen 821.401
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.05.1926 21.01.1927 Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 195
§ 1 Abs. 1 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 1 Abs. 2 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 1 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
§ 1 Abs. 4 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 2 Abs. 1 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 2 Abs. 2 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 4 Abs. 2 13.03.1973 16.03.1973 aufgehoben Abl. 1973, S. 355
§ 5 Abs. 1 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 5 Abs. 2 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
§ 5 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 6 Abs. 1 02.02.2010 01.03.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 201
§ 6 Abs. 2 02.02.2010 01.03.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 201
§ 6 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 7 18.10.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
§ 8 Abs. 2 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 9 18.10.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
§ 10 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
§ 17 Abs. 2 02.02.2010 01.03.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 201
§ 18 Abs. 1 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 19 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 22 18.10.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
§ 23 Abs. 3 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
§ 25 Abs. 2 18.10.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1679
§ 32 18.10.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1679
§ 33 18.10.2016 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2016, S. 1679
§ 34 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
