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title: "Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform"
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provisions: 16
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# Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Der Kanton betreibt eine Einwohnerregister- und eine Stimmregisterplattform.
2 Die Einwohnerregisterplattform hat zum Zweck,
a) den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitzustellen und diese abzufragen;
b) den Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und
kommunalen Behörden zu vereinfachen;
c) die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
3 Die Stimmregisterplattform hat zum Zweck,
a) den Datenaustausch zwischen den Gemeinden und der Staatskanzlei
für die elektronische Wahl- und Stimmabgabe (Vote électronique)
zu ermöglichen;
b) die Stimmregisterdaten in das Vote électronique-System zu importieren und die Stimmrechtsausweise zu drucken.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kommunalen Einwohner- und Stimmregister sowie für die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des
Kantons.
1) SR 431.02.
2) BGS 111.11.
GS 2014, 59
114.3

## § 3 {#par_3}

Behörden

## § 3des {#par_3des}

Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar
20011).
2 Als Bundesbehörden gelten die Bundesorgane gemäss Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 19922).

## § 4 {#par_4}

Aufbewahrung
1 Die Personendaten werden solange in der Einwohnerregisterplattform
geführt, als sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind.
2 Einzelheiten zur Aufbewahrungsdauer regelt der Regierungsrat.
3 Die für eine Wahl oder Abstimmung an die Stimmregisterplattform gemeldeten Stimmregisterdaten sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden
aufzubewahren. Die Staatskanzlei löscht die Daten, sobald die Wahlen validiert beziehungsweise die Abstimmungsergebnisse erwahrt sind.
2. Inhalt und Verantwortlichkeit

## § 5 {#par_5}

Inhalt
1 Die Einwohnerregisterplattform enthält von den natürlichen Personen,
die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten
der kommunalen Einwohnerregister zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 20063).
2 Zusätzlich enthält die Einwohnerregisterplattform die Angaben, welche
das zuständige Zivilstandsamt aufgrund von Artikel 49 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 20044) einer Gemeindeverwaltung bekannt
gibt.
3 Im Weiteren dürfen Angaben, welche in den Einwohnerregistern erfasst
sind und über den anerkannten Schnittstellenstandard übermittelt werden, ebenfalls an die kantonale Einwohnerregisterplattform übermittelt
werden.
4 Die Stimmregisterplattform enthält von den stimm- und wahlberechtigten Personen die aktuellen Daten der kommunalen Stimmregister zu den

## Artikel 6 Identifikatoren und Merkmalen gemäss {#art_6}

Buchstaben a, b, e, f, g, h,
i, j, l, q, r und t RHG5).
§ 6 Verantwortlichkeit
1 Das Departement ist für die Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen
eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern
nach den Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich.
1) BGS 114.1.
2) SR 235.1.
3) SR 431.02.
4) SR 211.112.2.
5) SR 431.02.
114.3
3. Verwendung und Weitergabe von Daten

## § 7 {#par_7}

Datenmeldungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform
1 Die Einwohnergemeinden melden die Daten gemäss § 5 und deren Änderungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform.
2 Die Datenmeldungen an die Einwohnerregisterplattform erfolgen innert
eines Arbeitstages seit Erfassung der Daten in den Einwohnerregistern der
Einwohnergemeinden in der vom Departement festgelegten elektronischen Form.
3 Die Datenmeldungen an die Stimmregisterplattform erfolgen an den von
der Staatskanzlei festgelegten Stichtagen und in der von ihr festgelegten
elektronischen Form.

## § 8 {#par_8}

Datenmeldungen der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform
1 Der Kanton meldet dem Bundesamt für Statistik die Daten gemäss Artikel
14 RHG1) über die Einwohnerregisterplattform.
2 Die Staatskanzlei importiert die Datenmeldungen von der Stimmregisterplattform in das Vote électronique-System. Sie übergibt die aufbereiteten
Daten mittels eines elektronischen Datenträgers der Druckerei zur Herstellung der Stimmrechtsausweise.

## § 9 {#par_9}

Datenübermittlung
1 Die Datenübermittlungen gemäss den §§ 7, 8 und 10 an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform sowie die Datenübermittlungen der
Einwohnerregisterplattform erfolgen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 20072).

## § 10 {#par_10}

Datenzugriff auf die Einwohnerregisterplattform
1 Kantonale und kommunale Behörden dürfen Daten der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, abfragen oder sich systematisch melden lassen, sofern sie zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
2 Einwohnerkontrollen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden
Daten Zugriff nehmen und diese auf eigenen Datenträgern speichern.
3 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession in ihrer Gemeinde abrufen oder sich systematisch melden lassen, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
4 Die für die Erstellung von Statistiken zuständige kantonale Behörde hat
Zugriff auf alle, auch auf besonders schützenswerte, Personendaten.

## § 11 {#par_11}

Zugriffsberechtigung
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz und der Einwohnergemeinden die Behörden
gemäss § 10 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie die Art und den Inhalt
ihrer Zugriffsberechtigung fest.
1) SR 431.02.
2) SR 431.021.
114.3

## § 12 {#par_12}

Datenbekanntgabe an Bundesbehörden
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für Information und Datenschutz fest, welchen Bundesbehörden regelmässig
Einwohnerdaten bekannt gegeben werden und in welcher Art und Weise
dies geschieht.

## § 13 {#par_13}

Personenidentifikation
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Behörden für die Abfrage der
Daten die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461) verwenden, wenn sie dazu über eine gesetzliche Grundlage
nach AHVG verfügen. Die Abfrage kann auch über einen anderen Personenidentifikator erfolgen.
2 Für die Nutzung eines elektronischen Dienstes kann die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG2) zur Personenidentifikation verwendet werden, sofern:*
a) der elektronische Dienst die Versichertennummer enthält;
b) oder die Versichertennummer in den Datensammlungen, welche
dem elektronischen Dienst zugrunde liegen, geführt wird.

## § 14 {#par_14}

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Einwohnerregister- und
der Stimmregisterplattform.
2 Die Abfrage von Daten der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform durch kantonale und kommunale Behörden ist unentgeltlich.
4. Informationssicherheit, Datenschutz und

## § 15 Überprüfung {#par_15}

Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept
1 Das Departement erstellt für den Betrieb der Einwohnerregister- und der
Stimmregisterplattform ein Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept, das anerkannten Standards entspricht.
2 Das Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept für den Betrieb der
Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform beinhaltet die konkreten rechtlichen, technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen
und Sicherheitsaspekte.
3 Es zeigt insbesondere auf:
a) die Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der IT-Infrastruktur innerhalb der kantonalen Verwaltung;
b) die Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Datenübermittlung zwischen Gemeinden und Kanton, innerhalb des Kantons und
zwischen Kanton und Bund sowie zwischen Kanton und Dritten;
c) die Prozesse zur Sicherstellung von individuell nach angeschlossenen
Behörden angepassten Berechtigungsregeln für den Zugriff auf Daten der kantonalen Einwohnerregisterplattform;
1) SR 831.10.
2) SR 831.10.
114.3
d) die Prozesse zur Überwachung von Datenzugriffen durch die systematische Kontrolle von Datenzugriffsprotokollen;
e) wie die Verantwortlichkeiten für den Datenschutz und die Datensicherheit geregelt sind.
KRB Nr. RG 082a/2014 vom 5. November 2014.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 27. Februar 2015 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2015.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.
114.3
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.05.2020 01.11.2020 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 20
114.3
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 13 Abs. 2 06.05.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 20
