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title: "Geschäftsreglement des Regierungsrates"
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# Geschäftsreglement des Regierungsrates

## § 1 {#par_1}

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz an den Regierungsratssitzungen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Staatskanzlei. *
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle. *

## § 2 {#par_2}

Verteilung der Departemente
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung und Gliederung der Departemente sowie über die Stellvertretung unter seinen Mitgliedern. Keinem Mitglied soll
dabei das bisher geleitete Departement gegen seinen Willen entzogen werden. *
2 Die Verteilung der Departemente und die Regelung der Stellvertretungen sind im
Anhang 1 festgehalten.

## § 3 {#par_3}

Ausstand
1 Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die
Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder
Abstimmung teilzunehmen.
2 Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es
kann sich vorgängig zum Geschäft äussern. *
3 Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten. *

## § 4 {#par_4}

Abwesenheiten
1 Die Mitglieder kündigen dem Kollegium mehrwöchige Abwesenheiten rechtzeitig
an.
2 Es dürfen nicht alle Mitglieder gleichzeitig im Ausland weilen. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.1 GRR
1.2. Geschäfte

## § 5 {#par_5}

Anträge
1 Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Rat ihre Anträge formuliert als Regierungsratsbeschlüsse.
2 Die Anträge mit den Akten sind bei der Staatskanzlei einzureichen. *
3 Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären. *
§ 6 * Dringliche Beschlüsse *
1 Dringliche Beschlüsse können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten
auf dem Weg der Zirkulation oder in virtuellen Sitzungen gefasst und schriftlich
protokolliert werden. *
2 Solche Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens drei Mitglieder dem Antrag zustimmen. *

## § 7 {#par_7}

Korrespondenzen
1 Zuschriften Dritter und Eingaben der Departemente und der Staatskanzlei an den
Regierungsrat werden von den Departementen oder der Staatskanzlei elektronisch

## § 8 eingegeben. * {#par_8}

Unterzeichnung der Beschlüsse
1 Rechtsetzende Erlasse des Regierungsrates, Botschaften an das Volk und an den
Grossen Rat sowie Missive werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und
von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterschrieben. Die übrigen Regierungsratsbeschlüsse unterzeichnet die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
allein. *
2 Betroffene erhalten Kopien des Originalprotokolls.
§ 8a * Information des Regierungsrates
1 Die Departementschefinnen und Departementschefs sowie die Staatsschreiberin
oder der Staatsschreiber informieren den Regierungsrat frühzeitig und regelmässig
über besondere Geschäfte und Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung in ihrem
Zuständigkeitsbereich.
2 Der Regierungsrat kann bei solchen Geschäften und Vorkommnissen auch gegen
den Willen der zuständigen Departementschefin, des zuständigen Departementschefs, der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers die Führung übernehmen.
GRR 172.1
§ 9 * Rechtsprechung
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert die Staatskanzlei. Hat
sie in einer Sache bereits gehandelt, erfolgt die Instruktion durch das Präsidialdepartement oder ausnahmsweise durch ein anderes Departement. *
2 Bis zum Entscheid des Regierungsrates übt die Staatskanzlei oder das instruierende
Departement die gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1) dem Regierungsrat zustehenden Befugnisse aus.
3 Erledigt sich eine Streitsache durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit, wird das Geschäft am Protokoll abgeschrieben.
1.3. Sitzungen

## § 10 {#par_10}

Teilnahmepflicht
1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. *
2 Im Verhinderungsfall ist die Präsidentin oder der Präsident frühzeitig zu benachrichtigen. *
3 Bei gesundheitsbedingter Verhinderung ist auch eine virtuelle Teilnahme möglich. *

## § 11 {#par_11}

Weitere Teilnehmer
1 An den Sitzungen nehmen die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber mit beratender Stimme und die Chefin oder der Chef des Informationsdienstes teil. Der
Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber steht für Geschäfte der Staatskanzlei und
Rechtsfragen das Antragsrecht zu. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige können in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu den Sitzungen beigezogen werden. *

## § 12 {#par_12}

Ordentliche Sitzungen
1 Der Rat versammelt sich ordentlicherweise jeden Dienstag zu einer Sitzung. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzung ein. *

## § 13 {#par_13}

Ausserordentliche Sitzungen
1 In dringenden Fällen oder zur Behandlung besonderer Geschäfte beruft die Präsidentin oder der Präsident ausserordentliche Sitzungen ein. *
2 Die Teilnahme an solchen Sitzungen ist auch virtuell möglich. *
1) RB 170.1
172.1 GRR

## § 14 {#par_14}

Traktanden
1 Unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt der Rat seine Geschäfte wie folgt:
1. Protokoll der letzten Sitzung
2. * Anträge
3. * Korrespondenzen
2 Am Schluss eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Umfrage unter den Mitgliedern. Diese dient der Orientierung des Rates über Geschäfte von allgemeinem

## § 15 Interesse und zur Vorbereitung zukünftiger Entscheide. * {#par_15}

Erledigung der Anträge
1 Die Anträge werden unverändert oder mit Änderungen zum Beschluss erhoben, in
weitere Zirkulation gesetzt oder zurückgewiesen. *
2 Weist der Rat einen Antrag zurück, kann er Anweisungen erteilen, in welchem
Sinn dieser zu überarbeiten ist.

## § 16 {#par_16}

Behandlung der Korrespondenzen
1 Die Korrespondenzen werden einem Departement oder der Staatskanzlei zur Erledigung oder Ablage überwiesen.
§ 17 * Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse *
1 Für die mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse unterbreitet das zuständige Departement oder die Staatskanzlei einen schriftlichen Entwurf. Der Regierungsrat legt die Grundzüge der Beantwortung verbindlich fest. *

## § 18 {#par_18}

Beschlussfassung
1 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, lässt das Präsidium darüber offen abstimmen. Es stimmt selber mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag. *
3 Die Mitglieder können abweichende Meinungen zu Protokoll geben.
§ 18a * Information
1 Der Regierungsrat informiert nach den Grundsätzen der Verfassung über seine Beschlüsse und Beratungen.
2 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
GRR 172.1
2. Staatskanzlei

## § 19 {#par_19}

Staatsschreiberin oder Staatsschreiber *
1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. *
2 Sie oder er führt das Beschlussprotokoll der Regierungsratssitzungen und bearbeitet für den Regierungsrat Rechtsfragen. *
3 Sie oder er leitet die Konferenz der Generalsekretäre. *
§ 19a * Stellvertretung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber wird für die Regierungsgeschäfte
durch die Chefin oder den Chef des Informationsdienstes oder durch die Leitung des
Rechtsdienstes der Staatskanzlei vertreten.

## § 20 {#par_20}

Aufgaben der Staatskanzlei *
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
1bis Sie stellt den Geschäftsverkehr sicher. *
2 Sie sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für die Information der Öffentlichkeit.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen sowie bei Bezirkswahlen amtet
die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro. *
3bis Sie beglaubigt Unterschriften thurgauischer Urkundspersonen und stellt Apostillen aus. *
4 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.
§ 21 * …
3. Departemente

## § 22 {#par_22}

Aufgaben
1 Die Departemente bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen
selbständig die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder besondere Delegation übertragenen Aufgaben.

## § 23 {#par_23}

Organisation
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei
in Ämter und Anstalten und entscheidet über die Zuständigkeiten.
172.1 GRR
4. … *
§ 24–25 * …
GRR 172.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.12.1989 01.01.1990 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 24.03.2020 01.06.2020 geändert ABl. 13/2020
§ 1 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 1 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 2 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 3 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 3 Abs. 3 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 22/2012
§ 4 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 5 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 5 Abs. 3 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 22/2012
§ 6 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 6 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 6 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 6 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 7 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 8 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 8 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 8a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 9 21.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 9 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 10 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 10 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 10 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 10 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 11 Abs. 1 05.05.1992 01.06.1992 geändert ABl. 18/1992
§ 11 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 11 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 12 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 12 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 12 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 13 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 13 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 14 Abs. 1, 2. 21.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 14 Abs. 1, 3. 21.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 14 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 15 Abs. 1 29.05.2012 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 17 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 51/1993
§ 17 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 17 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 18 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 18a 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 22/2012
§ 19 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 19 Abs. 1 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
172.1 GRR
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 19 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 19 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 19 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 19a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 20 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 20 Abs. 1bis 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 20 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 20 Abs. 3bis 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 21 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben ABl. 26/2020
§ 21 Abs. 2 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 21 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 21 Abs. 3 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
Titel 4. 24.03.2020 01.06.2020 aufgehoben ABl. 13/2020
§ 24 24.03.2020 01.06.2020 aufgehoben ABl. 13/2020
§ 25 24.03.2020 01.06.2020 aufgehoben ABl. 13/2020
Anhang 1 29.04.2014 01.06.2014 Inhalt geändert ABl. 19/2014
Anhang 1 31.03.2015 01.06.2015 Inhalt geändert ABl. 14/2015
Anhang 1 23.03.2016 01.06.2016 Inhalt geändert ABl. 13/2016
Anhang 1 24.03.2020 01.06.2020 Inhalt geändert ABl. 13/2020
Anhang 1 22.02.2022 01.06.2022 Inhalt geändert ABl. 8/2022
Anhang 1 23.04.2024 01.06.2024 Inhalt geändert ABl. 17/2024
Anhang 1 27.05.2025 01.07.2025 Inhalt geändert ABl. 23/2025
Anhang 2 10.12.2013 01.01.2014 Inhalt geändert ABl. 50/2013
Anhang 2 29.04.2014 01.06.2014 Inhalt geändert ABl. 19/2014
Anhang 2 08.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert ABl. 50/2015
Anhang 2 23.03.2016 01.06.2016 Inhalt geändert ABl. 13/2016
Anhang 2 12.12.2017 01.01.2018 Inhalt geändert ABl. 50/2017
Anhang 2 20.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert ABl. 51/2022
Anhang 2 03.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert ABl. 49/2024
GRR 172.1
Anhang 1
Departementsverteilung
Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV)
Chef: Walter Schönholzer
Stellvertreterin: Denise Neuweiler
Departement für Erziehung und Kultur (DEK)
Chefin: Denise Neuweiler
Stellvertreter: Urs Martin
Departement für Justiz und Sicherheit (DJS)
Chefin: Ruth Faller Graf
Stellvertreter: Dominik Diezi
Departement für Bau und Umwelt (DBU)
Chef: Dominik Diezi
Stellvertreter: Walter Schönholzer
Departement für Finanzen und Soziales (DFS)
Chef: Urs Martin
Stellvertreterin: Ruth Faller Graf
GRR 172.1
Anhang 2
Gliederung der Staatskanzlei und der Departemente
Staatskanzlei (SK)
Rechtsdienst; Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip; Dienststelle für
Kommunikation; Parlamentsdienste; Regierungskanzlei; Dienststelle für Aussenbeziehungen; Amt für Daten und Statistik; Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale; Finanzkontrolle.
Die Staatskanzlei amtet auch als kantonales Wahl- und Abstimmungsbüro, führt das
Protokoll des Grossen Rates, koordiniert und überwacht innerhalb der Verwaltung die
Rechtsetzung und instruiert im Beschwerdeverfahren des Regierungsrates.
Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV)
Generalsekretariat
Inneres: Staatsarchiv; Amt für Informatik; Amt für Geoinformation.
Volkswirtschaft: Amt für Wirtschaft und Arbeit; Landwirtschaftsamt, inkl. Bildungs-
und Beratungszentrum Arenenberg; Amt für Energie; Veterinäramt.
Das Departement verkehrt auch mit den Landeskirchen, übt die allgemeine Aufsicht
über die Gemeinden aus, ist zuständig für die Rechtsetzung in Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten, die Wirtschaftsförderung, den Öffentlichen Verkehr und den
Tourismus sowie das Flurwesen. Es verkehrt mit der EKT AG.
Departement für Erziehung und Kultur (DEK)
Generalsekretariat
Erziehung: Amt für Volksschule; Amt für Mittel- und Hochschulen, inkl. Mittelschulen; Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, inkl. Berufsfachschulen; Sportamt.
Kultur: Kantonsbibliothek; Kulturamt, inkl. Museen; Amt für Archäologie.
Das Departement ist auch zuständig für Kinder-, Jugend- und Familienfragen sowie
für die Verwaltung des Lotterie- und des Sportfonds. Es verkehrt mit der Pädagogischen Hochschule Thurgau.
172.1 GRR
Departement für Justiz und Sicherheit (DJS)
Generalsekretariat
Justiz: Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen; Grundbuch- und Notariatsverwaltung; Amt für Betreibungs- und Konkurswesen; Staatsanwaltschaft; Amt für Justizvollzug; Strassenverkehrsamt; Eichamt; Migrationsamt; Jagd- und Fischereiverwaltung.
Sicherheit: Kantonspolizei (inkl. Kantonale Notrufzentrale); Amt für Bevölkerungsschutz und Armee; Feuerschutzamt.
Das Departement ist auch zuständig für die Justizverwaltung, das Bürgerrechts- und
Pflegekinderwesen, Fragen betreffend Aufenthalt und Niederlassung, die Gewerbepolizei sowie den Straf- und Massnahmenvollzug. Es verkehrt mit der kantonalen Gebäudeversicherung.
Departement für Bau und Umwelt (DBU)
Generalsekretariat
Bau: Amt für Raumentwicklung; Hochbauamt; Tiefbauamt; Amt für Denkmalpflege.
Umwelt: Amt für Umwelt; Forstamt.
Das Departement ist auch zuständig für Fragen der Wohnbauförderung und das öffentliche Beschaffungswesen.
Departement für Finanzen und Soziales (DFS)
Generalsekretariat
Finanzen: Personalamt; Finanzverwaltung; Steuerverwaltung.
Soziales: Sozialamt des Kantons Thurgau; Amt für Gesundheit; Kantonales Laboratorium; Sozialversicherungszentrum Thurgau.
Der Kantonsärztliche Dienst, der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin und
der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin sind Teil des Amtes für Gesundheit.
Das Departement verkehrt mit der Thurgauer Kantonalbank, der Spital Thurgau AG
und der Pensionskasse Thurgau. Es ist für das Salzregal und für die Medienpolitik
zuständig.
