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title: "Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden"
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provisions: 8
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# Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

## Artikel 1 {#art_1}

1 Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt,
wer beim Obergericht registriert ist.
2 Registriert wird, wer:
a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt
b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt
c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und
d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,
SR 935.61) sinngemäss erfüllt
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.4225 Kanton Uri
2 Ausweise, Eignungsprüfung

## Artikel 2 {#art_2}

Ausweise
1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und
über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis
einer bestandenen Eignungsprüfung.
2 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

## Artikel 3 {#art_3}

Eignungsprüfung
1 Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichtsschreiber führt das Protokoll.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 45 Minuten dauert.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die
Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung der Kandidatin oder des Kandidaten.
4 Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
5 Die Prüfungsgebühr beträgt 600 Franken.

## Artikel 4 {#art_4}

Löschung des Registereintrags
1 Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht
mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf
Antrag der eingetragenen Person.

## Artikel 5 {#art_5}

Veröffentlichung
1 Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden
im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
Kanton Uri 9.4225
3 Ergänzendes Recht

## Artikel 6 {#art_6}

1 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 7 {#art_7}

Übergangsbestimmung
1 Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bisherigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.

## Artikel 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
9.4225 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.03.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 01.04.2011
Kanton Uri 9.4225
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.03.2011 01.01.2011 Erstfassung AB 01.04.2011
