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title: "Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion"
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provisions: 11
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# Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion an ihr unterstellte Organisationseinheiten.
2 Personalbefugnisse

## Art. 2 {#art_2}

Anstellungsbehörde
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Amtsvorsteherinnen und
Amtsvorsteher sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und
Oberingenieurkreise des Tiefbauamtes sind Anstellungsbehörde im Sinn von
Artikel 19 PG und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b PV für ihnen unterstellte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 1 legt das Anfangsgehalt der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest (Art. 38 Abs. 1 PV).
3 Sie arbeitet bei der Anstellung und der Festlegung des Anfangsgehalts mit
der für ihre Organisationseinheit zuständigen Personalfachperson zusammen.
1) BSG 153.01
2) BSG 153.011.1
3) BSG 621.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-008
152.221.191.1 2

## Art. 3 {#art_3}

Andere Arbeitszeitmodelle
1 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt, ob ein anderes als das Jahresarbeitszeitmodell anwendbar ist (Art. 136a Abs. 2 PV).

## Art. 4 {#art_4}

Leistungsprämien
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständig für die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV).

## Art. 5 {#art_5}

Weitere Befugnisse und Subdelegation
1 Sieht das Personalrecht in den Bereichen Personalführung und -administration die Zuständigkeit der Direktion vor, wird sie im Übrigen der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 übertragen.
2 Die Anstellungsbehörde kann ihre Befugnisse durch Reglement an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihr unterstellte Organisationseinheiten übertragen (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die
Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Organisationsverordnung BVD, OrV BVD4)).
3 Das Personalmanagement bewirtschaftet den Stellenplan (Art. 12 Abs. 1 PV)
und teilt dem Personalamt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit (Art. 16
Abs. 3 PV).
3 Ausgabenbefugnisse

## Art. 6 {#art_6}

Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor bewilligt neue einmalige Ausgaben von
200'001 bis 500'000 Franken.

## Art. 7 {#art_7}

Delegation
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen
a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken,
c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,
d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.
2 Diese Ausgabenbefugnisse erstrecken sich im Verhinderungsfall auch auf die
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
4) BSG 152.221.191
3 152.221.191.1

## Art. 8 {#art_8}

Subdelegation
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse durch Reglement an
ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihnen unterstellte Organisationseinheiten übertragen (Art. 5 Abs. 2 OrV BVD).
2 Die übertragenen Ausgabenbefugnisse sind der Finanzkontrolle zu melden.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden
Arbeitsverhältnisse und hängigen Anstellungsverfahren.
2 Die nach bisherigem Recht erlassenen Subdelegationen gelten weiter bis sie
an das neue Recht angepasst werden, längstens aber bis am 30. Juni 2020.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 18. April 2007 über die Delegation von Befugnissen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (DelDV BVE)5) wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.
Bern, 9. Januar 2020 Der Bau- und Verkehrsdirektor: Neuhaus
5) BSG 152.221.191.1
152.221.191.1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung 20-008
5 152.221.191.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.01.2020 01.01.2020 Erstfassung 20-008
