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title: "Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen"
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# Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht.
2. Zuständigkeit

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsstelle
1 Die Fachstelle Justizvollzug ist für den Vollzug zuständig.
2 Sie zieht die Bewährungshilfe als abklärende und vollziehende Stelle zur
Unterstützung bei, insbesondere hinsichtlich der Machbarkeit, der Information bei Verstössen sowie der Berichterstattung an das anordnende Gericht.
3 Die Vollzugsstelle gewährleistet die Informationssicherheit, die Zweckbindung der aufgezeichneten Daten und deren Löschung sowie die Trennung
der Datenbestände aus zivilrechtlicher und strafrechtlicher elektronischer
Überwachung.
3. Verfahren

## Art. 3 {#art_3}

Anordnung
1 Vor Anordnung einer elektronischen Überwachung lässt das zuständige
Gericht deren Machbarkeit durch die Vollzugsstelle abklären.
2 Es weist die gefährdende Person auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.
3 Das Gericht teilt seinen Anordnungsentscheid der Vollzugsstelle und der
Kantonspolizei mit.
1) GS III B/1/1
SBE 2022 04 1

## Art. 4 III B/1/8 {#art_4}

Informationspflichten
1 Die Vollzugsstelle informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei
sowie die gefährdete Person über:
a. den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen
Überwachung;
b. Verstösse gegen die elektronische Überwachung.
2 Kann die elektronische Überwachung nicht innert zwei Tagen nach dem
vom Gericht festgesetzten Antrittsdatum eingerichtet werden, gilt dies als
Verstoss gemäss Absatz 1 Buchstabe b und führt zum Abbruch der Massnahme.

## Art. 5 {#art_5}

Berichterstattung
1 Die Vollzugsstelle stellt dem anordnenden Gericht einen Monat vor Ablauf
der elektronischen Überwachung einen Verlaufsbericht über die Mitwirkung
und Einhaltung der Anordnungen und Auflagen durch die gefährdende Person zu. Das Gericht informiert die gefährdete Person über den Eingang des
Berichts.
2 Nach Beendigung der elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle
dem anordnenden Gericht den Schussbericht über deren Verlauf zu.
