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title: "Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung"
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provisions: 12
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# Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

## § 1 {#par_1}

1 Diese Weisung gilt für alle kantonalen Amtsstellen, Krankenanstalten, Institute, Heime, Betriebe und unselbständigen Anstalten.

## § 2 {#par_2}

1 Der Energieverbrauch für Raumheizungen, Klima- und Lüftungsanlagen,
Warmwasserbereitung, Beleuchtung und elektrisch betriebene Apparate und
Einrichtungen und der Verbrauch von Betriebs- und Brennstoffen sind möglichst gering zu halten.

## § 3 {#par_3}

1 Während der Heizperiode dürfen die im Anhang angegebenen Raumtemperaturen nicht überschritten werden.

## § 4 {#par_4}

1 Während der Heizperiode sind die Fenster geschlossen zu halten. Sie dürfen
zum Durchlüften nur kurz geöffnet werden.

## § 5 {#par_5}

1 Der Betrieb von Klima- und Lüftungsanlagen untersteht dem in § 2 genannten
Grundsatz.
2 Raumtemperaturen, Luftwechsel, Frischluftanteil, Befeuchtung und Kühlung
sind so niedrig zu halten, dass einerseits der Energieverbrauch möglichst gering ist und anderseits ein noch ausreichendes Raumklima gewährleistet ist.

## § 6 {#par_6}

1 Nicht gestattet ist die Verwendung von elektrischen Heizöfen, sofern eine
andere ausreichende Heizmöglichkeit vorhanden ist, und von elektrischen Luftbefeuchtern.
2 In begründeten Fällen kann das Hochbauamt Ausnahmen bewilligen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624
2 144.221

## § 7 {#par_7}

1 Die Allgemeinbeleuchtung ist dem Verwendungszweck der Räume und deren
minimalen Bedürfnissen anzupassen.
2 In der Regel gelten folgende Höchstwerte für:
a. Zeichenräume und technische Räume mit hohen Ansprüchen: 500 Lux
b. Büroräume und Schulen: 300 Lux
c. Werkstätten, je nach Bedürfnissen: 200–300 Lux
d. Lagerräume, Archive und sonstige Nebenräume: 80 Lux
3 Diese Beleuchtungsstärken sind als Richtwerte zu verstehen, ca. 1 m über
dem Boden gemessen.
4 Aussen- und Allgemeinbeleuchtungen sind unter Beachtung der allgemeinen
Sicherheit und der Vermeidung von Unfällen auf das Notwendigste zu beschränken.

## § 8 {#par_8}

1 Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie alle
Reguliervorrichtungen (Thermostaten usw.) sind laufend zu überwachen, um
einen optimalen Wirkungsgrad und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte
zu gewährleisten.
2 Für die Überwachung, Kontrolle und Einregulierung ist der technische Beamte bzw. Hausabwart zuständig und verantwortlich. Die Regulierung der Anlagen durch nicht befugte Personen ist verboten.

## § 9 {#par_9}

1 Über den Energieverbrauch ist pro Gebäudeeinheit für jeden Energieträger
getrennt (Heizöl, Gas, elektrischer Strom, Fernwärme, Brennstoffe) Kontrolle
zu führen.
2 Die Kontrollen sind jährlich am 30. Juni abzuschliessen und bis zum 15. Juli
unter Verwendung des Kontrollformulars dem Hochbauamt einzureichen.
3 Das Hochbauamt wertet die Verbrauchskontrolle aus und erstellt eine Verbrauchsstatistik.

## § 10 {#par_10}

1 Kann der genaue Energieverbrauch wegen pauschaler Abrechnung, mangels
technischer Einrichtungen oder aus anderen Gründen nicht erhoben werden,
so sind die zur Behebung der Mängel notwendigen Massnahmen im Rahmen
des wirtschaftlich Zumutbaren so rasch als möglich zu treffen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624
3 144.221

## § 11 {#par_11}

1 Der Vollzug dieser Weisung wird dem Hochbauamt übertragen. Es überprüft
die Einhaltung der Bestimmungen und Massnahmen und ordnet gegebenenfalls, unter Benachrichtigung der zuständigen Direktion oder der anderweitigen
Aufsichtsbehörde, alles Nötige an.
2 Das Hochbauamt besorgt auch eine regelmässige Instruktion der beauftragten technischen Beamten und Hausabwarte.

## § 12 {#par_12}

1 Diese Weisung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624
4 144.221
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung GS 26.624
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624
5 144.221
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.1977 01.01.1978 Erstfassung GS 26.624
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624
Anhang zu SGS 144.221, Stand 01.01.19891
40 - 1.1.1989
Anhang zu § 3 der Weisung
Gebäude tagsüber nachts, am
W ochenende und
an Festtagen
Büros, Schulen, Anstalten +20 EC Heizung ausschalten ab 17 Uhr*+
W ohnungen, Alters-, Pflege-
und Erziehungsheime,
Gefängnisse
+20 EC Heizung
ausschalten ab 22
Uhr*
a. Krankenanstalten generell a. +20 EC a. nachts reduziert
b. Spezialräume b. nach medizinischen
Erfordernissen
b. nach
medizinischen
Erfordernissen
W erkstätten und
Handarbeitsräume
+16–18 EC Heizung
ausschalten 1
Stunde vor
Arbeitsende
Betriebe mit durchgehender
Arbeitszeit
+20 EC +20E
Lagerräume,
Autoeinstellhallen
Die Temperatur ist herabzusetzen.
Eingelagertes Material, Betriebseinrichtungen
und Installationen dürfen keinen Schaden
erleiden.
unbenutzte Gebäude keine Beheizung
* Die Raumtemperatur darf nachts, an W ochenenden und über Festtage nicht
unter +12 EC fallen. W enn bei tiefen Aussentemperaturen die Einhaltung
einer minimalen Raumtemperatur von +12 EC nicht mehr gewährleistet ist,
muss die Heizung entsprechend reduziert in Betrieb bleiben.
Schulen: 1 Stunde vor Schulende.+
