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# Reglement LED-Anzeigetafel

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Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln
Erlassen durch Bürgermeister Ewald Ospelt
Erstfassung: 14.12.2009
Revision: 01.01.2026
Ordnungsnr.: 012
Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln Seite 2/6
Inhalt
Art. 1: Grundsatz 3
Art. 2: Unterhalt und Betrieb 3
Art. 3: Zulässige Nutzungen 3
Art. 4: Ausgeschlossene Nutzungen 4
Art. 5: Zuständigkeit und Aufschaltungen 4
Art. 6: Inhalte und Datenverarbeitung 4
Art. 7: Präsentationszeit 4
Art. 8: Schlussbestimmungen 4
Art. 9: Inkrafttreten 5
Anhang 6
Datenaufbereitung und -versand 6
Zeitzonen und Gebühren 6
Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln Seite 3/6
Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln
Präambel
Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ist gestützt auf Art. 53 des Gemeindegesetzes
(GemG) vom 20. März 1996 für die Vertretung der Gemeinde nach aussen verantwortlich. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm bzw. ihr verschiedene Medien zur Verfügung, unter anderem
die LED-Anzeigetafeln. Die Inanspruchnahme und Nutzung dieser LED-Anzeigetafeln sind in diesem Reglement festgelegt.
Art. 1: Grundsatz
1 Die Gemeinde Vaduz betreibt und bewirtschaftet vier LED-Anzeigetafeln (Äulestrasse, Austrasse,
Landstrasse, Zollstrasse). Diese stehen der Gemeindeverwaltung – einschliesslich der gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten –, in Vaduz domizilierten weiteren Veranstaltungsstätten, Geschäften, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie den Vaduzer Ortsvereinen zur Informationsverbreitung
im Rahmen dieses Reglements zur Verfügung.
2 Die auf den LED-Anzeigetafeln aufscheinenden Informationen ergänzen die weiteren gemeindeeigenen Informationskanäle. Sie sind einfach und übersichtlich aufbereitet, um eine hohe Aufmerksamkeit zu erzielen.
Art. 2: Unterhalt und Betrieb
1 Die Gemeindeverwaltung ist für den Unterhalt und Betrieb der LED-Anzeigetafeln verantwortlich.
Sie stellt den langfristigen und dauerhaften Betrieb sicher und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben,
insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit.
Art. 3: Zulässige Nutzungen
1 Übermittelt und angezeigt werden aktuelle und wiederkehrende Mitteilungen und Kundmachungen, die von allgemeinem und/oder öffentlichem Interesse sind und das Gemeindegebiet von
Vaduz betreffen.
2 Die zulässigen Nutzungen umfassen folgende Kategorien:
a. Informationen der Gemeindeverwaltung Vaduz (z. B. Abstimmungen, Wahlen, Notlagen, Verkehrsbehinderungen und Umleitungen, etc.);
b. Veranstaltungen der Gemeinde sowie des Vereins Standortmarketing Vaduz (Erlebe Vaduz);
c. Veranstaltungen von Vaduzer Ortsvereinen;
d. Veranstaltungen von in Liechtenstein ansässigen Vereinen und Verbänden mit übergeordnetem öffentlichem Interesse, die nicht kommerziell orientiert sind;
e. Soziale und karitative Veranstaltungen;
f. Anlässe in gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten (z. B. Vaduzer-Saal, Spoerry Areal, Rathaussaal, Rathausplatz, Camäleon, Rheinpark Stadion, Familienpark Waldhotel, Hofstätte
Hintergass, Vadozner Huus), die nicht kommerziell orientiert sind;
g. Hinweise aus dem Wirkungsbereich des Landes Liechtenstein bzw. der Landesverwaltung (z.
B. Landespolizei, Landesspital, Amt für Gesundheit);
h. Hinweise aus den Bereichen Sport, Tourismus, Bildung, Kunst und Kultur (z. B. Kunstmuseum, Kunstraum Engländerbau, Universität Liechtenstein, Liechtensteinische Landesbibliothek, Landesmuseum, Musikschule Liechtenstein).
Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln Seite 4/6
Art. 4: Ausgeschlossene Nutzungen
1 Die Nutzung der LED-Anzeigetafeln ist für folgende Inhalte ausgeschlossen:
a. Kommerziell orientierte Veranstaltungen;
b. Werbung im Allgemeinen sowie Produktinformationen und Kaufempfehlungen;
c. Parteipolitische Werbung (z. B. Abstimmungsparolen, Wahlvorschläge, Parteiprogramme,
Slogans);
d. Diskriminierende, rassistische oder sexistische Inhalte.
Art. 5: Zuständigkeit und Aufschaltungen
1 Das Bürgermeisteramt, Abteilung Sekretariat und Kommunikation, entscheidet, ob eine zulässige
Nutzung bzw. Anfrage gemäss Art. 3 dieses Reglements vorliegt.
2 Die Reihenfolge der Anfragen entscheidet über die Möglichkeit und den Zeitpunkt der Aufschaltung. Liegen mehrere Nutzungsanfragen gleichzeitig vor, werden diese nach alleinigem Ermessen
der Abteilung Sekretariat und Kommunikation ausgestrahlt.
3 Kurzfristige Mitteilungen oder Informationen der Gemeindeverwaltung und von übergeordnetem
öffentlichem Interesse sowie Notfälle werden stets priorisiert.
Art. 6: Inhalte und Datenverarbeitung
1 Nutzungsberechtigte stellen der Abteilung Sekretariat und Kommunikation die Publikationsinhalte
mittels Anfrage mindestens fünf Arbeitstage vor dem gewünschten Publikationsstart zur Verfügung.
Sie sind für den Inhalt sowie für die Rechtmässigkeit der Publikation ausschliesslich verantwortlich.
2 Die Abteilung Sekretariat und Kommunikation erstellt auf Wunsch das Design für die Publikationsinhalte von Vaduzer Ortsvereinen. Eine Veröffentlichung erfolgt erst nach der Freigabe („Gut
zum Druck“) durch die Antragstellenden.
Art. 7: Präsentationszeit
1 Die LED-Anzeigetafeln werden täglich von 06.00 bis 23.00 Uhr bespielt. In der Zeit von 23.00 bis
06.00 Uhr bleiben sie ausgeschaltet. In Notfällen können die LED-Anzeigetafeln auch während der
Nachtzeit in Betrieb genommen werden.
2 Während der Präsentationszeit können kostenpflichtige Zeitzonen gebucht werden. Nutzungsberechtigte können maximal eine Zeitzone pro Tag und maximal fünf Zeitzonen pro Woche buchen.
Innerhalb einer Zeitzone können bei Bedarf mehrere Inhalte im Wechsel von jeweils drei Minuten
angezeigt werden. Es gelten die definierten Zeitzonen und Gebühren gemäss Anhang dieses Reglements.
3 Ausserhalb der Zeitzonen können Inhalte kostenlos ausgestrahlt werden. Die Ausstrahlung erfolgt im Wechsel mit anderen Inhalten. Über die Anzeigedauer einzelner Inhalte entscheidet die
Abteilung Sekretariat und Kommunikation. Ein Anspruch auf exklusive Aufschaltung besteht in diesen Fällen nicht.
Art. 8: Schlussbestimmungen
1 Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen auf den LED-Anzeigetafeln ist die
Gemeinde Vaduz von den Antragsstellenden und Nutzungsberechtigten jederzeit schad- und klaglos zu halten.
2 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 14. Dezember 2009 aufgehoben.
Art. 9: Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25. November 2025 genehmigt
und tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.
Vaduz, 26. November 2025
Bürgermeisteramt Vaduz
Florian Meier, Bürgermeister
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Anhang
Datenaufbereitung und -versand
1 Nutzungsberechtigte stellen der Abteilung Sekretariat und Kommunikation die Publikationsinhalte
im Format 720 x 240 px per E-Mail an infotafel@vaduz.li zur Verfügung.
Zeitzonen und Gebühren
1 Während der Präsentationszeit können folgende kostenpflichtige Zeitzonen gebucht werden:
a. Zeitzone A: Montag bis Freitag, 07.30 bis 09.00 Uhr (CHF 45.00)
b. Zeitzone B: Montag bis Freitag, 12.00 bis 13.30 Uhr (CHF 45.00)
c. Zeitzone C: Montag bis Freitag, 16.30 bis 18.00 Uhr (CHF 45.00)
An Wochenenden sowie an Feiertagen stehen keine fixen Zeitzonen zur Verfügung.
