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title: "Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut"
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provisions: 14
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# Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich
1 Dieses Reglement regelt:
a. das Verfahren über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen gemäss
§ 24b des Dekrets;
b. die Einzelheiten der Kostenerstattung gemäss § 24c des Dekrets;
c. das Verfahren über die Bestimmung der kalkulatorischen Kosten gemäss
§ 24d des Dekrets.

## § 2 {#par_2}

Gebäude und Areale
1 Als Gebäude und Areale gelten die Kirchen und die Pfarrhäuser sowie das
Sigristenhaus in Ziefen mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und
Arealen.
2 Für das Sigristenhaus in Ziefen gelten die Bestimmungen über die Pfarrhäuser analog.

## § 3 {#par_3}

Gebäude- und Arealwerte
1 Als Gebäudeversicherungswert gilt derjenige Wert, der für die fragliche Sache
als Versicherungswert (Neuwert) in der Police der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung eingetragen ist.
1) GS 35.0989, SGS 191.2
2 191.212
2 Als Zeitwert gilt gemäss anerkannter Praxis2) der Neuwert abzüglich der Entwertung infolge von Alter, Abnutzung, Mängel, Schäden oder anderer Gründe
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
3 Als Substanzwert gilt gemäss anerkannter Praxis3) der Zeitwert abzüglich des
Landwerts.
2 Rückgabeverfahren

## § 4 {#par_4}

Antrag der Kirchgemeinde (§ 24b Abs. 1 Dekret)
1 Die Kirchenpflege reicht den Antrag auf Einleitung eines Rückgabeverfahrens
schriftlich beim Stiftungsrat ein.
2 Die Kirchenpflege ist eingeladen, die Kirchgemeindeversammlung über die
Einreichung des Antrags sowie laufend über den Verfahrensstand zu informieren.
3 Der Stiftungsrat, die Kirchenpflege und der Gemeinderat der betroffenen
Einwohnergemeinde erstellen gemeinsam einen Zeitplan für das Rückgabeverfahren. Bei Uneinigkeit legt der Regierungsrat den Zeitplan fest.

## § 5 {#par_5}

Anpassung des Beschriebs (§ 24b Abs. 2 Bst. a Dekret)
1 Der Stiftungsrat erstellt den Entwurf des an die Rückgabe angepassten Beschriebs und stellt ihn der Kirchenpflege sowie dem Gemeinderat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu.
2 Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahmen verfügt der Stiftungsrat
den angepassten Beschrieb unter Vorbehalt des Zustandekommens der Rückgabe.

## § 6 {#par_6}

Expertenperson (§ 24d Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a Dekret)
1 Für die Errechnung der kalkulatorischen Kosten schliesst der Stiftungsrat mit
der rechtskräftig bestimmten Expertenperson einen entsprechenden, schriftlichen Vertrag ab.
2 Die Frist, die für die Tragung der Kosten der Expertenperson massgebend ist,
beginnt zu demjenigen Zeitpunkt zu laufen an, an dem der Stiftungsrat deren
Bericht der Kirchgemeinde zustellt.
2) Schweizerisches Schätzerhandbuch, gemeinsam herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler
Grundstücksbewertungsexperten, von der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer und vom Schweizerischen
Verband der Immobilienwirtschaft.
3) Schweizerisches Schätzerhandbuch, gemeinsam herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler
Grundstücksbewertungsexperten, von der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer und vom Schweizerischen
Verband der Immobilienwirtschaft.
3 191.212
3 Kirchen
3.1 Ausscheidung der Fremdobjekte

## § 7 {#par_7}

Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b Dekret)
1 Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar
über diejenigen Objekte in der Kirche, in den zugehörigen Nebengebäuden
und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjekte»).
2 Das Inventar über Fremdobjekte in der Kirche kann beispielsweise umfassen:
a. Taufstein;
b. Abendmahltisch;
c. Schrank für Abendmahlgeschirr;
d. Kanzel mit Schalldeckel;
e. Sitzbänke;
f. Orgel mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
g. audiovisuelle Einrichtungen;
h. Aufzugseinrichtung für Projektionswand mit zugehöriger Mechanik und
Elektroinstallation;
i. Glocken mit Holzglockenstuhl und Läutausrüstung mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
j. Turmuhranlage und Zifferblätter mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation.
3 Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann beispielsweise umfassen:
a. Katafalk;
b. audiovisuelle Einrichtungen;
c. Schränke;
d. Küche.
4 Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispielsweise umfassen:
a. Bänke;
b. Brunnen;
c. Kunstwerke;
d. Grabsteine;
e. Einrichtungen für das Bestattungswesen.
4 191.212

## § 8 {#par_8}

Verfügung (§ 24b Abs. 3 Dekret)
1 Der Stiftungsrat stellt den Entwurf des Inventars über die Fremdobjekte der
Kirchenpflege sowie dem Gemeinderat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu.
2 Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahmen verfügt der Stiftungsrat
das Inventar über die Fremdobjekte.

## § 9 {#par_9}

Umsetzung des Inventars
1 Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bzw. der Gemeinderat legen aufgrund
des rechtskräftigen Inventars über die Fremdobjekte gemeinsam fest, welche
Fremdobjekte aus der Kirche, aus den Nebengebäuden sowie vom Areal entfernt werden und welche darin bzw. darauf unter welchen Konditionen belassen werden.
2 Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
3.2 Kostenerstattung

## § 10 {#par_10}

Berechnung
1 Die Kostenerstattung für eine zurückgegebene Kirche umfasst die Hälfte der
aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für nicht durchgeführte Unterhalts- und
Renovationsmassnahmen an der Kirche, an den zugehörigen Nebengebäuden
und am zugehörigen Areal.
2 Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Summe folgender Differenzen:
a. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Kirche abzüglich
des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch die
Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der Kirche
abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der Kirchgemeinde
finanziert worden sind;
b. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Nebengebäude
abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die
durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert
der Nebengebäude abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von
der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
c. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der baulichen Ergänzungen daran, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden
sind, und dem Substanzwert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Zeitwerts der baulichen Ergänzungen daran, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind.
5 191.212
4 Pfarrhäuser
4.1 Ausscheidung der Fremdobjekte

## § 11 {#par_11}

Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b Dekret)
1 Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar
über diejenigen Objekte im Pfarrhaus, in den zugehörigen Nebengebäuden
und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjekte»).
2 Das Inventar über Fremdobjekte im Pfarrhaus kann beispielsweise umfassen:
a. Küche;
b. Schränke;
c. Truhen;
d. Tresor;
e. Bilder;
f. Wappenscheiben.
3 Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann beispielsweise umfassen:
a. Einrichtungen für das Bestattungswesen wie z.B. Katafalk;
b. Küche;
c. Schränke;
d. Truhen;
e. Klavier;
f. Orgel;
g. Bilder.
4 Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispielsweise umfassen:
a. Brunnen;
b. Kunstwerke;
c. Leichtbauwände;
d. Garteneinrichtungen wie. z.B. Sonnenschirm;
e. Grill.

## § 12 {#par_12}

Verfügung (§ 24b Abs. 3 Dekret)
1 Der Stiftungsrat stellt den Entwurf des Inventars über die Fremdobjekte der
Kirchenpflege sowie gegebenenfalls dem Gemeinderat zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu.
2 Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahme verfügt der Stiftungsrat
das Inventar über die Fremdobjekte.
6 191.212

## § 13 {#par_13}

Umsetzung des Inventars
1 Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege legen aufgrund des rechtskräftigen Inventars über die Fremdobjekte gemeinsam fest, welche Fremdobjekte aus dem
Pfarrhaus, aus den Nebengebäuden sowie vom Areal entfernt werden und welche darin bzw. darauf unter welchen Konditionen belassen werden.
2 Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
4.2 Kostenerstattung

## § 14 {#par_14}

Berechnung
1 Die Kostenerstattung für ein zurückgegebenes Pfarrhaus umfasst die Hälfte
der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für nicht durchgeführte Unterhalts-
und Renovationsmassnahmen am Pfarrhaus, an den zugehörigen Nebengebäuden und am zugehörigen Areal.
2 Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Summe folgender Differenzen:
a. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert des Pfarrhauses abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch
die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert des
Pfarrhauses abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der
Kirchgemeinde finanziert worden sind;
b. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Nebengebäude
abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die
durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert
der Nebengebäude abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von
der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
c. Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Gebäudeversicherungswerts der baulichen Ergänzungen daran, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden
sind, und dem Substanzwert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüglich des Zeitwerts der baulichen Ergänzungen daran, die von der Kirchgemeinde finanziert worden sind.
7 191.212
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019.085
8 191.212
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019.085
