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title: "Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR)"
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provisions: 27
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# Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR)

## Art. 1 I. Aufgaben der Feuerwehr {#art_1}

1 Die Feuerwehr bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse in der Gemeinde gemäss Art. 13 und 14 FFG.
2 Sie kann vertraglich vereinbarte Aufgaben wie Öl-, Gas-, ABC-Wehr
oder Personen- und Unfallrettung auf Strassen und Bahnanlagen als
Sonderstützpunktfeuerwehr vom Kanton Bern übernehmen. Die Entschädigung dafür hat grundsätzlich gegen Vollkosten zu erfolgen.
2 Sie ist nicht verpflichtet, weitergehende Aufgaben zu erfüllen.
II. Feuerwehrdienstpflicht
1. Dienstdauer, Einteilung, Ernennung, Ausrüstung und Befreiung

## Art. 2 {#art_2}

1 Alle in der Gemeinde wohnhaften Männer und Frauen zwischen dem
20. und dem 52. Altersjahr werden der Feuerwehrdienstpflicht unterstellt.
2 Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem die
Pflichtigen das 20. Altersjahr erreichen und hört mit Ende des Jahres, in
welchem sie das 52. Altersjahr vollenden, auf.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der aktive Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten.
2 Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
1 Mit Revision vom 18.11.2021 (StRB Nr. 92, in Kraft seit 1.1.2022)
2 BSG 871.11
3 SSG 101.1
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten für Männer
und Frauen.
Aufgaben
Feuerwehrdienstpflicht
Persönliche Feuerwehrdienstleistung
2 871.1

## Art. 4 {#art_4}

1 Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden.
2 Beim Entscheid über Einteilung oder Leistung einer Ersatzabgabe
sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche
Verhältnisse, Alter, Arbeits- und Wohnort der Pflichtigen gebührend zu
berücksichtigen.

## Art. 5 {#art_5}

Bestehen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Zweifel über die
Diensttauglichkeit, ist ein ärztlicher Befund einzuholen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden.
2 Sie haben entsprechende Kurse und Übungen zu besuchen und die
mit dem Grad oder der Funktion verbundenen Dienste zu leisten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Offiziere, Unteroffiziere und Fachleute werden auf unbestimmte Zeit
ernannt.
2 Sie bekleiden ihren Grad oder ihre Funktion bis zum Austritt aus der
Dienstpflicht, bis ihre Ernennungsbehörde sie enthebt, auf Gesuch hin
entlässt, sie befördert oder versetzt.
3 Vor Ablauf der Dienstpflicht von ihrem Grad oder ihrer Funktion enthobene oder aus zwingenden Gründen zurücktretende Offiziere, Unteroffiziere und Fachleute dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht
mehr zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die persönliche Ausrüstung sowie die Grad- und Funktionsabzeichen
aller Angehörigen der Feuerwehr haben den schweizerischen und kantonalen Normen zu entsprechen.
2 Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, die gefasste Ausrüstung
und Bekleidung in gutem und sauberem Zustand zu halten.
3 Die persönliche Ausrüstung darf nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sind befreit:
a Angehörige von Betriebsfeuerwehren und der eidg. Betriebsfeuerwehr,
b Personen, die unabhängig vom Ort der Dienstleistung mindestens 15
Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben,
c Personen, die eine ganze Invalidenrente beziehen,
d auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung von
Aktiver Feuerwehrdienst oder Ersatzabgabe
Ärztlicher Befund
Weiterausbildung
Kader und Fachleute
Persönliche Ausrüstung
Befreiung von der
aktiven Feuerwehrdienstpflicht
3 871.1
aktivem Feuerwehrdienst wesentlich beeinträchtigt,
e Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben.
2. Übungsdienst und Einsatz

## Art. 10 {#art_10}

Der Übungsplan mit den Übungsdaten ist allen Angehörigen der Feuerwehr mindestens 30 Tage vor Beginn der Übungstätigkeit zuzustellen
oder im Internet zu publizieren.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
2 Entschuldigungsgesuche sind rechtzeitig dem zuständigen Feuerwehrkommandanten einzureichen.
3 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a Krankheit,
b schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,
c Schwangerschaft,
d begründete Ortsabwesenheit,
e Militär- und Zivilschutzdienst,
f andere wichtige Gründe.
4 Versäumte Übungen sind grundsätzlich nachzuholen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Feuerwehr ist unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in
Anspruch zu nehmen.
2 Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümer oder Eigentümerinnen
vorgängig zu orientieren.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Kommando auf dem Schadenplatz, in Bezug auf die Feuerwehrbelange, obliegt ausschliesslich dem Feuerwehrkommandanten. Das
Kommando kann delegiert werden.
2 Ihm unterstehen auch die auswärtigen Feuerwehren; diese dürfen den
Schadenplatz ohne seine Erlaubnis nicht verlassen.

## Art. 14 {#art_14}

Sobald bei einem Öl-, Gas-, ABC-Wehrereignis oder bei Hilfeleistungen
auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels der zuständige Sonderstützpunkt auf dem Platz ist, übernimmt der speziell ausgebildete Einsatzleiter
das Kommando.
Übungsplan und
-daten
Obligatorium und
Entschuldigungen
Inanspruchnahme
von Eigentum
Dritter
Feuerwehrkommando
Einsatz des Sonderstützpunktes
4 871.1

## Art. 15 III. Betriebsfeuerwehren {#art_15}

1 Betriebsfeuerwehren erstellen bei Bedarf ein Organisationsreglement.
Sie nehmen hierzu mit der Thuner Feuerwehr und dem Feuerwehrinspektorat Rücksprache.
2 Als Grundlage für die Organisation, Ausrüstung und Alarmierung der
Betriebsfeuerwehren gelten das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz und
die kantonalen Brandschutzvorschriften.

## Art. 16 IV. Finanzierung {#art_16}

1 Die Aufgaben der Feuerwehr sind mittels einer Spezialfinanzierung
selbsttragend zu erfüllen. Ersatzabgaben dürfen nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.
2 Ertragsüberschüsse der Feuerwehr werden in die Spezialfinanzierung
eingelegt. Können die Kosten der Feuerwehr nicht durch die Ersatzabgaben und die übrigen Einnahmen sowie aus dem Bestand der
Spezialfinanzierung gedeckt werden, wird der Fehlbetrag durch einen
Vorschuss aus der ordentlichen Stadtrechnung gedeckt.
3 Vorschüsse sind durch künftige Ertragsüberschüsse der Feuerwehr
innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten.
4 Der Bestand der Spezialfinanzierung wie auch Vorschüsse für die
Spezialfinanzierung werden nicht verzinst.

## Art. 17 {#art_17}

1 Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen zwischen dem 20. und 52. Altersjahr eine Ersatzabgabe.
2 Die Ersatzabgabe beträgt 8 bis 14 Prozent der einfachen Steuer aus
Einkommen und Vermögen.1
3 Der Gemeinderat legt den Abgabesatz sowie den Höchstbetrag der

## Art. 18 Ersatzabgabe in einer Verordnung fest.1 {#art_18}

1 Der Feuerwehrdienstpflicht unterstellte, in ungetrennter Ehe lebende
Ehepaare, deren Partner beide feuerwehrpflichtig sind, jedoch keinen
Feuerwehrdienst leisten, bezahlen gemeinsam eine Ersatzabgabe; diese
Ersatzabgabe wird auf dem gemeinsamen steuerbaren Einkommen und
Vermögen berechnet.
2 Wenn ein Ehepartner aus der Feuerwehrdienstpflicht entlassen oder
nach Art. 19 befreit ist, bezahlen Ehepaare die Ersatzabgabe auf der
Hälfte des gemeinsamen steuerbaren Einkommens und Vermögens.
1 Fassung vom 18.11.2021
Betriebsfeuerwehren
Grundsatz
Ersatzabgabe
Bemessung der
Ersatzabgabe
5 871.1
Vorbehalten bleibt Art. 19 lit. c.
3 Bei einem Wohnsitzwechsel ist für das laufende Jahr die ganze Ersatzabgabe in der Gemeinde zu bezahlen, in welcher die steuerpflichtige
Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat.

## Art. 19 {#art_19}

Von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit:
a Personen, die nach Art. 9 lit. a und b von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind;
b Personen, die nach Art. 9 lit. c und d von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind;
c auf Gesuch hin Personen, die nach Art. 9 lit. e von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht befreit sind;
d Ehepartner von aktiv Feuerwehrdienst Leistenden. Diese Regelung
gilt auch, wenn der Partner während mindestens 15 Jahren in der
Gemeinde oder einer andern Gemeinde der Schweiz aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Höhe der Ersatzabgabe wird den Pflichtigen mit der Kantons- und
Gemeindesteuer mitgeteilt.
2 Das Inkasso der Ersatzabgabe wird von der Abteilung Finanzverwaltung besorgt.
3 Wird die Ersatzabgabe nicht bezahlt oder diese bestritten, so erlässt
die zuständige Abteilung eine entsprechende Verfügung.

## Art. 21 {#art_21}

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr Gebühren
von:
a Personen, die Feuerwehrdienstleistungen ausserhalb des eigentlichen
Aufgabenbereichs gemäss Art. 14 Abs. 2 FFG in Anspruch nehmen;
b Eigentümern und Eigentümerinnen von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrdienstmässige Betreuung besonderen Aufwand verursacht;
c Inhabern und Inhaberinnen von Alarmanlagen, die infolge von Fehlalarmen, Täuschungsalarmen oder technischen Defekten zu unnötigen Einsätzen führen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Gemeinde kann die Einsatzkosten vom Verursacher oder der
Verursacherin einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt
wurde.
2 Bei Sondereinsätzen gemäss Art. 17 FFG sowie insbesondere bei
Einsätzen im Zusammenhang mit Unfällen aller Art können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden.
Befreiung von der
Ersatzabgabe
Inkasso
Gebühren
Einsatzkosten
6 871.1
3 Die Bestimmungen des schweizerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff.
OR) sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 23 {#art_23}

Bei Feuerwehrdienstleistungen in benachbarten Gemeinden kann eine
angemessene Entschädigung verlangt werden.

## Art. 24 V. Zuständigkeiten {#art_24}

Der Gemeinderat
a übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus,
b legt im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrinspektor die
Organisation der Feuerwehr (Gliederung und Bestand) unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel der Gemeinde fest und bestimmt,
wie viele Personen im Kriegsfall die Aufgaben der Feuerwehr sicherzustellen haben,
c erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement,
d ernennt unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsstatthalters
bzw. der Regierungsstatthalterin die Kommandanten und deren Stellvertreter sowie die Offiziere,
e setzt die Höhe des Soldes und der Entschädigungen fest,
f versichert die aktiv Feuerwehr Leistenden gegen die Folgen von
Krankheit und Unfall bzw. für die gesetzliche Haftpflicht,
g erlässt einen Gebührentarif gemäss Art. 21,
h genehmigt Vereinbarungen mit anderen Feuerwehren.

## Art. 25 {#art_25}

1 Der Feuerwehrkommandant
a bestimmt, ob ein Dienstpflichtiger oder eine Dienstpflichtige aktiven
Dienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat,
b entscheidet über Gesuche um Befreiung von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht und von der Ersatzabgabepflicht.
2 Die zuständige Abteilung
a erlässt die erforderlichen Gebührenverfügungen,
b verfügt die Ersatzabgabe, wenn sie bestritten oder nicht bezahlt wird,
c erlässt eine Verfügung, wenn die Betroffenen Entscheide des Feuerwehrkommandanten gemäss Abs. 1 nicht akzeptieren.

## Art. 26 VI. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen {#art_26}

1 Verfügungen der zuständigen Abteilung können innert 30 Tagen mit
Beschwerde an den Gemeinderat weitergezogen werden.
2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates
kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsstatthalter oder
Kosten für Nachbarhilfe
Gemeinderat
Zuständigkeit
Beschwerden
7 871.1
der Regierungsstatthalterin Beschwerde nach Massgabe von Art. 63 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1 geführt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzt das
bisherige Reglement vom 17. November 1995.
Thun, 20. August 2009 Namens des Stadtrates
Die Stadtratspräsidentin: Begré
Der Stadtratssekretär: Berlinger
1 BSG 155.21
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
