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title: "Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)"
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provisions: 29
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# Betreuungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die
AOZ im Bereich der Betreuung von Klientinnen und Klienten erbringt.
II. Allgemein

## Art. 2 A. Grundsätze {#art_2}

1 In der Betreuung wird den nachfolgenden Themen Rechnung getragen:
a. Förderung der Selbstständigkeit der Klientinnen und Klienten;
b. Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der Klientinnen
und Klienten, einen angemessenen Beitrag zum Zusammenleben zu leisten;
c. Menschenwürde;
d. spezifische Situation und Bedürfnisse der Klientinnen und
Klienten.
2 In der Betreuung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Geschlecht;
b. sexuelle Orientierung;
c. Sprache;
1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021,
vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
2 AS 851.160
Betreuungsgrundsatz
Betreuungskriterien
2Betreuungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167
d. kultureller Hintergrund;
e. Gesundheit;
f. Alter;
g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.

## Art. 3 {#art_3}

Als betreute Unterbringung gemäss diesem Reglement
gelten Unterbringungen, bei welchen eine Betreuung vor Ort
während 24 Stunden an 7 Tagen die Woche erbracht wird.

## Art. 4 {#art_4}

Für die Betreuung in betreuten Unterbringungen gilt:
a. Zu betreuungsintensiven Zeiten sind weitere Betreuungspersonen präsent.
b. Massgebend sind die vereinbarten Betreuungsschlüssel
der Aufraggebenden.

## Art. 5 {#art_5}

Interkulturelle Dolmetscher/innen werden bei Bedarf beigezogen.

## Art. 6 {#art_6}

Die AOZ stellt die Grundausstattung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere Kleider, Schuhe, Hygieneartikel,
Haushaltsartikel, sicher.

## Art. 7 {#art_7}

1 Sozialhilfe- und Asylfürsorgeleistungen werden gemäss
den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben für die jeweilige
Personengruppe ausgerichtet.
2 Die internen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
zur Ausrichtung der Sozialhilfe und Asylfürsorge werden in einer
Kompetenzordnung geregelt.
3 Zur Dokumentation führt die AOZ elektronische Dossiers für
alle von ihr betreuten Personen gemäss den gesetzlichen Vorgaben.

## Art. 8 {#art_8}

Die AOZ arbeitet bezüglich der Betreuung von Klientinnen und Klienten mit Dritten zusammen, namentlich:
a. kantonalen Stellen;
b. kommunalen Stellen;
c. Volksschulen;
d. spezialisierten Fachstellen zu verschiedenen Themen und
Lebensbereichen;
Betreute
Unterbringung
a. Definition
b. Betreuung
Interkulturelle
Dolmetscher/
innen
Lebensnotwendige Güter
Sozialhilfe und
Asylfürsorge
Kompetenzen
Dokumentation
Zusammenarbeit mit Dritten
3Betreuungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.167
e. Standortgemeinden;
f. Blaulichtorganisationen;
g. weiteren interessierten Kreisen, insbesondere zivilgesellschaftlichen Organisationen, nachbarschaftlichen Gemeinschaften.

## Art. 9 {#art_9}

Das AOZ-Personal besucht:
a. mehrtägige Einführungen;
b. periodische interne Weiterbildungen zu fachspezifischen
Themen;
c. externe fachspezifische Weiterbildungen nach Bedarf und
auf Antrag.

## Art. 10 B. Vulnerable Personen {#art_10}

Vulnerable Personen, gemäss Definition im Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich, werden entsprechend
ihren spezifischen Bedarfslagen durch qualifiziertes und geschultes Personal betreut.

## Art. 11 {#art_11}

1 Für die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger gelten
folgende Standards:
a. Betreuung in gesonderten Strukturen;
b. Bezugspersonensystem;
c. Einsatz von qualifiziertem sozialpädagogischem Personal.
2 Die Bestimmungen der Pflegekinderverordnung (PAVO)3 finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen bezüglich:
a. Voraussetzungen der Bewilligung (Art. 15 PAVO);
b. Bewilligung und Umplatzierungen (Art. 16 PAVO);
c. Verzeichnis der Minderjährigen (Art. 17 PAVO);
d. Änderung der Verhältnisse (Art. 18 PAVO).

## Art. 12 {#art_12}

Bei der Betreuung der Kinder wird jederzeit darauf geachtet, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder
Rechnung getragen und die für die Schweiz geltenden Artikel
der UNO-Kinderrechtskonvention umgesetzt und eingehalten
werden.
3 vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
Schulungen
Grundsatz
Unbegleitete
Minderjährige
Kinder
4Betreuungsreglement der

## Art. 13 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167 {#art_13}

LGBTIQ-Personen werden aktiv über LGBTIQ-Beratungsstellen informiert.

## Art. 14 {#art_14}

Physisch und psychisch beinträchtige Personen werden
aktiv über Unterstützungsangebote jeglicher Art, insbesondere
aber spezialisierter medizinischer Einrichtungen, informiert.

## Art. 15 III. Besonderheiten {#art_15}

Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche
Einrichtungen und Orte der Betreuung gelten in Ergänzung zu
Kapitel II. Allgemein.

## Art. 16 A. Betreuung in Bundesasylzentren {#art_16}

In Bundesasylzentren zugewiesene Personen können
ein temporäres Hausverbot erhalten aufgrund:
a. delinquentem Verhalten gegenüber anderen zugewiesenen
Personen;
b. delinquentem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden;
c. Störung des Betriebs.

## Art. 17 {#art_17}

1 Während der Gültigkeit des Hausverbots sind die betreuten Personen selbst für ihre Unterbringung verantwortlich.
2 Personen mit Hausverbot werden über die entsprechenden Angebote zur Unterbringung informiert.

## Art. 18 B. Betreuung in kantonalen Unterbringungen {#art_18}

Die administrative Betreuung umfasst:
a. Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe;
b. Krankenkassenadministration.

## Art. 19 {#art_19}

Im Falle einer Unterbringung von Personen in stationären Gesundheitseinrichtungen oder dem Strafvollzug betreut die
AOZ die Klientinnen und Klienten nur administrativ.

## Art. 20 {#art_20}

1 Im Falle der Sonderunterbringung von unbegleiteten
Minderjährigen in Betreuungseinrichtungen Dritter wird nebst
der administrativen Betreuung ein regelmässiger, persönlicher
Kontakt aufrechterhalten.
LGBTIQ
Physisch und
psychisch
beeinträchtige
Personen
Grundsatz
Ausschluss
aus betreuter
Unterbringung
a. Hausverbot
b. Unterbringung
Administrative
Betreuung
a. Umfang
b. Anwendung
c. Unbegleitete
Minderjährige
5Betreuungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.167
2 Im Falle von Sonderunterbringungen bei Verwandten- oder
Pflegefamilienplatzierung von unbegleiteten Minderjährigen
stellt die AOZ die Einhaltung der Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich sicher.

## Art. 21 C. Betreuung Stadt Zürich {#art_21}

1 Die AOZ übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen
aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich.
2 Der Auftrag beinhaltet die Betreuung gemäss Asylfürsorgeverordnung4 und Sozialhilfegesetz5.
3 Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter
Zuständigkeit endet die Betreuung durch die AOZ.
4 Im gegenseitigen Einverständnis der Auftraggebenden und der
AOZ kann die Betreuung nach Ablösung und/oder veränderter
gesetzlicher Zuständigkeit weitergeführt werden.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Basis für die Fallbelastung in der Sozialberatung
ist die Fallbelastung des Leistungspakets «Wirtschaftliche Hilfe»
der Sozialen Dienste der Stadt Zürich.
2 Die Fallbelastung aufgrund des spezifischen Mehraufwands im
Bereich der Beratung und Vermittlung in der Erstintegrationsphase wird um 10 Prozent reduziert.

## Art. 23 {#art_23}

Die Sozialbehörde erlässt die Richtlinien zur Ausrichtung der Asylfürsorge und Sozialhilfe in der Stadt Zürich.

## Art. 24 {#art_24}

Die Direktion erlässt Handlungsanweisungen zur Organisation und Ausrichtung der Asylfürsorge und Sozialhilfe.

## Art. 25 {#art_25}

Den besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen
wird in der ambulanten Betreuung wie folgt Rechnung getragen:
a. spezialisierte Angebote zur psychosozialen Betreuung;
b. Finanzierung von spezifischen Unterstützungsangeboten
im Rahmen der situationsbedingten Leistungen.
4 vom 25. Mai 2021, LS 851.13.
5 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
Geltungsbereich
Fallbelastung
Richtlinien der
Sozialbehörde
Handlungsanweisungen
Vulnerable
Personen
6Betreuungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.167

## Art. 26 D. Betreuung in Gemeinden {#art_26}

1 Die AOZ übernimmt im Auftrag von Gemeinden die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen
aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.
2 Der Auftrag beinhaltet die Betreuung gemäss Asylfürsorgeverordnung6 und Sozialhilfegesetz7.
3 Im Auftrag der Gemeinden können vertraglich vereinbarte weitere Dienstleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich im Zusammenhang mit Unterbringung, Arbeitsintegration, Beschäftigung
und persönlicher Hilfe erbracht werden.
4 Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter
gesetzlicher Zuständigkeit endet die Betreuung durch die AOZ.
5 Im gegenseitigen Einverständnis von Auftraggebenden und
AOZ kann die Betreuung nach Ablösung und/oder veränderter
gesetzlicher Zuständigkeit weitergeführt werden.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die AOZ definiert Richtlinien zur Ausrichtung der Asylfürsorge als Vertragsbestandteil mit den Gemeinden.

## Art. 28 {#art_28}

1 In der Sozialhilfe gelten die Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes.
2 Ergänzend gelten die Richtlinien der kommunalen Sozialbehörden.

## Art. 29 IV. Schlussbestimmungen {#art_29}

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch
den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.8
6 vom 25. Mai 2021, LS 851.13.
7 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
8 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
Geltungsbereich
Richtlinien
Asylfürsorge
Richtlinien
Sozialhilfe
Inkrafttreten
