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title: "Reglement über die öffentliche Beleuchtung"
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provisions: 14
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# Reglement über die öffentliche Beleuchtung

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich; personenbezogene Begriffe {#art_1}

1
Dieses Reglement legt die allgemeinen Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung in der Gemeinde Glarus Süd fest.
2
Das Reglement findet Anwendung auf sämtliche Strassen, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden, wie auch auf Strassen, bei denen ein übergeordnetes Interesse besteht, eine öffentliche Beleuchtung zu erstellen. Ebenso findet das Reglement Anwendung auf Korporationsstrassen.
3
Bei Privatstrassen wird unterschieden, ob es sich um Strassen mit im Grundbuch eingetragenen Wegrechten handelt und ob damit ein öffentliches Interesse einer Beleuchtung vorliegt. Privatstrassen ohne öffentliches Interesse werden vom vorliegenden Reglement nicht erfasst. Bei solchen Strassen sind die jeweiligen Strasseneigentümer selbst für die Beleuchtung zuständig. Dabei haben die Strasseneigentümer zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall eingehalten werden muss. Überdies obliegt dem Strasseneigentümer die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Schweizerischen Obligationenrechts.
4
Nicht betroffen sind Beleuchtungen an Kantons- und Staatsstrassen, welche durch deren Fachstellen betrieben werden.
5
Es gilt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie allfälligen interkommunalen Vereinbarungen.

## Art. 2 Versorgungsauftrag {#art_2}

1
Das Reglement setzt die sich aus dem kantonalen Strassengesetz ergebende Beleuchtungspflicht des Strasseneigentümers um. Es gewährleistet die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Beleuchtungsanlagen im Aussenraum, gemäss den in der Schweiz gültigen Normen und Richtlinien.

## Art. 3 Versorgungsgebiet {#art_3}

1
Das Versorgungsgebiet erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Gemeinde Glarus Süd.

## Art. 4 Allgemeine Zuständigkeiten {#art_4}

1
Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung zuständig für den Erlass des Reglements über die öffentliche Beleuchtung.
2
Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über die öffentliche Beleuchtung. Er kann Obliegenheiten und Befugnisse aus der Anwendung dieses Reglements an Kommissionen und Personen übertragen.
3
Für den Vollzug dieses Reglements und allfällig dazu erlassener Ausführungsvorschriften ist das Departement Tiefbau und Werke zuständig. Es kann Dritte mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung beauftragen. Letztere fungiert als Betriebsinhaberin und wird im vorliegenden Reglement als solche bezeichnet. Eine solche Übertragung gesetzlicher Pflichten an Dritte bedarf zwingend einer Betriebsvereinbarung. Diese regelt die Massnahmen für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Anlagen sowie deren Kostenfolge. Die Delegation erfolgt nur an Fachstellen mit der entsprechenden Qualifikation und an konzessionierte Unternehmen, welche berechtigt sind, Anlagen auf öffentlichem Grund zu erstellen.

## Art. 5 Erlass von Ausführungsvorschriften {#art_5}

1
Der Gemeinderat erlässt allfällige Ausführungsvorschriften zu diesem Reglement.
2
Er kann den Erlass von Ausführungsvorschriften dem Departement Tiefbau und Werke übertragen.

## Art. 6 Grundsatz {#art_6}

1
Die Senkung der Lichtimmissionen und die Optimierung der Energieeffizienz werden angestrebt. Der Schutz von Menschen und Umwelt vor negativen Einflüssen durch Licht ist zentral, weshalb die öffentliche Beleuchtung auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. Massgeblich sind die Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen seitens des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und die Norm SIA 491, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum.
2
Die geeigneten Massnahmen werden zwischen der Gemeinde Glarus Süd und der Betriebsinhaberin definiert.
3
Die bedarfsgerechte Lichtsteuerung ist innerhalb der Planung und Realisierung eine wichtige Vorgabe. Neue Technologien, die einen allgemeinen Mehrwert und Verbesserungen bringen, sind zu prüfen und, wenn sinnvoll, einzusetzen.

## Art. 7 Schaltzeiten, Schalthoheit {#art_7}

1
Das Ein- und Ausschalten der Anlagen erfolgt in der Regel durch Netzkommandoanlagen der Betriebsinhaberin und/oder durch entsprechende Steuerungen. Die Schaltzeiten definiert die Betriebsinhaberin in Absprache mit dem Departement Tiefbau und Werke der Gemeinde Glarus Süd.

## Art. 8 Kriterien {#art_8}

1
Gemäss dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Stand 01.01.2021) in Verbindung mit der Verordnung vom 30. März 1994 (Stand 01.07.2021) über elektrische Starkstromanlagen sowie der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen unterstehen die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung der Strasseneigentümerin und müssen von dieser nach anerkannten Regeln der Technik erstellt, betrieben und unterhalten werden.
2
Die Kriterien für die Güte von Strassenbeleuchtungen gemäss Norm EN/SN 13201 legen fest, welche Anforderungen an die Beleuchtungsqualität gestellt werden. Des Weiteren sind die gültigen nationalen und internationalen Ausführungsnormen einzuhalten.
3
Für alle Situationen, die nicht im Reglement geregelt sind, wird durch die Betriebsinhaberin und das Departement Tiefbau und Werke der Gemeinde Glarus Süd ein Vorschlag ausgearbeitet und dem Gemeinderat zum Beschluss vorgelegt.
4
Befinden sich bestehende Beleuchtungsanlagen an Privatstrassen und sind diese am Netz der öffentlichen Beleuchtung angeschlossen, so ist die Betriebsinhaberin im Sinne des Gesetzgebers für die Anlagen verantwortlich. Ist zudem ein öffentliches Wegerecht im Grundbuch eingetragen, so kann die Strasseneigentümerin die Beleuchtungsflicht im Rahmen eines Enteignungsverfahrens durchsetzen. Zwischen den privaten Strasseneigentümern und der Betriebsinhaberin kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, welche die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
5
Entfällt das öffentliche Interesse, kann die Betriebsinhaberin bestehende Anlagen auf ihre Kosten ausser Betrieb setzen oder ganz entfernen lassen. Die privaten Strasseneigentümer können, in Absprache mit der Betriebsinhaberin, den Betrieb unter der Voraussetzung übernehmen, dass die Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der NIV (NIV, SR 734.27) aus einer privaten Elektroinstallation eingespeist werden. So sind die privaten Eigentümer in der Verantwortung. Diese Regelung gilt auch bei Neuanlagen auf privaten Strassen ohne öffentliches Interesse. Sämtliche Anlagenteile, insbesondere die Zuleitungen, müssen sich auf privatem Grund befinden. Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund ist für privat betriebene Beleuchtungsanlagen nicht zulässig.

## Art. 9 Neuanlagen {#art_9}

1
Bei neuen Strassenbeleuchtungsanlagen wird auf die Wirtschaftlichkeit, die Energieeffizienz, den Stand der Technik und den Einfluss auf die Umwelt geachtet.
2
Die technische Ausführung richtet sich nach den in diesem Reglement aufgestellten Grundsätzen.
3
Die Strassenbeleuchtung wird in der Regel innerorts und im bebauten Gebiet erstellt. Ausnahmen sind möglich, sofern es die Verkehrssicherungspflicht erfordert. Die Strasseneigentümerin legt Innerorts- und Ausserortsstrecken fest. Ausserorts wird in der Regel auf eine öffentliche Beleuchtung verzichtet. Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch mit verkehrssicherheitsrelevanten Kriterien begründet werden.
4
Das Departement Tiefbau und Werke bestimmt die Notwendigkeit einer Beleuchtung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit. Insbesondere der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Kinder, ältere Personen und Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen ist hier zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall muss durch eine unabhängige Fachstelle ein Gutachten eingeholt werden.
5
Privatstrassen werden Neuanlagen nur bei Vorliegen von öffentlichen Interessen umgesetzt (vgl. Art. 8 vorstehend).

## Art. 10 Ersatz und Rückbau {#art_10}

1
Bei Sanierungen von Beleuchtungsanlagen wird auf die Wirtschaftlichkeit, die Energieeffizienz, den Stand der Technik und den Einfluss auf die Umwelt geachtet.
2
Der Richtwert für die Lebensdauer von Beleuchtungsanlagen richtet sich nach der Art der Anlage. Die Anlagenteile (Tragwerk, Ausleger, Leuchte, Betriebsmittel usw.) haben höchst unterschiedliche Lebenserwartungen. Zudem hängen sie stark von den getroffenen Wartungs- und Instandhaltungsmassnahmen ab. Die betrieblich sicherheitsrelevanten Kriterien für den Zeitpunkt für Ersatzmassnahmen legt die Betriebsinhaberin in Absprache mit dem Departement Tiefbau und Werke fest. Den Empfehlungen der Fachstellen ist möglichst Folge zu leisten.
3
Müssen Beleuchtungsteile aus Altersgründen oder weil sie den technischen Anforderungen nicht mehr genügen, ersetzt oder zurückgebaut werden, sind die Kosten grundsätzlich durch die Gemeinde Glarus Süd zu tragen.
4
Beleuchtungsanlagen, welche nach den Vorgaben dieses Reglements nicht mehr notwendig sind, werden zurückgebaut und nicht ersetzt.

## Art. 11 Signale / Tragwerke Standsicherheit {#art_11}

1
Signale für Hinweise, Wegweisungen, Gefahren, Vorschriften, Vortritte sowie Inselschutzpoller oder ähnliche Bauten werden grundsätzlich in reflektierender Ausführung erstellt und nicht zusätzlich beleuchtet.
2
Das Anbringen von Hinweistafeln, Wegweisern, Weihnachtsbeleuchtung und dergleichen an der Strassenbeleuchtung ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Betriebsinhaberin erlaubt. Die Standsicherheit muss jederzeit gewährleistet sein.

## Art. 12 Beleuchtungsberechnung {#art_12}

1
Für Neuanlagen und insbesondere bei Beleuchtungsanlagen in Konfliktbereichen (zum Beispiel Fussgängerstreifen) wird zur Sicherstellung sowie als Nachweis für die Einhaltung von Normen und Richtlinien jeweils eine Beleuchtungsberechnung erstellt. Die Ausführung richtet sich nach den gültigen Normen.

## Art. 13 Duldung von Beleuchtungsanlagen auf Privatgrund {#art_13}

1
Die Grundeigentümer haben öffentliche Beleuchtungen sowie Leitungen auf ihren Grundstücken und an ihren Bauten und Einfriedungen ohne Entschädigung zu dulden (vgl. Art. 59 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010, GS VII B/1/1). Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Freiwilligkeit, öffentliche vor private Interessen zu stellen, ist explizit erwünscht. Enteignungsverfahren sind für diesen Zweck nicht anzuwenden.
2
Die Pflicht zur Duldung setzt voraus, dass Standorte auf öffentlichem Grund nicht oder nur mit hohem Aufwand realisierbar sind und ein nachweisliches öffentliches Interesse besteht. Das Departement Tiefbau und Werke und die privaten Grundeigentümer treffen eine schriftliche Vereinbarung, welche Aufschluss über den Aufstellungsort, Zugangsrechte, Pflanzungsbeschränkungen, die Dauer der Nutzung, den Betrieb und den Rückbau regelt.
3
Bei öffentlichen Beleuchtungen handelt es sich um für alle sichtbare Bauwerke, weshalb in der Regel auf Eintragungen (Servitute) im Grundbuch verzichtet wird. Sollte eine Eintragung erwünscht sein, trägt der private Grundeigentümer die dafür anfallenden administrativen Kosten.
4
Eine Versetzung oder Entfernung einer Beleuchtungsanlage ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Als zwingende Gründe gelten bewilligte bauliche Massnahmen, bewilligte Terrainanpassungen oder andere zwingende Gründe, welche einen Weiterbetrieb der Anlage verunmöglichen. Die Entfernung oder Versetzung aus ästhetischen oder optischen Gründen ist kein hinreichender Grund. Im Zweifelsfall entscheidet das Departement Tiefbau und Werke über geeignete Massnahmen.
5
Sträucher und Bäume auf öffentlichem und privatem Grund dürfen den Lichtkegel der Strassenlampe nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde Glarus Süd kann, nach vorangegangener Ankündigung, eigene Fachstellen aufbieten. Diese Fachleute haben das Wissen und die Ausrüstung, um Sträucher und Bäume ordnungsgemäss zu schneiden, um die öffentliche Sicherheit und das Erscheinungsbild der Umgebung zu gewährleisten. Private Eigentümer haben dies zu dulden.

## Art. 14 Kostenfolgen {#art_14}

1
Bei bestehenden, im öffentlichen Eigentum stehenden und den geltenden Vorschriften genügenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde Glarus Süd die Erstellungs-, Unterhalts- und Energiekosten für die Beleuchtungsanlagen.
2
Bei Privatstrassen mit öffentlichem Interesse (Wegerecht) trägt die Gemeinde Glarus Süd die Erstellungs-, Unterhalts- und Energiekosten für die Beleuchtungsanlagen.
3
Für Korporations- und Privatstrassen ohne öffentliches Interesse gehen die Erstellungs-, Unterhalts- und Energiekosten für die Beleuchtung zu Lasten des Eigentümers der Strasse.
