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title: "Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung:
a) legt das Bewilligungsverfahren und die Modalitäten für den Zugriff auf
die Daten der kantonalen Informatikplattform gemäss Artikel 16 des
Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle 1) fest;

## Artikel 2 {#art_2}

Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 2) wohnen;
c) bezeichnet die Behörde, die die Informatikstandards für den Austausch
von Daten über die kantonale Informatikplattform festlegt.
Art. 2 Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Einreichen und Inhalt des Gesuchs
1 Wer auf Daten der kantonalen Informatikplattform zugreifen will, muss auf
dem dafür bestimmten Formular beim Amt für Bevölkerung und Migration
(das Amt) ein Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) genaue und detaillierte Bezeichnung der Daten, für die das Zugriffsrecht verlangt wird;
b) Begründung, warum der Gesuchsteller den Zugriff auf diese Daten benötigt;
1) SGF 114.21.1
2) SR 431.021
Einwohnerregisterdaten, Informatikplattform – V 114.21.12
c) Umfang des verlangten Zugriffs (Konsultation, Herunterladen oder
Austausch der Daten);
d) Frequenz des Zugriffs auf die Daten der Plattform.

## Art. 3 {#art_3}

Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Verfahrensablauf
1 Das Amt unterbreitet die vollständig ausgefüllten Gesuche der kantonalen
Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Stellungnahme.
Im Fall eines Gesuchs betreffend Austausch der Daten muss es ebenfalls die
Stellungnahme des Amts für Informatik und Telekommunikation zur technischen Machbarkeit des Gesuchs und zum Kostenvoranschlag einholen.
2 Es leitet danach das Gesuch zusammen mit der oben erwähnten Stellungnahme an die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) zum
Entscheid weiter.
3 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller zugestellt und der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation, dem Amt sowie dem Amt
für Informatik und Telekommunikation mitgeteilt.
4 Das Verfahren ist kostenlos. Falls jedoch Arbeiten unternommen werden
müssen, um dem Gesuch zu entsprechen, gehen die Kosten zulasten des Gesuchstellers.
5 Kosten für die technische Wartung der Schnittstelle für den Datenaustausch
gehen zulasten des Gesuchstellers. Dieser kann jedoch auf die Aufrechterhaltung des Austauschs verzichten; gegebenenfalls wird dieser ausser Betrieb
gesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform – Gültigkeitsdauer und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist unbefristet.
2 Das Amt prüft in Zusammenarbeit mit der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation regelmässig die erteilten Bewilligungen.
3 Entspricht das Zugriffsrecht nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, so
teilt das Amt dies der Direktion mit; die Direktion kann die Bewilligung entziehen.
4 Nach Entzug einer Bewilligung kann die Direktion ohne neues schriftliches
Gesuch eine Bewilligung erteilen, wenn sie über alle Angaben nach den Artikeln 2 und 3 verfügt. Der Entscheid wird den in Artikel 3 Abs. 3 erwähnten
Organen mitgeteilt.

## Art. 5 Einwohnerregisterdaten, Informatikplattform – V 114.21.12 {#art_5}

Kollektivhaushalte
1 In die Einwohnerregister werden die Personen eingetragen, die in folgenden
Kollektivhaushalten wohnen:
a) in Alters- und Pflegeheimen;
b) in Internaten und Studentenwohnheimen;
c) in Institutionen für Behinderte;
d) in Klöstern und anderen Unterkünften religiöser Vereinigungen.
2 Die Leitungen der Institutionen und Anstalten melden die Personen an. Die
volljährigen Personen, die in Kollektivhaushalten nach den Buchstaben b und
d wohnen, müssen sich gemäss Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1986 über die Einwohnerkontrolle 3) jedoch grundsätzlich persönlich beim
Vorsteher der Einwohnerkontrolle anmelden.
3 Die Daten der Personen, die in anderen Kollektivhaushalten nach Artikel 2
Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 4)
wohnen, werden von der Anstaltsleitung direkt an das Bundesamt für Statistik nach dessen Anweisungen übermittelt.

## Art. 6 {#art_6}

Elektronische Standards
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, legt das Amt für Informatik und Telekommunikation die elektronischen Standards für den Austausch
von Einwohnerregisterdaten zwischen den Gemeinden, dem Kanton und dem
Bund fest. Es hört vorgängig den Freiburger Gemeindeverband an.

## Art. 7 {#art_7}

Änderung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 16. Dezember 1986 zur Festsetzung der Gebühren in
Angelegenheiten der Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.16) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
3) SGF 114.21.1
4) SR 431.021
Einwohnerregisterdaten, Informatikplattform – V 114.21.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2010 Erlass Grunderlass 01.07.2010 2010_068
18.12.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_129
21.06.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_087
21.06.2016 Art. 3 geändert 01.07.2016 2016_087
31.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010
18.02.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.06.2010 01.07.2010 2010_068
Art. 2 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_087
Art. 3 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_087
Art. 3 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 3 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 3 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 4 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 5 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
