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title: "Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen"
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# Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt
a die Wahl und die Aufgaben der drei kantonalen theologischen Prüfungskommissionen,
b die Anerkennung der Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und
universitären Abschlüssen von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine
Anstellung bei einer der drei Landeskirchen des Kantons anstreben,
c die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten,
d das Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten und der
christkatholischen Landeskirche sowie die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche.
2 Theologische Prüfungskommissionen
2.1 Kommissionen

## Art. 2 {#art_2}

1 Kantonale theologische Prüfungskommissionen sind
a die evangelisch-reformierte Prüfungskommission,
b die christkatholische Prüfungskommission,
1) BSG 410.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-030
414.110 2
c die römisch-katholische Prüfungskommission.
2.2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung
1 Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die genaue Mitgliederzahl jeder Prüfungskommission. *
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten gehört
den drei Prüfungskommissionen von Amtes wegen an.

## Art. 4 {#art_4}

Einsitznahme
1 In die evangelisch-reformierte Prüfungskommission können Dozentinnen und
Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der evangelischreformierten Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der
evangelisch-reformierten Landeskirche sowie weitere, geeignete Personen
gewählt werden.
2 In die christkatholische Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der christkatholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der christkatholischen Landeskirche oder des Bischofs der christkatholischen Kirche sowie
weitere, geeignete Personen gewählt werden.
3 In die römisch-katholische Prüfungskommission können in der römisch-katholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der römisch-katholischen Landeskirche oder des Bistums Basel sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Wahlanträge und Wahl
1 Die drei Landeskirchen, die Theologische Fakultät der Universität Bern, das
Bistum Basel sowie der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz können der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten Wahlanträge stellen.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz wählt die Mitglieder der drei Prüfungskommissionen für eine Dauer von jeweils vier Jahren und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. *
3 414.110

## Art. 6 {#art_6}

Konstituierung und Sekretariat
1 Die Prüfungskommissionen konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Sekretariate.
2 Sie können für administrative Arbeiten die Dienste des Sekretariats der Beauftragten oder des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
beiziehen.
2.3 Aufgaben und Befugnisse

## Art. 7 {#art_7}

Organisation und Abnahme von Prüfungen
1 Die evangelisch-reformierte bzw. die christkatholische Prüfungskommission
a ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die
Prüfungen,
b bereitet die Prüfungen des Staatsexamens vor und führt diese durch,
c entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens.
2 Die römisch-katholische Prüfungskommission
a ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die
Prüfungen,
b entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung für Geistliche der
römisch-katholischen Landeskirche,
c bereitet die mündliche Prüfung vor und führt dies durch,
d entscheidet über das Bestehen der mündlichen Prüfung.

## Art. 8 {#art_8}

Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen
1 Die evangelisch-reformierte Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in
Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern.
2 Die christkatholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von
auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie,
Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern.
3 Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit
von anderen Ausbildungen und Abschlüssen mit einem ordentlichen Abschluss
in römisch-katholischer Theologie an einer Universität.

## Art. 9 {#art_9}

Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
1 Die jeweilige Prüfungskommission bestellt einen Ausschuss von drei Mitgliedern zur Prüfung der Gleichwertigkeit.
414.110 4
2 Der Ausschuss klärt den Sachverhalt ab und zieht bei Bedarf den Fakultären
Prüfungsausschuss der theologischen Fakultät der Universität Bern oder andere geeignete Fachstellen bei.
3 Er stellt der Prüfungskommission Antrag, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist
oder welche Leistungen und Prüfungen dafür noch erbracht werden müssen.

## Art. 10 {#art_10}

Beurteilung der Gleichwertigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich und teilt ihn der
jeweiligen Landeskirche mit.
2 Gleichwertigkeitsentscheide für christkatholische Geistliche werden zusätzlich
dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz, solche für römischkatholische Geistliche dem Bischof von Basel mitgeteilt.
2.4 Entschädigung

## Art. 11 {#art_11}

Sitzungsgelder und Pauschalentschädigung
1 Für die Sitzungen der Prüfungskommissionen werden deren Mitglieder sowie
die teilnehmenden Expertinnen und Experten gemäss der Verordnung vom
2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder
staatlicher Kommissionen2) entschädigt.
2 Hat eine Präsidentin oder ein Präsident einer Prüfungskommission nachweislich einen erhöhten Aufwand, erhält sie oder er eine zusätzliche jährliche
Pauschalentschädigung von 2000 Franken.

## Art. 12 {#art_12}

Prüfungsentschädigung
1 Die an den Prüfungen teilnehmenden Mitglieder der Prüfungskommissionen
sowie die Expertinnen und Experten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen zusätzlich entschädigt.

## Art. 13 {#art_13}

Bemessung
1 Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.
2 Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen
und nicht dem Lehrkörper der Universität Bern angehören, reduzieren sich die
Ansätze um einen Drittel.
2) BSG 152.256
5 414.110

## Art. 14 {#art_14}

Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten bemessen
sich wie folgt:
a Kolloquium CHF 130
b mündliche Prüfung CHF 85
c Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt CHF 175
d Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion CHF 175

## Art. 15 e schriftliche Prüfung CHF 155 {#art_15}

Beisitzende Expertinnen und Experten
1 Die Entschädigungen der beisitzenden Expertinnen und Experten bemessen
sich wie folgt:
a Kolloquium CHF 95
b mündliche Prüfung CHF 65
c Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt CHF 125
d Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion CHF 125

## Art. 16 e schriftliche Prüfung CHF 115 {#art_16}

Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen
1 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen werden
die Mitglieder des Ausschusses je mit 50 Franken pro Ausbildungsabschluss
entschädigt.

## Art. 17 {#art_17}

Reisespesen
1 Als Reisespesen werden entschädigt
a eine Fahrkarte 2. Klasse bzw. Halbtax-Fahrkarte erster Klasse,
b eine Kilometerentschädigung von 70 Rappen bei Benutzung des eigenen
Motorfahrzeugs.

## Art. 18 {#art_18}

Auszahlungsstelle
1 Die Entschädigungen werden von der Direktion für Inneres und Justiz ausbezahlt. *

## Art. 19 {#art_19}

Auszahlung bei vollzeitlich arbeitenden Angehörigen der Universität
Bern
1 Die Entschädigungen für vollzeitlich arbeitende Angehörige der Universität
Bern werden dem Drittmittelkonto ihrer Dienststelle gutgeschrieben.
414.110 6
3 Prüfungen
3.1 Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der
christkatholischen Landeskirche
3.1.1 Allgemeines

## Art. 20 {#art_20}

Anstellungsvoraussetzung
1 Für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der
evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt
werden wollen, ist das bestandene Staatsexamen oder ein gleichwertiger Abschluss Anstellungsvorausetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Bestimmungen.
2 Für französischsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der
evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt
werden wollen, ist ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwertiger Abschluss Anstellungsvoraussetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Bestimmungen.

## Art. 21 {#art_21}

Prüfungsteile
1 Das Staatsexamen umfasst die praktische Ausbildung (Lernvikariat) sowie mündliche und schriftliche Prüfungen.
3.1.2 Lernvikariat (praktische Ausbildung)

## Art. 22 {#art_22}

1 Die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche regeln
a die Zulassung zum Lernvikariat,
b die Inhalte des Lernvikariats,
c den Vollzug,
d die Voraussetzungen für das Bestehen des Lernvikariats nach Absprache
mit der Theologischen Fakultät der Universität Bern und mit der zuständigen Prüfungskommission.
7 414.110
3.1.3 Prüfungen des Staatsexamens

## Art. 23 {#art_23}

Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelischreformierte Geistliche
1 Zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche
ist zugelassen, wer
a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der
Universität Bern erworben oder ein gleichwertiges theologisches Universitätsstudium abgeschlossen hat,
b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und
c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a
des Polizeigesetzes vom 20. Februar 2019 (PolG)3) vorlegt.

## Art. 24 {#art_24}

Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche
1 Zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche ist zugelassen, wer
a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie,
der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theologischen Abschluss verfügt,
b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und
c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a
PolG vorlegt.

## Art. 25 {#art_25}

Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über
die Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens.
2 Sie oder er eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern den Zulassungsentscheid und gibt ihn der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen
Landeskirche bekannt.

## Art. 26 {#art_26}

Prüfungstermine und Prüfungsprogramm
1 Die Prüfungen des Staatsexamens finden einmal jährlich statt.
2 Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses
rechtzeitig bekannt.
3) BSG 551.1
414.110 8

## Art. 27 {#art_27}

Gliederung der Prüfung
1 Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der
evangelisch-reformierten Landeskirche bestehen aus einer schriftlichen und
zwei mündlichen Prüfungen sowie zwei Praxisvollzügen.
2 Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der
christkatholischen Landeskirche bestehen aus zwei schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung sowie zwei Praxisvollzügen.

## Art. 28 {#art_28}

Schriftliche Prüfung
1 Inhalte der schriftlichen Prüfung (Prüfungsstoff) sind
a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat,
b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche
Rechtsgrundlagen,
c Kenntnisse über religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts
und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts.
2 Die Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche haben zusätzlich eine zweite schriftlichen Prüfung zu den liturgischen Eigenheiten
der christkatholischen Kirche zu absolvieren.
3 Die schriftlichen Prüfungen besteht aus den beiden folgenden Teilen:
a allgemeines Wissen zum Prüfungsstoff,
b Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels aus dem Gebiet des Prüfungsstoffs.

## Art. 29 {#art_29}

Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen der Bewerberinnen und Bewerbern der evangelisch-reformierten Landeskirche umfassen
a ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im
Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht erstellt hat, und
b die Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologischen Fragestellung, die während des Lernvikariats vertieft bearbeitet
worden ist, mit anschliessendem Kolloquium.
9 414.110
2 Die mündliche Prüfung der Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche umfasst ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema,
gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus
der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht erstellt hat.
3 Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
4 Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

## Art. 30 {#art_30}

Erster Praxisvollzug: Gottesdienst bzw. Predigt
1 Der erste Praxisvollzug umfasst das Halten eines Gottesdienstes bzw. einer
Predigt im Rahmen einer Liturgie.
2 Die Grundlage für die Beurteilung bilden die von der Prüfungskommission
festgelegten Gesichtspunkte und die Bewertungskriterien nach den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat reflektiert die festgelegten Gesichtspunkte
und reicht ihre oder seine Überlegungen spätestens drei Tage vor dem Gottesdienst bzw. der Predigt schriftlich bei den Expertinnen und Experten ein.
4 Im Anschluss an den Gottesdienst bzw. die Predigt findet mit der Kandidatin
oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und
Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt.
Predigtmanuskript und liturgische Texte sind den Expertinnen und Experten
spätestens vor dem Gespräch abzugeben.

## Art. 31 {#art_31}

Zweiter Praxisvollzug: Katechese bzw. Religionsunterricht
1 Die Katechese bzw. der Religionsunterricht wird in der Regel im Rahmen einer Doppellektion an einer Unterrichtsstufe geprüft. Die Prüfungslektion ist Teil
einer von der Kandidatin oder vom Kandidaten in Absprache mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer ausgewählten Unterrichtssequenz. Im Lernprozess muss ein biblischer Text eingebaut sein.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Expertinnen und Experten spätestens fünf Tage vor der Prüfungslektion einen detaillierten Ablauf der Lektion mit
didaktischem Kommentar und eine Skizze der Unterrichtssequenz zu.
3 Im Anschluss an die Prüfungslektion findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt.
414.110 10
4 Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten für die schriftliche Vorbereitung
sowie das abschliessende Gespräch fest.
5 Die Bewertungskriterien sind in den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen
Landeskirche enthalten.

## Art. 32 {#art_32}

Prüfungsdauer
1 Die schriftliche Prüfung dauert
a im Teil allgemeines Wissen 30 Minuten,
b im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels 90 Minuten.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern wie folgt:
a Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema 30 Minuten,
b Präsentation der theologischen Fragestellung 10 Minuten,
c anschliessendes Kolloquium 20 Minuten.
3 Die Gespräche im Anschluss an die beiden Praxisvollzüge dauern zwischen 30 und 45 Minuten.

## Art. 33 {#art_33}

Beurteilung der Prüfungen
1 Die schriftliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen und Experten beurteilt.
Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.
2 Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommission und in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Mitglied abgenommen.
Von diesen Personen muss mindestens eine Person seit mehr als sechs
Jahren im bernischen Kirchendienst tätig sein.

## Art. 34 {#art_34}

Bewertung
1 Die Prüfungen des Staatsexamens werden nach der folgenden Notenskala
bewertet:
Note Bewertung
6,0 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5,0 gut
4,5 befriedigend
4,0 genügend
3,5 ungenügend
3,0 ungenügend
2,5 ungenügend
2,0 ungenügend
11 414.110
1,5 ungenügend
1,0 ungenügend

## Art. 35 {#art_35}

Bewertungsteile
1 Mit je einer Note bewertet werden
a die schriftliche Prüfung im Teil allgemeines Wissen,
b die schriftliche Prüfung im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels,
c die mündliche Prüfung im Teil Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema,
d die mündliche Prüfung im Teil Präsentation einer individuell vereinbarten
praxisbezogenen theologischen Fragestellung mit Kolloquium,
e der erste Praxisvollzug,
f der zweite Praxisvollzug.

## Art. 36 {#art_36}

Festsetzung der Noten
1 Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen und Experten pro
Prüfung eine Note fest.
2 Sie protokolliert das Ergebnis der Beratung.

## Art. 37 {#art_37}

Bestehen des Staatsexamens
1 Das Staatsexamen hat bestanden, wer
a das Lernvikariat bestanden hat und
b bei den Prüfungen des Staatsexamens einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht und nicht mehr als eine ungenügende Bewertung
(Note unter 4,0) aufweist.
2 Der Entscheid über das Bestehen des Staatsexamens wird der Kandidatin
oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet.

## Art. 38 {#art_38}

Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch
1 Das Staatsexamen kann im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine einmal, jedoch nur als Ganzes, wiederholt werden.
2 Wer die Prüfung wiederholt, kann verlangen, dass ein zusätzliches Mitglied
der Prüfungskommission den mündlichen Prüfungen beiwohnt.
3 Wer ohne wichtige Gründe eine Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie
abbricht, hat das Staatsexamen nicht bestanden.
414.110 12
4 Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder
der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.
3.2 Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen

## Art. 39 Landeskirche {#art_39}

Anstellungsvoraussetzung
1 Die bestandene mündliche Prüfung ist Voraussetzung für die Anstellung von
Geistlichen in der Funktion als Gemeinde- oder Pastoralraumleitung in der römisch-katholischen Landeskirche.

## Art. 40 {#art_40}

Zulassung zur Prüfung
1 Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer über einen der folgenden
Abschlüsse verfügt:
a ordentlicher Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität,
b erfolgreich abgeschlossenes bischöfliches Studium des Bistums Basel.
2 Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt das Vorhandensein
der erforderlichen missio canonica und der für die entsprechende Stelle nötigen Ausbildung anhand der von den Bewerberinnen und Bewerbern bei der
Landeskirche eingereichten Dokumente.
3 Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern den Zulassungsentscheid schriftlich und teilt ihn
dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mit.

## Art. 41 {#art_41}

Mündliche Prüfung
1 Die Prüfungskommission organisiert die mündliche Prüfung und instruiert und
dokumentiert die Kandidatinnen oder Kandidaten spätestens einen Monat vor
der Prüfung über das Prüfungsgebiet.
2 Inhalte der mündlichen Prüfung sind
a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat,
13 414.110
b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche
Rechtsgrundlagen,
c religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts und
d der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in einer der beiden Amtssprachen.
3 Die mündliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet,
wobei mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein muss.

## Art. 42 {#art_42}

Prüfungsdauer und Protokoll
1 Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.
2 Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
3 Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen
werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

## Art. 43 {#art_43}

Bewertung
1 Die mündliche Prüfung wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Der Entscheid über das Bestehen der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet und dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mitgeteilt.

## Art. 44 {#art_44}

Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch
1 Die mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2 Wer ohne wichtige Gründe die mündliche Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat die mündliche Prüfung nicht bestanden.
3 Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder
der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 45 {#art_45}

Öffentlichkeit
1 Mündliche Prüfungen und Praxisvollzüge sind öffentlich.
414.110 14
2 Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, werden weggewiesen.

## Art. 46 {#art_46}

Hilfsmittel
1 Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Verfassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.

## Art. 47 {#art_47}

Unredlichkeiten
1 Wer eine Prüfungsnote oder ein Prädikat durch Täuschung, namentlich durch
Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen
versucht, hat das Staatsexamen oder die mündliche Prüfung für Geistliche der
römisch-katholischen Landeskirche nicht bestanden.
2 Die Aufsichtspersonen sowie die Expertinnen und Experten halten den Vorfall
unverzüglich fest und melden ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Prüfungskommission. Sie oder er kann über den Ausschluss von den weiteren
Prüfungen entscheiden.
4 Gebühren

## Art. 48 {#art_48}

1 Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
a Prüfung des Staatsexamens CHF 1400
b Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn CHF 100
c Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüsse für die Anstellung in der Landeskirche sowie für die nötigen Prüfungen,
je nach Aufwand CHF 200 bis 600
d Wiederholung der Prüfung Hälfte der Beträge in den Buchstaben a oder c
e Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in
der Prüfungsgebühr inbegriffen sind CHF 100
5 Rechtspflege

## Art. 49 {#art_49}

1 Gegen Verfügungen der Prüfungskommissionen und gegen Verfügungen ihrer jeweiligen Präsidentin oder ihres jeweiligen Präsidenten kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden. *
2 Bei Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
15 414.110
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4).
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 50 {#art_50}

Übergangsbestimmungen
1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für noch laufende Prüfungsverfahren
oder hängige Beschwerdeverfahren das bisherige Recht.
2 Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungskommissionen läuft Ende
2022 aus.

## Art. 51 {#art_51}

Aufhebung von Verordnungen
1 Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Die Verordnung (2) vom 7. Februar 1984 über die Gebühren der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion (Zuständigkeitsbereich der vormaligen
Kirchendirektion)5),
2. Die Verordnung vom 9. September 2009 über das Staatsexamen für den
Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern6),
3. Die Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des
Kantons Bern7),
4. Die Verordnung vom 29. Januar 2003 über die Prüfung der Kandidatinnen
und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des
Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung)8),
5. Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen9).

## Art. 52 {#art_52}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
4) BSG 155.21
5) BSG 154.216
6) BSG 414.122
7) BSG 414.132
8) BSG 414.142
9) BSG 414.525
414.110 16
Bern, 24. April 2019 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
17 414.110
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-030
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 49 Abs. 1 geändert 20-089
414.110 18
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-030
Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 18 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 49 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
