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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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# Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## § 1 vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Juni 2014) {#par_1}

Zuständiges Departement
1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement. *

## § 2 {#par_2}

Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums
Thurgau
1 Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die
AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchführung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen Anordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV-
Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen
Organisationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der
AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2 Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben
den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere:
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Weisungen;
3. Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen.
3 Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere:
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen;
3. Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung
zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Gemeindezweigstellen
1 Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskasse. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der
übertragenen Aufgaben;
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
831.10 RRV Einführungsgesetz AHV/IV
2. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von
Sachverhalten;
3. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen;
4. Mitwirkung beim Mutationswesen.

## § 4 {#par_4}

Arbeitgeberkontrolle
1 Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter
Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig.
2 Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle
insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.

## § 5 {#par_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung und das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom
12. Juni 2013 treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft1).
1) Vom Bund genehmigt am 23. Januar 2014.
RRV Einführungsgesetz AHV/IV 831.10
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 49/2013
§ 1 Abs. 1 29.04.2014 01.06.2014 geändert 19/2014
