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title: "Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie"
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provisions: 3
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# Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie

## § 1 Ausfallentschädigungen {#par_1}

1 Der Kanton gewährt den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Sitz im Kanton Zürich, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen
Betreuungsbeiträge der Eltern.
2 Die Ausfallentschädigungen decken 100% der entgangenen Betreuungsbeiträge.
3 Sind in den Betreuungsbeiträgen Kosten für Mahlzeiten und andere
Sachkosten enthalten, werden Fr. 8 pro Tag und Kind abgezogen.
4 Im Übrigen richten sich die Ausrichtung und Bemessung der Ausfallentschädigungen sinngemäss nach Art. 2 und 3 der Verordnung vom
18. Juni 2021 über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-194.

## § 2 Verfahren {#par_2}

1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für
Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung
gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird
nicht eingetreten.
2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfallentschädigungen aus.
3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Gesuch um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen
an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche
Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
im Zusammenhang mit Covid-19.
818.17 GUöfK

## § 3 Ausserkraftsetzung {#par_3}

Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die
Entscheide über die Gesuche gemäss § 2 Abs. 1 rechtskräftig sind.
1 OS 77, 173.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2021-10-22.
4 SR 818.102.3.
