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title: "Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen"
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provisions: 18
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# Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentlichen Stellen Anwendung:
1 in der Bundesrepublik Deutschland
a im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise
b im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden,
Landkreise und den Bezirksverband Pfalz
c im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband
Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen;
2 in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region
Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im
Gebiet dieser Regionen sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit
dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
3 im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und
Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie
auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke,
b im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden,
c im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden,
d im Kanton Aargau auf Gemeinden,
e im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke
sowie deren Verbände und rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen.
3 173.11-1
2 Auch die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Absatz1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht
völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
3 Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regionen
sind befugt, gemeinsammit den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen
zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern
und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in
den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt.
4 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem
Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an
den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.
5 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körperschaften.
6 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «grenzüberschreitende
Zusammenarbeit» die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der von
den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
173.11-1 4

## Art. 3 {#art_3}

Kooperationsvereinbarungen
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen
Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schliessen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in
jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei
jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit
einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
2 Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre
Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und
öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem Interesse sind, zu
betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne
eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
3 Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und soweit
die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die
Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.

## Art. 4 {#art_4}

Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen
1 Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung schliesst, hat vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In derselben
Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den
nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrollen.
2 In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso
sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit zu regeln.
3 Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäss Weisung ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand
einer Kooperationsvereinbarung sein.
5 173.11-1
4 Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung
oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen
öffentlichen Stellen zur Folge haben.
5 In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften.
6 In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die ihnen
enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei um das
Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, deren Recht gewählt worden ist.

## Art. 5 {#art_5}

Übertragung und Überlassung von Aufgaben bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
1 In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass
eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und
nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt.
2 Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskörperschaft
oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebietskörperschaft
oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in
den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien Anwendung.

## Art. 6 {#art_6}

Vergabe öffentlicher Aufträge
1 Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor,
so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der
Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt.
173.11-1 6
2 Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen der
anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzierung des
öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen,
die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung
und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art und der Kosten
einer solchen Massnahme ergeben.
3 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigneten
Massnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbeschadet des auf
diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem
Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen kann.

## Art. 7 {#art_7}

Haftung der Vertragsparteien
1 Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaften und
örtliche öffentliche Stellen, zwischen denen sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus
Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen.
2 Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertragsparteien
in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig erklärt, so
werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.

## Art. 8 {#art_8}

Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
1 Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne
Rechtspersönlichkeit (Art. 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Art. 10) oder die Schaffung von
grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Art. 11) vorgesehen werden.
2 Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, eine
Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausserhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu
beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
7 173.11-1
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der
Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentliche Stellen, die
an ihr teilhaben, auswirken kann.
4 Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzufassen.
Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine
luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache
abgefasst werden.

## Art. 9 {#art_9}

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel 3
gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Finanzhoheit
schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Experten und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen, Vorschläge für
die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen austauschen oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen Massnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
2 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder
Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
3 Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne
Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten über
a die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll,
b die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung,
c die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
4 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.

## Art. 10 {#art_10}

Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn diese
zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften
aufnehmen können.
173.11-1 8

## Art. 11 {#art_11}

Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein Interesse besteht.
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche
Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische Person
des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag
zu, an dem der Gründungsbeschluss rechtswirksamwird. Er besitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.

## Art. 12 {#art_12}

Satzung der grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbände
1 Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung.
2 Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1 die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen
er sich zusammensetzt,
2 das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwischen
dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen
Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere hinsichtlich der
Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
3 den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
4 die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Verbands
sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den Organen,
5 das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6 die Beschlussfähigkeit,
7 die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen
Mehrheiten,
8 die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personalverwaltung,
9 die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und Buchungsvorschriften,
10 die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei Beitritt
oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
9 173.11-1
11 die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingungen
für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
12 Die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
3 Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemässen
Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentlich Stellen aus drei der vier Vertragsparteien
umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

## Art. 13 {#art_13}

Organe
1 Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind unter den Mitgliedern zu wählen, die als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über
mindestens einen Sitz in der Verbandsversammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands
kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien
zusätzliche Organe vorsehen.
2 Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten sich nach
dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betreffende Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört.
3 Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die sich
aus dem Verbandszweck ergeben.
4 Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Verbandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband
in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und
Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.
173.11-1 10

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung
1 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge seiner
Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben der
Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm erbrachten Dienstleistungen finanzieren.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschliesst; er erstellt eine
Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachverständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zu
sein.
3 Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung
des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtliche
öffentliche Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskörperschaften oder örtlichen
öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.

## Art. 15 {#art_15}

Auflösung
1 Die Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands erfolgt
qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist,
oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die
Auflösung kann auch aufgrund einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwicklung gewährleistet sind.

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsvorschriften
1 Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen
Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Diese werden
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist.
2 Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaatlichen grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestehender Gremien bleiben unberührt.
11 173.11-1

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nachdem
Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragsparteien
mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.

## Art. 18 {#art_18}

Geltungsdauer und Kündigung
1 Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen.
3 Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Ausserkrafttreten wirksam gewordenen Massnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt. Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996 in vier Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Kinkel
Für die Regierung der Französischen Republik,
Perben
Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg,
Bodry
Für den Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
Kellenberger
173.11-1 12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.01.1996 01.10.2005 Erlass Erstfassung 05-73
13 173.11-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.01.1996 01.10.2005 Erstfassung 05-73
