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title: "Ausführungsbestimmungen zum Anschluss an das Verteilnetz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB NA) Stadtratsbeschluss"
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# Ausführungsbestimmungen zum Anschluss an das Verteilnetz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB NA) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Anschluss an das Verteilnetz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz).
2 Sie regeln:
a. Eigentum, Verantwortlichkeit, Netzebenenwechsel und
Kostentragung bezüglich Netzanschlüsse;
b. den Anschluss in Mittel- und Hochspannung und besondere
Anschlüsse an das Verteilnetz sowie die Erhebung diesbezüglicher Gebühren.

## Art. 2 {#art_2}

Es wird zwischen folgenden Anschlussarten unterschieden:
a. Hauptanschluss: Anschluss, über den die Versorgung einer
Liegenschaft oder einer Anlage erfolgt;
b. temporärer Netzanschluss: Anschluss für eine einmalige Veranstaltung an das Verteilnetz für eine beschränkte
Dauer. Netzanschlüsse für periodisch wiederkehrende Veranstaltungen (z. B. wöchentlich durchgeführte Märkte) sind
keine temporären Anschlüsse, sondern Hauptanschlüsse.
1 AS 732.300
2 AS 732.210
3 Begründung siehe STRB Nr. 611 vom 3. Juli 2019.
Geltungsbereich und
Gegenstand
Anschlussarten
2Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
c. Bauanschluss: provisorischer Anschluss an das Verteilnetz
für den Zeitraum eines Bauvorhabens (z. B. den Abbruch,
Umbau oder Neubau von Liegenschaften) während einer
maximalen Dauer von fünf Jahren. Nach Abschluss der
Bauarbeiten wird der Bauanschluss demontiert oder durch
einen definitiven Netzanschluss abgelöst. Aus wichtigen
Gründen kann die Direktorin oder der Direktor des ewz die
Dauer eines Bauanschlusses verlängern.
d. Normanschluss: Hauptanschluss in 400/230 V an das Verteilnetz, der bezüglich Anschlussart, Anschlussposition,
Kabelquerschnitt, Leistung und Absicherung den Standardnormen des ewz entspricht;
e. besonderer Anschluss: Hauptanschluss in 400/230 V an
das Verteilnetz, der einer oder mehreren Standardnormen
des ewz nicht entspricht;
f. Reserveanschluss: zweiter Anschluss an das Verteilnetz
mit gleicher Leistung wie der Hauptanschluss, über den bei
Unterbruch des Hauptanschlusses Energie geliefert wird.
Er dient der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist
damit nicht Gegenstand der Netzanschlussverordnung und
dieser Ausführungsbestimmungen.
g. Notanschluss: zweiter Anschluss an das Verteilnetz mit
geringerer Leistung als der Hauptanschluss, über den bei
Unterbruch des Hauptanschlusses Energie geliefert wird.
Er dient der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist
damit nicht Gegenstand der Netzanschlussverordnung und
dieser Ausführungsbestimmungen.
h. Sanierungsanschluss: zweiter Anschluss an das Verteilnetz, über den nur nach Vereinbarung mit dem ewz Energie
geliefert wird. Er dient der Versorgung bei Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten am Hauptanschluss und ist damit
nicht Gegenstand der Netzanschlussverordnung und dieser
Ausführungsbestimmungen.
II. Eigentum, Verantwortlichkeit, Kostentragung

## Art. 3 und Netzebenenwechsel {#art_3}

1 Der Hausanschlusskasten, der Anschlussüberstromunterbrecher, die Lastschaltleisten und der Neutralleitertrenner
gehen in das Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist für die
Instandhaltung verantwortlich.
Niederspannungsanschluss
a. Eigentum
und Verantwortlichkeit
3Ausführungsbestimmungen zum Anschluss

## Art. 4 {#art_4}

1 Beim Bau von Netzanschlüssen bis 170 kVA trägt die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller die Kosten für den Hausanschlusskasten
und den Anschlussüberstromunterbrecher.
2 Beim Bau von Netzanschlüssen über 170 kVA trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin
oder der Besteller die Kosten für die Lastschaltleisten, die Netzkabel (Schaltstelle ewz) und den Neutralleitertrenner.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das ewz ist gemäss Art. 15a Elektrizitätsgesetz4 Eigentümer des Netzanschlusses in Mittelspannung und Hochspannung sowie der ewz-Leitungsschaltanlage (Mittelspannungs-
oder Hochspannungszellen und Schalterausrüstung).
2 Soweit zweckmässig schliesst das ewz die notwendigen Dienstbarkeitsverträge zur Sicherung seines Eigentums ab.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist
verantwortlich für den Bau der ewz-Leitungsschaltanlage. Das
ewz ist verantwortlich für den Betrieb, die Instandhaltung und
den Ersatz der ewz-Leitungsschaltanlage.
2 Das ewz ist verantwortlich für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz des Netzanschlusses im öffentlichen Grund. Ausserdem ist das ewz verantwortlich für den Bau
der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche, Brandabschlüsse, Steigzonen für Kabel usw. sowie den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz der Kabel im privaten
Grund. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist
verantwortlich für die Instandhaltung und den Ersatz der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bezahlt den Netzanschlussbeitrag gemäss Art. 17 f. und Art. 24
Abs. 1 und trägt damit die Kosten des Baus des Netzanschlusses einschliesslich der Kosten für den Bau der ewz-Leitungsschaltanlage. Ausserdem trägt sie oder er die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes der baulichen Voraussetzungen
des Netzanschlusses im privaten Grund.
2 Das ewz trägt die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes
des Netzanschlusses im öffentlichen Grund und die Kosten der
Instandhaltung und des Ersatzes des Kabels im privaten Grund
sowie die Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und den
Ersatz der ewz- Leitungsschaltanlage.
4 EleG, SR 734.0
b. Kostentragung
Anschluss in
Mittel- und
Hochspannung
a. Eigentum
b. Verantwortlichkeit
c. Kostentragung
4Ausführungsbestimmungen zum Anschluss

## Art. 8 {#art_8}

Werden während drei Jahren die Anschlusswerte von
Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 15 lit. b um mindestens 25 Prozent
unterschritten oder die Bedingungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a
oder b bzw. Art. 15 lit. a nicht mehr erfüllt, kann der Anschluss in
Mittel- bzw. Hochspannung aufgehoben und in Nieder- bzw. Mittelspannung geliefert werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Bei einem Netzebenenwechsel von der Nieder- in die
Mittelspannung oder von der Mittel- in die Hochspannung werden schon bezahlte Netzkostenbeiträge nicht rückerstattet.
2 Bei einem Netzebenenwechsel von der Hoch- in die Mittelspannung werden bereits bezahlte Netzkostenbeiträge angerechnet
analog Art. 11 NAV.

## Art. 10 {#art_10}

Bei einem Wechsel der Netzebene wird:
a. beim Wechsel von der Mittel- in die Niederspannung für die
zu installierende Leistung des Niederspannungsanschlusses die Differenz der Netzkostenbeiträge pro Leistungseinheit (kVA) fällig;
b. beim Wechsel von der Nieder- in die Mittelspannung für die
zu installierende Leistung des Mittelspannungsanschlusses
die über die installierte Leistung des Niederspannungsanschlusses hinausgeht, der Netzkostenbeitrag für die Mittelspannung fällig;
c. beim Wechsel von der Hoch- in die Mittelspannung der
Netzkostenbeitrag analog dem Wechsel von der Mittel- in
die Niederspannung gemäss lit. a berechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Neuanschlüsse, die Auswechslung, die Verstärkung und
Änderungen von Netzanschlüssen, den Rückbau von Netzanschlüssen sowie Bau-, Instandhaltungs-, Montage- und Reparaturarbeiten an Netzanschlüssen darf ausschliesslich das ewz
ausführen.

## Art. 12 III. Anschluss in Mittel- und Hochspannung {#art_12}

1 Der Mittelspannungsanschluss ist die technische Anbindung von Anlagen an das Verteilnetz (einschliesslich aller
baulichen Voraussetzungen) in 11 kV oder 22 kV ab Netzanschlusspunkt gemäss Abs. 2 bis zur Grenzstelle gemäss Abs. 3.
2 Der Netzanschlusspunkt ist das Mittelspannungsabgangsfeld
in einem Unterwerk, einer Transformatorenstation oder einer
Verteilstation (Kabelanschluss).
Rückstufung
auf tiefere
Netzebene
Netzebenenwechsel
Netzkostenbeitrag beim
Netzebenenwechsel
Ausführung
von Arbeiten
an Netzanschlüssen
Mittelspannungsanschluss
a. Definitionen
5Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
3 Als Grenzstelle zwischen dem Verteilnetz und dem Anschluss
in Mittelspannung gelten bei:
a. Mittelspannungsanlagen mit durchgehender Sammelschiene zwischen der ewz-Anlage und der Kundenanlage
die Sammelschiene zwischen dem ewz-Feld und dem Feld
der Kundenanlage;
b. Kundenanlagen, die per Kabel mit der ewz-Anlage verbunden sind, die Anschlussklemmen des Abgangsfelds der
ewz-Anlage.

## Art. 13 {#art_13}

1 Ein Anspruch auf einen Anschluss in Mittelspannung
besteht, wenn:
a. aus zwingenden technischen Gründen eine Versorgung in
Mittelspannung erfolgen muss;
b. der Endverbrauch über mehrere Lastschwerpunkte erfolgt;
c. am Netzanschlusspunkt eine Anschlussleistung von mehr
als 1 MVA und eine Energielieferung von mehr als 2 GWh
benötigt wird.
2 Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann das ewz
den Anschluss in Mittelspannung ausnahmsweise bewilligen,
wenn mehrere Endverbraucherinnen oder Endverbraucher an
die Mittelspannungsanlage angeschlossen sein sollen. Dies unter der Voraussetzung, dass eine dieser Endverbraucherinnen
oder einer dieser Endverbraucher mindestens 90 Prozent des
Gesamtenergiebezugs verbraucht.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Hochspannungsanschluss ist ein Anschluss in
150 kV (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) ans
Verteilnetz ab Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle.
2 Der Netzanschlusspunkt und die Grenzstelle werden beim
Hochspannungsanschluss anlagenspezifisch ermittelt und die
Einzelheiten vertraglich geregelt.

## Art. 15 {#art_15}

Ein Anspruch auf einen Anschluss in Hochspannung besteht, wenn:
a. die Voraussetzungen für einen Bezug in Mittelspannung
gegeben sind und die Versorgung aus zwingenden Gründen nicht in Mittelspannung erfolgen kann;
b. am Netzanschlusspunkt eine Anschlussleistung von mehr
als 30 MVA und eine Energielieferung von mehr als 60 GWh
benötigt wird.
b. Anspruch
Hochspannungsanschluss
a. Definitionen
b. Anspruch
6Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
IV. Gebühren für Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung sowie für besondere Anschlüsse

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Netzanschlussbeitrag, der Netzkostenbeitrag und
allfällige weitere Gebühren gemäss Art. 25 ff. werden von der
Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller geschuldet.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die Bestellerin oder der Besteller des Anschlusses haften solidarisch
für Netzanschlussbeitrag, Netzkostenbeitrag und allfällige weitere Gebühren.

## Art. 17 A. Gebühren für Anschlüsse in Mittelspannung {#art_17}

1 Der Netzanschlussbeitrag ist geschuldet bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;
b. Auswechslung des Netzanschlusses;
c. Verstärkung eines Netzanschlusses mit physischen Massnahmen;
d. Änderung eines Netzanschlusses;
e. Bauanschlüssen und temporären Netzanschlüssen;
f. Rückbau eines Netzanschlusses.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die
Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungs-, Nutzungs- oder Baurechte auf
eigene Kosten.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach den Kosten des Netzanschlusses ab Netzanschlusspunkt gemäss Art. 12
Abs. 2 bis zur Grenzstelle gemäss Art. 12 Abs. 3.
2 Das ewz verrechnet die Aufwendungen im öffentlichen und im
privaten Grund sowie innerhalb und ausserhalb der Bauzone
nach Aufwand.

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Netzkostenbeitrag ist geschuldet bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;
b. Verstärkung eines Netzanschlusses mit oder ohne physische Massnahmen;
c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren;
Gebührenpflichtige
Netzanschlussbeitrag
a. Beitragspflicht
b. Berechnungsgrundlage
Netzkostenbeitrag
a. Beitragspflicht
7Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
d. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als
fünf Jahren;
e. Wechsel der Netzebene.
2 Eine allfällige Reduktion der Leistung eines bestehenden Anschlusses gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Netzkostenbeiträgen.

## Art. 20 {#art_20}

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund des maximal möglichen Leistungsbezugs aus dem Netz bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;
b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als
fünf Jahren;
c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren.

## Art. 21 {#art_21}

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen maximal möglichen Leistungsbezug aus dem Netz bei:
a. Verstärkung mit oder ohne physische Massnahmen;
b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Anschlusses ab
dem gleichen Netzanschlusspunkt innerhalb von fünf Jahren.

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Netzkostenbeitrag basiert auf den geltenden Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE)5 sowie der Gesetzgebung zur Stromversorgung.
2 Der Stadtrat publiziert den Netzkostenbeitrag für Mittelspannung.

## Art. 23 {#art_23}

1 Der Netzkostenbeitrag basiert auf der angemeldeten
Leistung in kVA beim Bezug, wobei dieser Wert für die Gebührenberechnung auf die nächsthöhere Leistungsstufe aufgerundet wird.
2 Leistungsstufen in kVA (A bei Mittelspannung):
1000 (1440), 1200 (1730), 1400 (2000), 1600 (2300), 1800 (2600),
2000 (2880), 2200 (3170), 2400 (3460), 2600 (3750), 2800 (4040),
3000 (4330) usw.
5 Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Empfehlung Netzanschluss (für
alle Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz), Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
(VSE), www.strom.ch.
b. Berechnung
nach
Maximum
c. Berechnung
nach
Differenz
d. Gebührenansatz
e. Leistungsstufen
8Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
3 Die Leistungsstufen 1000, 2000, 3000 usw. entsprechen den
vom ewz verwendeten Normanschlüssen; bei den übrigen handelt es sich um Zwischenstufen zum Zweck der Gebührenverlagerung. Wird ein Netzkostenbeitrag aufgrund einer Zwischenstufe veranlagt, kann die effektive Bezugsleistung mittels einer
entsprechenden Messeinrichtung dauernd überwacht werden.
Übersteigt die effektive Bezugsleistung die bestellte Zwischenstufe, wird dem bestellten Anschluss die nächsthöhere Leistungsstufe zugeteilt und die Differenz nachveranlagt.

## Art. 24 B. Gebühren für Anschlüsse in Hochspannung {#art_24}

1 Der Netzanschlussbeitrag bei Neuanschluss einer Anlage sowie Auswechslung, Verstärkung, Änderung oder Rückbau des Netzanschlusses bemisst sich nach den Kosten des
Netzanschlusses ab Netzanschlusspunkt bis Grenzstelle gemäss vertraglicher Regelung und wird nach Aufwand verrechnet.
2 Der Netzkostenbeitrag für den Anschluss in Hochspannung
wird anhand der geltenden Branchenempfehlungen des VSE
berechnet.
3 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die
Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungsrechte auf eigene Kosten.

## Art. 25 C. Gebühren für besondere Anschlüsse {#art_25}

1 Für besondere Anschlüsse berechnet das ewz bei
Neuanschluss einer Anlage, bei Auswechslung, Verstärkung,
Änderung oder Rückbau des Netzanschlusses sowie bei Bauanschlüssen und anderen temporären Anschlüssen einen Netzanschlussbeitrag, der sich im öffentlichen und privaten Grund
sowie innerhalb und ausserhalb der Bauzone nach Aufwand bemisst.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die
Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungsrechte auf eigene Kosten.

## Art. 26 {#art_26}

Für den Netzkostenbeitrag gelten die entsprechenden
Bestimmungen der Netzanschlussverordnung.
Netzanschluss-
und Netzkostenbeitrag
Netzanschlussbeitrag
Netzkostenbeitrag
9Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
D. Weitere Gebühren in Zusammenhang mit dem
Netzanschluss in Mittel- und Hochspannung

## Art. 27 sowie mit besonderen Anschlüssen {#art_27}

Bei Änderungen am Versorgungs- und Messkonzept
und Annullierungen, die nach Bewilligung des Netzanschlusses
durch das ewz erfolgen, verrechnet das ewz der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder
dem Besteller die zusätzlich notwendigen Leistungen oder die
bei einer Annullierung bereits erbrachten Leistungen nach Aufwand.

## Art. 28 V. Allgemeine Bestimmungen {#art_28}

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.

## Art. 29 {#art_29}

1 Das ewz kann den Netzanschlussbeitrag und den Netzkostenbeitrag bei Anschlüssen in Mittelspannung und Hochspannung sowie bei besonderen Anschlüssen im Umfang von bis zu
50 Prozent der provisorisch ermittelten Kosten vor Beginn der
Anschlussarbeiten in Rechnung stellen. Die Restzahlung wird
bei Fertigstellung des Netzanschlusses in Rechnung gestellt.
2 Die Zahlungen werden mit der Rechnungsstellung fällig und
sind innerhalb von 30 Tagen, die erste Teilzahlung gemäss
Abs. 1 in jedem Fall vor Baubeginn, zu entrichten.

## Art. 30 VI. Schlussbestimmungen {#art_30}

Auf Netzanschlussgesuche gemäss Ziff. 2.1.2 Energieabgabereglement, die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen gestellt wurden, sind die einschlägigen Bestimmungen in den Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des
Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)6 in der Fassung vom
9. Juli 2014 anwendbar. Ausschlaggebend ist der Poststempel
und bei elektronisch eingereichten Gesuchen das Eingangsdatum.

## Art. 31 {#art_31}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2019 in Kraft.
6 vom 9. Juli 2014, AS 732.211
Änderungen
und Annullierungen
Mehrwertsteuer
Fälligkeiten
Bisheriges
Recht
Inkrafttreten
10Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
Anhang
Pauschalisierte Aufwendungen im öffentlichen
Grund für neue Normanschlüsse, Auswechslungen
und Verstärkungen in Niederspannung
Beschreibung der
Anschlussart
Anschlussposition
(Normanschlüsse)1
Kabelquerschnitt
mm2
zugeteilte Leistung
kVA
Absicherung
A
Pauschale2
Fr.
Abzweig ab
Stammkabel A1 3×25/25 28/44/55/70 40/63/80/100 9 300
A2 3×50/50 110 160 9 600
A3 3×95/95 170 250 9 800
1 Stammkabel
eingeschlauft D 2×(3×240/150) 170 250 9 800
1 Stammkabel
VK/N4
B1 3×240/150 220 315 23 500
1 Stammkabel
VK/N4
B2 3×240/240 280 400 32 500
1 Stammkabel
VK/N4 und
1 Stammkabel
eingeschlauft
E1 3×(3×240/150) 280 400 33 000
2 Stammkabel
VK/N4
C1 2×(3×240/150) 440 2x315 42 500
2 Stammkabel
VK/N4 und
1 Stammkabel
eingeschlauft
F1 4×(3×240/150) 440 630 42 500
2 Stammkabel
VK/N4 und
1 Stammkabel
eingeschlauft
G1 4×(3×240/150) 500 LS 720 52 500
2 Stammkabel
VK/N4
C2 2×(3×240/240) 560 2x400 60 000
3 Stammkabel
VK/N4
H 2×(3×240/150) 660 3x315 (950) 62 000
11Ausführungsbestimmungen zum Anschluss
Beschreibung der
Anschlussart
Anschlussposition
(Normanschlüsse)1
Kabelquerschnitt
mm2
zugeteilte Leistung
kVA
Absicherung
A
Pauschale2
Fr.
Einleiterkabel
ab TS3
I1 4×(2 zu 240) 500 LS 720 2 600
I2 4×(2 zu 400) 1000 LS 14405 4 600
I3 4×(2 zu 240)
+240 500 LS 720 2 900
I4 4×(2 zu 400)
+400 1000 LS 14405 5 200
J1 2×(4×[2 zu 400]) 2000 2 LS 14405 9 200
J2 2×(4×[2 zu 400]
+400) 2000 2 LS 14405 10 400
M1 3×(4×[2 zu 400]) 3000 3 LS 14405 13 800
M2 3×(4×[2 zu 400]
+400) 3000 3 LS 14405 15 500
Besonderer
Anschluss S Besonderer Anschluss: Netzanschlussbeitrag gemäss
Art. 22
1 Für die Anschlussleistungen 280 kVA und 440 kVA wird, je nach Netzsituation, die
Anschlussposition durch das ewz festgelegt.
2 Pauschale für die Netzanschlussleitung im öffentlichen Grund oder in der Transformatorenstation, inklusive Bauarbeiten und Belagsinstandstellung.
3 Transformatorenstation
4 VK/N: Verteilkabine oder Verteilnische
5 Leistungsschalter
