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title: "Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Ausgleichskasse Uri und IV-Stelle Uri
1 Die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri sind selbstständige öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf.
2 Sie erfüllen alle Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht zuweist.

## Artikel 2 {#art_2}

Sozialversicherungsstelle Uri
1 Unter dem Namen «Sozialversicherungsstelle Uri» besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.
2 Sie fasst die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri (RB 20.2511) in einer Verwaltungseinheit zusammen und
sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit unter ihnen.
3 Der Kanton kann der Sozialversicherungsstelle Uri Aufgaben gegen volle
Entschädigung übertragen.
4 Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsstelle Uri tragen die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri anteilig.

## Artikel 3 {#art_3}

Organe
1 Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri sind:
a) die Fachkommission
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2411 Kanton Uri
b) die Geschäftsleitung
c) der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung
d) die Revisionsstelle
2 Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri handeln unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 3 gleichzeitig als Organe der Ausgleichskasse Uri
und der IV-Stelle Uri.

## Artikel 4 {#art_4}

Fachkommission: Aufgaben
1 Die Fachkommission ist das oberste Organ der Sozialversicherungsstelle
Uri.
2 Sie:
a) bereitet für den Regierungsrat auf dem Gebiet der Sozialversicherung Reglemente und Beschlüsse vor
b) erlässt ein Geschäfts-, Anlage- und Unterschriftenreglement für die
Sozialversicherungsstelle Uri und die einzelnen Sozialversicherungsträger
c) bestimmt die Organisation und die Ziele der Sozialversicherungsstelle Uri und der einzelnen Sozialversicherungsträger
d) setzt fest, in welcher Höhe und nach welchen Abstufungskriterien die
Verwaltungskostenbeiträge (SR 831.10) an die Ausgleichskasse Uri
erhoben werden
e) genehmigt unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme
des Regierungsrats und unter Vorbehalt des Bundesrechts den Gesamtvoranschlag der Sozialversicherungsstelle Uri und die Jahresrechnung der Ausgleichskasse Uri
f) genehmigt den Jahresbericht der Sozialversicherungsstelle Uri
g) wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung
und auf deren oder dessen Vorschlag die anderen Mitglieder der Geschäftsleitung
h) wählt eine Revisionsstelle, die die Anforderungen des Bundesrechts

## Artikel 5 erfüllt {#art_5}

Fachkommission: Zusammensetzung
1 Die Fachkommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen.
Sie regelt ihre Konstituierung und Sitzungsordnung im Geschäftsreglement.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission auf die Dauer
von vier Jahren und regelt ihre Entschädigung. Er ist mit einem Mitglied in
der Fachkommission vertreten.
Kanton Uri 20.2411
3 Das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri und die Mitarbeitenden der
gewählten Revisionsstelle sind in die Fachkommission nicht wählbar.

## Artikel 6 {#art_6}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Sozialversicherungsstelle Uri. Sie setzt sich aus mindestens drei von der Fachkommission
gewählten Mitgliedern zusammen.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind, soweit sie nicht
einem anderen Organ vorbehalten sind, im Geschäftsreglement umschrieben. Insbesondere sorgt sie dafür, dass das Controlling des Kantons
gewährleistet ist.
3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Ausgleichskasse Uri
und der IV-Stelle Uri. Sie oder er stellt eine zweckmässige Verwendung der
finanziellen Mittel sicher, erarbeitet die Aufsichtsmittel, überwacht das operative Tagesgeschäft, verkehrt direkt mit den Behörden des Bundes und des
Kantons und vertritt die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri nach aussen.

## Artikel 7 {#art_7}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle nimmt alle Prüfungshandlungen in der Sozialversicherungsstelle Uri vor, die ihr Bundesrecht und kantonales Recht vorschreiben.
Sie berichtet der Fachkommission, den zuständigen Behörden von Bund
und Kanton und der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri über
das Ergebnis ihrer Prüfung.
2 Die Kontrolle der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Ausgleichskasse Uri angeschlossen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG
und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101).

## Artikel 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die übergeordnete Aufsicht über die Sozialversicherungsstelle Uri aus.
2 Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri ist die Aufsichtskommission über die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri im Verwaltungsbereich, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
20.2411 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Zweigstellen
1 Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle und bezeichnet unter Bekanntgabe an die Sozialversicherungsstelle Uri eine Zweigstellenleiterin oder
einen Zweigstellenleiter.
2 Mehrere Gemeinden können nach erfolgter Voranzeige an die Sozialversicherungsstelle Uri gemeinsam eine Zweigstelle führen.
3 Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ordnung (SR 831.101)) nach dem Bedürfnis der Sozialversicherungsstelle Uri. An den Durchführungskosten beteiligt sich die Ausgleichskasse
Uri nicht.
4 Die Gemeinden können der Sozialversicherungsstelle Uri die Aufgaben ihrer Zweigstellen entschädigungslos zur Durchführung übertragen.

## Artikel 10 {#art_10}

Haftung
1 Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsstelle Uri und ihrer Sozialversicherungsträger. Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons nach Massgabe des
Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
2 Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78
Absatz. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) und Artikel 70 Absatz 1
AHVG, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zweigstellen verursacht werden.
3 Wird der Kanton schadenersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die
Organe und das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri1) und auf die
Gemeinde, deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Schaden im Sinne
von Absatz 2 verursacht haben.

## Artikel 11 {#art_11}

Personal
1 Die Geschäftsleitung stellt das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri
an und regelt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen gilt die
Personalverordnung (PV, RB 2.4211).
1) Art. 5 Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101).
Kanton Uri 20.2411
2 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Uri, der IV-Stelle Uri und der Familienausgleichskasse Uri wird auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Arbeitsverhältnis
mit der Sozialversicherungsstelle Uri umgewandelt. Vorbehalten bleibt Artikel 333 des Obligationenrechts (OR, SR 220).

## Artikel 12 {#art_12}

Erlass von Beiträgen
1 Die Ausgleichskasse Uri hört den Gemeinderat der zuständigen
Einwohnergemeinde oder eine von ihm bezeichnete Stelle und das Amt für
Gesundheit zu Erlassgesuchen an, die beitragspflichtige Personen direkt bei
ihr einreichen.
2 Der erlassene Minimalbeitrag wird vom Kanton und der Wohnsitzgemeinde
der beitragspflichtigen Person je zur Hälfte getragen.

## Artikel 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts2)

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist vom Bund zu genehmigen3).
2 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4).
2) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
3) Vom Bund genehmigt am 14. August 2012.
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 30. November
2012).
20.2411 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 13.04.2012
Kanton Uri 20.2411
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.04.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 13.04.2012
