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title: "Fischereiverordnung"
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# Fischereiverordnung

## Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Fischereiberechtigung
1 Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen
und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:
a) öffentliche Gewässer;
b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen
Gewässern gelangen können.
2 Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Ausgabe von
Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.
3 Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt)
kann Sonderbewilligungen erteilen. *
II. Organisation der Fischereibehörden
Art. 2 * Zuständigkeiten
1 Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnungen. Sie übt die Oberaufsicht über die Fischerei aus. Insbesondere ist sie zuständig für:
a) die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters;
b) die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher;
c) die Wahl der Fischereiprüfungskommission;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
923.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) den Erlass von Bestimmungen über den Fischereifonds;
e) den Erlass eines Reglements über den Erwerb des kantonalen Fähigkeitsausweises;
f) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in
den Grenzgewässern;
g) die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer;
h) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften
über die Fischerei in dringenden Fällen;
i) die Bezeichnung von Schongewässern und Fliegenstrecken;
k) den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften.
2 Das Departement ist zuständig für:
a) den Erlass von Bestimmungen über die Fischereiaufsicht;
b) den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung;
c) die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Fischzuchtanlagen.
3 Die Fischereiverwaltung ist zuständig für:
a) den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das
Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt;
b) den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen der Standeskommission und des Departementes;
c) die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane;
d) die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen;
e) die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden
des Departementes, ausgenommen Uferrodungen;
f) * die Organisation der Besatzmassnahmen;
g) den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik;
h) das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;
i) die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei;
j) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen;
k) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer.
Art. 3 Fischereiaufsicht
1 Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:
a) der kantonale Fischereiverwalter;
b) der Wildhüter;
c) die Polizeiorgane;
d) die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher.
Art. 4 Fischereikontrollen
1 Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie
die Fangstatistik auf sich zu tragen und sich auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen entsprechend auszuweisen.
2 Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischereiaufsicht zu unterziehen.
3 Die Organe der Fischereiaufsicht haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischer zu
kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.
Art. 5 * Anzeige
1 Aufsichtsorgane und Inhaber von Fischereipatenten sind verpflichtet, Übertretungen der Fischereibestimmungen sofort bei der Fischereiverwaltung anzuzeigen.
III. Fischereipatent
Art. 6 Patentpflicht
1 Wer in den Gewässern des Kantons Appenzell I. Rh. fischen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung.
2 Das Fischerpatent berechtigt die betreffende Person zur Ausübung der Fischerei in den dafür zugelassenen Gewässern. Das Patent ist nicht übertragbar.
Art. 7 * Patentarten
1 Es werden folgende Fischereipatente erteilt:
a) Saisonpatent;
b) Wochenpatent;
c) Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee).
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Art. 8 Ausgabestellen
1 Die Ausgabestellen für die Patente werden von der Standeskommission
bestimmt.
Art. 9 * Persönliche Voraussetzungen
1 Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Person lauten und sind nicht übertragbar.
2 Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr
vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons
oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen
ausländischen Ausweises sein. Hievon ausgenommen sind Personen, die
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein
Patent erworben haben.
3 Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das
12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden
und den kantonalen Fähigkeitsausweis besitzen. Für den Bezug von Wochen- und Tagespatenten wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis
auch der Besitz des Schweizer Sportfischerbrevets anerkannt.
4 Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers,
welcher das 15. Altersjahr im Bezugsjahr vollendet oder älter ist, oder einer
patentberechtigten volljährigen Person fischen, es sei denn, sie vollenden
selber das 15. Altersjahr im Bezugsjahr oder sind älter. *
5 Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell
I.Rh. begründet haben.
6 Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von
1968 zugelassen; wer das Saisonpatent im Jahre 1968 nicht löste, aber
nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des
Saisonpatents zugelassen.
7 An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätzlich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung «C» besitzen.
Art. 10 Verweigerung und Entzug des Patentes
1 Die Verweigerung und der Entzug der Patente liegt in der Kompetenz des
Departementes und ist gegeben bzw. anzuordnen:
a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilungen nicht erfüllt bzw.
dahingefallen sind;
b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von fünf Jahren oder
bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften;
c) wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
d) wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben.
Art. 11 * Fangstatistik
1 Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet.
Die erforderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent
abgegeben.
2 Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche
nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.
3 Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen,
werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes ausgeschlossen.
IV. Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 12 Fangarten
1 Das Fischereipatent berechtigt den Inhaber, mit einer Angelrute zu fischen.
Diese ist dauernd zu überwachen.
2 Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter
Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben. *
3 Das Fischen von Booten oder Flossen aus ist verboten.
4 Das Fischen in den Bergseen ist nur vom Ufer aus gestattet. *
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Art. 13 Fangzeiten
1 Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Fischereisaison beginnt frühestens am 1. April und endet spätestens
am 30. September. Die genauen Daten werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt. *
3 Für die Wochen- und Tagespatente beginnt die Fischereisaison frühestens
am 1. Mai und endet spätestens am 15. September.
Art. 14 Fanggeräte, Köder
1 Die Netzfischerei ist verboten.
2 In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitführen von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote
oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt.
Das Fischen mit Widerhaken ist verboten. *
3 In den Fliessgewässern sind nur einfache Angeln oder höchstens zwei
künstliche Fliegen erlaubt. *
4 In den Fliegenstrecken darf mit höchstens zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. Andere Köder sind in diesen Strecken verboten.
5 In den Bergseen darf mit höchstens einer Drillingsangel, einer einfachen
Angel oder zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. *
6 Die Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Überlauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Chobels gelten als Fliessgewässer.
V. Schutzvorschriften
Art. 15 Elritzen
1 Elritzen dürfen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche,
Reusen oder Feumer gefangen werden. Nicht benutzte Elritzen sind wieder
in den betreffenden Bergsee zurückzuversetzen.
2 Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten. Lebende Elritzen
dürfen in geeigneten Behältnissen mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar
danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden. *
Art. 16 Groppen / Krebse
1 Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet
werden.
Art. 17 Beeinträchtigung des Uferbegehungsrechts
1 Wer an den Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung des Departementes,
soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.
Art. 18 Wasserbauten
1 Während der Schonzeit sind technische Eingriffe in Gewässern untersagt.
In aus-serordentlichen und begründeten Fällen kann die Fischereiverwaltung
eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Art. 19 Mindestmasse
1 Die Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der
natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, eine gewisse Länge aufweisen. Die
entsprechenden Längen werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt.
2 Es sind geeignete Messvorrichtungen mitzuführen.

## Art. 2 {#art_2}

Sorgfaltspflicht
1 Fische, die das festgesetzte Fangmindestmass im Sinne von Art. 19 Abs. 1
dieser Verordnung nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt wieder
ins Gewässer zurückzuversetzen.
Art. 21 Angelplatz
1 Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Fische im Sinne von Art. 20 dieser
Verordnung unter Einhaltung der dort stipulierten Sorgfaltspflicht wieder ins
Wasser zurückversetzt werden können.
Art. 22 Schonzeiten
1 Die Zeit vom 1. November bis 1. März gilt in allen Gewässern des Kantons
als Schonzeit.
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2 Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage sowie der Bundesfeiertag sind Schontage. *
3 Die Standeskommission kann, sofern dies fischereibiologisch oder für die
nachhaltige Nutzung der Fischbestände erforderlich ist, für bestimmte Zeiten
und bestimmte Gewässer zusätzliche Schontage festlegen. *
4 … *
Art. 23 * Schongewässer
1 In den Schongewässern ist der Fischfang verboten.
Art. 23a * Fischzuchtanlagen
1 Errichtung und Betrieb von Fischzuchtanlagen sind bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
2 Die Anlagen können jederzeit kontrolliert werden.
VI. Spezielle Gewässer
Art. 24 * Fliegenstrecken
1 In den ausgeschiedenen Fliegenstrecken darf nur mit der Fliege gefischt
werden.
VII. Gebühren
Art. 25 * Patentgebühren
1 Die jährlichen Patentgebühren werden von der Standeskommission festgelegt und liegen im Rahmen von:
a) Fr. 100.-- bis Fr. 400.--: für das Saisonpatent für Einheimische;
b) Fr. 500.-- bis Fr. 700.--: für das Saisonpatent für Ausserkantonale im
Sinne von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung;
c) Fr. 20.-- bis Fr. 150.--: für das Wochenpatent;
d) Fr. 10.-- bis Fr. 40.--: für das Tagespatent Bergseen.
Art. 26 Zuschläge
1 Nebst der Patenttaxe wird zusätzlich eine Kanzleigebühr erhoben.
Art. 27 Fischereifonds
1 Die Hälfte des Erlöses der Fischereipatente sowie allfällige weitere Einnahmen wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden fallen in einen
Spezialfonds mit der Bezeichnung Fischereifonds. *
2 Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter
sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen
fallen in den Fischereifonds.
3 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Das Departement
bestimmt über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel.
VIII. Förderung der Fischerei
Art. 28 Hege und Pflege
1 Eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände ist durch geeignete Vorkehren zur Förderung der natürlichen Verjüngung der Bestände zu gewährleisten. Reichen die Vorkehren nicht aus, können Besatzmassnahmen getroffen
werden. *
2 Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht in Gewässern gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache des Kantons.
3 Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt
wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Art. 15 des
Bundesgesetzes über die Fischerei vom betreffenden Gemeinwesen in den
kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
4 Private Zuchtanstalten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung
des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staat unterstützt
werden.
923.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 29 Fischbesatz
1 Der Fischbesatz in die öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes über die Fischerei obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.
2 Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung
in öffentliche Gewässer eingesetzt werden. Es dürfen nur gesunde Fische
eingesetzt werden. In Fliessgewässer dürfen nur einheimische und genetisch dem Lebensraum angepasste Bachforellen eingesetzt werden. *
3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Bestimmungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern erlassen.

## Art. 3 IX. Haftpflicht {#art_3}

Schäden an Beständen
1 Die Haftung für Schäden an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren infolge
Gewässerverschmutzung richtet sich nach Art. 15 des Bundesgesetzes über
die Fischerei.
2 Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei zum Ersatz verpflichtet.
Art. 31 Gefährdung von Beständen
1 Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat
gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen.
X. Beschwerde- und Rekursrecht
Art. 32 * …
XI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission sowie das Departement erlassen die zu dieser
Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 * Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den
1. Januar 1997 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Fischereigesetz vom 28. April 1996
(FischG) in Kraft gesetzt.
923.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 1 Abs. 3 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 5 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 11 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 32 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 34 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23a eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 2 Abs. 3, f) geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 5 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 3 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -
923.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.10.1996 01.01.1997 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 3 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 3, f) 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 5 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 7 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 11 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 11 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 11 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 3 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 5 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 15 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 3 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 aufgehoben -
Art. 23 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 23 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 23a 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 24 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 25 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 27 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 28 Abs. 1 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 29 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 29 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 32 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 34 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
