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title: "Landwirtschaftliche Bildungsverordnung"
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provisions: 26
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# Landwirtschaftliche Bildungsverordnung

## § 1 Zweck {#par_1}

Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirtschaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spezialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.

## § 2 Bildungsziel {#par_2}

Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Entwicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der
Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen.
Interkantonale

## § 3 Zusammenarbeit {#par_3}

Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Beratungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
Versuche§ 4.5 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck
der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schulversuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue
Beratungskonzepte in Kraft setzen.
II. Zuständigkeiten und Organisation
Vollzug§ 5.5 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit
durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

## § 6 Bildungskommission {#par_6}

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchstens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommission und bestimmt den Vorsitz.
2 Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim
Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen
einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhältnisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben,
Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion4
zu erlassenden Reglement.
915.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
3 Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die
Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes2 zu.
4 Mit Zustimmung des ALN5 kann die Kommission für ihre Aufsichtstätigkeit Sachverständige einsetzen.

## § 7 Lehrerkonferenz {#par_7}

Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehrgang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.

## § 8 Weiterbildung {#par_8}

Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können
zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet werden.
III. Berufsberatung
Information,
Dokumentation
und

## § 9 Koordination {#par_9}

Das ALN5 erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbildung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann
in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine
Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit
den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen.
IV. Berufliche Grundausbildung
1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den
beruflichen Unterricht

## § 10 Lehrverträge {#par_10}

Lehrverträge sind auf einem vom ALN5 genehmigten Formular abzuschliessen.

## § 11 Lehrmeisterkurse {#par_11}

Das ALN5 führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten
veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist
eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommission, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden
oder Verbänden anzustreben.
Ausbildungsprogramme;
Schul- und

## § 12 Hausordnung {#par_12}

1 Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge
und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stundenzahlen für die einzelnen Fächer fest.
2 Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar-
und Absenzenwesen.
Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) 915.11
Schuljahr;

## § 13 Schulort {#par_13}

Das ALN5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine
fest und bestimmt den Schulort.
Aufnahme;

## § 14 Probezeit {#par_14}

1 Das ALN5 entscheidet über die Zulassung zu den Lehrgängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen,
können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.
2 Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen
einer Probezeit abhängig gemacht werden.
Zeugnisse;

## § 15 Promotion {#par_15}

Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entscheidet über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.

## § 16 Lehrmittel {#par_16}

Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der
Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.

## § 17 Exkursionen {#par_17}

Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise
den Teilnehmenden belastet werden.
2. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt
Lehre und

## § 18 Unterricht {#par_18}

Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ergänzt.

## § 19 Zweitausbildung {#par_19}

Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaftlichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge angeboten werden.
3. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen
Delegation;
Verhältnis zur
allgemeinen

## § 20 Berufsrichtung {#par_20}

In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN5
Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden übertragen.
4. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
mit Schwerpunkt Landwirtschaft
Lehre und

## § 21 Unterricht {#par_21}

Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule
ergänzt.
915.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
5. Anlehre
Verhältnis zur

## § 22 Berufslehre {#par_22}

1 Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwiegend praktische Ausbildungsziele.
2 Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
3 Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwirkung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Fehlen besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss anzuwenden.
6. Berufsmittelschule

## § 23 Schultyp {#par_23}

Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs-
oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen
nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst
mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen
und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die
landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 19933.
V. Strukturierte Weiterbildung
Allgemeine

## § 24 Bestimmungen {#par_24}

Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmungen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser
Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.

## § 25 Kursangebot {#par_25}

Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfältiges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten,
die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere
Kurse an bäuerlich-hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen,
Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Techniker- und Ingenieurschulen.
VI. Beratung

## § 26 Allgemeines {#par_26}

1 Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche
Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie
kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) 915.11
2 Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und
Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen
oder Einzelpersonen übertragen werden. Das ALN sorgt für die Qualitäts- und Effizienzkontrolle.5

## § 27 Beratungsformen {#par_27}

Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungsinhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppenberatung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte,
Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufgaben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge.
VII. Schlussbestimmung
Inkrafttreten;

## § 28 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_28}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.
1 OS 55, 583.
2 SR 910.1.
3 SR 915.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 635; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
