---
title: "Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen"
id: 7fffef76-069b-4f59-81ea-955d954a1d67
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "957.111"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/957.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7fffef76-069b-4f59-81ea-955d954a1d67
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1699/de
read_on: 2026-11-01
sha256: dd8b198c5ba3cd618e37095e4eb751c9a38dc2d4ac352f29993d154c01f3c415
provisions: 10
---

# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) teilt das Kantonsgebiet in Eichkreise ein.
2 Für jeden Eichkreis ist eine Fachstelle zuständig.
3 Das Amt für Verbraucherschutz (AVS) ernennt für jede Fachstelle eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister und schliesst mit dieser oder diesem einen Leistungsvertrag ab.
1) SR 941.20
2) SR 941.204
3) SR 941.206
4) SAR 271.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
957.111

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeiten
1 Vollzugsorgane sind Fachstellen unter der Leitung einer Eichmeisterin oder eines
Eichmeisters.
2 Aufsichtsbehörde ist das AVS.
3 … *

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen für den korrekten Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
2 Sie erstatten dem AVS gemäss dessen Vorgaben einen jährlichen Bericht über das
vergangene Kalenderjahr.
3 Das gemäss Art. 4 Abs. 3 der ZMessV zu führende Verzeichnis wird dem AVS unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
5 Sie haben dem AVS vor Aufnahme der Eichmeistertätigkeit den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.

## § 5 {#par_5}

Ausrüstung und Eichlokal
1 Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechnische Ausrüstung zur Verfügung.
2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene
Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der
Fachstelle.

## § 6 {#par_6}

Gebühren und Auslagenersatz
1 Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der in der eidgenössischen
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 2005 5) festgelegten Gebühren und Auslagen zu.
2 Die Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 6).
3 Abweichend von Absatz 2 gelten die Ansätze gemäss Anhang 1. *

## § 7 {#par_7}

Entschädigungen durch den Kanton
1 Die vom AVS angeordneten Aus- und Weiterbildungen werden vom Kanton finanziert. Die zudem vom Kanton getragenen Auslagen für Aus- und Weiterbildungen
richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.
5) SR 941.298.1
6) SAR 165.171
957.111
2 Für Prüfungen betreffend Nachschau und Marktüberwachung, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch
auf eine jährliche pauschale Entschädigung des Kantons.
2bis Für Prüfungen gemäss der Mengenangabeverordnung werden die Eichmeisterinnen und Eichmeister vom AVS nach Zeitaufwand entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben der EichGebV. *
3 Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in den zwischen dem AVS und
den Eichmeisterinnen und Eichmeistern getroffenen Leistungsverträgen geregelt. *

## § 8 {#par_8}

Strafverfahren
1 Eichmeisterinnen und Eichmeister melden Widerhandlungen gemäss den Artikeln
20–23 MessG dem AVS, das über das weitere Vorgehen entscheidet und allenfalls
die Einreichung einer entsprechenden Strafanzeige vornimmt. Vorbehalten bleiben
das Anzeigerecht gemäss Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 7) sowie die Anzeigepflicht gemäss
§ 34 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
vom 16. März 2010 8).

## § 9 {#par_9}

Rechtsschutz
1 Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das AVS eine Verfügung. Gegen diese kann innert zehn Tagen Einsprache geführt werden.
2 Der Entscheid des AVS kann mit Beschwerde beim DGS angefochten werden.
Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Aarau, 30. Oktober 2013 Regierungsrat Aargau
Landammann
HÜRZELER
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
7) SR 312.0
8) SAR 251.200
957.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-20
26.10.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 3 eingefügt 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2bis eingefügt 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 3 geändert 2022/18-14
26.10.2022 01.01.2023 Anhang 01 eingefügt 2022/18-14
957.111
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.10.2013 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-20
§ 3 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-14
§ 6 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14
§ 7 Abs. 2bis 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14
§ 7 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-14
Anhang 01 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-14
957.111
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2023)
Ansätze gemäss § 6 Abs. 2 und 3
Die Verwenderin oder der Verwender des Messmittels entschädigt die Eichmeisterin
oder den Eichmeister gemäss Art. 6 Abs. 2 EichGebV mit den folgenden Auslagen:
Wiegegeräte mit einer maximalen Wiegefähigkeit von
< 20 kg
1 bis 5 Waagen
6 bis 10 Waagen
11 und mehr Waagen
Fr. 22.–
Fr. 44.–
Fr. 66.–
20-50 kg Fr. 37.–
50-100 kg Fr. 51.–
100-200 kg Fr. 78.–
200-500 kg Fr. 90.–
500-1'000 kg Fr. 116.–
Abgasmessmittel
Filtermessgerät Fr. 44.–
Referenzgas Fr. 55.–
Transport Fr. 56.–
Messmittel für Tanksäulen
1 bis 2 Zapfpistolen Fr. 56.–
3 bis 6 Zapfpistolen Fr. 67.–
7 und mehr Zapfpistolen Fr. 91.–
Andere Messmittel und Eichung nach Absprache
Reisekosten gemäss EichGebV Fr. 110.70/Stunde
Transport und Miete benötigter Mess- und Hilfsmittel nach Aufwand
1 Anhang 1 zur Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen vom 30. Oktober
2013 (SAR 957.111)
