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title: "Finanzausgleichsverordnung"
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provisions: 11
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# Finanzausgleichsverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gesamtsteuerbelastung
1 Die höchste Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern bildet die Basis von 100%.
2 Die tiefste Gesamtsteuerbelastung soll nicht mehr als 20% davon abweichen.

## Art. 2 {#art_2}

Aktive Schulgemeinden
1 Aktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind
Schulgemeinden, die unter Vorbehalt von Art. 3 dieser Verordnung eine
eigene Schule führen.

## Art. 3 {#art_3}

Inaktive Schulgemeinden
1 Inaktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung
sind Schulgemeinden, die seit mehr als fünf Jahren keine eigene Schule geführt haben.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
613.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Berechnungsgrundlagen
1 Die Steuerkraft im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus der Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen sowie der Gewinn-
und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf
100 Steuerpunkte. Der jeweilige Stichtag ist der 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.
2 Als Auszahlungsjahr im Sinne dieser Verordnung gilt dasjenige Jahr, in
welchem die Finanzausgleichszahlungen auf der Basis der Vorjahre vorgenommen werden.
3 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, wird für den Mittelwert
der Steuerpunkte der Bezirke und für jenen der Schulgemeinden der Durchschnittswert des Bezirks beziehungsweise der Schulgemeinde während der
drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen. *

## Art. 5 II. Finanzausgleich {#art_5}

Bezirke
1 Die massgebende Steuerkraft pro Einwohner1) ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittelwert der Steuerkraft pro Einwohner. Die Bezirke,
die unterhalb der massgebenden Steuerkraft liegen, werden auf diese angehoben.
2 Die Differenz zur massgebenden Steuerkraft pro Einwohner im Sinne von
Abs. 1 dieses Artikels multipliziert mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirkes ergibt die Gesamtsteuerkraft, die ausgeglichen wird. Die Gesamtsteuerkraft geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen
Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in
Franken.
3 Die Finanzausgleichszahlungen werden prozentual gekürzt, sofern deren
Gesamtsumme den Betrag von Fr. 400'000.-- pro Jahr übersteigt.
4 Die Finanzausgleichszahlungen werden aus dem Finanzausgleichsfonds
und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 613.010 {#art_6}

Schulgemeinden
1 Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis
maximal auf den gewogenen arithmetischen Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden (Gesamtsteuerkraft geteilt durch die Gesamteinwohnerzahl) angehoben. Für den Steuerkraftausgleich wird pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 2'400'000.-- aufgewendet.
1. 1. Schritt: Berechnung der Steuerkraft pro Einwohner der Schulgemeinden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes.
2. 2. Schritt: Rückrechnung auf der Basis von Fr. 2'400'000.-- auf den
Grenzwert, auf welchen die Steuerkraft derjenigen Schulgemeinden
angehoben werden soll, welche sich unter diesem Grenzwert befinden.
3. 3. Schritt: Ermittlung der Differenz zwischen dem Grenzwert und der
Steuerkraft pro Einwohner der jeweiligen Schulgemeinde.
4. 4. Schritt: Die Einwohnerzahl derjenigen Schulgemeinden mit einer
Steuerkraft pro Einwohner unterhalb des Grenzwertes wird mit dem
im dritten Schritt ermittelten Resultat multipliziert.
5. 5. Schritt: Das im vierten Schritt ermittelte Resultat geteilt durch 100
und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller
Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in
Franken.
2 Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jeden
Schüler (Kindergarten, Primarschule, Kleinklassen, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium 1.–3. Klasse) einen Betrag von Fr. 200.-- pro Jahr.
Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
3 Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jede
Klasse (Klasse, Parallelklasse oder Klasse mit mehreren Jahrgängen), die
sie selber führen, einen Betrag von Fr. 4'000.-- pro Jahr. Davon ausgenommen sind alle Klein-, Real- und Sekundarklassen. Massgebend ist die Anzahl Klassen gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem
Auszahlungsjahr vorangeht.
613.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Aktive Schulgemeinden erhalten pro anzahlmässig überdurchschnittlichen
Schüler (durchschnittliche Schülerzahl = Gesamtschülerzahl des Kantons im
Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) einen Betrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr.
Diese Beträge werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den
Betrag von Fr. 300'000.-- pro Jahr übersteigt. Massgebend ist die Anzahl
Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres und die
Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
5 Die Finanzausgleichszahlungen werden über den Aufwand der laufenden
Rechnung des Erziehungsdepartementes finanziert.

## Art. 7 {#art_7}

Härtefälle Bezirke
1 Sofern die Kriterien zur Ausrichtung von Härtefallbeiträgen, welche durch
die Standeskommission festgelegt werden, erfüllt sind, kann der Grosse Rat
auf Antrag der Standeskommission nach Abschluss der Jahresrechnung
Härtefallbeiträge ausrichten.
2 Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen pro Jahr
die Gesamtsumme von Fr. 50'000.-- nicht überschreiten.

## Art. 8 {#art_8}

Härtefälle Schulgemeinden
1 Inaktive Schulgemeinden mit einer überdurchschnittlich hohen Schulsteuerbelastung (grösser als der einfache arithmetische Mittelwert der Schulsteuerpunkte der aktiven Schulgemeinden) können nach Abschluss der
Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge
beantragen.
2 Aktive Schulgemeinden können nach Abschluss der Jahresrechnung bei
der Landesschulkommission Härtefallbeiträge beantragen. Diese legt die
Kriterien fest, welche für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 6
Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes an aktive Schulgemeinden massgebend sind.
3 Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels dürfen pro
Jahr die Gesamtsumme von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten.
4 Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, kann nur dann
ein Härtefallbeitrag für den Schulbereich gewährt werden, wenn für die
betreffende Berechnungsperiode eine eigene Schulrechnung mit Erfolgsrechnung und Bilanz besteht. *

## Art. 9 Kanton Appenzell Innerrhoden 613.010 {#art_9}

Finanzierung Härtefälle
1 Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus
dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.

## Art. 10 {#art_10}

Indexierung
1 Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf
das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30. September um mindestens 5% gestiegen ist.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 * …

## Art. 13 Art. 12 * … {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2003 in Kraft.
613.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 aufgehoben -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 12 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 11 aufgehoben -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 12 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 613.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.10.2002 01.01.2003 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 3 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Art. 8 Abs. 4 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Art. 11 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben -
Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 12 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 12 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben -
