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title: "Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater"
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provisions: 20
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# Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Diese Verordnung legt die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater aus dem Rahmenkredit Konzeptförderung fest.
2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Konzeptförderung für Tanz und Theater ist eine auf
die gesamte professionelle Tanz- und Theaterlandschaft der
Stadt ausgerichtete mehrjährige Förderung für Konzepte von
Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien
Szene.
2 Die Konzeptförderung für Tanz und Theater bezweckt insbesondere:
a. dem Publikum ein vielfältiges und verschiedene Interessen
berücksichtigendes, qualitativ hochstehendes Tanz- und
Theaterangebot in der Stadt zu bieten;
b. das Tanz- und Theaterangebot in der Stadt zu beleben, indem bestehende Angebote und neue Initiativen, insbesondere im Nachwuchsbereich, gefördert werden;
c. die Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene sowohl
untereinander als auch mit den Institutionen besser zu vernetzen und die kontinuierliche Arbeit zu fördern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Rahmenkredit Konzeptförderung beträgt 6,5 Millionen Franken pro Jahr.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 125 vom 26. Februar 2020.
Gegenstand
Konzeptförderung Tanz
und Theater
Rahmenkredit
Konzeptförderperiode
2Verordnung über die Eckpunkte der
Konzeptförderung für Tanz und Theater444.200
2 Der Gemeinderat teilt den Rahmenkredit jeweils für eine Konzeptförderperiode von sechs Jahren in zwei Teile auf: einen für
die sechsjährige Konzeptförderung von Institutionen und einen
für die zwei- und vierjährige Förderung von Gruppen und Einzelpersonen.

## Art. 4 B. Konzeptförderbeiträge {#art_4}

1 Die Stadt richtet zur Umsetzung der Konzeptförderung
für Tanz und Theater Konzeptförderbeiträge aus.
2 Konzeptförderbeiträge sind auf mehrere Jahre befristete Beiträge für die Umsetzung von Konzepten von Institutionen sowie
Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene.
3 Sie können auch für gemeinsame Konzepte von Institutionen
sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene ausgerichtet werden.
4 Die Konzeptförderbeiträge werden aus dem Rahmenkredit
Konzeptförderung finanziert.
5 Ein Rechtsanspruch auf einen Konzeptförderbeitrag besteht
nicht.

## Art. 5 {#art_5}

1 Konzeptförderbeiträge können an bestehende und neue
Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien
Szene aus den Kunstsparten Tanz und Theater ausgerichtet
werden.
2 Konzeptförderbeiträge setzen einen engen Bezug zur Stadt voraus, der gegeben ist bei:
a. Institutionen mit Sitz und Standort in der Stadt;
b. Gruppen der freien Szene, wenn sie hauptsächlich in der
Stadt tätig sind und ihren Sitz grundsätzlich in der Stadt
haben;
c. Einzelpersonen der freien Szene, wenn sie hauptsächlich in
der Stadt tätig sind und ihren Wohnsitz grundsätzlich in der
Stadt haben.

## Art. 6 {#art_6}

1 Von der Konzeptförderung ausgeschlossen sind:
a. Institutionen, die unbefristet von der Stadt gefördert werden;
b. Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene, denen
zeitgleich ein Projektförderbeitrag einer Ko-Produktionsinstitution oder ein Projektförderbeitrag aus dem freien Kredit ausgerichtet wird;
Grundsatz
Bezugsberechtigte
Ausschluss
3Verordnung über die Eckpunkte der
Konzeptförderung für Tanz und Theater 444.200
c. Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien
Szene, die hauptsächlich gewinnorientiert arbeiten.
2 Konzeptförderbeiträge werden ausserdem nicht ausgerichtet,
wenn eine Institution, Gruppe oder Einzelperson zeitgleich für
den gleichen Zweck eine andere Förderung der Stadt erhält.

## Art. 7 {#art_7}

Konzeptförderbeiträge können für folgende Laufzeiten
ausgerichtet werden:
a. an Institutionen für maximal sechs Jahre;
b. an Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene für zwei
oder vier Jahre.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem eingereichten
Konzept, seinen vorgesehenen Leistungen und dem dafür erforderlichen Personal- und Sachaufwand.
2 Die Beitragshöhe muss in einem angemessenen Verhältnis
stehen zu den Gesamtkosten für die Umsetzung des Konzepts,
den Konzeptförderbeiträgen der anderen Institutionen sowie
Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene sowie zur Höhe
des Rahmenkredits und insbesondere seiner Aufteilung in der
jeweiligen Konzeptförderperiode für die sechsjährige und die
zwei- und vierjährige Konzeptförderung.

## Art. 9 C. Verfahren {#art_9}

1 Die Stadt richtet Konzeptförderbeiträge in Vergaberunden aus.
2 Jede Konzeptförderperiode von sechs Jahren ist in drei Vergaberunden unterteilt.
3 Vor Beginn einer Konzeptförderperiode führt die Stadt eine
grosse Vergaberunde für Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene durch.
4 Im Abstand von zwei Jahren folgen zwei kleine Vergaberunden
in der Regel für Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene.

## Art. 10 {#art_10}

Jede Vergaberunde besteht aus einem mehrstufigen
Verfahren, unterteilt in Ausschreibung, formelle Prüfung, inhaltliche Beurteilung und Beschlussfassung.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Stadt schreibt jede Vergaberunde für Konzeptförderbeiträge öffentlich aus.
Beitragsdauer
Beitragshöhe
Vergaberunden
Vergabeverfahren
Ausschreibung
4Verordnung über die Eckpunkte der
Konzeptförderung für Tanz und Theater444.200
2 Die Ausschreibung umfasst die Voraussetzungen für die Teilnahme wie die Frist für die Gesuchseinreichung, die Teilnahmeberechtigung und die Anforderungen an ein Gesuch.

## Art. 12 {#art_12}

1 Ein Gesuch für einen Konzeptförderbeitrag können die
Bezugsberechtigten gemäss Art. 5 einzeln oder gemeinsam bei
der Stadt einreichen.
2 Ein Gesuch für einen Konzeptförderbeitrag enthält ein Konzept
und einen Antrag für einen bestimmten Konzeptförderbeitrag.
3 Das Konzept gibt Auskunft über:
a. die Organisation und die verantwortlichen Personen;
b. die bisherige künstlerische Tätigkeit und deren Resonanz
bei Publikum, Medien und Tanz- und Theater-Szene;
c. das künstlerische Vorhaben inklusive Art und Umfang der
geplanten Aktivitäten und deren Umsetzung;
d. die wirtschaftliche Situation, die Kosten und Finanzierung
des Konzepts;
e. die Chancen und Risiken der Konzeptumsetzung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Stadt prüft die Voraussetzungen für die Teilnahme.
2 Sind diese erfüllt, wird ein Konzept inhaltlich beurteilt.

## Art. 14 {#art_14}

1 Für die inhaltliche Beurteilung der Konzepte setzt der
Stadtrat eine beratende Kommission, genannt Jury, ein.
2 Die Jury setzt sich aus mindestens sieben unabhängigen Mitgliedern zusammen, die unterschiedliche, für die Konzeptbeurteilung relevante Bereiche vertreten und vertiefte Kenntnisse der
Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt haben.
3 Die Jury als Ganzes verfügt über einen breiten fachlichen Horizont und bildet die Vielfalt der Gesellschaft bestmöglich ab.
4 Die Amtszeit der Jurymitglieder ist befristet; sie beträgt maximal zwei Konzeptförderperioden.
5 Es findet eine regelmässige Rotation statt; ab der zweiten Vergaberunde werden bei jeder Vergabe mindestens zwei Positionen durch neue Jurymitglieder besetzt.
Gesuch
Formelle
Prüfung
Inhaltliche
Beurteilung
a. Jury
5Verordnung über die Eckpunkte der

## Art. 15 Konzeptförderung für Tanz und Theater 444.200 {#art_15}

1 Die Jury beurteilt die einzelnen Konzepte nach den folgenden Kriterien:
a. Qualität;
b. Realisierbarkeit;
c. Vernetzung und Ausstrahlung;
d. Öffentlichkeitsrelevanz.
2 Die Jury nimmt in jeder Vergaberunde zusätzlich eine Betrachtung der gesamten Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt vor
und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem
Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung gemäss
Art. 2.
3 Sie berücksichtigt dabei bei der grossen Vergaberunde die
vom Gemeinderat vorgenommene Aufteilung des Rahmenkredits für die sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.
4 Die Jury schliesst die inhaltliche Beurteilung aller Konzepte
einer Vergabeperiode mit einem Gutachten als Empfehlung
zuhanden des Stadtrats ab.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Stadtrat entscheidet abschliessend über die Vergabe der zwei- und vierjährigen Konzeptförderbeiträge.
2 Die sechsjährigen Konzeptförderbeiträge unterbreitet er zur
Genehmigung dem Gemeinderat.
3 Innert einer Frist von drei Monaten behandelt der Gemeinderat
die Vorlage und fasst einen Entscheid.

## Art. 17 D. Vereinbarung und Berichterstattung {#art_17}

Die Stadt schliesst mit den Empfängerinnen und Empfängern von Konzeptförderbeiträgen Vereinbarungen ab.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Stadtrat erstattet dem Gemeinderat gleichzeitig mit
dem Antrag auf Aufteilung des Rahmenkredits in zwei Teile zur
sechsjährigen und zwei- und vierjährigen Konzeptförderung für
die nächste Konzeptförderperiode Bericht über die vergangene
und die laufende Konzeptförderperiode.
2 Der Bericht umfasst insbesondere die in den Vergabeverfahren
gemachten Erfahrungen, die gesprochenen Konzeptförderbeiträge, die Wirkung der Konzeptförderbeiträge auf die Tanz- und
Theaterlandschaft der Stadt sowie die Erkenntnisse und Ziele
für die nächste Konzeptförderperiode.
b. Beurteilung
Beschlussfassung
Vereinbarung
Berichterstattung
6Verordnung über die Eckpunkte der
Konzeptförderung für Tanz und Theater444.200

## Art. 19 E. Schlussbestimmungen {#art_19}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3

## Art. 20 {#art_20}

1 Diese Verordnung gilt nach Inkrafttreten vorerst bis
zum Ablauf der zweiten Konzeptförderperiode von 6 Jahren.
2 Stimmt die Gemeinde einer Weiterführung der Konzeptförderung nach zwei Konzeptförderperioden zu, ist diese Verordnung
unbefristet gültig.
3 Inkrafttreten 1. Juli 2021 (STRB Nr. 394/2021).
Inkrafttreten
Zeitliche
Geltung
