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title: "V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)"
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# V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

## Art. 1 Gegenstand und Zweck {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
b) den Inhalt des Geschäftsprofils;
c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
d) die Risikobewertung sowie die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten;
dbis) Aufgehoben
dter) die Delegation und das Outsourcing von Sorgfaltspflichten sowie die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards;
e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation;
g) die Durchführung von Kontrollen;
h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen;
i) die Anforderungen an die risikobasierte Aufsicht und das elektronische Meldewesen.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
b) Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

## Art. 2 Politisch exponierte Personen {#art_2}

1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen handelt - folgende Funktionen:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister, Staatssekretäre und wichtige Parteifunktionäre;
b) Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer staatlicher Gesetzgebungsorgane;
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Verwaltungs- und Leitungsorgane von Zentralbanken;
e) Botschafter, Geschäftsträger (chargé d’affaire) und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen;
g) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder der Leitungsebene sowie vergleichbare Funktionsträger bei internationalen staatlichen Organisationen.
2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten:
a) der Ehepartner;
b) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
d) die Eltern;
e) die Geschwister.
3) Als bekanntermassen nahestehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:
a) bekanntermassen mit einer politisch exponierten Person gemeinsam an Rechtsträgern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
b) alleinig an einem Rechtsträger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekanntermassen tatsächlich zum Nutzen einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
c) sozial oder politisch eng mit einer politisch exponierten Person verbunden sind.
4) Aufgehoben
5) Die FMA legt das Nähere über Massnahmen zur Bestimmung von politisch exponierten Personen in einer Richtlinie fest.

## Art. 3 Wirtschaftlich berechtigte Personen und Ausschüttungsempfänger {#art_3}

1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit:
1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt:
aa) einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren;
bb) mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder
cc) auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausüben;
2. diejenigen natürliche Personen, die Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1 ermittelt worden sind;
b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen:
1. diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben;
2. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind;
3. allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen sind;
4. diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind;
5. falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
6. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrollieren;
c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten;
d) bei Gebietskörperschaften oder Behörden in EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz oder bei Institutionen der EU und des EWR: der Rechtsträger;
e) bei der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft, die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt: der Rechtsträger;
f) bei Banken, Wertpapierfirmen, Fondshandelsplattformen, Zentralverwahrern und Versicherungsunternehmen, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger;
g) bei Einrichtungen nach Bst. f, die den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes entsprechen und als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger;
h) bei Begünstigten im Sinne von Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt: der Rechtsträger;
i) bei steuerbefreiten Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge mit Sitz im EWR oder der Schweiz, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger.
2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:
a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;
b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern;
c) die Begünstigung zu ändern; oder
d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern.
3) Bei Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten.
4) Bei Anteilen oder Stimmrechten, die direkt oder indirekt von Rechtsträgern gehalten werden, deren Beteiligungspapiere an einem geregelten Markt kotieren, der dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.
5) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.
6) Bei der Feststellung der Ausschüttungsempfänger gilt Abs. 1 bis 5 sinngemäss. Bei Ausschüttungsempfängern, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt, ist die Feststellung des Rechtsträgers ausreichend.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgehoben

## Art. 5 Bezeichnungen {#art_5}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 6 Grundsatz {#art_6}

1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt oder ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b (eID) des Vertragspartners nutzt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
b) für Rechtsträger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.
2) Der Sorgfaltspflichtige hat die Dokumentation nach Abs. 1 zu unterschreiben und zu datieren.
3) Die Sorgfaltspflichtigen stellen sicher, dass jede Person, die angibt, für den Vertragspartner zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen stellen die Identität solcher Personen durch Dokumentation der Angaben nach Abs. 1 Bst. a fest und überprüfen diese mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie). Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes findet entsprechend Anwendung.

## Art. 8 b) Rechtsträger {#art_8}

1) Für Rechtsträger, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:
a) ein durch die Handelsregisterbehörde ausgestellter Handelsregisterauszug;
b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank; oder
c) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
2) Für Rechtsträger, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:
a) eine inländische Amtsbestätigung;
b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;
c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b durch den gewählten Jahresabschlussprüfer;
d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder
e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.

## Art. 9 Echtheitsbestätigung {#art_9}

Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch:
a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft des Sorgfaltspflichtigen;
b) Banken, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter, die der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht unterstehen; oder
c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt.

## Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente {#art_10}

1) Aufgehoben
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion erstellen die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 7 oder 8 und bestätigen darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und nehmen die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten.
3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

## Art. 11 Schriftliche Erklärung des Vertragspartners {#art_11}

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren.
2) Unbeschadet der Erfüllung der Pflichten nach Art. 7 bis 7b des Gesetzes müssen sich die Sorgfaltspflichtigen die Richtigkeit der in den Formularen zu erhebenden Angaben durch den Vertragspartner bestätigen lassen:
a) durch Unterschrift; oder
b) durch ein anderes gleichwertiges Verfahren, bei dem:
1. der Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person eindeutig identifiziert wird; und
2. die Integrität der Angaben und deren Authentifikation durch den Vertragspartner gewährleistet ist.
3) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausschliesslich auf die in Registern mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen enthaltenen Informationen verlassen.
4) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Bei kollektiven Risiko-Lebensversicherungen ist - abhängig vom individuellen Risiko - eine jährliche Mitteilung ausreichend, wenn dadurch trotzdem eine risikoadäquate Überwachung sichergestellt ist. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.

## Art. 11a Führung von Aufzeichnungen und Verwendung von Formularen {#art_11a}

1) Die Sorgfaltspflichtigen führen Aufzeichnungen über die Massnahmen, die zur Ermittlung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a getroffen wurden; bei wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sind zudem Aufzeichnungen über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen.
2) Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Anhang 1 (Formular C oder T) zu dokumentieren.
3) Die Feststellung der Ausschüttungsempfänger nach Art. 7a Abs. 2 des Gesetzes ist unter Verwendung des Formulars D nach Anhang 2 zu dokumentieren.
4) Ist die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 zu erfassende Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen bereits verstorben, so ist deren Identität unter Verwendung eines von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars festzustellen; bei einem Ableben vor mehr als zehn Jahren ist die Feststellung der betreffenden Person im Geschäftsprofil ausreichend.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgehoben

## Art. 13 {#art_13}

Aufgehoben

## Art. 14 Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte {#art_14}

1) Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte kann die persönliche Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 6 und 11 durch geeignete Sicherungsmassnahmen ersetzt werden.
2) Die FMA legt das Nähere über die Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 in einer Wegleitung fest.

## Art. 15 Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität {#art_15}

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin Zweifel über deren Angaben bestehen.
2) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer - insbesondere infolge einer Abtretung - durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen.

## Art. 16 {#art_16}

Aufgehoben

## Art. 17 {#art_17}

Aufgehoben

## Art. 18 Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung {#art_18}

1) Alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion vorliegen.
2) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen die Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abschliessen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs notwendig ist und ein geringes Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes besteht. In diesem Fall muss der Sorgfaltspflichtige die Überprüfung so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt durchführen und sicherstellen, dass in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden.
3) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes die Eröffnung eines Bankkontos - einschliesslich Konten, über die Wertpapiertransaktionen durchgeführt werden können - vornehmen, sofern ausreichende Sicherungsmassnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen (einschliesslich Zahlungseingänge und -ausgänge) erst durchgeführt werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vollständig erfüllt sind.

## Art. 19 Verwendung qualifizierter Zertifikate durch juristische Personen {#art_19}

Bestätigungen nach Art. 11 Abs. 2 können auch von juristischen Personen unter Verwendung ihres qualifizierten elektronischen Siegels oder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur einer für die juristische Person vertretungsbefugten natürlichen Person abgegeben werden.

## Art. 20 Inhalt des Geschäftsprofils {#art_20}

1) Das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person;
b) Bevollmächtigte und Organe, die gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen handeln;
c) Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
d) wirtschaftlicher Hintergrund des Gesamtvermögens, einschliesslich Beruf und Geschäftstätigkeit des effektiven Einbringers der Vermögenswerte; und
e) Verwendungszweck der Vermögenswerte.
2) Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 Bst. c bis e hat dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen.
3) Der Sorgfaltspflichtige hat die Angaben nach Abs. 1 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren und zu unterzeichnen.

## Art. 21 Informatikgestützte Systeme {#art_21}

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben ab einer Gesamtzahl von 100 verwalteten Geschäftsbeziehungen ein informatikgestütztes System zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen zu verwenden; für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes gilt dies unabhängig von der Anzahl verwalteter Geschäftsbeziehungen.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r des Gesetzes setzen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Rahmen der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes dem aktuellen Stand der Technik entsprechende informatikgestützte Systeme zur Überprüfung der Transaktionshistorie der entsprechenden Kryptowerte ein.

## Art. 22 Abklärungen {#art_22}

1) Einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes dienen der Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen, die vom Geschäftsprofil abweichen. Der Sorgfaltspflichtige hat in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund solcher Sachverhalte oder Transaktionen nachvollziehbar und verständlich zu machen.
2) Im Rahmen von besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes hat der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes auszuräumen oder zu erhärten.

## Art. 22a Risikobewertung {#art_22a}

1) Die Zuordnung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Art. 9a Abs. 4 des Gesetzes muss dem aktuellen Risiko Rechnung tragen.
2) Die Risikobewertung ist so zu dokumentieren, dass sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die individuellen Risiken und über die Anwendung der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten ermöglicht. Im Übrigen findet Art. 28 Anwendung.
3) Eine Aktualisierung der Risikobewertung nach Art. 9a Abs. 1 und 3 des Gesetzes hat in regelmässigen Abständen - mindestens jedoch einmal alle drei Jahre - zu erfolgen. Darüber hinaus ist die Risikobewertung zusätzlich jeweils bei relevanten risikoverändernden Ereignissen zu aktualisieren.

## Art. 22b Vereinfachte Sorgfaltspflichten {#art_22b}

1) Haben die Sorgfaltspflichtigen ein geringes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes festgestellt, kann auf die Bestätigung auf der Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 10 Abs. 2 verzichtet werden, sofern die Feststellung und Überprüfung der Identität durch das Ergreifen anderer Massnahmen gewährleistet ist. Weitere Massnahmen nach Anhang 1 Abschnitt B des Gesetzes bleiben unberührt.
2) Aufgehoben
3) Bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, und die durch Banken, Fondshandelsplattformen oder Zentralverwahrer aus Staaten gezeichnet oder gehalten werden, die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie Aufsichtsstandards aufweisen, die im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, und die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handeln bzw. handelten, kann die Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt werden, indem der Sorgfaltspflichtige:
a) die Identität des zeichnenden Instituts anhand eines Anteilsregisters oder eines Zeichnungsscheins feststellt;
b) risikobasierte Massnahmen unternimmt, um sich zu versichern, dass das Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung basierend auf der Beurteilung des Kunden-, Produkt-, Investment-, Vertriebskanal- und Länderrisikos gering ist; und
c) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des zeichnenden Instituts prüft, um sich zu vergewissern, dass das zeichnende Institut bei seinen eigenen Kunden risikobasierte und angemessene Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes wahrnimmt.
3a) Abs. 3 gilt nicht für Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz und für Organismen für gemeinsame Anlagen, welche der individuellen Vermögensstrukturierung dienen.
3b) Die FMA kann das Nähere zur Anwendung von Abs. 3 in einer Wegleitung regeln.
4) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes können bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes die Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes dadurch erfüllen, indem der Rechtsanwalt oder Rechtsagent in einer schriftlichen Erklärung bestätigt, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen:
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben (Kennzeichnung: z.B. "Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, öffentlich-rechtliche Abgaben");
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");
c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung: z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung");
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer");
e) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Insolvenzmasse", "Schiedsgerichtsverfahren").
5) Der Sorgfaltspflichtige hat die Konten oder Depots nach Abs. 4 entsprechend zu kennzeichnen.
6) Die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht oder Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko gegeben sind.

## Art. 23 Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen {#art_23}

1) Sorgfaltspflichtige müssen bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen fortlaufend verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.
2) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen bei Geschäftsbeziehungen mit Personen mit wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland eine Risikobewertung der Geschäftsbeziehung vornehmen und, sofern keine erhöhten Risiken festgestellt wurden, reguläre Sorgfaltspflichten anwenden.
3) Die FMA regelt das Nähere in einer Richtlinie.

## Art. 23a Staaten mit strategischen Mängeln {#art_23a}

Staaten mit strategischen Mängeln im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt.

## Art. 23b bis 23f {#art_23b bis 23f}

Aufgehoben

## Art. 24 Delegation von Sorgfaltspflichten {#art_24}

1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss:
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und:
1. die nach Art. 20 eingeholten Angaben, einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person, umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; sowie
2. alle weiteren Dokumente und Angaben, insbesondere die Dokumentation über Sicherungsmassnahmen nach Art. 14, umgehend dem Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein auf Ersuchen übermittelt; und
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass:
1. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen; und
2. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner oder von einer von diesem bevollmächtigten Person stammt.
2) Die Delegation ist zu dokumentieren.
3) Die Subdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.
4) Ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes genügt den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b Ziff. 1 und 2 des Gesetzes und nach Abs. 1 durch seine gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Sorgfaltspflichtige zieht Informationen eines Delegierten heran, der derselben Gruppe angehört;
b) die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Dokumentationspflichten und Pflichten betreffend die interne Organisation stehen mit der Richtlinie (EU) 2015/849, dem Sorgfaltspflichtgesetz und dieser Verordnung oder einer gleichwertigen Regelung in Einklang; und
c) die effektive Umsetzung der unter Bst. b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittstaats beaufsichtigt.
5) In Fällen des Abs. 4 dürfen die Sorgfaltspflichtigen für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes Kopien der innerhalb der Gruppe eingeholten Dokumente verwenden.

## Art. 24a Outsourcing {#art_24a}

1) Die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn:
a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht;
b) der Outsourcing-Dienstleister:
1. ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem Gesetz ist; oder
2. eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ist;
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der risikoadäquaten Überwachung verfügen;
d) vertraglich festgelegt ist, dass folgende Unterlagen mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln sind:
1. Unterlagen, aus welchen sich sämtliche Transaktionen und der Vermögensstand ergeben; und
2. die Dokumentation über vorgenommene einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes;
e) der Sorgfaltspflichtige sich vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einräumen lässt. Der Outsourcing-Dienstleister ist zu verpflichten, auf Verlangen des Sorgfaltspflichtigen die relevanten Akten umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln;
f) der Outsourcing-Dienstleister vertraglich verpflichtet wird, in Fällen, in denen er besondere Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes vornimmt und/oder Verdachtsmitteilungen nach Art. 17 des Gesetzes erstattet, die relevanten Unterlagen umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln;
g) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt.
1a) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn:
a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht;
b) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Erstellung des Geschäftsprofils verfügen;
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und - einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person - umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt;
d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt; und
e) der Outsourcing-Dienstleister nicht in einem Staat mit strategischen Mängeln nach Art. 2 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes niedergelassen ist.
2) Der Sorgfaltspflichtige im Fürstentum Liechtenstein bleibt auch im Falle des Outsourcings für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.
3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fortzuführen.
3a) Aufgehoben
4) Art. 14 und 15 der Bankenverordnung bleiben vorbehalten.

## Art. 25 Globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards {#art_25}

1) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
a) die für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu folgenden Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, in allen Gruppengesellschaften haben:
1. Informationen über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, einschliesslich Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes;
2. Informationen, die mit einer Verdachtsmitteilung übermittelt wurden, es sei denn, die Stabsstelle FIU oder die FIU eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder Drittstaates erteilt andere Anweisungen; und
3. sonstige für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und deren Überprüfung sowie das Risikomanagement erforderlichen Informationen;
b) die Gruppengesellschaften den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe die Informationen nach Bst. a zur Verfügung stellen;
c) die Gruppengesellschaften die Informationen nach Bst. a erhalten, soweit diese für das Risikomanagement relevant und erforderlich sind;
d) eine für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortliche Person oder Fachstelle sowie eine unabhängige interne Revision bestellt wird;
dbis) die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist und die Anforderungen nach Art. 18b Abs. 1 und 3 sowie Art. 20a des Gesetzes umgesetzt sind; und
e) die organisatorischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f, h und k auf Gruppenebene getroffen werden.
2) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, müssen den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen nach Abs. 1 Bst. a gewähren, soweit dies zur globalen Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards notwendig ist.
3) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes zudem die Pflichten der eingesetzten Agenten zu regeln und deren Einhaltung zu überwachen.
4) Sofern Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, eine Zweigstelle oder ein mehrheitlich in ihrem Besitz befindliches Tochterunternehmen in einem Drittstaat halten, findet die Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 entsprechend Anwendung.
5) Die FMA legt das Nähere über die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards in einer Wegleitung fest.

## Art. 26 Grundsatz {#art_26}

1) Die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes enthält alle erforderlichen Angaben, welche zur Beurteilung seitens der Stabsstelle FIU notwendig sind.
2) Die Stabsstelle FIU bestätigt schriftlich den Eingang der Verdachtsmitteilung.
3) Die Stabsstelle FIU kann eine Wegleitung für die Erstattung von Mitteilungen und ein standardisiertes Mitteilungsformular erlassen.
4) Die Anhaltspunkte für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sind im Anhang 3 aufgeführt.

## Art. 26a Mitteilung in besonderen Fällen {#art_26a}

Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes und gelangen die Sorgfaltspflichtigen nach vernünftigem Ermessen zur Ansicht, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Fällen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes das Informationsverbot nach Art. 18b Abs. 1 des Gesetzes verletzen würde, so haben sie von der weiteren Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten abzusehen und stattdessen umgehend eine Mitteilung an die Stabsstelle FIU zu erstatten.

## Art. 27 Sorgfaltspflichtakten {#art_27}

1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Person (Art. 6 Abs. 3) und der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;
abis) im Falle des Art. 3 Abs. 1 Bst. d bis i, Abs. 3 und 4 den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen erfüllt sind;
b) das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes;
c) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 9 des Gesetzes sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Dokumente, Unterlagen und Belege;
cbis) den Grund für die Anwendung vereinfachter oder verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 10 und 11 des Gesetzes;
d) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls der Vermögensstand ergeben;
dbis) bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen von Sorgfaltspflichtigen bezüglich Kryptowerten den VT-Identifikator nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d TVTG;
e) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes;
f) die Dokumentation über die Risikobewertung nach Art. 9a des Gesetzes; und
g) gegebenenfalls eine Dokumentation über Sicherungsmassnahmen nach Art. 14.
h) Aufgehoben
2) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis cbis, f und g handelt es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. d bis e und h um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes.

## Art. 28 Erstellung, Aufbewahrung und Zugang {#art_28}

1) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden, dass:
a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit wahrgenommen werden können;
b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung ermöglichen; und
c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener Frist vollständig nachgekommen werden kann.
2) Die Sorgfaltspflichtakten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn:
a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen gewährleistet ist;
b) sie jederzeit verfügbar sind; und
c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
4) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung der zugrunde liegenden Unterlagen.
5) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten hat an einem jederzeit zugänglichen Ort im Inland zu erfolgen.
6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten, dem Untersuchungsbeauftragten sowie dem nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Zugang zu den Sorgfaltspflichtunterlagen zu gewähren.

## Art. 29 Elektronische Aufzeichnungen {#art_29}

1) Werden Aufzeichnungen elektronisch geführt, so sind ihnen folgende Angaben beizufügen:
a) Namen der mit der Aufzeichnung betrauten Personen;
b) Art und Umfang der aufgezeichneten Unterlagen;
c) Ort und Datum der Aufzeichnung;
d) während der Aufzeichnung oder Aufbewahrung festgestellte Beschädigungen an Unterlagen sowie Bild- und Datenträgern.
2) Ist die Aufzeichnung abgeschlossen, wird sie sofort auf Mängel geprüft; sind solche vorhanden, wird die Aufzeichnung wiederholt.

## Art. 30 {#art_30}

Aufgehoben

## Art. 31 Interne Weisungen {#art_31}

1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen, und legen insbesondere dar, wie geeignete Strategien, Verfahren und Kontrollen umgesetzt werden. Sie geben die Weisungen allen Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, bekannt.
2) Sie regeln darin insbesondere:
a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes;
b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten; für die elektronische Aufzeichnung und Wiedergabe sind insbesondere Regelungen betreffend Organisation, Zuständigkeit und technische Verfahren erforderlich;
c) die Sicherstellung der Feststellung und Überprüfung der Identität der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
cbis) die Sicherstellung der Aktualisierung des Geschäftsprofils;
d) die Vorgehensweise der Beschäftigten bei Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
e) welche Faktoren sie zur Ermittlung von Risiken nach Art. 9a Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Art. 22a dieser Verordnung anwenden;
f) mit welchen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes sie den identifizierten Risiken begegnen;
g) die Fälle, in denen die Leitungsebene informiert werden muss;
gbis) wie die Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des Untersuchungsbeauftragten (Art. 35) ausgestaltet und wahrgenommen werden;
h) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben;
i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden kann, ob eine politisch exponierte Person in eine Geschäftsbeziehung involviert ist; und
k) angemessene Prüfmassnahmen, die bei der Einstellung neuer Beschäftigter anzuwenden sind, um hohe Standards in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität zu gewährleisten. Die Dokumentation kann auch in anderen geeigneten internen Dokumenten erfolgen.
l) Aufgehoben

## Art. 32 Aus- und Weiterbildung {#art_32}

Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie Kenntnisse über das Datenschutzrecht vermittelt werden, insbesondere:
a) die sich aus dem Gesetz und dieser Verordnung ergebenden Pflichten;
b) die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches;
c) die internen Weisungen nach Art. 31;
d) Kenntnisse, die es den Beschäftigten ermöglichen, Transaktionen, die möglicherweise mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;
e) die massgeblichen Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.

## Art. 33 Aufgaben der Ansprechperson {#art_33}

1) Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der Aufsichtsbehörde sicher.
2) Die Einsetzung und der Wechsel der Ansprechperson sind der Aufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.

## Art. 34 Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten {#art_34}

Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:
a) unterstützt und berät die Leitungsebene bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen;
b) bereitet die internen Weisungen (Art. 31) vor;
c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben (Art. 32); und
d) erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über seine Tätigkeit des abgelaufenen Jahres und leitet diesen der Leitungsebene und dem Untersuchungsbeauftragten weiter. Dieser Tätigkeitsbericht ist der FMA auf deren Verlangen zu übermitteln.

## Art. 35 Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten {#art_35}

1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, dieser Verordnung sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:
a) die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
b) die Unterlagen nach Bst. a darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden;
c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde;
d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann;
e) die interne Organisation nach Art. 21 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend eingerichtet wurde;
f) bei der Einstellung neuer Beschäftigter angemessene Prüfungsmassnahmen angewendet werden (Art. 31 Abs. 2 Bst. k); und
g) die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.
2) Der Untersuchungsbeauftragte erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über die Prüfung des abgelaufenen Jahres. Der Bericht hat insbesondere Ausführungen über die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Er ist der Leitungsebene und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten weiterzuleiten sowie der FMA auf deren Verlangen zu übermitteln.

## Art. 36 Besondere Bestimmungen für Sorgfaltspflichtbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte und Mitglieder der Leitungsebene {#art_36}

1) Der Sorgfaltspflichtbeauftragte, der Untersuchungsbeauftragte und das nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortliche Mitglied der Leitungsebene müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und über das Datenschutzrecht verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in diesen Bereichen kennen.
2) Das verantwortliche Mitglied der Leitungsebene ist mit ausreichenden Befugnissen auszustatten.
3) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten können auch entsprechend qualifizierten internen oder externen Personen oder Fachstellen übertragen werden.
4) Sorgfaltspflichtbeauftragte und Untersuchungsbeauftragte bleiben auch im Falle der Delegation ihrer Aufgaben für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Funktionen verantwortlich.
5) Die Einsetzung und der Wechsel der in Abs. 1 genannten Funktionsträger sind der Aufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.

## Art. 37 Risikoprofil {#art_37}

1) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Erstellung des Risikoprofils nach Art. 23a Abs. 2 des Gesetzes insbesondere die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen, wobei für die Risikobeurteilung jeweils die Gesamtschau sämtlicher Faktoren ausschlaggebend ist:
a) vom Sorgfaltspflichtigen angebotene Produkte und Dienstleistungen;
b) Grösse des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf die:
1. Anzahl der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; und
2. Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes;
c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken;
cbis) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit regulären Sorgfaltspflichten;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken;
e) Staatsangehörigkeit und Anzahl der politisch exponierten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h und Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden;
f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, bei denen die Mitglieder des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 festgestellt wurden;
g) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35a des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
h) Ergebnisse vergangener Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes insbesondere unter Berücksichtigung:
1. der Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 des Gesetzes;
2. der Risikobewertung des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 9a des Gesetzes;
3. der Ausgestaltung der internen Organisation nach Art. 21 und 22 des Gesetzes;
4. der Art und Anzahl von Feststellungen und Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 40; und
5. der Berichte nach Art. 34 und 35 über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten;
i) Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 des Gesetzes;
k) Vergehen und Übertretungen nach Art. 30 des Gesetzes;
l) Verwaltungsübertretungen nach Art. 31 des Gesetzes;
m) Branchenrisiko, welches durch die nationale Risikoanalyse nach Art. 29c des Gesetzes definiert wird.
2) Bei Banken und Zweigstellen ausländischer Banken sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) das jeweilige Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners;
b) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung;
c) Anzahl und Art der Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 des Gesetzes;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35 des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
e) Höhe der verwalteten Kundenvermögen nach Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners; und
f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Fonds und Gesamtvolumen der darin enthaltenen Vermögenswerte.
3) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit Einmalprämien sowie deren Anteil am Gesamtprämienvolumen;
b) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit illiquiden Vermögenswerten;
c) Anzahl (Teil-)Rückkäufe pro Jahr sowie deren Gesamtvolumen;
d) Anzahl Versicherungsnehmerwechsel bei bestehenden Lebensversicherungspolicen pro Jahr; und
e) Wohnsitz der natürlichen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c.
4) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung;
b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Inhaberpapieren;
c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Bankebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen; und
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Organebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen.
5) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr nach Art. 143 Abs. 2 der Spielbankenverordnung dokumentierten Transaktionen;
b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; und
c) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 und 11a des Gesetzes sowie nach Art. 145 der Spielbankenverordnung einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken.
6) Bei Agenten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und h des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken;
b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; und
c) das Gesamtvolumen der eingehenden Zahlungen nach Herkunftsland und der ausgehenden Zahlungen nach Empfängerland.
6a) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Daten und Informationen zu berücksichtigen:
a) Art und Ausgestaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen;
b) verwendete informationsgeschützte Systeme, welche risikobasiert die Historie der entsprechenden Kryptowerte überprüfen, und informatikgestützte Systeme nach Art. 21 pro Jahr;
c) verwendete Kryptowerte;
d) bei Geschäftsbeziehungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen;
e) bei gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von gelegentlichen Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen;
f) Anzahl verwahrter VT-Schlüssel sowie Gesamtvolumen der Vermögenswerte, bei denen aufgrund des verwahrten VT-Schlüssels den verwahrten VT-Schlüssel eine Verfügungsberechtigung besteht, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; und
g) Anzahl verwahrter Kryptowerte, einschliesslich des entsprechenden Gesamtwerts, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen.
7) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sowie die Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 2 Bst. b, e und g des Gesetzes zu berücksichtigen.
8) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erstellung des Risikoprofils bereits vorhandene Daten und Informationen über Sorgfaltspflichtige verwenden.
9) Sie hat das Risikoprofil regelmässig sowie im Falle von Ereignissen von besonderer Bedeutung neu zu bewerten und zu dokumentieren.
10) Sie stellt den beauftragten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen die für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen nach Abs. 1 bis 7 rechtzeitig zur Verfügung.
11) Die FMA regelt das Nähere in einer Mitteilung.

## Art. 37a Risikobasierte ordentliche Kontrollen {#art_37a}

1) Ordentliche Kontrollen durch die von der Aufsichtsbehörde beauftragte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind risikobasiert durchzuführen.
2) Aufgehoben
3) Die Häufigkeit der ordentlichen, von der Aufsichtsbehörde durchzuführenden Kontrollen orientiert sich am Risiko des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 37. Die Aufsichtsbehörde legt abhängig vom individuellen Risiko der Sorgfaltspflichtigen ihren jährlichen Prüfplan für die ordentlichen Kontrollen fest.
4) Der Umfang der ordentlichen Kontrollen nach Abs. 1 und 3 orientiert sich am Risiko des Sorgfaltspflichtigen.
5) Die Aufsichtsbehörde kann Schwerpunkte für die Durchführung ordentlicher Kontrollen festlegen.
6) Die Aufsichtsbehörde kann das Nähere in einer Richtlinie regeln.

## Art. 37b Melde- und Anzeigepflicht {#art_37b}

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben zur Umsetzung der risikobasierten Aufsicht jährlich die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 wie folgt zu übermitteln:
a) der FMA über ein von ihr zur Verfügung gestelltes elektronisches Meldesystem;
b) der Rechtsanwaltskammer unter Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Meldeformulars.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes melden die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 7 nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Der Meldezeitraum umfasst das vergangene Kalenderjahr.
b) Sofern in einem Kalenderjahr weder Geschäftsbeziehungen verwaltet noch gelegentliche Transaktionen abgewickelt wurden, ist eine Null-Meldung zu erstatten.
c) Die Aufsichtsbehörde kann von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes weitere Informationen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 4 verlangen.
3) Die Meldung nach Abs. 1 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu erfolgen. Die Meldung hat die Daten mit Stand 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres wiederzugeben.
4) In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 individuell anpassen. Eine solche Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn das Risiko eines Sorgfaltspflichtigen deutlich höher oder geringer als das Branchenrisiko ist.
5) Sofern Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen, ihre Tätigkeit beenden, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

## Art. 38 Grundlagen der Kontrollen {#art_38}

Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes;
b) der Bericht des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten nach Art. 34 Bst. d und Art. 35 Abs. 2;
c) die internen Weisungen nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes;
d) die Risikobewertung nach Art. 9a des Gesetzes; und
e) die Liste der aktiven und in der Prüfperiode saldierten Geschäftsbeziehungen, aus der sich die jeweilige Risikozuordnung ergibt.

## Art. 39 Formelle und materielle Kontrollen {#art_39}

1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des Gesetzes kontrolliert werden.
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes ergriffen wurden;
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist;
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes in Frage stellen;
e) die Risikobewertung den Anforderungen nach Art. 9a Abs. 1 bis 4 und 6 des Gesetzes entspricht;
f) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes geeignet und wirksam umgesetzt sind;
g) die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten den Anforderungen nach Art. 10 und 11 des Gesetzes entsprechen.

## Art. 40 Kontrollbericht {#art_40}

1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:
a) Auskünfte über Feststellungen;
b) Aufgehoben
c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
d) Aufgehoben
2) Aufgehoben

## Art. 41 Aufbewahrung {#art_41}

1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland aufzubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen inländischen Behörden nachgekommen werden kann.
2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während zehn Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.

## Art. 42 Voraussetzungen {#art_42}

1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Aus- und Weiterbildungen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei müssen Kenntnisse nach Art. 32 Bst. a, b, d und e vermittelt werden.
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Kontrolle vorrangig verantwortlich ist oder sind.
3) Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 müssen über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Kontrollen verfügen und von der FMA zugelassen sein. Die FMA regelt das Nähere über die erforderlichen Kenntnisse in einer Mitteilung.

## Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_43}

Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Januar 2005 zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV), LGBl. 2005 Nr. 6;
b) Kundmachung vom 22. Februar 2005 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2005 Nr. 6, LGBl. 2005 Nr. 47.

## Art. 44 Inkrafttreten {#art_44}

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Sorgfaltspflichtgesetz vom 11. Dezember 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
