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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3"
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provisions: 16
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3

## Art. 1 {#art_1}

Polizeiliche Tätigkeit
1 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der Gemeinde Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab
der Kantonsgrenze bis zum km 15,550 (Kilometrierung des Baudepartementes
des Kantons Aargau km 16,750), auf den Überführungsstrecken zwischen A2
und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich, ab der Kantonsgrenze bis km
15,190 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km
16,400), Werkausfahrt Wurmisweg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km
15,075 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km
16,270) Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zugunsten des Kantons Aargau aus.
2 Zuständigkeit

## Art. 2 {#art_2}

Örtliche Zuständigkeit – a. Grundsatz
1 Auf den in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons
Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für anfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
1) Von Regierungsrat des Kantons Aargau wurde die Vereinbarung am 30. April 1997 unterzeichnet.
2) SR 741.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
2 719.21

## Art. 3b {#art_3b}

Räumlicher Umfang
1 Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich
auf die in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches3).

## Art. 4 {#art_4}

Sachliche Zuständigkeit – a. im Strassenverkehr
1 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten
Strecken folgende Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons
Aargau oder des Bundes.
Art. 5 b. in anderen Bereichen
1 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden oder
die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso
Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des
Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau anzuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formulare.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet
die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des
Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden
besorgt.

## Art. 7 {#art_7}

Gerichtsstand
1 Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden
von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeurteilt.
3) SR 311
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
3 719.21
3 Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft

## Art. 8 {#art_8}

Unterstellung
1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und
tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

## Art. 9 {#art_9}

Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons BaselLandschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten
nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen.
2 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.

## Art. 10 {#art_10}

Disziplinargewalt
1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der
Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-
Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft
zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

Amts- und Beamtenhaftung
1 Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons BaselLandschaft
bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau,
soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den
Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte
gegenüber dem Kanton BaselLandschaft bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-
Landschaft Rückghff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder
dem Staat nach dem Recht des Kantons BaselLandschaft ersatzpflichtig sind;
doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons BaselLandschaft günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basei-
Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
4 719.21

## Art. 12 {#art_12}

Beistand
1 Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre
dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau soviel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zusteht.

## Art. 13 {#art_13}

Unfallversicherung
1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den
Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst
im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.
4 Kosten

## Art. 14 {#art_14}

Pauschale
1 Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet
der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.
2 Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem
Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis
1993).
3 Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach
oben oder unten angepasst.
4 Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgenden Jahres.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Vollzug
1 Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlassen
für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerden
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten
und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertreter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin.
Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch
die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
5 719.21

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Organe und der Genehmigung durch den Bund4) rückwirkend auf den 1. November
1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um
1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des
Jahres schriftlich gekündigt wird.
4) Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
6 719.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.05.1998 01.11.1996 Erlass Erstfassung GS 33.0403
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
7 719.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.05.1998 01.11.1996 Erstfassung GS 33.0403
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
