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title: "Ergebnisse bilateraler Verhandlungen zwischen den Delegationen der Schweiz und Neuseelands in den Multilateralen Handelsverhandlungen"
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# Ergebnisse bilateraler Verhandlungen zwischen den Delegationen der Schweiz und Neuseelands in den Multilateralen Handelsverhandlungen

## Ergebnisse bilateraler Verhandlungen zwischen den Delegationen der Schweiz und Neuseelands in den Multilateralen Handelsverhandlungen {#text}

0.632.296.141
AS 1979 2593; BBl 1979 III 1
Übersetzung des englischen Originaltextes
Ergebnisse bilateraler Verhandlungen
zwischen den Delegationen
der Schweiz und Neuseelands
in den Multilateralen HandelsverhandlungenVon der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979
(Stand am 1. Januar 1980)
Abs. 1 Bst. q des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)
Anlässlich der im Rahmen des GATT geführten Multilateralen Handelsverhandlungen haben die Schweiz und Neuseeland vereinbart, alljährlich Konsultationen auf der Ebene zuständiger Vertreter abzuhalten über handelspolitische Fragen, die sich im Zusammenhang mit ihren gegenseitigen Beziehungen innerhalb des GATT ergeben.
Diese Konsultationen sollen insbesondere folgende Fragen betreffen:
1. die Tätigkeit und das Funktionieren des GATT;
2. die Entwicklung des bilateralen Handels und die Handelspolitiken der beiden Regierungen auf Gebieten, die wechselseitig von Interesse sind;
3. das Handelsregime für Produkte, an deren Export beide Länder ein besonderes Interesse haben:
–
im Landwirtschaftsbereich (Produkte wie Fleisch für Neuseeland und Käse für die Schweiz) sowie
–
im Industriebereich.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Konsultationen in einem Geiste geführt werden, der vom gegenseitigen Respekt für die nationalen Politiken in den betreffenden Gebieten geprägt ist.
Im Übrigen stellen die Delegationen fest, dass ihre Offerten in den Multilateralen Handelsverhandlungen Elemente von beidseitigem Interesse enthalten. Im beiliegenden Anhang werden solche Elemente angeführt.
10. Juli 1979
A. Dunkel
Für die Delegation der Schweiz
E. Farnon
Für die Delegation Neuseelands
SR 0.632.21
AnhangOfferten Neuseelands1. Die folgenden Positionen sind in Neuseelands Zollofferte eingeschlossen und von Interesse für die Schweiz:
Tarifnummer
Beschreibung der Produkte
Zollsatz der Konzession
29.25
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion und Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
5 %
29.38
Natürliche oder synthetische Provitamine und Vitamine (einschliesslich natürliche Konzentrate), deren vorwiegend als Vitamine verwendete Derivate sowie Gemische aus den vorstehenden Stoffen, auch in Lösungsmitteln aller Art
5 %
32.05
Synthetische organische Farbstoffe (inklusive Pigmentfarbstoffe); synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller, natürlicher Indigo
5 %
ex 33.04
Mischungen aus zwei oder mehr (natürlichen oder künstlichen) Riech‑ oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschliesslich alkoholhaltiger Lösungen), die Grundstoffe für die Parfüm‑, Lebensmittel‑ oder andere Industrien darstellen
andere
– ausgenommen Mischungen aus natürlichen und synthetischen ätherischen Ölen; Mischungen aus synthetischen
Estern und Äthern, alkoholhaltige Lösungen für die Speisezubereitung und zum Aromatisieren; andere alkoholhaltige Lösungen
35 %
34.02
Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen sowie Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch mit Zusatz von Seife
35 %
ex 38.11
Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Mittel gegen Nagetiere; Keimhemmungsmittel, pflanzenwachstumsregulierende und ähnliche Produkte, in Präparaten oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):
Insektizide und Fungizide
andere
– ausgenommen sie enthalten organisch‑phosphorhaltige Verbindungen; Methylbromide mit Zusatz von Chloropikrin oder anderen Warnstoffen; in Druck‑(Aerosol‑)gefässen
20%
ex 56.07
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern (unzusammenhängend oder Abfall):
keine Wolle oder feine Tierhaare enthaltend
– Reifenkordgewebe ausgenommen aus synthetischen oder regenerierten Fasern und 203 g/m2 oder mehr wiegend
5 %
ex 59.17
Gewebe und Textilgegenstände für den Gebrauch in
Maschinen oder Fabrikanlagen:
– Müllergaze
frei
ex 8411
Luftpumpen, Vakuumpumpen und Luft‑ oder Gaskompressoren (einschliesslich Motor‑ und Turbopumpen und ‑kompressoren, Freikolbengeneratoren für Gasturbinen), Ventilatoren, Gebläse und dergleichen:
– Kompressoren für den Gebrauch mit Kühlvorrichtungen oder für Kühlzwecke
5 %
ex 84.35
Andere Druckmaschinen; Hilfsapparate für Druckmaschinen:
– ausgenommen Druckmaschinen
10 %
ex 84.37
Maschinen und Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen:
– Wirkmaschinen
frei
ex 84.59
Maschinen und mechanische Geräte, für eigenständigen Gebrauch, nicht unter eine andere Position dieses Kapitels fallend:
– andere
– ausgenommen: Bottiche und andere Behälter mit mechanischen Vorrichtungen; Pressen; Teppichkehrmaschinen; kombinierte Bohner‑ und Scheuergeräte; Z‑Antriebe für Boote; Wassermühlen; Staubsauger; Kunststoffspritz‑ und ‑blasmaschinen,‑ Klosetts, mit Wasserkasten oder chemische Klosetts; farbstoffverteilende Apparate; Vibrationszuleitungen; Maschinen die Getränke nach ihrer Mischung mit Kohlensäure versetzen
35 %
90.15
Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten
5 %
ex 91.11
Andere Uhrenteile:
Aufzugsfedern und Unruhfedern
5 %
2. Ferner beabsichtigt Neuseeland zusätzliche Lizenzen für die Position 18.06.000 – Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen auszustellen, indem die in der Importlizenzenliste vorgesehene Zuteilungsmenge erhöht wird und/oder einige neue Lieferanten berücksichtigt werden. Diese Offerte wird am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
Offerten der Schweiz1. Die folgenden Positionen sind in der Zollofferte der Schweiz eingeschlossen und von Interesse für Neuseeland:
Tarifnummera)
Beschreibung der Produkte
Ausgangszollsatz
Zollsatz der
Konzession
(pro 100 kg brutto)
0201.
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10
– Kalbfleisch
40.–1)
9.–2) 3)
– Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch:
20
– – frisch, auch gekühlt
35.–1)
9.–2) 3)
22
– – gefroren
40.–1)
9.–2) 3)
50
– andere
40.–1)
9.–2) 3)
1203.
Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
10
– Grassamen, Klee‑ und Luzernesamen
–.50
frei
1603.
Fleischextrakte und Fleischsäfte; Fischextrakte
20.–
17.–
3907.
Waren aus Stoffen der Nrn. 3901 bis 3906:
60
– andere Waren
50.–
43.–
}
37.–
4303.
Waren aus Pelzfellen (Pelzwaren):
30
– andere
300.–
225.–
8213.
Andere Messerschmiedewaren (ein-
schliesslich Baumscheren, Scherapparate, Spalter und Wiegemesser für Metzger und für den Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren für die Hand‑ und Fusspflege und dergleichen (einschliesslich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren:
20
– andere
110.–
89.–
8714.
Andere Fahrzeuge ohne mechanischen
Antrieb und Anhänger für Fahrzeuge aller Art; Teile davon:
80
– andere, einschliesslich Räder
25.–
20.–
2. Ferner hat die Schweiz in den MTN die Absicht, ein jährliches Globalkontingent von 2000 Tonnen Rindfleisch einer bestimmten Art und Beschreibung einzuführen.
a) SR 632.10 Anhang
1) Durch Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 ist der Zollansatz dieser Nummern für Fleisch und für frische oder gekühlte Schlachtnebenprodukte bis auf weiteres auf Fr. 10.˜ ermässigt; für gefrorene Schlachtnebenprodukte (Zungen, Lebern usw.) findet der vorübergehend ermässigte Ansatz keine Anwendung.
2) Nicht gebunden, Bindung für Position 0201.20: frisch, Fr. 35.–.
3) Dieser Zollsatz ist nicht auf gefrorene Schlachtnebenprodukte anwendbar.
