---
title: "Integrationsverordnung"
id: 806c36aa-8908-4bbf-9c84-779e8390c75e
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "172.8"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-172_8-2006_09_20-2006_11_01-055.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/806c36aa-8908-4bbf-9c84-779e8390c75e
language: de
in_force_from: 2006-11-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=6D262CE585477294C125720B002B6665&file=172.8_20.9.06_55.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 33606f313c9129c6b95dd0e7f9e4c063eb17568b4ed625903d417a9f94552128
provisions: 10
---

# Integrationsverordnung

## § 1 Organisation {#par_1}

1 Die Direktion der Justiz und des Innern führt eine Fachstelle für Integrationsfragen.
2 Die Fachstelle wird von der oder dem kantonalen Beauftragten
für Integrationsfragen geleitet.

## § 2 Auftrag {#par_2}

1 Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammenleben der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in
gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Sie bekämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
3 Sie unterstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich
dafür ein, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölkerung sowie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.

## § 3 Aufgaben {#par_3}

1 Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungstätigkeit der Integration und Chancengleichheit der ausländischen
Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird.
b. Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mitwirkung der Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden
Massnahmen.
c. Sie berät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in
Fragen der Integration.
d. Sie fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch
Beratung und finanzielle Unterstützung.
2 Die Fachstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung
und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die
Wirkungen. Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern
darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.
172.8 Integrationsverordnung

## § 4 Zusammenarbeit {#par_4}

1 Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Amtsstellen des
Kantons zusammen, ferner mit den eidgenössischen, kantonalen,
regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen.
2 Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen der zuständigen Bundesstellen und der Integrationsstelle der anderen Kantone ab.

## § 5 Leistungsvereinbarungen {#par_5}

Mit öffentlichen oder privaten Stellen können Leistungsvereinbarungen über integrationsfördernde Massnahmen abgeschlossen werden.
B. Kommission für Integrationsfragen
Wahl und

## § 6 Zusammensetzung {#par_6}

1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission
von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wiederwahl ist zweimal möglich.
2 Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

## § 7 Aufgaben {#par_7}

Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fachstelle für Integrationsfragen.

## § 8 Geschäftstätigkeit {#par_8}

1 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.
2 Die Kommission tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich
zu einer Sitzung zusammen.

## § 9 Sekretariat {#par_9}

Die Fachstelle für Integrationsfragen führt das Sekretariat
der Kommission.

## § 10 C. Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
1 OS 61, 355; Begründung siehe ABl 2006, 1320.
