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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Belvoirpark-Hotelfachschule-Seestrasse 141», Zürich-Enge Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 18
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Belvoirpark-Hotelfachschule-Seestrasse 141», Zürich-Enge Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Der private Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. PBG
schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Hotelfachschule Belvoirpark an der Seestrasse Nr. 141
in Zürich-Enge. Das Bauvorhaben hat die städtebaulich bedeutende Situation am Rande der denkmalgeschützten Parkanlage
zu respektieren und aufzuwerten.

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile und Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab
1:500 zusammen.
2Der Geltungsbereich ist im Plan bezeichnet. Er umfasst die
Grundstücke Kat.-Nrn. EN2856 (Gebäude) und EN2435 (öffentlicher Weg) sowie Teile des Grundstücks Kat.- Nr. EN2857 (Park)
mit einer Gesamtfläche von 2 933 m2 (Gestaltungsplangebiet).

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplangebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden
Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des Gestaltungsplangebiets die Bestimmungen der jeweils geltenden
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) suspendiert.
3Im Gestaltungsplangebiet gilt unter Vorbehalt von Art. 15 hiernach die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.

## Art. 4 {#art_4}

Leitbild und Richtprojekt
1Die Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet ist auf das
«Parkpflegewerk Belvoirpark» (Institut für Bauforschung, Inventarisation und Dokumentation Winterthur, 15.07.2001 / 31.01.2010) und
das Richtprojekt (Vogt Landschaftsarchitekten Zürich 22.07.2011)
auszurichten.
2Die Vorprojekte «Ersatzneubau Hotelfachschule Belvoirpark»
(Märkli Architekt Zürich, Stand 20.06.2011) und «Umgebungsgestaltung Hotelfachschule Belvoirpark» (Vogt Landschaftsarchitekten AG Zürich, Stand 22.07.2011) dienen der Information
und als Beurteilungsrichtlinien im Baubewilligungsverfahren.

## Art. 5 {#art_5}

Gestaltungsgrundsatz
Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

## Art. 6 B Bauweise {#art_6}

Gebäudemantel
1Die Lage und die maximalen Abmessungen des Gebäudes
werden durch den im Plan definierten Gebäudemantel bestimmt.
Zur Parzelle Kat.-Nr. EN2345 ist kein Wegabstand einzuhalten.
2Der Gebäudemantel darf von Bauteilen mit unselbständiger
Funktion (z. B. Dachgesims, Fenstereinfassung, Absturzsicherung und dergleichen) durchstossen werden. Beim Haupteingang
an der Westfassade ist ein maximal 6.0 m breites, abgestütztes
Vordach zulässig. Solche Bauteile und das Vordach dürfen die
Verkehrsbaulinie entlang der Strasse nicht überragen.

## Art. 7 {#art_7}

Höhenlage
1Die Höhenlage des Gebäudes ist westlich auf die Seestrasse
(Richtkote Eingangsgeschoss 419.50 m. ü. M.) und östlich auf
die Parkanlage (Richtkote Parkgeschoss 410.50 m. ü. M.) auszurichten.
2Die Abweichungstoleranz von den Richtkoten beträgt maximal
± 0.20 m.

## Art. 8 {#art_8}

Höhenentwicklung
1Der Gebäudemantel ist in drei Teilbereiche mit unterschiedlichen Bestimmungen zu Höhe und Gestaltung gegliedert.
2Der Teilbereich A ist mehrheitlich durch das gestaltete Terrain
zu überdecken. Die Überdeckung ist so zu dimensionieren, dass
die Pflanzung von grosskronigen Bäumen im Sinne des Richtprojekts «Umgebungsgestaltung» gewährleistet ist.
3Gebäudeteile im Teilbereich B dürfen die Höhe von 420.00 m. ü. M.
nicht übersteigen. Die Dachflächen können als Terrassen mit
feingliedrigen Absturzsicherungen ausgebildet werden.
4Die maximal zulässige Höhe des Teilbereichs C beträgt 433.30
m. ü. M.
5Im Teilbereich C dürfen technisch bedingte Bauteile und Dachaufbauten die gemäss Abs. 4 maximal zulässige Höhe um
höchstens 1.50 m überragen. Sie sind örtlich zusammenzufassen und dürfen insgesamt nicht mehr als 3 % der Dachfläche
belegen. Gegenüber der darunterliegenden Fassade müssen
Dachaufbauten um mindestens 2.00 m zurückversetzt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Geschosszahl
Innerhalb der Höhenbegrenzungen gemäss Art. 8 ist die Geschosszahl frei.

## Art. 10 {#art_10}

Besondere Gebäude
Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind nicht zulässig.

## Art. 11 {#art_11}

Energiekonzept
Mit der Baueingabe ist ein Energiekonzept einzureichen. Im Minimum ist der Minergie-Standard zu erfüllen.

## Art. 12 C Nutzweise {#art_12}

Zulässige Nutzung / Lärmempfindlichkeitsstufe
1Im Gestaltungsplangebiet sind die im Rahmen einer Aus- und
Weiterbildungsstätte im Hotel- und Gastrobereich (Hotelfachschule) anfallenden Raumnutzungen zulässig.
2Der Betrieb eines öffentlichen Restaurants ist ausgeschlossen.
3Das Gestaltungsplangebiet ist ein Schulareal im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 BZO. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986.

## Art. 13 {#art_13}

Zulässige Geschossfläche
1Die anrechenbare Fläche auf allen Geschossen darf insgesamt
4 800 m2 nicht übersteigen.
2Die anrechenbare Fläche umfasst alle der Ausbildung, dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume
unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und
Sanitärräume, samt innerer Trennwände.
EN1880
EN1881
EN2857
682630.58m
682630.56m
682634.89m
682666.45m
682660.09m
682660.09m
245629.50m
245652.36m
245685.40m
245672.25m
245656.90m
245629.52m
Koordinaten Gebäude-Eckpunkte (provisorisch)
Gebäudemantel / Teilbereich A
Eckpunkt Rechts (y) Hoch (x)
Teilbereiche B
682648.71m
682648.71m
682653.48m
682655.92m
245629.51m
245635.96m
245670.67m
245676.55m
Teilbereich C
682634.09m
682634.09m
682638.36m
682643.66m
682663.99m
682660.09m
245635.93m
245661.93m
245661.93m
245674.73m
245666.32m
245635.93m
Geltungsbereich
Gebäudemantel
Bereich Vordach
Richtkote Gebäude
Teilbereich A
Teilbereiche B, Dachkote
Teilbereich C, Dachkote
Ein- und Ausfahrt
Einbahn Verkehr
Ein- und Ausfahrt Schneeligut
Erschliessungszone /
Parkierung
Art. 2.2
Art. 6.1
Art. 6.2
Art. 7
Art. 8.2
Art. 8.3
Art. 8.4
Art. 14.1
Art. 14.2
Art. 15.5
Genehmigungsinhalt
Informationsinhalt
Öffentliche Fusswegverbindung
Verkehrsbaulinie Seestrasse
419.50
420.00
433.30
Privater Gestaltungsplan
Belvoirpark - Hotelfachschule - Seestrasse 141
Zürich - Enge
Stadt Zürich
Amt für Städtebau
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der
Plan im Massstab 1:500
0 5 10 20 30 40m
EN2514
EN1939
Seestrasse
EN2435
EN2505
C
B
B
A
21 22
EN0393
410.50
433.30
420.00
420.00
419.50
EN2856
N Planar
AG für Raumentwicklung
3In die anrechenbare Fläche mit einzurechnen sind auch Gemeinschaftsräume und der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume.

## Art. 14 D Verkehrserschliessung und Parkierung {#art_14}

Erschliessung des Gebäudes und der benachbarten Bereiche
1Die Zufahrt für Motorfahrzeuge und die Anlieferung erfolgt ab
der Seestrasse an den im Plan bezeichneten Stellen.
2Die über dieselben Stellen erfolgende Verkehrserschliessung
der Villa und des Ökonomiegebäudes Schneeligut ist im bisherigen Umfang zu gewährleisten.
3Für den Zugang zu den Abstellplätzen für Velos kann das Gefälle des Treppenwegs auf dem Grundstück Kat.-Nr. EN2435 in
Absprache mit dem Tiefbauamt angepasst und das Trasse mit
Schiebespuren ergänzt werden. Die realisierten Umgestaltungsmassnahmen dürfen die allgemeine Benutzbarkeit der Wegverbindung zwischen Seestrasse und Park nicht beeinträchtigen.

## Art. 15 {#art_15}

Abstellplätze für Motorfahrzeuge und für Velos
1Auf Grund der bestehenden ÖV-Erschliessungsqualität gelten
die Vorschriften für das Reduktionsgebiet D gemäss Parkplatzverordnung.
2Für die Nutzweise Aus- und Weiterbildung liegt der Normalbedarf bei einem Autoabstellplatz pro zwei Unterrichtszimmern für
die Lehrpersonen und einem Autoabstellplatz pro zehn Unterrichtsplätzen für Studierende über 18 Jahren.
3Autoarme Nutzungen können vom Nachweis von Autoabstellplätzen ganz oder teilweise befreit werden, sofern im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend reduzierter
Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein
Controlling dauerhaft sichergestellt wird.
4Die Bauherrschaft ist bei wiederholten Abweichungen von den
Vorgaben des Mobilitätskonzeptes verpflichtet, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine
entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung
ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
5In der im Plan bezeichneten Erschliessungszone sind fünf Abstellplätze zulässig. Sie sind für Besucher bestimmt und entsprechend zu kennzeichnen. Mindestens ein Abstellplatz muss
rollstuhlgängig angelegt werden.
6Für Velos sind an gut erreichbarer Lage mindestens 30 witterungsgeschützte und gesicherte Abstellplätze einzurichten.

## Art. 16 E Umgebungsgestaltung und ökologischer Ausgleich {#art_16}

Umgebungsgestaltung
1Das Vorprojekt Umgebungsgestaltung Hotelfachschule Belvoirpark (Vogt Landschaftsarchitekten AG, 22.07.2011) konkretisiert
das Richtprojekt gemäss Art. 4 und gilt als Richtlinie für die weiteren Planungsarbeiten.
2Die innerhalb des Gestaltungsgebietes erforderlichen Umgebungsmassnahmen sind im Rahmen des Bauprojekts umzusetzen. Grün Stadt Zürich begleitet die Ausführungsprojektierung
und die Realisierung.
3Für den Unterhalt der Gartenanlage ist nach Fertigstellung der
Baumassnahmen ein Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen, der auf den gesamten Park abgestimmt ist.

## Art. 17 {#art_17}

Ökologische Ausgleichsmassnahmen
1Gebäude und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2Die Dachflächen im Teilbereich C sind gemäss den Richtlinien
von Grün Stadt Zürich zu begrünen. Ausgenommen sind Flachdächer technisch bedingter Bauteile und Aufbauten gemäss
Art. 8 Abs. 5 hiervor.

## Art. 18 F Schlussbestimmung {#art_18}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 10. Juli 2012; Inkraftsetzung
auf den 15. September 2012.
