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title: "Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive"
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provisions: 10
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# Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive

## § 1 (vom 16. Mai 1943)1, 2 {#par_1}

Dem Gesetz untersteht, wer sich als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv selbstständig oder unselbstständig betätigt.

## § 2 {#par_2}

Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt:
a. Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Interessen berät oder vertritt,
b. für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderungen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt,
c. für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.

## § 3 {#par_3}

Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter
von Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwendbar.

## § 4 {#par_4}

Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die:
a.
b. nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt sind,
c.
d. voll handlungsfähig sind.

## § 5 {#par_5}

Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die
Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv Personen verbieten, die:
a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines
solchen gegen das Vermögen, verurteilt worden sind,
b. wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter
Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses, das erforderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind
vorher anzuhören.
935.41 Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler, Privatdetektive – G

## § 6 {#par_6}

Das Verbot ergeht auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer
und darf nur binnen folgender Fristen ausgesprochen werden:
a. im Falle strafrechtlicher Verurteilung bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Erstehung der Freiheitsstrafe oder bei bedingter Entlassung bis zum Ablauf von drei Jahren seit Beendigung der Probezeit
oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der
Probezeit,
b. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 5 lit. b innert fünf
Jahren seit ihrem Eintritt.

## § 7 {#par_7}

Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Betreibungs- und
Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates
den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.

## § 8 {#par_8}

An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen Anstalten, Krankenzimmern, sowie bei Todesfällen während der folgenden 14 Tage und an Sonn- und Feiertagen dürfen diesem Gesetz unterstellte Personen keine Aufträge werben.

## § 9 {#par_9}

1 Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direktion des Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Die
Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.3
2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs
Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit der
Begehung.

## § 11 § 10.4 {#par_11}

Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
1 OS 37, 55 und GS VII, 414.
2 Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1944.
3 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
4 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
