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title: "Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum"
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# Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum

## Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum {#text}

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Originaltext
Erklärung
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr
zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden
und den Administrativbehörden für gewerbliches EigentumAbgegeben am 8./28. November 1899
In Kraft getreten am 1. Januar 1900
BS 12 295
Erklärung des BundesratesZwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Den deutschen Gerichtsbehörden wird die Befugnis erteilt, in Rechtsfällen, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen, unmittelbar mit dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum zu verkehren.
Dem kaiserlichen Patentamt wird zugestanden, Rechtshilfesachen in Angelegenheiten, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen, durch unmittelbaren Schriftwechsel mit den schweizerischen Gerichtsbehörden erledigen zu dürfen.
Überdies wird dem kaiserlichen Patentamt gestattet, in den den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden Angelegenheiten, die nicht reine Rechtshilfesachen sind, unmittelbar mit dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum zu verkehren.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Januar 1900 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung des einen oder des andern der beiden Teile.
Bern, den 28. November 1899
Im Namen des Schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Müller
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier
Erklärung des Deutschen ReichesZwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Den schweizerischen Gerichtsbehörden wird die Befugnis erteilt, in Rechtsfällen, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen, unmittelbar mit dem kaiserlichen Patentamte zu verkehren.
Falls durch die schweizerische Gesetzgebung dem Eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum in der Folge richterliche Befugnisse zuerteilt werden, wird ihm zugestanden, Rechtshilfesachen, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen, durch unmittelbaren Schriftwechsel mit den deutschen Gerichtsbehörden erledigen zu dürfen.
Überdies wird dem Eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum gestattet, in den den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden Angelegenheiten, die nicht reine Rechtshilfesachen sind, unmittelbar mit dem kaiserlichen Patentamte zu verkehren.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Januar 1900 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung des einen oder des andern der beiden Teile.
Berlin, den 8. November 1899
Der Reichskanzler,
In Vertretung:
Bülow
